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IGNORED

Tausch von Waffen gleiches Kaliber WBK


Masterboy

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Hallo zusammen, 

 

erst einmal Danke für die Aufnahme :-)

 

Ich bin Sportschütze mit einer grünen WBK und würde gerne meine Waffe beim Händler in Zahlung geben und mir eine neue kaufen... da dies nicht möglich ist, ohne das bereits bestehende Bedürfnis komplett neu beantragen zu müssen, habe ich eine Online Petition zu dem Thema gestartet (hoffe der Hinweis hierzu ist hier richtig und erlaubt!?  Wenn nicht meine Bitte an die Admins: verschieben!).

 

Vieleicht hat der eine oder andere ja aufgrund ähnlicher "Probleme" Lust meinen Verbesserungsvorschlag zu unterstützen :-)

 

https://www.openpetition.de/petition/online/vereinfachter-waffenwechsel-bei-vorhandener-waffenbesitzkarte#petition-main

 

Danke und viele Grüße

H.M 

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vor 42 Minuten schrieb Masterboy:

Hallo zusammen, 

 

erst einmal Danke für die Aufnahme ?

 

Ich bin Sportschütze mit einer grünen WBK und würde gerne meine Waffe beim Händler in Zahlung geben und mir eine neue kaufen... da dies nicht möglich ist, ohne das bereits bestehende Bedürfnis komplett neu beantragen zu müssen, habe ich eine Online Petition zu dem Thema gestartet (hoffe der Hinweis hierzu ist hier richtig und erlaubt!?  Wenn nicht meine Bitte an die Admins: verschieben!).

 

Vieleicht hat der eine oder andere ja aufgrund ähnlicher "Probleme" Lust meinen Verbesserungsvorschlag zu unterstützen ?

 

https://www.openpetition.de/petition/online/vereinfachter-waffenwechsel-bei-vorhandener-waffenbesitzkarte#petition-main

 

Danke und viele Grüße

H.M 

Das werden die definitiv nicht ändern.

Die Behörden verdienen damit ein heiden Geld.

Da verlangen manch Behörden teils schon 50 Ocken nur für den Mun Erwerb.

Plus Voreintrag ist da ein hunderter nix.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 9 Minuten schrieb GunsRus:

Wenn Online-Petitionen jemals eine Chance auf Erfolg hätten, würde der Staat sofort das Internet abschaffen!

Ich habe Chuck Norris mal sagen hören, das er das Internet abschaltet, fals die Witze über ihn nicht aufhören..

sry, der musste jetzt raus..;-)

Mit Deinem Kommentar, hast Du natürlich recht..

 

mfG Long

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Da die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes ja nicht immer "sofort" in einem Erwerb mündet, sondern da auch mal ein paar Monate liegen hat mein Sachbearbeiter den Tausch einer Waffe nach ein paar Monaten ohne erneute Ausstellung einer Bedürfnisbescheinigung durch den Verband genehmigt bzw. halt aufgrund der alten Bedürfnisbescheinigung (ein paar Monate alt) einen neuen Voreintrag nach dem Austragen der nicht mehr gewünschten Waffe gestempelt.

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vor 2 Stunden schrieb CrassusCaudati:

Edit: keine Lust schon wieder mit Vollidioten zu argumentieren.

Stattdessen benimmste Dich lieber wie einer?

 

Zwischen 1990 und 2019 liegen 29 Jahre. Und mindestens 5 oder 6 Waffengesetzänderungen sowie verschiedene Verwaltungsvorschriften und Verordnungen...

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vor 3 Stunden schrieb CrassusCaudati:

Es gibt ein Urteil von 1990 nach dem manche Behörden den Kalibergleichen Tausch innerhalb von einem Jahr ohne Bedürfnis machen.

Früher war also doch alles besser:sla:

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vor 3 Stunden schrieb HBM:

Da die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes ja nicht immer "sofort" in einem Erwerb mündet, sondern da auch mal ein paar Monate liegen hat mein Sachbearbeiter den Tausch einer Waffe nach ein paar Monaten ohne erneute Ausstellung einer Bedürfnisbescheinigung durch den Verband genehmigt bzw. halt aufgrund der alten Bedürfnisbescheinigung (ein paar Monate alt) einen neuen Voreintrag nach dem Austragen der nicht mehr gewünschten Waffe gestempelt.

Na das ist doch toll, wenn man einen Sachbearbeiter hat, dem Gesetz und Rechtsprechung in der Sache offenbar nicht bekannt sind. Ich würde mich allerdings eher still darüber freuen, anstatt das in einem Internetforum zu posten.

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vor 41 Minuten schrieb Flohbändiger:

Na das ist doch toll, wenn man einen Sachbearbeiter hat, dem Gesetz und Rechtsprechung in der Sache offenbar nicht bekannt sind.

 

Es liegt durchaus auch nach heutigem Waffenrecht im Ermessenspielraums eines Sachbearbeiters, einen "Waffentausch" zu akzeptieren und relativ unbürokratisch und unkompliziert durchzuführen.

