Zum Inhalt springen
IGNORED

Psychologisches Gutachten bei Soldaten


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Bounty:

Ja, mit nSAK, pardon neuesSAK, hatte man ab 2010 einen riesen Schritt in die richtige Richtung unternommen, leider in manchen Bereichen eher widerwillig und halbherzig umgesetzt und seit 2015 beginnt eigentlich das große Zurückrudern "mimimi, wir haben doch keine Zeit, alles andere ist wichtiger, früher beherrschte man seine Pistole nach Abgabe von 10 bis 16 scharfen Patronen in der AGA...".

Hmm, das kann ich zumindest fuer die FSchJgr  (selbst als schnoeder Reservist) so nicht erkennen. Wir machen wirklich extrem viel , inklusive Nachtgefecht mit NSA80, LLM01, Lucie usw. Lediglich MP7 kommt bei uns noch zu kurz und leider das MG5 auch noch.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MichaSailor:

zumindest fuer die FSchJgr

Schön, das Du für den Gegenbeweis die FschJgTr verwendest, deren Hauptwaffensystem im Gefecht, Trommelwirbel, Handfeuerwaffen und Panzerabwehrhandwaffen sind.

 

Schau mal in andere TrGtg oder Ämter und KdoBehörden!

Oder wie die Ausbildung des Fw- und Offiziernachwuchs verwässert wurde, man wird Schiessausbilder ohne Ausbilderlehrprobe und ohne alle Schulschiessübungen je selbst geschossen zu haben. Oder wie die Wertungsübungen angelegt sind, Schwierigkeitsgrad ganz einfach, damit man ohne Vorbereitung beim einzigen Schiessen des Jahres auch gleich besteht...

 

...aber wir alle beherrschen unsere Handwaffen!

 

Wir hatten ein tolles Konzept mit viel Potential und genug Freiräumen für Weiterentwicklung. Die üblichen "immer dagegen" Bedenkenträger haben es zunächst sabotiert und erodieren es seit eingen Jahren fleissig...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Ganz im Ernst:

 

Was passiert eigentlich, wenn ein aktiver Soldat mit unter 25 Jahren - und davon sollte es Viele geben - beim Psycho-Test durchfällt und der Dienstherr das erfährt?

Nichts, weil es ja nichts miteinander zu tun hat.
Das ist aber nur theoretisch. Es gibt ja die ärtzliche Schweigepflicht.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Was passiert eigentlich, wenn ein aktiver Soldat mit unter 25 Jahren - und davon sollte es Viele geben - beim Psycho-Test durchfällt und der Dienstherr das erfährt?

Nix,

 

weil das Waffengesetz auf Soldaten keine Anwendung findet und weil es den Dienstherrn vermutlich auch völlig egal ist. 

Was passiert eigentlich wenn ein Angehöriger der Jägertruppe der Bundeswehr durch die zivile Jagdprüfung fällt? 😎😱

 

So wie Dich eben auch kein ziviler Arzt kzh schreiben kann...

Geschrieben

 

vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Ganz im Ernst:

 

Was passiert eigentlich, wenn ein aktiver Soldat mit unter 25 Jahren - und davon sollte es Viele geben - beim Psycho-Test durchfällt und der Dienstherr das erfährt?

Für Private Zwecke wird auch der Truppenarzt oder Truppenpsychologe das nicht machen, weil kein dienstlicher Zweck oder Notwendigkeit vorliegt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Der Psychologe sowieso nicht.
...

Doch auch der, mit passender Fachausbildung - § 4 Abs. 2 Nr. 5. AWaffV. Der Truppenpsych. könnte jedoch wegen § 4 Abs. 4 problematisch sein, falls nicht Abs. 7 anwendbar ist.

