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IGNORED

Tausch von Waffen gleiches Kaliber WBK


Masterboy

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vor 5 Minuten schrieb Flohbändiger:

Ihr wisst doch eh alles besser und wollt gar nicht diskutieren.

Doch, sonst würden wir nicht antworten. Hast Du das von Dir genannte Urteil als Text? Ansonsten wären Antworten auf meine / unsere Fragen für eine Diskussion zumindest hilfreich.

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vor 15 Minuten schrieb Flohbändiger:

Zitat: "... beträgt dieser Abstand jedoch - wie hier - fast zwei Jahre, so bedarf es einer neuen aktuellen Bescheinigung."

Da sind wir uns einig, dass nach mehr als einem Jahr (in Deinem Urteil fast 2 Jahre) eine neue Bedürfnisbescheinigung eines Verbandes notwendig ist. Hättest Du evtl. noch ein anderes Urteil, dass etwas mehr zur Diskussion bzgl. "Tausch innerhalb von ein paar Monaten" passt? Wobei selbst ein Urteil mit nur 1 oder 2 Monaten wäre für die Diskussion nur bedingt hilfreich, da ein Anspruch auf Anerkennung eines bereits "verwendeten" Bedürfnisses nicht besteht. Du hattest aber behauptet meinem "Sachbearbeiter wäre Gesetz und Rechssprechung nicht bekannt" wenn er einen Waffentausch zulässt. Darüber sagt das Urteil aber nur sehr indirekt, wenn überhaupt, etwas aus.

 

PS: In den vorherigen Beiträgen wären auch noch ein paar Fragen offen, die evtl. zu einer Diskussion führen.

Bearbeitet von HBM
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vor 57 Minuten schrieb German:

Was interessiert die diversen Waffenbehörden, die das genau so wie von mir beschrieben machen, das OVG Lüneburg?

Im Zweifel deutlich mehr als Deine persönlich Meinung dazu. Es sei denn, Du hast ein Urteil, was Deine Meinung stützt. Ansonsten ist und bleibt es nur Deine Meinung. Und ich bezweifele, dass sich Waffenbehörden nach der Meinung eines einzelnen Users in einem Internetforum richten. Nach zweitinstanzlichen VG-Entscheidungen wohl aber schon, vorausgesetzt, sie kennen sie.

 

vor einer Stunde schrieb German:

Aber das OVG wird ganz sicher wissen, was es da tut, so wie andere Gerichte im Waffenrecht...

Ja, na klar, wie immer sitzen in den ganzen Verwaltungsgerichten nur Cretins, die keine Ahnung von Jura haben. Die alleinige Auslegungskompetenz für Waffenrecht liegt natürlich nur bei den ganzen Spitzenjuristen in Internetforen.

 

vor einer Stunde schrieb German:

Und wenn Du Dich noch weiter echauffierst: Doch, das gibt es. Und es wird durchaus regelmäßig genutzt. Nur halt nicht von jedem.

 Wo echauffiere ich mich denn? Ich bleibe dabei, es gibt kein Ermessen. Ermessen setzt voraus, dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Die gibt es hier nicht. Es gibt lediglich eine Verwaltungspraxis.

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vor 4 Minuten schrieb HBM:

Zitat: "... beträgt dieser Abstand jedoch - wie hier - fast zwei Jahre, so bedarf es einer neuen aktuellen Bescheinigung."

Da sind wir uns einig, dass nach mehr als einem Jahr (in Deinem Urteil fast 2 Jahre) eine neue Bedürfnisbescheinigung eines Verbandes notwendig ist. Hättest Du evtl. noch ein anderes Urteil, dass etwas mehr zur Diskussion bzgl. "Tausch innerhalb von ein paar Monaten" passt? Wobei selbst ein Urteil mit nur 1 oder 2 Monaten wäre für die Diskussion nur bedingt hilfreich, da ein Anspruch auf Anerkennung eines bereits "verwendeten" Bedürfnisses nicht besteht. Du hattest aber behauptet meinem "Sachbearbeiter wäre Gesetz und Rechssprechung nicht bekannt" wenn er einen Waffentausch zulässt. Darüber sagt das Urteil aber nur sehr indirekt, wenn überhaupt, etwas aus.

 

PS: In den vorherigen Beiträgen wären auch noch ein paar Fragen offen, die evtl. zu einer Diskussion führen.