 

Wie hier schon angesprochen wurde, verliert eine Bedürfnisbescheinigung durch einen erteilten Voreintrag und darauffolgenden Erwerb und Eintrag einer Waffe in die WBK ja nicht an Gültigkeit. Das Bedürfnis besteht ja so lange, wie der Bedürfnisinhaber weiter seinen Schiesssport ausübt (dafür gibt's entsprechende Kriterien). Dass heute üblich ist, das nach erfolgtem Eintrag das Bedürfnis als "erledigt" angesehen wird, ist an keiner Stelle des Waffengesetzes vorgesehen. Lediglich nach einer gewissen Zeit wird ein nicht in Anspruch genommenes Bedürfnis als nicht mehr existent angenommen (siehe Gültigkeitsdauer eines Voreintrages), was dann meist auch auf den Bedürfnisnachweis übertragen wird (wenn der Verband nicht von selbst schon eine Gültigkeitsdauer in sein Dokument geschrieben hat, macht AFAIK nicht jeder, aber manche).

 

Insofern kann bzw. könnte ein Sachbearbeiter im engen zeitlichen Kontext (Annahme: Innerhalb des Jahres, in der der Voreintrag auch gültig ist) bei begründetem Tauschgrund (Waffe defekt, Fehlkauf, erreicht nicht die gewünschte Präzision, oder was es da sonst noch alles geben mag) durchaus einer solchen Transaktion zustimmen, ohne einen neuen Bedürfnisnachweis zu fordern, sofern dieser nicht ein bereits überschrittenes Ablaufdatum hat. Der Nachweis des Bedürfnisses liegt ihm noch vor, er ist aktuell und wurde für Waffe A ja auch anerkannt, es gibt einen guten Grund, dass Waffe A gegen Waffe B getauscht werden soll, er kann anhand der Überlassung nachvollziehen, dass der Interessent Waffe A nicht mehr besitzt und kann ihm so die Waffe B eintragen, ohne gegen irgend eine offizielle Regelung zu verstoßen.

 

Kann, wohlgemerkt. Er muss aber nicht. Denn das Ganze steht - wie auch schon richtig angemerkt - natürlich nirgends explizit.

Und ich bin mir fast sicher, dass es in diversen Bundesländern und in diversen Regierungsbezirken interne oder inoffizielle Weisungen gibt, genau das nicht zu tun. Ich weiss sicher, dass es diverse Waffenbehörden gibt, die das unbürokratisch möglich machen. Und so entstehen halt unsere derzeitigen 550+ Interpretationen des Waffengesetzes.

Diese Petition hier wird daran aber nichts ändern, es geht hinsichtlich der regelmäßigen Bedürfnisüberprüfung eher grade in die andere Richtung...

Bearbeitet von German
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vor 8 Stunden schrieb German:

 

Es liegt durchaus auch nach heutigem Waffenrecht im Ermessenspielraums eines Sachbearbeiters, einen "Waffentausch" zu akzeptieren und relativ unbürokratisch und unkompliziert durchzuführen.

 

Wie hier schon angesprochen wurde, verliert eine Bedürfnisbescheinigung durch einen erteilten Voreintrag und darauffolgenden Erwerb und Eintrag einer Waffe in die WBK ja nicht an Gültigkeit. Das Bedürfnis besteht ja so lange, wie der Bedürfnisinhaber weiter seinen Schiesssport ausübt (dafür gibt's entsprechende Kriterien). Dass heute üblich ist, das nach erfolgtem Eintrag das Bedürfnis als "erledigt" angesehen wird, ist an keiner Stelle des Waffengesetzes vorgesehen. Lediglich nach einer gewissen Zeit wird ein nicht in Anspruch genommenes Bedürfnis als nicht mehr existent angenommen (siehe Gültigkeitsdauer eines Voreintrages), was dann meist auch auf den Bedürfnisnachweis übertragen wird (wenn der Verband nicht von selbst schon eine Gültigkeitsdauer in sein Dokument geschrieben hat, macht AFAIK nicht jeder, aber manche).

 

Insofern kann bzw. könnte ein Sachbearbeiter im engen zeitlichen Kontext (Annahme: Innerhalb des Jahres, in der der Voreintrag auch gültig ist) bei begründetem Tauschgrund (Waffe defekt, Fehlkauf, erreicht nicht die gewünschte Präzision, oder was es da sonst noch alles geben mag) durchaus einer solchen Transaktion zustimmen, ohne einen neuen Bedürfnisnachweis zu fordern, sofern dieser nicht ein bereits überschrittenes Ablaufdatum hat. Der Nachweis des Bedürfnisses liegt ihm noch vor, er ist aktuell und wurde für Waffe A ja auch anerkannt, es gibt einen guten Grund, dass Waffe A gegen Waffe B getauscht werden soll, er kann anhand der Überlassung nachvollziehen, dass der Interessent Waffe A nicht mehr besitzt und kann ihm so die Waffe B eintragen, ohne gegen irgend eine offizielle Regelung zu verstoßen.