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Bearbeitet von Mausebaer
Geschrieben (bearbeitet)

Nö, weil du auslässt was die Aufgaben des TrPsych sind ;) (Logisch, woher sollst du das auch wissen) Daher ist 4(4) auch vollkommen unerheblich da dort keine Behandlungen stattfinden. Das ist zuerst mal ein Berater des Kommandeurs und bis auf Ausnahmen auf Kommando Ebene (General) angesiedelt. Der Psychologische Dienst der Bundeswehr gehört nicht zum Sanitätsdienst.
Das steht in seiner Dienststellenbeschreibung. Dort sind keine Begutachtungen aufgeführt. Das machen die zuständigen Fachstellen oder eine Arzt mit psychot... (na du kennst die Aufzählungen ja).
Die Eignungsprüfung könnte herangezogen werden, sofern jemand beurteilt, das diese die in Frage kommmenden Dinge auch abprüft. Also auch nicht.

Hier mal ein Überblick
https://docplayer.org/7299704-Psychologischer-dienst-der-bundeswehr.html

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Waffen Tony:

Nö, weil du einfach auslässt was die Aufgaben des TrPsych sind ;) Daher ist 4(4) auch vollkommen unerheblich da dort eben gar keine Behandlungen stattfinden. Das ist zuerst mal ein Berater des Kommandeurs und bis auf Ausnahmen auf Kommando Ebene (General) angesiedelt. Der Psychologische Dienst der Bundeswehr gehört nicht zum Sanitätsdienst.

Sobald ein Gespräch mit dem Ziel die gesundheitliche Lage des Patienen zu ändern oder einzuschätzen geführt wurde, gilt das als Behandlung i.S. § 4 AWaffV - ob SanD oder nicht, ist da egal. Selbst wenn zu der Zeit weder Patient noch Psych bei der Bw waren oder jetzt nicht mehr bei der Bw. sind , greift der § 4 Abs. 4 AWaffV.

vor 18 Minuten schrieb Waffen Tony:


Das steht in seiner Dienststellenbeschreibung. Dort sind keine Begutachtungen aufgeführt. Das machen die zuständigen Fachstellen oder eine Arzt mit psychot... (na du kennst die Aufzählungen ja).
Die Eignungsprüfung könnte herangezogen werden, sofern jemand beurteilt, das diese die in Frage kommmenden Dinge auch abprüft. Also auch nicht.

Hier mal ein Überblick
https://docplayer.org/7299704-Psychologischer-dienst-der-bundeswehr.html

... und da steht, auch wenn des Wort "Behandlung" nicht genannt wird, inhaltlich lfd. "Behandlung" - also damit die Möglichkeit, dass Abs. 4  greift.

 

Im Fall des Abs. 7 interessiert das alles die Waffenrechtsbehörde nicht. Wenn der im Abs. 7 verlangte Inhalt bestätigt wird und die Bestätigung auf passenden dienstlichen Formularen oder Briefpapier mit Dienstsiegelabdruck und Unterschrift(en) versehen ist, ist es das für die Waffenrechtsbehörde gewesen. Wie diese Bestätigung zustande gekommen ist, ist Sache der bestätigenden Dienststelle.  Aus pragmatischen Gründen, wird eine solche Bestätigung, falls sie überhaupt erteilt wird, aufgrund eines Antrags und der Akten erteilt werden.

 

Dein

Mausebaer :hi:

  • 1 Monat später...
Geschrieben (bearbeitet)

Oh je. Was für ein Bürokratiewahnsinn das alles schon wieder ist 🙄

Und irgendwie war mir in dem Augenblick, in dem ich die Frage erstellt habe schon klar, dass diese ursprünglich angesprochene Ausnahmeregelung zur psychologischen Begutachtung natürlich wieder alle Dienstwaffenträger, ausgenommen Bundeswehrsoldaten, beinhaltet. 

Sonderregelungen zugunsten von Soldaten? Wie bitte?! Wie naiv, die Frage überhaupt erst gestellt zu haben...

