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IGNORED

Jagdwaffe sportlich schießen?


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Geschrieben

Hallo allerseits,

 

stellt es ein Problem dar ("vom Bedürfnis umfasster Zweck" usw.), wenn man als Jäger und Sportschütze eine auf Jagdschein erworbene SL-Flinte/Büchse im Schießsport, z.B. mit 10 Schuss im Magazin auf Wettkämpfen einsetzt?

Ich denke ja mal nicht, würde mich aber auch nicht überraschen....

 

Geschrieben (bearbeitet)

Nein, das ist kein Problem. Die 2-Schuss Regel gilt nur bei Jagdausübung.

 

Der Erwerbs-Bedürfnisgrund deiner Jagdwaffen ist der Jagdschein bzw. WBK nach bestandener Prüfung und Bezahlung der entsprechenden Gebühren/Nachweis der Jagd.

Jagdwaffen dürfen durchaus sportlich genutzt werden, nur nützt die sportliche Nutzung nicht dem Bedürfnisnachweis des Jagdscheines und im Schadensfall ist womöglich eine andere Versicherung zuständig.

Vertauscht man die Rollen wird es etwas klarer. Das Bedürfnis für eine Sport-WBK weise ich entsprechend nach (12/18 Regel, Mitgliedschaft Schützenverein). Auch auf Sport-WBK erworbene Waffen darf man durchaus zu nicht-sportlichen Zwecken einsetzen, z.B. zum Erlernen der Sachkunde neuer Schützen oder zum Spaßschießen im Verein. Ich kann auch auf Zielscheiben schießen, die nicht in einer Sportordnung erfasst sind. Recht bekannt das Dot-Torture. (AWaffV §9 beschreibt es ansatzweise)

Muss ich der Behörde aber nun mein Sport-Bedürfnis nachweisen, zählen diese Aktivitäten streng genommen nicht als sportliche Nutzung. Daher auch die Pflicht sportlicher Wettkampfnachweise bei Überschreitung des Grundbedürfnisses als Sportschütze.

 

Aber Achtung! Jäger müssen, bei sportlicher Nutzung, den §6 AWaffV beachten. Dieser gilt nicht nur für Sportschützen, sondern generell für sportlich genutzte Waffen.

Langwaffen mit Anscheinsmerkmalen ohne Feststellungsbescheid dürfen nicht sportlich genutzt werden, sofern eine oder mehrere entsprechende Kriterien erfüllen:

-Lauflänge unter 16,75"

-Bullpub

-Hülsenlänge unter 40mm

Auch Kurzwaffen mit einer Lauflänge von unter 3" sind, bis auf vereinzelte Ausnahmen, von der sportlichen Nutzung ausgeschlossen.

Bei Unklarheit muss ein Feststellungsbescheid des BKA vorliegen.

 

Du kannst natürlich als Mitglied einer jagdlichen Vereinigung auf einem Schießstand mit sportlich verbotenen Waffen schießen, diese dann jedoch nicht zu Wettkampfzwecken nutzen.

 

Abschließend: Es gibt kein Verbot, auf Jagdschein erworbene Waffen sportlich zu nutzen. Versichert bist du je nach Vereinigung/Verein/Wettkampf, da ist es egal welche Waffe du nutzt, sie muss nur legal und für den Stand und Sport zugelassen sein.

 

Wenn WO es schafft, diesen Faden jetzt mal nicht in 2+ Seiten Diskussion enden zu lassen, gebe ich ne Runde ?(Alkoholfrei natürlich)

Bearbeitet von salzstange
Geschrieben

Nur als Ergänzung des vollkommen richtigen BEitrags und um 2+ Seiten zu starten ;)

Es gibt keine 2-Schussregel.

SL dürfen mit nicht mehr als 3 Schuss geladen sein.

Zitat

mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;

 

Geschrieben (bearbeitet)

Eine Waffe hat kein Bedürfnis, dieses liegt beim Erlaubnisinhaber. Nach diesem richtet sich auch die Nutzung (Verwendbarkeit) jeder Waffe durch den Erlaubnisinhaber.

Und man darf mehr als ein Bedürfnis haben!

 

Bearbeitet von alzi
  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 3
Geschrieben (bearbeitet)

Richtig.

 

Der Erlaubnisinhaber hat ein Bedürfnis  für Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen nachgewiesen.

Auch bestimmte Formen des Umgangs (z.B. Transport, Leihe) stehen im Zusammenhang mit einem (nicht dem) Bedürfnis.

 

Verwendungs-  oder Anwendungsausschlüsse definieren z.B 6; 7; 9 AWaffV, 19 BJagdG . Dort taucht mit keiner Silbe "Bedürfnis" auf.