Klingt ja alles sehr schön, ist aber falsch. Wenn man nach mehreren Monaten feststellt, dass eine Waffe nicht die Erwartungen erfüllt, warum auch immer, man diese wieder überlässt und einen neuen Voreintrag beantragt, dann nutzt einem die alte Bedürfnisbescheinigung gar nichts. Diese muss nämlich immer den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung abdecken und das tut eine mehrere Monate alte Bedürfnisbescheinigung nicht. Sagt zumindest das OVG Lüneburg. Von daher gibt es kein "die Bedürfnisbescheinigung gilt weiter", es gibt kein "Ermessen" des Sachbearbeiters und es gibt keine Möglichkeit, eine Waffe auf dieser Grundlage zu tauschen. Es gibt lediglich Behörden, die das offenbar nicht wissen, aber trotzdem machen. Das soll von mir aus auch so sein, nur kann ich mich darauf bei meiner Behörde im Zweifel nicht berufen, denn eine Gleichbehandlung in Unrecht ist nicht vorgesehen.

 

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vor 3 Minuten schrieb Flohbändiger:

... dann nutzt einem die alte Bedürfnisbescheinigung gar nichts. Diese muss nämlich immer den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung abdecken und das tut eine mehrere Monate alte Bedürfnisbescheinigung nicht. Sagt zumindest das OVG Lüneburg.

Wie viel Zeit habe ich denn lt. OVG Lüneburg um meine Bedürfnisbescheinigung vom Verband beim Sachbearbeiter für einen Voreintrag (1 Jahr gültig ab Eintragung des Voreintrags - hoffentlich diskutierst Du darüber nicht auch noch) vorzulegen? Zumindest die Postlaufzeit verringert die 12 Monate schon mal, wenn ich dann noch ein paar Tage, Wochen oder Monate bis zur Beantragung des Voreintrags (incl. der Vorlage der dann "alten" Bedürfnisbescheinigung warte) wie passen dann Deine "12 Monate vor Antragstellung" zur Bedürfnisbescheinigung?

 

vor 3 Minuten schrieb Flohbändiger:

Von daher gibt es kein "die Bedürfnisbescheinigung gilt weiter", es gibt kein "Ermessen" des Sachbearbeiters und es gibt keine Möglichkeit, eine Waffe auf dieser Grundlage zu tauschen.

Die Gültigkeit (zur Vorlage bei der Beantragung beim SB) einer Bedürfnisbescheinigung ist nicht geregelt, daher ist hier das "Ermessen" des Sachbearbeiters wie alt die Bescheinigung sein darf. Gehe da mit Dir, dass spätestens nach 12 Monaten eine neue Bescheinigung erforderlich ist, aber zwischen ein paar Tagen alt (Postlaufzeit) und 12 Monaten alt liegt ja ein langer Spielraum.

 

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vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Klingt ja alles sehr schön, ist aber falsch

Was interessiert die diversen Waffenbehörden, die das genau so wie von mir beschrieben machen, das OVG Lüneburg? Solange sie nicht vorgegeben bekommen, das restriktiv umzusetzen, herzlich wenig...

 

vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Diese muss nämlich immer den Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung abdecken und das tut eine mehrere Monate alte Bedürfnisbescheinigung nicht.

Ein erst kurz vor Ablaufdatum genutzer Voreintrag sagt auch nichts mehr über den Zeitraum der letzten 12 Monate vor Kauf aus. Verfällt der Voreintrag jetzt, weil die Bedürfnisvoraussetzungen ggf. nicht mehr gegeben sind? 

 

Verfällt mein Bedürfnis, eine Waffe zu besitzen, wenn ich mit exakt dieser Waffe nicht 12 mal im Jahr trainiere? Oder gilt diese Voraussetzung nur für den Erwerb weiterer Schusswaffen? Ändert sich etwas an Gesamtwaffenbestand, wenn ich eine Waffe austausche und der Sachbearbeiter in der Gültigkeitslaufzeit des Voreintrages (in dem ich wohlgemerkt die Waffe noch kaufen dürfte, hätte ich das nicht schon getan, ganz ohne Bedüfnisnachweis zum Kaufzeitpunkt) seinen Ermessensspielraum nutzt?

 

Aber das OVG wird ganz sicher wissen, was es da tut, so wie andere Gerichte im Waffenrecht...

 

vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

es gibt kein "Ermessen" des Sachbearbeiters

Und wenn Du Dich noch weiter echauffierst: Doch, das gibt es. Und es wird durchaus regelmäßig genutzt. Nur halt nicht von jedem.

vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Das soll von mir aus auch so sein, nur kann ich mich darauf bei meiner Behörde im Zweifel nicht berufen

Das ist bei einer Ermessensentscheidung ganz allgemein so und hat auch keiner anders gesagt.

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