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IGNORED

Rechtliche Einordnung manipulierter Spielzeuge


erbsenzähler

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Hallo!

Das hier ist mein erster Beitrag in diesem Forum. Ich hoffe auf einen konstruktiven Austausch und allseitigen Erkenntnisgewinn - auch mit meinen noch kommenden Fragen :)

 

Zuerst geht es mir um die waffenrechtliche Einordnung manipulierter Spielzeugpistolen. Und das meine ich wie folgend erläutert: Es gibt ja Spielzeugpistolen und -gewehre, die "Erbsen", Plastikkugeln oder Schaumstoffpfeile verschießen. Damit meine ich nicht Softair- oder Paintballmarkierer, sondern explizit für Kinder hergestellte Spielzeuge mit geringem Risiko körperlicher Verletzung. Wenn man solche nachträglich leistungssteigert oder sonstwie verändert, dass sie bspw. eine höhere Mündungsenergie erhalten - hat man dann bereits eine Waffe gebaut?

 

Als Beispiel hervorheben möchte ich Dartblaster wie von der Marke "NERF", die weiche Schaumstoffpfeile von ca. 1 Gramm Gewicht ab Werk mit geringer Geschwindigkeit verschießen. Das sind Kinderspielzeuge empfohlen ab 8 Jahren, aber für solche Blaster kriegt man von in- wie ausländischen Drittanbietern Tuningteile, um teilweise erheblich über 30 m/s Mündungsgeschwindigkeit zu kommen. Damit wären 0,5 Joule recht schnell überschritten. Da ist die erste Frage, ob das schon als Waffe zu werten ist.

 

Die zweite Frage ist, ob die Antriebsart einen Unterschied macht. Die meisten Dartblaster werden mit Luftdruck betrieben. Dabei wird i.d.R. ein Kolben gespannt und der Schaumstoffdart entweder vorn in den Lauf gesteckt oder aus einem Magazin in einen Verschluss geladen. Wird der Schuss gelöst, drückt eine mehr oder weniger starke Feder den Kolben nach vorn und erzeugt den Luftdruck. Der Dart wird dann durch einen mehr oder weniger weiten Lauf nach vorn gepustet. Tuningteil hierfür sind entsprechend stärkere Federn oder dichtere Verschlüsse. Manche Dartblaster werden aber auch mit Elektromotoren betrieben. Das kann man sich so vorstellen, dass wie bei einer Ballwurfmaschine Schwungräder mit gewisser Geschwindigkeit gegenläufig drehen und der Schaumstoffpfeil durch einen manuellen oder automatischen Mechanismus zwischen die Schwungräder geschoben und dadurch nach vorn geschleudert wird. Je schneller die Schwungräder drehen, desto höher folglich die Mündungsgeschwindigkeit. Tuningteil dafür sind also stärkere Motoren oder schlicht eine höhere Betriebsspannung, um die Motoren schneller drehen zu lassen.

 

Wie schätzt ihr das ein?

 

Viele Grüße

erbse

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vor 8 Minuten schrieb MrCoopa:

Es sind tatsächlich Ferien in vielen Bundesländern...

Unser Verein macht sogar Ferienkurse für Schüler.

Da können die mit dem Bogen,Lichtgewehr,Lupi oder LG schiessen.

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Gerade eben schrieb erbsenzähler:

Das Ding ist halt, dass es sogar in Deutschland gewerbliche Anbieter für diese Tuningteile gibt und diese das auch frei verkaufen. Ist das dann rechtlich überhaupt zulässig?

Ja, ggf. nur der Einbau könnte dann hhmja werden. 

Du kannst hier zB auch Exportfedern für Druckluftwaffen erwerben. Nur der Einbau ist so eine Sache für sich.

Aus verschwiegenen Quellen ?weiß ich zu berichten, dass sogar LASER ?hier frei verkäuflich sind. Nur der Anbau an Schiessgerät sollte man lassen.?

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vor 9 Minuten schrieb erbsenzähler:

Das Ding ist halt, dass es sogar in Deutschland gewerbliche Anbieter für diese Tuningteile gibt und diese das auch frei verkaufen. Ist das dann rechtlich überhaupt zulässig?