 

Und dabei will ich ja auch gar nicht über die Sachkunde diskutieren, deren Notwendigkeit ja gar nicht infrage gestellt wird, sondern es geht lediglich um die psychologische Begutachtung.

 

Kleines Gegenbeispiel: 

Ich habe zuletzt einen Freund in den USA besucht, der 2017 nach 20 Jahren Militärdienst in den Ruhestand gegangen ist. Da er Ex-Soldat ist, entfällt für ihn der Kurs, den er in Colorado benötigt, um eine Concealed Carry Permit, ambivalent zum dt. Waffenschein, zu erlangen. 

 

Unglaublich, aber man setzt dort scheinbar voraus, dass ehemalige Soldaten geistig imstande sind, mit Waffen umzugehen.... 

 

Ich will jetzt nicht mit amerikanischen Verhältnissen anfangen, aber diese bürokratischen und gesellschaftlichen Hürden, die einem an Kriegswaffen ausgebildeten Offizieranwärter in den Weg gelegt werden, wenn er zum Sportschießen eine popelige 9x19mm haben möchte, führen mir wie so oft wieder vor Augen, dass ich leider Gottes die falschen Hoheitsabzeichen auf meinem Ärmel trage..... 😐

Bearbeitet von YTours
Geschrieben

Der § 6 Abs. 3 WaffG, um den es hier geht, ist sowieso nur administrative Erschwernis. Ich suche aus persönlicher Neugier nach § 6 Abs. 3 - Gutachten, die für den Antragsteller negativ ausfielen. Bis jetzt keines gefunden, wenn auch viele falsch sind, weil viel zu umfassend. Nicht wenige Gutachter scheinen zu meinen, dass sie über den Besitz von Feuerwaffen an sich entscheiden sollen und nicht ob jemand eben nur 4 Jahre früher neben traditionellen Mordflinten der sizilianischen Mafia und Pistolen, mit denen der Mossad systematisch Mensch tötete, auch z.B. Nachbauten von 150 Jahre alten Repetiergewehren oder über 100 Jahre alte, ehemalige Infanteriegewehre beim Erfüllen der weiteren Voraussetzungen legal erwerben darf.  :gaga:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Mausebaer:

Bis jetzt keines gefunden, wenn auch viele falsch sind, weil viel zu umfassend.

 

Dürfte daran liegen, dass fast nur solche Leute zur Begutachtung gehen, die davon ausgehen, dass sie den Test bestehen. Ist ja sonst auch nur rausgeworfenes Geld...

Geschrieben

Das dürfte daran liegen, dass es da eigentlich nichts zu begutachten gibt, was nicht bereits zum Ausschluss vom legalem ebw-Waffenbesitz insgesamt geführt hätte.

  1. Einziges Begutachtungskriterium ist die Geistige Reife und
  2. die Frage ist, ob es derart an dieser fehle, dass zwar aktuell Waffen, die traditionellen Mordflinten der Mafia  und Killer-Pistolen des Mossad entsprechen, erworben werden dürften, aber ein Nachbau eines über 150 Jahre alten Repetiergewehrs für Revolverpatronen erst in ein bis vier Jahren oder wenn ein Jagdschein erworben wird.
  3. Zusätzlich wird ein Test erwartet und in der Gesetzesbegründung wird dazu auf Österreich verwiesen, wo LWB sinnloserweise ein Persönlichkeitstest abverlangt wird.

Sodele,

jetzt operationalisiere das doch einmal sinnvoll!

 

Wie stellst Du fest, dass jemand so geistig unreif ist, dass er zwar ewb-Feuerwaffen, mit denen sich problemlos auch Massen von wehrlosen Menschen töten ließen, besitzen darf, aber noch bis längstens vier Jahre warten muss, bis er auch ewb-Feuerwaffen erwerben darf, die Eigenschaften aufweisen, die tendenziell bei der Tötung von wehrlosen Menschen in Mengen hinderlich wären (unnötig viel Impuls, komplexere Handhabung, ...) und der Proband ohnehin erwerben dürfte, wenn er einen Jagdschein erwärbe? 