Dann solltest Du vielleicht mal den entscheidenden Passus zitieren:

Zitat

"Der insoweit angeführte maßgebliche Jahreszeitraum bezieht sich zunächst auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung ..."

 

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vor 7 Minuten schrieb Flohbändiger:

Dann solltest Du vielleicht mal den entscheidenden Passus zitieren:

Jetzt weis ich was Du meinst, danke für das Zitat. Also bist Du der Meinung, dass ein Sachbearbeiter eine Bescheinigung des Verbandes die zwei Monate alt ist, nicht mehr anerkennen darf da je keine 12 Monate vor Antragstellung abgedeckt sind?

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vor 1 Minute schrieb HBM:

Jetzt weis ich was Du meinst, danke für das Zitat. Also bist Du der Meinung, dass ein Sachbearbeiter eine Bescheinigung des Verbandes die zwei Monate alt ist, nicht mehr anerkennen darf da je keine 12 Monate vor Antragstellung abgedeckt sind?

So würde ich diese Aussage interpretieren. Der maximale Zeitraum, wo eine Bedürfnisbescheinigung noch als aktuell anzusehen ist, wäre nach meiner Meinung ein Monat. Bei zwei wäre es schon kritisch, bei drei, sechs oder gar zwölf Monaten ausgeschlossen.

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vor 20 Stunden schrieb Flohbändiger:

Im Zweifel deutlich mehr als Deine persönlich Meinung dazu. Es sei denn, Du hast ein Urteil, was Deine Meinung stützt. Ansonsten ist und bleibt es nur Deine Meinung. Und ich bezweifele, dass sich Waffenbehörden nach der Meinung eines einzelnen Users in einem Internetforum richten. 

Es geht hier aber nicht um meine "persönliche Meinung", ich schildere die derzeit gängige Verwaltungspraxis in diversen Waffenbehörden (ich traue mich nicht, da eine Prozentzahl anzugeben, geschweige denn eine Schätzung der Absolutzahlen, ich kenne aber aus den letzten Jahren mehrere dutzend Fälle, in denen das Diskutierte möglich war, aus mehreren Bundesländern und locker einem Dutzend unterschiedlicher Waffenbehörden).

 

Nach meiner Meinung muss sich da überhaupt niemand richten, just stating the facts. 

 

 

vor 20 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ja, na klar, wie immer sitzen in den ganzen Verwaltungsgerichten nur Cretins, die keine Ahnung von Jura haben

Willste darauf 'ne Antwort?

Welche glorreichen Urteile so manches Verwaltungsgericht  zum Thema Waffenrecht schon geliefert hat, ist ja bekannt. Was davon alles wieder kassiert wurde, ebenfalls. Das hängt halt auch nicht unerheblich von der Ausdauer des Klagenden bzw. Beklagten Nutzers und der Qualität von dessen Anwalt bzw. den hinzugezogenen (oder eben nicht hinzugezogenen) Sachverständigen ab. Je nachdem kann so ein Urteil auch ganz anders ausfallen.

Oder es wird von der nächsten Instanz kassiert, weil die das dann wieder ganz anders sieht.

 

Willkommen auf hoher See vor Gericht.

 

vor 20 Stunden schrieb Flohbändiger:

Wo echauffiere ich mich denn?

Zum Beispiel hier?

 

vor 20 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ihr wisst doch eh alles besser und wollt gar nicht diskutieren.

Momentan bist Du der mit der Meinung. Ich gebe wie gesagt nur die Verwaltungspraxis wieder (die zugegebenermaßen nicht überall so angewendet wird) und lege Dir deren Gedanken nahe. Du führst ein Urteil eines Gerichtes an, das ganz offensichtlich nicht jeden interessiert.

 

Und während Du der Meinung bist, dass an Verwaltungsgerichten Unfehlbarkeit praktiziert wird, während Waffenbehörden keine Ahnung haben, was sie da eigentlich tun, und sich die gelebte Praxis daraus ergibt, bin ich der Meinung, dass dies eben aus dem gelebten Ermessensspielraum heraus ergibt. Glaubhaft widerlegt hast Du das bisher noch nicht.

 

Aber wenn Du mir im Waffengesetz die festgeschriebenen Fristen für die Gültigkeit einer Bedürfnisbescheinigung zeigst (und nicht der Tatsachen, die in einer solchen Bescheinigung stehen), dann kannst Du mich ja vielleicht umstimmen, dass es keinen Ermessensspielraum gibt.

