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IGNORED

Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt


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Geschrieben

Hallo Gemeinde,

 

ich bin als Erbe eines kleinen Jägerkontingentes als Erbe eingesetzt.

U.a 2 Kurzwaffen, die Behörde macht jetzt einen Aufstand, weil mein Jägerkontingent an 2 Kurzwaffen ausgeschöpft ist, und ich die Waffen dann trotzdem nutzen könnte weil kalibergleich zu den Bestandswaffen, obwohl kein Munitionserwerb in der WBK zu den Erbenwaffen eingetragen würde.

 

Was tun?

 

 

Geschrieben

Grundsätzlich erhälst Du die Waffen als Erbe. Als Sachkundiger musst Du nicht blockieren.

Die Behörde soll einen rechtsmittelfähigen Bescheid ausstellen.

- Wenn Sie verbietet zu erben lachst Du kurz und gibst es dem Anwalt, das sollte mMn relativ Easy auszuhebeln sein.

- Wenn Sie Dir eine Auflage macht, nicht zur Jagd nutzen, kannst Du dagegen klagen, aber dann wären Sie mMn clever, dann begibst Du Dich in die Hände des Gerichts.

Was sie wohl nicht verbieten können wäre die Teilnahme am (jagd-)sportlichen Schießen oder am Training auf dem Stand.

 

Der "Aufstand" ist der Versuch der Behörde, dich zu "nudgen", so daß Du freiwillig auf Deine Rechte verzichtest. Lass sie erst einmal Fakten schaffen, dann redet man nicht über hätte, könnte, vielleicht, sondern über Konkretes. Und dann ist denen vielleicht auch der Aufwand zu viel.

 

Hier ist für die behördlichen Antis eine "schlechte" Konstellation aufgetreten, weil sie wieder mal für "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" sorgen wollen, kommen sie mit Knüppeln zwischen die Beine, aber eben erst mal mit einem Stupser.

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Tyr13:

Grundsätzlich erhälst Du die Waffen als Erbe. Als Sachkundiger musst Du nicht blockieren.

Die Behörde soll einen rechtsmittelfähigen Bescheid ausstellen.

- Wenn Sie verbietet zu erben lachst Du kurz und gibst es dem Anwalt, das sollte mMn relativ Easy auszuhebeln sein.

Das ist klar.

vor 1 Minute schrieb Tyr13:

- Wenn Sie Dir eine Auflage macht, nicht zur Jagd nutzen, kannst Du dagegen klagen, aber dann wären Sie mMn clever, dann begibst Du Dich in die Hände des Gerichts.

Das machen die garantiert

vor 1 Minute schrieb Tyr13:

Was sie wohl nicht verbieten können wäre die Teilnahme am (jagd-)sportlichen Schießen oder am Training auf dem Stand.

Das stimmt

vor 1 Minute schrieb Tyr13:

 

Der "Aufstand" ist der Versuch der Behörde, dich zu "nudgen", so daß Du freiwillig auf Deine Rechte verzichtest. Lass sie erst einmal Fakten schaffen, dann redet man nicht über hätte, könnte, vielleicht, sondern über Konkretes. Und dann ist denen vielleicht auch der Aufwand zu viel.

Ja ist anscheinend so geplant

vor 1 Minute schrieb Tyr13:

 

Hier ist für die behördlichen Antis eine "schlechte" Konstellation aufgetreten, weil sie wieder mal für "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" sorgen wollen, kommen sie mit Knüppeln zwischen die Beine, aber eben erst mal mit einem Stupser.

Das wird der Hauptgrund sein..

 

 

Danke schon mal, so in etwa wie du das beschrieben hast ist auch meine Denkweise.

Geschrieben

So auch meine Erfahrung, als ich die Kurzwaffen meines Vaters erbte.

 

Köln (NRW) versuchte zuerst mich zum Verkauf zu drängen, dann zum blockieren, dann mußten sie schließlich eintragen und meinten hämisch einen Muerwerb würde ich aber nicht bekommen.

Brauchte ich dummerweise auch nicht, wie sie dann feststellen mußten...

;)

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Geschrieben (bearbeitet)

Tyr hat's ziemlich allumfassend erklärt.

Sei dir einfach bewusst, dass deine Behördenwillis keinerlei (!!!) gesetzliche Grundlage haben, umdir da Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

Sie wollen vielleicht gerne quetschiessen, aber haben keine gesetzliche Munition.

