goya Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Hallo zusammen, wir sind ein relativ junger Verein mit, im Moment, 17 Mitgliedern. Ich habe nun für diesen, unseren Verein eine Vereinswaffe über eine VereinsWBK angeschafft. An sich können in diese VereinsWBK insgesammt sechs berechtigte Personen eingetragen werden. Bei uns ist es so, daß wir aus verschiedenen Regionen kommen und somit verschiedene Waffenbehörden zuständig sind. Das Problem welchen nun aufgetreten ist, ist folgendes. Nehmen wir mal an es sind alle sechs möglichen berechtigten Personen dort eingetragen. Von denen kann nun Jeder die Waffe OHNE Überlassung und ohne zeitliche Berenzung (er ist ja "Mitbesitzer" der WBK) diese Waffe "mit nach Hause nehmen". Also, eine Person hat die Waffe weitergegeben an eine andere Person. Soweit so gut. Das heißt das diese Beiden wissen wo die Waffe in dem Moment ist. Auf die anderen Vier dort eingetragenen trifft das nicht zu. Also könnte z.B. ich auf Nachfrage der Behörde nie genau sagen wo sich die Waffe in diesem Moment befindet, bzw gibt es für diese Waffe keinen definierten Aufbewahrungsort. Erschwerend kommt noch dazu, wenn die Waffe jemandem Berechtigten, welcher nicht auf der VereinsWBK steht, per Überlassung überlassen wird. Und das Ganze in unserem Fall über vier verschiedene Waffenbehörden. Und das ist nur EINE Waffe. Stellen wir uns vor es geht um acht Waffen.... Wie löst ihr das in euren Vereinen??? Selbst meine Sachbearbeiterin war damit, zumindest bei meinem letzten Besuch, offenbar überfragt. Mit sportlichem Gruß Goya Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Handgunner Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 sorry, wo ist das problem ? - auch wenn die personen alle zum leben landkreis gehören, kann person 1 nie genau wissen wo die waffe ist, wenn sie nicht selbst aufbewahrt... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
goya Posted December 13, 2018 Author Share Posted December 13, 2018 (edited) vor 8 Minuten schrieb Handgunner: sorry, wo ist das problem ? - auch wenn die personen alle zum leben landkreis gehören, kann person 1 nie genau wissen wo die waffe ist, wenn sie nicht selbst aufbewahrt... Genau DAS ist das Problem! Wenn ich, wie bisher, als Einziger berechtigter in der VereinsWBK eingetragen bin, kann ich IMMER klar sagen wo sich die Waffe befindet. Eine Überlassene Waffe darf man ja bekanntlich nicht weiteren Personen überlassen. Edited December 13, 2018 by goya Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
German Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Früher gab es Papier, daraf konnte man Dinge notieren. Wenn dieses Papier zentral gelagert ist, kann man nachschauen, was darauf steht. Heute, hab' ich mir sagen lassen, kann man sowas auch elektronisch regeln. Wer sich nicht an eine saubere Dokumentation hält, ist halt nach kurzer Zeit keiner der erlesenen Sechs mehr. 5 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Delta*Kilo Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Im Jahr 2018 hat man für sowas eine WhatsApp-Gruppe... 2 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Es gibt kein Problem, denn es ist nur die eine Behörde zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen satzungsgemäßen (e. V.) hat. Es sei denn, ihr seit kein e. V. , denn solch einer wäre nicht rechtsfähig und nur in diesem Fall wäre dein Problem denkbar. Aber einem nicht rechtsfähigen Verein dürfte die Behörde meines Erachtens keine "Vereins"-WBK ausstellen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 (edited) vor 42 Minuten schrieb Joe07: Es gibt kein Problem, denn es ist nur die eine Behörde zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen satzungsgemäßen (e. V.) hat. jein. für die Ausstellung der WBK ja, aber für die zusätzlichen Berechtigten sind/bleiben die jeweiligen Behörden "zuständig" (10.7.1-10.7.3 WaffVwV). weil......die (zusätzliche) Berechtigung im Rahmen einer Vereins-WBK wird wie eine eigenständige/"eigene" Erlaubnis des (zusätzlichen) Berechtigten behandelt. darum werden in dem Rahmen auch die weiteren Behörden eingebunden. Edited December 13, 2018 by alzi 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
daimler01 Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 (edited) Bei uns im Verein ist es so geregelt mit den Vereinswaffen, wir haben 6 KW und 5 LW alle sind auf unseren 1 Vorsitzenden WBK eingetragen, die 6 KW hat der 1 Vorsitzender aber die Langwaffen sind immer beim 2 Vorsitzenden, sobald der 1 Vorsitzender sich nicht mehr aufstellt, werden alle Vereinswaffen auf dem nächsten 1 Vorsitzenden WBK eingetragen " Eintragungen bezahlt der Verein wird aber nicht ganz soviel bezahlt bei der Behörde wie sonst ". Da aber nun alle Langwaffen beim 1 Vorsitzenden eingetragen sind wird bei unserer Behörde ein Schreiben aufgesetzt, das den 2 Vorsitzenden berechtigt die Vereins Langwaffen zu verwahren so lange bis er oder sie das Amt aufgeben. So haben die sich damals auf der Behörde geeinigt und ist bis heute so geblieben. Edited December 13, 2018 by daimler01 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Das hört sich eher nach der privaten WBK des 1. Vorsitzenden an, oder? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