 

Dass Deine Logik (und die des Gerichtes) fehlerhaft sein könnte (Stichwort Gültigkeiten Voreintrag ohne neue Bescheinigung zum Kaufzeitpunkt, Akzeptanz von Bedüfnisbescheinigungen mit gewissem Alter), hat man Dir ja jetzt schon mehrfach nahegelegt. Damit musst Du Dich nur mal gedanklich beschäftigen, statt nur schnaufend auf den Boden zu stampfen...

 

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vor 2 Stunden schrieb German:

Es geht hier aber nicht um meine "persönliche Meinung", ich schildere die derzeit gängige Verwaltungspraxis in diversen Waffenbehörden (ich traue mich nicht, da eine Prozentzahl anzugeben, geschweige denn eine Schätzung der Absolutzahlen, ich kenne aber aus den letzten Jahren mehrere dutzend Fälle, in denen das Diskutierte möglich war, aus mehreren Bundesländern und locker einem Dutzend unterschiedlicher Waffenbehörden).

 

Korrekt. Letztendlich hat die zuständige Waffenbehörde bei einem "Waffentausch" zu entscheiden, ob sie mit Scheuklappen den normalen Weg beschreitet (da das WaffG den Tausch nirgends beschreibt) oder hier den Unterschied erkennt, dass zu einer kalibergleichen Waffengattung momentan ja bereits ein Bedürfnis nachgewiesen worden ist, das künftig lediglich mit einer vergleichbaren Waffe mit anderer Seriennummer genutzt werden soll und deshalb auf eine erneute Bestätigung dazu verzichtet werden kann.

 

Für letzteres spricht viel, nämlich z.B. dass ohne Meldung des Schützenvereines nach § 15 Abs. 5 WaffG von einem Fortbestand des Bedürfnisses als Sportschütze ausgegangen werden kann und man sich den unnötigen Papierkram sparen kann. Kritisch zu sehen sind meines Erachtens nur diejenigen Fälle, in welchen der Bedürfnisnachweis für die zum Tausch vorgesehene Waffe noch nach altem Waffenrecht über den Schützenverein erfolgt ist. Ohne aktuelle Bedürfnisbescheinigung würde man den Verband übergehen.

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Am ‎13‎.‎02‎.‎2019 um 08:08 schrieb German:

Es geht hier aber nicht um meine "persönliche Meinung", ich schildere die derzeit gängige Verwaltungspraxis in diversen Waffenbehörden (ich traue mich nicht, da eine Prozentzahl anzugeben, geschweige denn eine Schätzung der Absolutzahlen, ich kenne aber aus den letzten Jahren mehrere dutzend Fälle, in denen das Diskutierte möglich war, aus mehreren Bundesländern und locker einem Dutzend unterschiedlicher Waffenbehörden).

Habe ich etwas anderes geschrieben? Es ist eine Verwaltungspraxis, nicht mehr und nicht weniger.

 

Am ‎13‎.‎02‎.‎2019 um 08:08 schrieb German:

 Willste darauf 'ne Antwort?

Welche glorreichen Urteile so manches Verwaltungsgericht  zum Thema Waffenrecht schon geliefert hat, ist ja bekannt. Was davon alles wieder kassiert wurde, ebenfalls. Das hängt halt auch nicht unerheblich von der Ausdauer des Klagenden bzw. Beklagten Nutzers und der Qualität von dessen Anwalt bzw. den hinzugezogenen (oder eben nicht hinzugezogenen) Sachverständigen ab. Je nachdem kann so ein Urteil auch ganz anders ausfallen.

Oder es wird von der nächsten Instanz kassiert, weil die das dann wieder ganz anders sieht.