Bearbeitet von BlackBull
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb rwlturtle:

....... versuchte zuerst mich zum Verkauf zu drängen, dann zum blockieren, dann mußten sie schließlich eintragen und meinten hämisch einen Muerwerb würde ich aber nicht bekommen.

Brauchte ich dummerweise auch nicht, wie sie dann feststellen mußten...

 

Ja und genau darin ist deren PROBLEM.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Tyr13:

Als Sachkundiger musst Du nicht blockieren.

reine Sachkunde reicht nicht aus. waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) muss vorhanden sein, Farbe egal.

 

der Behörde mal §20 Abs.3 WaffG und Abschnitt 20 der WaffVwV (insbesondere 20.2.2 letzter Satz) vorlegen. das ist eindeutig. da wird ausdrücklich garNIX angerechnet!

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Valdez:

ich bin als Erbe eines kleinen Jägerkontingentes als Erbe eingesetzt.

 

vor 1 Stunde schrieb rwlturtle:

So auch meine Erfahrung, als ich die Kurzwaffen meines Vaters erbte.

Gilt das Erbenprivileg nur für die gesetzliche Erbfolge oder generell (Jagdfreund X soll meine (Kurz-)Waffen erben.)?

 

Ein schriftliches Testament macht es einfacher, aber ist das zwingend erforderlich oder reichen die Aussagen eines o. mehrerer Verwandter/Zeugen?

 

Geschrieben

Mich wundert dieses Gehansel der Behörden immer.

 

Ein WBW Inhaber bekommt Waffen vererbt, alles geht seinen rechtlichen Gang und die versuchen Steine in den Weg zu rollen.

 

Wie sähe denn die Alternative aus?

Jäger (Sposchü, Sammler,  egal) X verstirbt, die Waffenbehörde bekommt irgendwann mit, das X verstorben ist, bemüht sich beim Nachlassgericht um die Anschriften der Erben und die sagen:

Waffen?

Was für Waffen?

 

Was denn dann? Der Verblichene kann nicht belangt werden, den Erben kann man nichts nachweisen und die Puffen sind für das Amt perdue.

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Geschrieben

Ach ja nochwas, den vorhandenen mitgeerbten B-Schrank, darf ich lt. Behörde auch noch durch 0 oder 1 ersetzen, falls der Platz bei mir nicht ausreichen sollte, hab ich auch noch gleich mit auf den Weg bekommen.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb rwlturtle:

Mich wundert dieses Gehansel der Behörden immer.

 

Ein WBW Inhaber bekommt Waffen vererbt, alles geht seinen rechtlichen Gang und die versuchen Steine in den Weg zu rollen.

 

Wie sähe denn die Alternative aus?

Jäger (Sposchü, Sammler,  egal) X verstirbt, die Waffenbehörde bekommt irgendwann mit, das X verstorben ist, bemüht sich beim Nachlassgericht um die Anschriften der Erben und die sagen:

Waffen?

Was für Waffen?

 

 

Genau so erginge es bei mieinem Schützenkollegen vor 2 Jahren, da fehlten etliche eingetragene Kurzwaffen, nach Öffnung des Schrankes

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb rwlturtle:

Na also, dann wissen sie!, das sie eintragen müssen.

Es geht aber in erster Linie um die 2 Kurzwaffen, da reiten die drauf rum. Habe nochmal einen Termin, beim Oberbär.

 

 

 

 

Geschrieben

ob KW oder LW ist da schnuppe! weder WaffG noch WaffVwV unterscheiden da. geerbt ist geerbt (VA und dergleich lassen wir mal aussen vor).

 

ich unterstelle da (unbekannterweise) jetzt mal andere Motive als bloße Unkenntnis der Vorschriften.

Geschrieben

@Valdez

Die entsprechenden § wurden genannt, wenn er auch zickt, verlangst Du einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

 

Persönlich wünsche ich Dir viel Erfolg beim Amt und das Du die Waffen im Sinne Deines verstorbenen Freundes einsetzen kannst.

 

Rolf

 

P.S. Ein Freund erbte die Waffen seines Vaters, der wohnte in Aachen NRW, der Sohn in Koblenz RLP.

Aachen machte einen riesen Aufstand, Koblenz erlaubte sogar die Weiternutzung des B Schranks!!!