Ich habe mir als Kind in den Ferien Armbrüste,Bögen und Pfeile selber gebaut.

Und habe damit auf Kartons mit aufgemalten Zielscheibengeschossen geschossen.

 

Das ist wohl etwas aus der Mode gekommen.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 20 Minuten schrieb erbsenzähler:

Wie schätzt ihr das ein?

Am Ende des Herstellung oder Bearbeitungsprozesses ist ein Gegenstand vorhanden der als Schusswaffe unter das WaffG fällt, denn dem WaffG ist es egal, womit der Antrieb des Geschosses erfolgt, es sei denn dies wäre unmittelbar aufgebrachte, ungespeicherte Muskelkraft (Bogen) oder die Atemluft (Blasrohr). Was das Ausgangsprodukt des Herstellunsgprozesses ist, Holz, Kunststoff, Metall, Fertigteile oder eben ein Spielzeug ist nach dem WaffG ebenso belanglos. Spielzeug gilt nur als Spielzeug, wenn es eine entsprechende Kennzeichnung (CE-Zeichen) hat, Gegenstände die erlaubnisfrei sind, sind nur erlaubnisfrei, wenn sie das entsprechende amtliche Prüfzeichen haben. Es gibt ein paar Ausnahmen, die explizit im Gesetz genannt sind, außer auf Munition gibt es aber keine Ausnahme, die sich auf erlaubnisfrei Herstellung bezieht.

 

Konsequenz: Wer tut was Du beschreibst begeht eine Straftat nach dem WaffG. Je nach Ergebnis des Herstellungsprozesses sogar eine die im Mindestmaß mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

 

So und nun genieße Deine Ferien und bleib sauber, denn wenn Du erwischt wirst bist Du vorbestraft und das hängt Dir sehr sehr lange nach, zudem wird es richtig teuer.

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Der Argumentation folgend wären Ballwurfmaschinen, die als Geschosse Tennisbälle verschießen und technisch sehr ähnlich den elektrischen Dartblastern sind - ebenfalls Waffen? Durch die höhere Masse der Geschosse (Tennisball vs. Schaumstoffpfeil) genügt da ja schon eine viel geringere Mündungsgeschwindigkeit, um über 0,5 Joule zu kommen ...

 

vor 2 Minuten schrieb Bautz:

So und nun genieße Deine Ferien und bleib sauber, denn wenn Du erwischt wirst bist Du vorbestraft und das hängt Dir sehr sehr lange nach, zudem wird es richtig teuer.

Aus dem Alter Ferien zu haben bin ich lange raus.

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vor 9 Minuten schrieb erbsenzähler:

Das Ding ist halt, dass es sogar in Deutschland gewerbliche Anbieter für diese Tuningteile gibt und diese das auch frei verkaufen. Ist das dann rechtlich überhaupt zulässig?

Rechtlich zulässig ist es auch ein Tunigteil zu verkaufen und zu erwerben, welches aus eine Pistole eine vollautomatische Pistole macht. Nur einbauen darf man das nicht und im Falle dieses Tuningteils haben sich die Staatsanwaltschaften alle Kunden eines/des Anbieters angesehen (Hausdurchsuchung), haben das alles vom BKA auf Mikrospuren untersuchen lassen und alle Kunden, bis auf einen, der das Teil (noch) nicht eingebaut hatte, wurde alle Erwerber des Tunigteils verurteilt. Hausdurchsuchungen bei Händlern ud deren Kunden gab es auch schon bei taschenlampensets und anderen Gegenständen. Merke: Das Waffengesetz ist eine 100% spaßbefreite Zone.

 

BKA und LKA lesen regelmäßig bei eGun, eBay etc. mit.

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vor 1 Minute schrieb erbsenzähler:

Der Argumentation folgend wären Ballwurfmaschinen, die als Geschosse Tennisbälle verschießen und technisch sehr ähnlich den elektrischen Dartblastern sind - ebenfalls Waffen?