Wie ist dieses zu messen und zu dokumentieren?

Was ist der oder sind die Grenzwerte?

 

:gaga:

 

Lösung: Du führst ein Gespräch mit dem Probanden und lässt ihn den Persönlichkeitstest, für den Du eine Lizenz hast, ausfüllen. Daraufhin stellst fest, dass Du nicht festgestellt hast, dass die Geistige Reife derart ungenügend sei, dass der Proband noch wenige Jahre warten müsse, bis der Staat ihm erlauben dürfe, weitere Arten von ewb-pflichtigen Feuerwaffen zu erwerben als er ihn bereits jetzt erlaubt (oder ihm auch jetzt bereits erlaubte, wenn er einen Jagdschein erwärbe).

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Geschrieben

Ja das mit dem Gutachten war schon so ein Thema. Die Psychologin wusste gar nicht das es nur um den Erwerb von GK Waffen geht und andere Waffen schon erworben werden können. Ich habe auch vorgezogen nicht zu tief in waffenrechtlichen Details zu verstricken, zumal Waffen überhaupt nur am Rande ein Thema in der Untersuchung war. 

Es ging eher darum, was ich sonst so mache, z.B. das ich in einer Freiwilligen Feuerwehr bin. Wir kamen dann vom X uns Y, wie es denn wäre mit 20 Jahren Tote im Einsatz zu sehen usw. 

Die einzige Frage Waffen war, wie ich überhaupt zum Schießen kam. Danach glitt das Gespräch in die oben genannten Fagen ab. Ob man daraus schließen kann, dass man "bereit" für GK Waffen ist, keine Ahnung. Zusammen mit dem Fragetest meinte Sie ich wäre offensichtlich normal, aber mit dem ehrlichen Hinweis  dass auch sie den Leuten nur vor den Kopf schauen kann .

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Ah, sorry. Falsch gelesen. Ich meinte oben die Gutachten nach § 6 Absatz 2.

 

  

Am 22.1.2020 um 15:43 schrieb Sachbearbeiter:

Dürfte daran liegen, dass fast nur solche Leute zur Begutachtung gehen, die davon ausgehen, dass sie den Test bestehen. Ist ja sonst auch nur rausgeworfenes Geld...

 

Das macht auch nicht mehr Sinn.

 

§ 6 Abs. 2  WaffG dürfte vor allem Personen betreffen, die bereits LWB sind und denen der Verlust der staatlichen Besitzberechtigung nach §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 2 WaffG (Demenz, Abhängigkeit von berauschenden Drogen inkl. Alkohol, psychische Störungen wie z.B. Depression, ...) angedroht wurde. Sich nicht begutachten zu lassen führte hierbei nach § 45 Abs. 4 regelmäßig zum Verlust. Wenn es nicht nur um eine verrostete Flobert-Flinte geht oder man schon auf der Palliativstation liegt, ist das Gutachten die beste Chance sein Besitzrecht zu behalten. Gutachten nach §6 Abs. 2 WaffG, die nicht im Interesse des Begutachteten ausgefallen sind, gibt es fast schon massenhaft, und anschließende gerichtliche Überprüfungen des Widerrufs nach § 45 WaffG auch. :closedeyes:

 

Gutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG passen auch nach dem Kontext gar nicht zu meine Aussage.

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Geschrieben
Am 10.12.2019 um 20:50 schrieb Direwolf:

Am Besten fand ich die Begründung für die Zerlegeorgien: "Wenn im Gefecht der Schlagbolzen bricht". Ja genau. Weil, ich habe ja ein Ersatzteil dabei. 🤦‍♂️

Dann hat man dir das nicht richtig erklärt.  Den Schlagbolzen holst du dir aus einem Gewehr eines Kameraden,  der ihn nicht mehr braucht. Nein, dessen Gewehr kannst du nicht einfach nehmen, da kennst du ja den Haltepunkt nicht.

