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Deko Waffen sollen WBK eintragungspflichtig werden


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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb karlyman:

Am Parlament, also EP, habe ich (auch wenn mir so mancher Beschluss nicht passt) per se eigentlich keine Kritik.

Wenn die Kommission regiert ist das Parlament überflüssig und nur ein Parteifreundeversorfungswerk.

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Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb schmitz75:

Wo lest ihr denn, dass Altdekowaffen gemeldet werden müssen? Man braucht eine Erlaubnis doch nur für den neuen Erwerb.

Eben. "...Im Unterschied zu Nachbauten von historischen Schusswaffen ist eine Bestandsmeldung im Falle eines Altbesitzes hingegen nicht erforderlich." Für die Neuanmeldungen wird es wohl so eine Art Anmeldebogen geben, auf welchem die Waffenbehörde einen Registrierungsvermerk anbringt.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb chapmen:

Was sind "Altdekowaffen"?

Siehe Nr. 4.1.3.2 des Referentenentwurfs (nach früheren Standards unbrauchbar gemachte Waffen). Sofern diese überlassen werden, soll der Erwerber entsprechend dem neu geschaffenen § 25c AWaffV einer Erlaubnispflicht mit vereinfachten Bedingungen unterliegen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb schmitz75:

Wo lest ihr denn, dass Altdekowaffen gemeldet werden müssen? Man braucht eine Erlaubnis doch nur für den neuen Erwerb.

Hallo schmitz75

 

das Waffengesetz wird wieder so gestaltet, dass vieles nicht eindeutig formuliert wird, sondern Auslegungssache bleibt.

 

§ 25c

Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorga-ben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

(1) Für Schusswaffen, die 1. vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind,

 

2. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

3. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Be-schussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung aufweisen oder

4. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

 

besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-gesetzes.

(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich.

(3) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Schusswaffen entsprechend.“

 

Satz 1 Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen ....

... besteht die Berechtigung zum Besitz fort ...

Im übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von §1 Abs.2 Nr. 1 des Waffengesetzes.

Im Waffengesetz § 1 Abs. 2 Nr. 1: Schusswaffen oder ihnen gleich gestellte Gegenstände

 

Und jetzt überlegen wir mal, wie in Deutschland der Besitz von Schusswaffen geregelt ist. Das Führen ist geregelt sowie das Lagern. Wenn jetzt die Dekowaffen den Schusswaffen gleichgestellt sind, ist das Bedürfnisprinzip darauf zwar nicht anwendbar. Aber der Rest schon. Also schöne Worte, die im Endeffekt eine große Masse Deutscher kriminalisiert.

 

Steven

Bearbeitet von steven
Geschrieben
Am 17.2.2019 um 11:36 schrieb karlyman:

 

Die Registrierung ist bekanntlich immer eine Vorstufe...

 

Im Fall Deko-"Waffen" und auch VL-Repliken ist es allerdings wahrscheinlich, dass nur eine Minderheit der Besitzer tatsächlich melden/anzeigen wird, da wird es wohl riesige Dunkelziffern geben (absichtlich oder unabsichtlich).

---ich hoffe, die Besitzer haben Rückgrat!

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb steven:

 Also schöne Worte, die im Endeffekt eine große Masse Deutscher kriminalisiert.

 

Die Berechnung der Kosten berücksichtigt aber keinen einmaligen Aufwand für die Nachregistrierung aller vorhandenen Waffen sondern nur Kosten für jährliche Transaktionen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb schmitz75:

 

Die Berechnung der Kosten berücksichtigt aber keinen einmaligen Aufwand für die Nachregistrierung aller vorhandenen Waffen sondern nur Kosten für jährliche Transaktionen.

 

vor 3 Stunden schrieb steven:

 

 

(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich.

 

Hallo schmitz75

 

es wird explizit eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz genannt. Wie soll eine Erlaubnis erteilt werden, wenn das Teil, was erlaubt wird, gar nicht bekannt ist. Glaube mir, es wird die Pflicht einer Nachregistrierung daraus gelesen.

 

steven

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb steven:

Also schöne Worte, die im Endeffekt eine große Masse Deutscher kriminalisiert.

 

Das fängt ja schon bei den Deko-Waffen damit an, wie "Alt-Dekos" als solche belegt werden können. Kaufbelege für den persönlichen Erwerb werden viele Deko-Besitzer wohl, gerade wenn es länger her ist, nicht mehr haben. Geschweige denn Deaktivierungs-Zertifikate.... so etwas gab es in zurückliegenden Jahrzehnten praktisch nicht; was vorgewiesen werden könnte, ist ggf. die BKA-Stempelung (Rauten-Nr.) auf jeder "Waffe", die dann aber persönlich vorgeführt werden müsste. Die allermeisten, die Alt-Deko haben, werden es absehbar, und ganz einfach, dabei belassen, und aus. 


Bei den ebenfalls massenhaft verkauften und vorhandenen Vorderlader-Replikas (die ja auch wirkliche Feuerwaffen sind, wenngleich bei den meisten ohne Pulver-Erwerbsberechtigung) geht es weiter. Neuere Repliken, wie die uns bkeannten Pedersoli- oder Ardesa-Erzeugnisse, sind ja noch als solche erkennbar. Aber es gibt auch ziemlich alte Repliken, die erst nach 1871 gefertigt wurden, aber keine "neuzeitlichen" Beschusszeichen, Firmenstempelungen o.ä. enthalten. Die meisten Eigner werden dann einfach mal von VL-Waffen vor 1871 ausgehen...

 

Wie man es dreht und wendet, die vorgesehenen Regelungen in diesen Bereichen (nicht weniger als bei den Magazinen) sind verkorkst, unpraktikabel und auch für den Wohlmeinendsten als rechtliche "Fußangeln" geeignet.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb steven:

 

Hallo schmitz75

 

Glaube mir, es wird die Pflicht einer Nachregistrierung daraus gelesen.

 

steven

Was ich mich frage ob das ganze dann kostenpflichtig sein sollte und falls Ja ob die Kosten dafür verhältnismässig im Rahmen liegen?

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb mühli:

ob das ganze dann kostenpflichtig sein sollte

natürlich!!! watt glaubst du denn!!??

und "jeglicher rahmen" den die Behörde ansetzt ist "verhältnismäßig"!!! also bezahl und halt die Schnauze!!! :glare:

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