Außerhalb der Verwendungsausschlüße erfolgt dann die erlaubte Nutzung der Waffe.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Tja, wo du recht hast, hast du einfach recht. 

Der ganze Bedürfnis-Krampf, und insbesondere der "enge" deutsche Umgang damit, ist genau das - ein Krampf.

 

Aber ich habe keine Hoffnung mehr, dass wir das nochmal loswerden.

In D wird das, im Gegenteil, nur noch schlimmer. 

In Europa gibt es nur wenige Ausnahmen... wo das Bedürfnis-Prinzip zwar existiert, aber vernünftiger gehandhabt wird. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Direwolf:

Womit wieder einmal bewiesen ist, dass das deutsche Waffengesetz ein an der Realtiät vorbei gehender Riesenscheißdreck ist. ?

Wie der größte Teil der deutschen Gesetzgebung überhaupt!

Geschrieben

@Direwolf, @subjella 

 

Die Realität sieht anders aus! Ist es nicht so, dass mittlerweile im Tenor fast aller Bundesgesetze drin steht: Zur Umsetzung des EU-Rechts wird ………..

 

Leider hat unser Gesetzgeber - wenn er EU-Recht in nationales Recht umsetzt - nur die belastenden EU-Regelungen übernommen und die entlasteten schlichtweg überlesen!

 

Nicht dass wir uns falsch verstehen. Ich bin kein EU-Gegner. Ich würde mir ein für alle Mitgliedsstaaten geltendes Waffenrecht wünschen, welches sich an den Bestimmungen des im Waffenrecht liberalsten Mitgliedsstaates orientiert

 

Also Ja zur EU aber wenn schon denn schon für ALLE EU-Bürger gleiches Waffenrecht!

 

 

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Joe07:

Also Ja zur EU aber wenn schon denn schon für ALLE EU-Bürger gleiches Waffenrecht!

Dafür fehlt die Basis und die Zuständigkeit. Im Rahmen der Zuständigkeit und sinnvoll wäre allerdings erstmal etwas zu Erleichterung des Reisens und der internationalen Wettbewerbe, die ja auch gelebte Völkerfreundschaft sind. Man könnte sich da am Gun Owner's Protection Act in then Vereinigten Staaten orientieren: Wer von Staat A nach Staat B (beide in der EU) reist mit einer Waffe und Munition, die er sowohl in A als auch in B besitzen darf, der darf damit auch ohne weitere Formalitäten durch Staat C (ebenfalls in der EU) reisen, solange er die Waffe in einem verschlossenen Behältnis (Kofferraum oder Gepäckschloß am Reißverschluß der Tasche genügt) hat und einigermaßen zielstrebig reist (also Übernachten zwecks sicherer Fahrzeiten ist OK, ein Dreitagesaufenthalt bei Tante Emma nicht). Das Ganze gilt unabhängig vom Transportmittel, also Auto, Fliegen, Bahn, wenn man will auch Fahrrad oder Wandern. Damit wäre z.B. einem Franzosen, der in einem der baltischen Länder auf ein Match will, sehr geholfen, mit minimalem Eingriff in die Freiheit der Einzelstaaten, Waffensachen für sich nach ihrem Belieben zu regeln.

Geschrieben

Und jedes Transitland erlaubt/verbietet was es will, nimmt Gebühren dafür wie es will und behandelt die einzelnen Europäer noch ungleich. Priml. Wertvolles Dokument.

Geschrieben

Und es handelt sich bei der Regel zum Feuerwaffenpaß in der entsprechenden Direktive um eine schwammige Sollvorschrift ("sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen für den Besitz einer Feuerwaffe bei der Reise in einen anderen Mitgliedstaat benötigen"), die damit eben gerade nicht die erwünschte Rechtssicherheit schafft, daß man durch Transitländer durchreisen darf, ohne sich um lokale Vorschriften kümmern zu müssen, die zumal ohne Sprachkenntnisse nur schwer zu eruieren sind. Verpflichtend sind EU-Richtlinen offenbar bevorzugt dann, wenn's gegen die Bürger geht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb Waffen Tony:

Verwendungs-  oder Anwendungsausschlüsse definieren z.B (...) 9 AWaffV (...). Dort taucht mit keiner Silbe "Bedürfnis" auf.

Soso?

 

vor 48 Minuten schrieb Proud NRA Member:

die damit eben gerade nicht die erwünschte Rechtssicherheit schafft, daß man durch Transitländer durchreisen darf, ohne sich um lokale Vorschriften kümmern zu müssen

Der Europäische Feuerwaffenpass ist und war nie für diese von Dir postulierte "Rechtssicherheit" oder das negieren des Waffengesetzes anderer Länder gedacht.