😂

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Mausebaer:

Das macht auch nicht mehr Sinn.

Na ja, so ein Gutachten kostet zumindest beim Facharzt ganz rasch mal mehrere hundert Euro und wenn ich als Betroffene/r von vornherein weiß, dass ich keine Chance haben werde, die Tests zu bestehen, spare ich mir doch lieber das Geld und beuge mich dem anstelle dessen angedrohten Widerruf.

 

Sofern dann auch gleich freiwillig die Überlassung der Waffen an Berechtigte und Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente an die Waffenbehörde erfolgt, ergeht ggf. sogar die darauf folgende Widerrufsverfügung gebührenfrei.

 

 

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Na ja, so ein Gutachten kostet zumindest beim Facharzt ganz rasch mal mehrere hundert Euro und wenn ich als Betroffene/r von vornherein weiß, dass ich keine Chance haben werde, die Tests zu bestehen, spare ich mir doch lieber das Geld und beuge mich dem anstelle dessen angedrohten Widerruf.

 

...

Nur gib es fast schon massenhaft Gutachten gem. § 6 Abs. 2, die nicht im Interesse der Begutachteten ausgefallen sind. Daher passt auch der Kontext nicht zu meinem Post:

  

Am 22.1.2020 um 12:04 schrieb Mausebaer:

Der § 6 Abs. 3 WaffG, um den es hier geht, ist sowieso nur administrative Erschwernis. Ich suche aus persönlicher Neugier nach § 6 Abs. 3 - Gutachten, die für den Antragsteller negativ ausfielen. Bis jetzt keines gefunden, wenn auch viele falsch sind, weil viel zu umfassend. Nicht wenige Gutachter scheinen zu meinen, dass sie über den Besitz von Feuerwaffen an sich entscheiden sollen und nicht ob jemand eben nur 4 Jahre früher neben traditionellen Mordflinten der sizilianischen Mafia und Pistolen, mit denen der Mossad systematisch Mensch tötete, auch z.B. Nachbauten von 150 Jahre alten Repetiergewehren oder über 100 Jahre alte, ehemalige Infanteriegewehre beim Erfüllen der weiteren Voraussetzungen legal erwerben darf.  :gaga:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Geschrieben (bearbeitet)
Am 22.1.2020 um 11:21 schrieb YTours:

...Offizieranwärter... dass ich leider Gottes die falschen Hoheitsabzeichen auf meinem Ärmel...

Und da kapitulierst Du schon vor einem Gespräche mit dem Psychologen? Geh halt hin, aber bitte in blau (grau)! Oder sitz es aus bis 25. Aber dann erzähle die Geschichte besser niemand, vor allem nicht Deinen Untergebenen die Du mal führen sollst. Und die Dir ihr Leben anvertrauen. Und das derzeit eher freiwillig (da ausgesetzte Grundwehrdienstpflicht)

Bearbeitet von Josef Maier
Deutsches Sprach ...
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Mausebaer:

 

Personen, die bereits LWB sind und denen der Verlust der staatlichen Besitzberechtigung nach §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 2 WaffG (Demenz, Abhängigkeit von berauschenden Drogen inkl. Alkohol, psychische Störungen wie z.B. Depression, ...) angedroht wurde.

 

Wie sieht es denn aus bei der abhängigkeitsbegründend dauerhaft nötigen aber legalen, ärztlich verordneten Einnahme von starken Narkotika / Schmerz- oder Beruhigungsmitteln oder Psychopharmaka, z.b. Stimmungsaufhellern, Morphiumpräparate oder Cannabisprodukten? Ist da das Rezept gleichzeitig der Schein, der zur Nichtanwendung des § 6 führt?

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.