Nein, da fehlt es an der Zweckbestimmung und evtl. auch am Lauf. Die Definition von Waffe, Schusswaffe, Umgang etc. findest Du im WaffG §§ 1 und 2 und in Anlage 1 zum WaffG.

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@schmitz75

Wenn Du es geklärt haben willst, frag das BKA, die sind dafür zuständig.

Ich habe mich bei Escrima-Stäbchen geirrt, vielleicht irre ich auch bei Ball-Wurfmaschinen, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.

Vielleicht ist das ein Bild einer Ballwurfmaschine die man in D nicht besitzen darf? Ich hab gerade mal ein paar Abgebote gegoogelt, die waren sämtlich ohne "Lauf".

Bearbeitet von Gast
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vor 10 Minuten schrieb schmitz75:

Wieso die sind doch zum Sport bestimmt und einen Lauf haben auch manche:

Ballwurfmaschine Lobster AIR

Ist sogar ein Vollautomat. Also Kat. A.

welche WBK brauch ich jetzt dafür?

Die „Schwarze“?

Oder gibt es dafür speziell eine „Weiße“? 

Istja auch der „weisseSport“.

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Der Fred erinnert mich an einen anderen, in dem es darum ging, ob man Utensilien aus dem Baumarkt, bearbeiten ,als "Bausatz" zusammenführen und verkaufen darf.

Einzeln wären es nur Rohre und Nägel -

als Bausatz zusammengebaut, eine

Slamgun.

Der TE, hatte wohl an das BKA geschrieben

und auch Antwort erhalten..

 

mfG Long

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vor 1 Stunde schrieb Bautz:

 

BKA und LKA lesen regelmäßig bei eGun, eBay etc. mit.

Wenn die das wirklich in dem Ausmaße tun, dann wundere ich mich nicht über deren Personalnot.....

 

Zum Thema:

Ein Fachanwalt ist zwar nicht billig, aber da dürftest Du rechtssichere Auskunft bekommen. Oder mal dem BKA eine nette Mail schreiben, vielleicht kommt da eine zurück (ohne Hausdurchsuchung). 

Am billigsten ist es, sich das WaffG zuzulegen (auch online vorhanden) und etwas zu lesen. Deinen Sachverhalt hier aus dem Forum rechtssicher zu bewerten, ist eventuell nicht erlaubt.

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vor 9 Minuten schrieb Last_Bullet:

Ein Fachanwalt ist zwar nicht billig, aber da dürftest Du rechtssichere Auskunft bekommen.

Erstens gibt es keinen Fachanwalt für Waffenrecht aber evtl. wäre ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Affinität zum Waffenrecht hilfreich. Für ab 150 Euro sagt er es so unverbindlich wie ich aber mit hohem Glaubwürdigkeitsfaktor, weil kost ja Geld.

Zweitens kann der Anwalt keine rechtssichere Auskunft geben, weil er für eine Entscheidung wie ein Gegenstand nach dem WaffG zu behandeln ist nicht zuständig ist.

Drittens hat der BGH die Latte für den § 17 StGB so hoch gehängt, dass der Umfang der Auskunft des RA schon an ein Gutachten heranreichen muss um sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen zu können. Sowas geht nach Stundenhonorar und wird von einer Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt.

Viertens ist der ganze Aufwand für die Katz, wenn am Ende herauskommt: Du darfst das Spielzeug nicht umbauen, es sei denn Du hättest eine Waffenherstellungserlaubnis.

Fünftens kostengünstiger als drittens, weil im nur im unteren vierstelligen Bereich, ist ein Feststellungsbescheid des BKA. Die nötige Arbeit dafür müsste er auch unter drittens leisten und weil die in der Regel einen realen Gegenstand vorgelegt haben möchten, ist er evtl. zuerst doch bei sechstens.

Sechstens noch billiger ist es den Umbau von einem BüMa vornehmen zu lassen und das Produkt dieser Arbeit beim Beschussamt vorzustellen. Das dürfte im niedrigen bis mitteleren dreistelligen Bereich liegen.

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