Ach Gott, ja, der Mythos, dass man ja nur weit genug klagen gehen muss, dann bekommt man schon, was man will. Aber Du hast da sicher nähere Informationen. Also erzähl mal, wie viele und welche "glorreichen" Urteile wurden denn "kassiert"? Vor allem im Verhältnis zu den vielen sonstigen VG-Urteilen, die so den lieben langen Tag gesprochen werden. Ich habe schon mal an anderer Stelle geschrieben, dass 99,x % der rechtskräftigen Urteile, die man in Rechtsprechungsdatenbanken findet, mit den Worten "Die Klage wird abgewiesen ..." beginnen. Das hat Gründe und die liegen mit Sicherheit nicht in der fehlenden Ausdauer der Kläger, der fehlenden Qualität der Anwälte oder der falschen Auswahl der Sachverständigen. Natürlich kann auch mal ein Urteil im Berufungs- oder Revisionsverfahren geändert werden, aber der Anteil solcher Entscheidungen ist, gemessen an der Gesamtzahl von Urteilen und Beschlüssen, marginal. Also hör doch auf, Leuten hier den Eindruck zu vermitteln, sie müssten einfach nur durch alle Instanzen gehen und alles wird gut. Die Kunst ist nicht, zu klagen. Das kann jeder Depp mit einer Rechtschutzversicherung. Die Kunst ist, zu erkennen, wann es sich lohnt, klagen zu gehen. Genau deswegen gibt es so viele negative Urteile, weil jeder Steuerhinterzieher, Trunkenheitsfahrer oder Ladendieb meint, dass gerade sein Fall ja vollkommen anders liegt und die dutzenden, bereits existierenden Urteile zu dem Sachverhalt seinen "besonderen" Umständen nicht gerecht werden.

 

Am ‎13‎.‎02‎.‎2019 um 08:08 schrieb German:

Zum Beispiel hier?

Du hast nicht einmal annähernd eine Vorstellung davon, wie das aussieht, wenn ich mich echauffiere.

 

Am ‎13‎.‎02‎.‎2019 um 08:08 schrieb German:

Momentan bist Du der mit der Meinung. Ich gebe wie gesagt nur die Verwaltungspraxis wieder (die zugegebenermaßen nicht überall so angewendet wird) und lege Dir deren Gedanken nahe. Du führst ein Urteil eines Gerichtes an, das ganz offensichtlich nicht jeden interessiert.

Ich tue hier meine Meinung nur dahingehend kund, dass ich darauf hinweise, dass sich die von Dir geschilderte Verwaltungspraxis nicht mit der dazu existierenden Rechtsprechung deckt. Mal abgesehen davon, wie viele Urteile braucht es denn, damit es für Dich relevant ist?

 

Am ‎13‎.‎02‎.‎2019 um 08:08 schrieb German:

Und während Du der Meinung bist, dass an Verwaltungsgerichten Unfehlbarkeit praktiziert wird, während Waffenbehörden keine Ahnung haben, was sie da eigentlich tun, und sich die gelebte Praxis daraus ergibt, bin ich der Meinung, dass dies eben aus dem gelebten Ermessensspielraum heraus ergibt. Glaubhaft widerlegt hast Du das bisher noch nicht.

Wieso muss ich eigentlich etwas widerlegen? Du interpretierst doch hier Ermessensspielräume in das Gesetz, die es, zumindest nach diesem einen Urteil, nicht gibt. Also liegt es doch bei Dir, zu belegen, dass Behörden hier ein Ermessen hätten. Wenn der Gesetzgeber schon im Gesetz selbst oder in den verschiedenen Verordnungen und Ausführungsvorschriften nichts Erhellendes dazu schreibt, sind Urteile nun mal das einzige, was man zur Auslegung heranziehen kann. Den einzigen Beleg, den Du hast, ist "Ich kenne Behörden, die machen das so". Toll, ich kenne Behörden, die machen das nicht so. Und, wie bringt uns das jetzt weiter?

 

Außerdem bin ich nicht der Meinung, das Verwaltungsgerichte unfehlbar sind. Ich lehne Urteile aber auch nicht einfach per se ab, sondern mache mir wenigstens die Mühe, mich inhaltlich damit auseinanderzusetzen und möglichst objektiv zu bewerten, ob die Entscheidung zumindest nachvollziehbar ist. Etwas, was ich bei vielen anderen hier schmerzlich vermisse.

 

Am ‎13‎.‎02‎.‎2019 um 08:08 schrieb German:

Aber wenn Du mir im Waffengesetz die festgeschriebenen Fristen für die Gültigkeit einer Bedürfnisbescheinigung zeigst (und nicht der Tatsachen, die in einer solchen Bescheinigung stehen), dann kannst Du mich ja vielleicht umstimmen, dass es keinen Ermessensspielraum gibt.

 

Dass Deine Logik (und die des Gerichtes) fehlerhaft sein könnte (Stichwort Gültigkeiten Voreintrag ohne neue Bescheinigung zum Kaufzeitpunkt, Akzeptanz von Bedüfnisbescheinigungen mit gewissem Alter), hat man Dir ja jetzt schon mehrfach nahegelegt. Damit musst Du Dich nur mal gedanklich beschäftigen, statt nur schnaufend auf den Boden zu stampfen... 