Grundsätzlich ist er nur ein relativ einheitliches Trägerdokument und Grundlage für Erlaubnisse und Erleichterungen anderer Länder. Die Pflicht, sich mit dem jeweiligen Waffengesetz des Ziel- und der Durchreiseländer zu beschäftigen, ist in jedes Waffengesetz bzw. -recht eingeflossen, dass den EFWP eingeführt hat.

 

 

vor einer Stunde schrieb VP70Z:

 

 Wertvolles Dokument.

 

 

Ohne wäre es und war es nur noch komplizierter.

Bearbeitet von German
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb German:

... EFWP ...

Ohne wäre es und war es nur noch komplizierter.

Interessant.

Wenn ich pre-EFP mit einer Sportwaffe z.B. für einen Wettkampf nach GB reisen wollte, dann musste ich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bei der in GB regional zuständigen Polizeibehörde einen entsprechenden Permit beantragen.

Dieser kostete 100,00 £, war für ein Jahr gültig und es durften pro Einreise max. 200 Patronen mitgeführt werden.

Dann kam das goldene Zeitalter des EFP.

Heute muss ich für eine Wettkampfteilnahme in GB nur noch mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bei der regional zuständigen Polizeibehörde einen entsprechenden Permit beantragen.

Dieser kostet jetzt nur noch 100,00 £, ist für die Dauer eines Jahres gültig und ich darf sogar für jeden Wettkampf 200 Patronen mitnehmen.

EFP sei Dank.

 

btw, same procedure für FR.

 

... GEHT DOCH!

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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  • Wichtig 1
Geschrieben

Und in anderen Ländern (hast Dir ja die waffenfreundlichste europäische Nation ausgesucht, aber das hat sich ja bald erledigt und alles wird sicher wieder besser) geht es mit den Ausnahmen für Sportschützen und Jäger in Vermindung mit dem EFWP eben deutlich einfacher.

Sollen wir uns jetzt wegen Deines Einzelschicksals alle grämen?

Geschrieben

Beispiel Schweiz zu Schießveranstaltungen: Früher die Einladung vorgezeigt, vielleicht ausnahmsweise eine Zollkaution hinterlegt bis zur Wiederausreise (weil ich ja meine deutschen Waffen in der Schweiz verkümmeln will :rotfl2:) und gut.

Heute ohne Zollkaution dafür EFP beantragen, verlängern, ggfs. wieder austragen (ging ja Anfangs auch ohne) und jedes mal Gebühren abdrücken. Man hätte aus dem EFP was sinnvolles machen können. Wenn man gewollt hätte. Hat man aber nicht. Wollte man wohl nicht. Aber ICH muß mir das nicht schön reden.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb German:
Am 2.2.2019 um 10:01 schrieb Waffen Tony:

Verwendungs-  oder Anwendungsausschlüsse definieren z.B (...) 9 AWaffV (...). Dort taucht mit keiner Silbe "Bedürfnis" auf.

Soso?

Was passt Dir an der Formulierung nicht? Dass es Ausnahmen gibt? 

Geschrieben

Es taucht mit drei Silben Bedürfnis aus ;)
Daher ist meine Aussage dahingehend inkorrekt.
Also ist es nicht wörtlich, sondern im Kontext zu werten.

Verwendungs- und Anwendungsausschlüsse sind benannt. Auch mit dem Wort BEdürfnis.

Tut der Sache ja keinen Abbruch und ist dann auch ganz korrekt ;)

Geschrieben

Auch "im Kontext" ist das Wort Bedürfnis da enthalten und das Schiessen auf Schiessstätten hat grundsätzlich "innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses zu erfolgen". Allerdings kann eine Person mehrere Bedürfnisse haben. Ganz so einfach, wie das hier manch einer nimmt, ist es aber dann doch nicht. Aber das wird ihm im (zugegenenermaßen recht unwahrscheinlichen, weils kaum einer kontrolliert) Zweifelsfall dann halt ein Richter oder Sachbearbeiter erklären, dass muss ich nicht tun... :unknw:

Geschrieben

Vor einiger Zeit habe ich dazu mal meinen SB befragt. Es ging um eine auf Jagdschein angeschaffte KK-Pistole, die speziell für die Bau-  und Fallenjagd benötigt wurde. Aussage SB: Natürlich könne ich diese Pistole (er kannte das Modell) auch sportlich schießen. Anderenfalls müsse er mir beim Nachweis des sportlichen Bedürfnisses eine zweite Pistole im gleichen Kaliber genehmigen. Und das sei ja wohl nicht der Sinn der Sache.

 

Klaas

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Klaas:

Anderenfalls müsse er beim Nachweis des sportlichen Bedürfnisses eine 2. Pistole im gleichen Kaliber genehmigen. Und das sei ja wohl nicht der Sinn der Sache.

Kann man sehen wie man will?

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