Lediglich die EWB für Munition bekam er nicht sofort, mußte dafür eine einfache Vereinsbestätigung! vorlegen.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Valdez:

Ach ja nochwas, den vorhandenen mitgeerbten B-Schrank, darf ich lt. Behörde auch noch durch 0 oder 1 ersetzen, falls der Platz bei mir nicht ausreichen sollte, hab ich auch noch gleich mit auf den Weg bekommen.

In dem Punkt hat die Behörde leider Recht.

Im Übrigen sollte die Behörde mal in die für sie verbindliche Verwaltungsvorschirft schauen. Ab Ziffer 20.1.1 wird sie fündig.

 

Interessant sind besonders folgende Stellen:

 

Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch
für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten.
Sie werden unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber
infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst.

 

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

 

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen,
sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrechtliche
Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig
von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen
Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass
sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung
im Umgang mit Schusswaffen verfügen.

Geschrieben (bearbeitet)

"Rechtsmittelfähiger Bescheid" ist ein vermeidbarer Umweg. Fangen Sie an zu zicken übergib die Sache einem versierten Anwalt, ohne lange und vermeidlich rechtlich richtige Diskussionen vorab.

Wenn es der richtige Anwalt ist wird die Behörde das Risiko Gericht vermeiden, sie wissen das ihr Standpunkt rechtlich nicht haltbar ist.

Mit dem Tresor haben sie wiederrum Recht......

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb Valdez:

Habe nochmal einen Termin, beim Oberbär.

Dann geh zum Oberbär und beantrage die Eintragung der Waffen in eine vorhandene WBK oder die Ausstellung einer WBK für die ererbeten Waffen. Lass Dir die Abgabe des Antrags bestätigen und falls Du schon früher beantragt hast lass Dir das damalige Datum bestätigen.

 

Wenn der Oberbär ableht, sag ihm er soll den Antrag bescheiden. Und bitte spar Dir das dumme Geschwätz vom "rechtsmittelfähigen Bescheid".

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb chapmen:

Fangen Sie an zu zicken übergib die Sache einem versierten Anwalt, ohne lange und vermeidlich rechtlich richtige Diskussionen vorab.

Den muss er doch selber zahlen und ohne Honorarvereinbarung findet er keinen der sich auskennt.

Geschrieben

Wie schrieb der mit allen (steuerrechtlichen) Wassern gewaschene Herr Konz so schön?!:

Vermeiden Sie persönliche Termine!

Sie laufen Gefahr auf eine Frage nicht die für Sie beste Antwort zu geben und heben wenig Zeit nachzudenken oder jemanden zu fragen ...

 

vor 34 Minuten schrieb Bautz:

Wenn der Oberbär ableht, sag ihm er soll den Antrag bescheiden. Und bitte spar Dir das dumme Geschwätz vom "rechtsmittelfähigen Bescheid".

Wieso?

Weil jeder Bescheid einer Behörde rechtsmittelfähig ist oder wieso?

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb alzi:

reine Sachkunde reicht nicht aus. waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) muss vorhanden sein, Farbe egal.

Also ich bezweifele, dass jemand, der 1973 in Rahmen der Anmeldung, bei irgendeiner der folgenden Amnestien, schon mal als Erbe oder für eine bedürfnisfreie 4 mm M20-Waffe eine grüne WBK erhalten hat, von der Blockierungspflicht ausgenommen ist. Die besitzen nämlich keine Waffen auf Grundlage von § 8, 13, 14, 16 oder 19 WaffG. Von daher müssen sie, wenn sie (ggf. erneut) Waffen erben, trotzdem blockieren und ihre bereits erteilte WBK nutzt ihnen da gar nichts.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

Weil jeder Bescheid einer Behörde rechtsmittelfähig ist oder wieso?

 

Ja. Zumindest wenn deinem Antrag nicht stattgegeben wird.

Bearbeitet von erstezw
Ergänzung
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

Weil jeder Bescheid einer Behörde rechtsmittelfähig ist oder wieso?

Entweder ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt ist möglich oder er ist nicht möglich. Mit dem Bescheid übermittelt die Behörde ihre Entscheidung. Davon unterscheiden kann man ein Schreiben in dem die Behörde Absichten ankündigt z.B. um den Antragsteller zur Rücknahme des Antrags zu bewegen, was ja Kosten spart. Für die Möglichkeit sich gegen den Bescheid zu wehren ist es völlig unerheblich ob die richtige Rechtsbehelfsbelehrung drunter steht oder nicht. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auf ein Jahr.

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