Vielleicht hat der Gesetzgeber ja gar nicht im Sinn, dass Bedürfnisbescheinigungen so etwas wie eine Gültigkeits"dauer" haben. Dann wird er sich im Gesetz auch nicht weiter dazu äußern. Da in allen anderen Fällen, wo irgendwas befristet ist, ein entsprechender Passus im Gesetz steht, gehe ich mal nicht davon aus, dass man das bei den Bedürfnisbescheinigung lediglich vergessen hat, zu erwähnen. Es gibt offenbar schlicht und ergreifend keine "fortlaufende" Gültigkeit. Die Dinger gelten einmalig und dann auch nur just in time, nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht x oder y Monate danach. Und nur da, sagt das Gericht, müssen sie aktuell sein und nicht zum Kaufzeitpunkt oder irgendwann später.

Und es wird langweilig, mir hier ständig bockiges Kleinkindgehabe zu unterstellen. Wenn Du Argumente hast, dann bitte. Aber dieser Versuch, dass auf die persönliche Ebene runter zu brechen, ist im Vergleich zu dem, was ich hier sonst von Dir lese, armselig.

 

 

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vor 11 Minuten schrieb Flohbändiger:

Habe ich etwas anderes geschrieben? Es ist eine Verwaltungspraxis, nicht mehr und nicht weniger.

Ja. Du hast behauptet, dass es eine gesetzeswidrige Verwaltungspraxis sei.

 

Tatsache ist aber, dass es eine Verwaltungspraxis im Rahmen des Ermessensspielraums ist, von dem Du behauptest, dass es ihn nicht gäbe.

 

vor 12 Minuten schrieb Flohbändiger:

Und es wird langweilig, mir hier ständig bockiges Kleinkindgehabe zu unterstellen.

 

Am 12.2.2019 um 11:13 schrieb Flohbändiger:

Ach, wo werde ich denn? Ihr wisst doch eh alles besser und wollt gar nicht diskutieren.

Ähmjoa. :rolleyes:

 

vor 13 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wenn Du Argumente hast, dann bitte.

Die Argumente sind die Teile in den obigen Beiträgen, die Du so angestrengt ignorierst. Mittlerweile von mehreren Leuten vorgetragen, denen Du vorwirfst, dass sie gar nicht diskutieren wollen. Aber wie Du halt magst.

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vor 21 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wieso muss ich eigentlich etwas widerlegen?

Weil Du behauptest, es gäbe keinen Ermessensspielraum.

 

vor 21 Minuten schrieb Flohbändiger:

Also liegt es doch bei Dir, zu belegen, dass Behörden hier ein Ermessen hätten.

Das habe ich. Alleine schon durch die Tatsache, dass manche Behörden dieses Ermessen ausnutzen. Und manche eben nicht.

Du behauptest dann halt einfach, dass die betreffende Waffenbehörde vom Gesetz keine Ahnung hätte. Dem Gesetz, in dem keine Gültigkeitsdauern für die Bedürfnisbescheinigung festgeschrieben sind, wie Du ja selber feststellst und dann halt Deine eigene Interpretation dafür entwickelst...

 

vor 21 Minuten schrieb Flohbändiger:

Den einzigen Beleg, den Du hast, ist "Ich kenne Behörden, die machen das so". Toll, ich kenne Behörden, die machen das nicht so. Und, wie bringt uns das jetzt weiter? 

Es lässt uns feststellen, dass ich Recht habe.

Denn es gibt durchaus etwas, das man zur Auslegung heranziehen kann: Die aktuelle und gelebte Verwaltungspraxis.

Der vorhandene Ermessensspielraum wird eben mancherorts ausgenutzt und mancherorts nicht.

 

q.e.d.

 

Und damit soll's gut sein. Ich muss und will (und vermutlich werde ich) Dich (auch) nicht umstimmen. Der Rest der Mitleser sollte mitbekommen haben, was ich sagen wollte.

 

Bearbeitet von German
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@Masterboy

Petitionen, die sich an die Bundespolitik richten, kann man direkt beim Bundestag einreichen, auch mittels des offiziellen Online-Petitionssystems:

https://epetitionen.bundestag.de/

Das erscheint mir sinnvoller, weil sich bei offiziellen Petitionen auf jeden Fall Abgeordnete, oder zumindest Mitarbeiter der Abgeordneten, mit dem Thema befassen müssen und eventuell das Anliegen weitertragen, selbst wenn sie die Petition nicht regulär in die höheren Gremien geben wollen.

Infos zum Petitionsverfahren: https://epetitionen.bundestag.de/epet/service.$$$.rubrik.Verfahrensschritte.html

Bei der Formulierung deiner Petition halte ich aber eine gewisse Überarbeitung und ein paar Klarstellungen für empfehlenswert.

Bei der Argumentation solltest du bedenken, dass derzeit womöglich bürokratischer Aufwand für Waffenbesitzer prinzipiell durchaus erwünscht ist und die Politik lieber veraltete als moderne Waffen im Volk sehen möchte.

 

Was die Erfolgsaussichten betrifft, so erscheint mir eine gewisse Tauschfrist dennoch erreichbar, unter Anderem, weil die jetzige Praxis mit den EU-Verbraucherschutzrechten kollidiert: 14 Tage niedrigschwelliges Rückgaberecht bei Fernabsatz; wenn es aber erst ein neues Bedürfnis und neuen Voreintrag braucht, selbst wenn die Rückgabe noch in der Erwerbsanzeigefrist erfolgte, ist das eine Begünstigung der Onlinehändler gegenüber dem Ladenkauf, wo zumindest eine vorherige Begutachtung der Waffe möglich ist. Im Gewährleistungsfall besteht das Bürokratieproblem gleichermaßen beim Online- und im Offline-Handel, weil dies meist nicht-offensichtliche Mängel sind. Eine Frist von sechs Monaten, in der wie im Gewährleistungsrecht unkompliziert getauscht werden kann, fände ich daher waffenrechtlich vernünftig.

Mit dem aktuellen Verfahren begünstigt der Gesetzgeber nämlich einzelne schwarze Schafe, mangelhafte Waffen doch noch zu verkaufen und weiter zirkulieren zu lassen, anstatt sie zu vernichten; und das insbesondere im eigentlich umstrittenen Online-Legalwaffenhandel.

 

Denn auf Seiten der Käufer (private Waffenbesitzer) begünstigt dieses Verfahren wiederum, dass manche Leute ihre Fehlkäufe und ähnliche Waffen behalten, obwohl sie sie gar nicht mehr haben wollen, und stattdessen die eigentlich gewünschten Waffen zusätzlich erwerben - was nun nicht dem Ziel "so wenig Waffen wie möglich im Volk" entspricht. Denn wenn für die Austragung der alten Waffe eine Gebühr fällig wird und ohnehin ein neues Bedürfnis + Voreintrag nötig sind, dann lohnt es sich überhaupt nicht, die alte Waffe zu verkaufen, solange noch ein zusätzliches Bedürfnis begründet werden kann (und sofern derjenige nicht unbedingt auf den Verkaufserlös angewiesen ist). So ist es sinnvoller, die alte Waffe zu behalten und einzulagern, bis sich vielleicht irgendwann wieder ein Nutzungszweck findet (z.B. Verleih als simple Übungswaffe an einen Neueinsteiger, als Ersatzteilspender, oder schlicht als Nachlass für die Erben).

 

Umgekehrt ist es in Fällen mit ausgereizter Bedürfnislage sehr unwahrscheinlich, dass Leute dauerhaft auf einen gewünschten Neukauf verzichten, nur weil sie dazu erst die ungeliebte Waffe veräußern und ein paar Formulare ausfüllen müssen.

Eine bürokratische Vereinfachung des Waffentauschs würde also tendenziell den Gesamtbestand an Waffen im Volk reduzieren, weil eine Teilgruppe der Waffenbesitzer dann auf eine Inanspruchnahme zusätzlicher Bedürfnisse verzichten und lieber den bequemeren Tauschweg wählen würde, und ihre veräußerten Gebrauchtwaffen den Absatz von Neuwaffen auf der Nachfrageseite verringern.

Außerdem würden Verkäufer geringwertige oder mangelhafte Waffen eher vernichten, weil das Risiko von Rückläufern steigt und sich ein Verkauf damit wirtschaftlich nicht mehr rechnet.

 

Eine unbefristete Wechselmöglichkeit halte ich aktuell allerdings für nicht durchsetzbar, weil derzeit üblicherweise keine laufende Regelüberprüfung der Bedürfnisse erfolgt, wodurch die Bedürfnisüberprüfungen, die bei Neuanschaffungen auf der grünen WBK einzuholen sind, für den Gesetzgeber sicher einen hohen Stellenwert besitzen.

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