daimler01 Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 (edited) vor 24 Minuten schrieb JuergenG: Das hört sich eher nach der privaten WBK des 1. Vorsitzenden an, oder? Das ist richtig und wurde damals als der Verein gegründet wurde so mit unserer Behörde vereinbart. Wird aber von Behörde zu Behörde wieder anders gehandhabt. Edited December 13, 2018 by daimler01 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
jo50 Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Bei uns ist die ausstellende Behörde zuständig, in dem Kreis wo der e. V. eingetragen ist. Mein Sachbearbeiter in meinem Kreis sagt ihn interessiert nur das ich als Vorstandsmitglied auf der WBK eingetragen bin. Wir sollten aber aus eigenem Interesse eine Art Nachweis führen, wer wann welche Waffen übernommen hat. Wir sind zu dritt in der WBK eingetragen und jeder hat eine von der ausstellenden Behörde beglaubigte Kopie. Daraufhin habe ich ein Formular aufgesetzt wo drauf ersichtlich ist wer wann welche Waffe überlassen und übernommenen hat. Von beiden mit Datum unterschrieben ist immer nachvollziehbar wo die Waffen sind. Ausstellende Behörde ist auch damit zufrieden. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alex90 Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Mein Name stand auch mal auf so einer Vereins WBK. Wenn noch weitere Waffen dazu kommen, könnt ihr sicher auch weitere WBK beantragen. Das löst schon mal das Problem des Überlassens wenn man absehen kann, dass die Waffen überwiegend an unterschiedlichen Orten sein werden. Wir hatten auch 2. Ansonsten würde ich auch sagen, dass die Behörde zuständig ist, wo der Verein ansässig ist. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Harry Callahan Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Ich habe gerade diese Diskussion, da ich als Berechtigter der Vereins-WBK eingetragen werde. Beide beteiligten Ämter (Ausstellende Behörde der WBK und meine zuständige Behörde) finden das völlig unproblematisch. Bei uns wären es zwei Berechtigte. Nur einer kann die Original-WBK haben, eine Zweitschrift ist nicht vorgesehen. Wird derjenige, der die Original-WBK hat, kontrolliert, so kann er auf den anderen Berechtigten verweisen. Die Waffe könnte ja auch beim Büchsenmacher oder so sein. Die Erklärung muss nur plausibel sein. Wird der andere kontrolliert, so kann er keine (Original) WBK für die Waffe vorweisen. Allerdings sagen beide Behörden, dass alle Waffen im NWR für alle Berechtigten eingetragen sind. Damit lässt sich für den Kontrollierenden nachweisen, dass die Waffe legal ist. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 vor 2 Stunden schrieb alzi: …. ür die zusätzlichen Berechtigten sind/bleiben die jeweiligen Behörden "zuständig" (10.7.1-10.7.3 WaffVwV). …. weil......die (zusätzliche) Berechtigung im Rahmen einer Vereins-WBK wird wie eine eigenständige/"eigene" Erlaubnis des (zusätzlichen) Berechtigten behandelt. darum werden in dem Rahmen auch die weiteren Behörden eingebunden. Nicht ganz richtig! Die Behörde für den Vereinssitz ist zuständig und erteilt - nach Beteiligung der für die Vereinsmitglieder zuständigen Behörden - die Vereins-WBK. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alex90 Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Hab mich vielleicht doof ausgedrückt. Jede Waffe kann dabei nur auf einer WBK stehen. Aber ein Verein kann mehrere WBK haben. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 vor 59 Minuten schrieb Joe07: Nicht ganz richtig! lies nochmal was ich geschrieben und worauf ich verweisen habe, ich sehe da zu vor einer Stunde schrieb Joe07: Die Behörde für den Vereinssitz ist zuständig und erteilt - nach Beteiligung der für die Vereinsmitglieder zuständigen Behörden - die Vereins-WBK. keinen Widerspruch.........eher das Gegenteil Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 @alzi Ich weiß, aber die für den Vereinssitz zuständige Behörde hat die andere nur zu informieren bzw. zu beteiligen oder anzuhören (wie man es auch benennen mag). Entscheiden tut sie es alleine. Sie ist in ihrem Bezirk zuständig! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
German Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 Das Dokument WBK ist nur ein Stück Papier. Daher würde auch nichts dagegen sprechen, wenn für jede Vereinswaffe eine eigene WBK ausgestellt wird, auf der jeder Berechtigte eingetragen wird. So kann die WBK bei der Waffe verbleiben und den Ausweispflichten des WaffG kann nachgekommen werden. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Feldschuetz Posted December 13, 2018 Share Posted December 13, 2018 vor 6 Stunden schrieb Joe07: ...einem nicht rechtsfähigen Verein dürfte die Behörde meines Erachtens keine "Vereins"-WBK ausstellen. Glücklicherweise nur eine Vermutung von Dir, die Rechtslage sieht anders aus. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted December 14, 2018 Share Posted December 14, 2018 Kannst Du das bitte näher erläutern? Die Auffassung von Joe07 war bisher auch meine Interpretation von § 10 (2) Zitat .....Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden..... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 14, 2018 Share Posted December 14, 2018 Es soll ja Menschen geben, welche nicht wissen, dass es neben natürliche auch juristische Personen gibt! 10.7.4 WaffVwV ermöglicht nur die Erteilung einer Vereins-WBK an rechtsfähige Vereine (e.V.). Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
goya Posted December 14, 2018 Author Share Posted December 14, 2018 vor 28 Minuten schrieb Joe07: Es soll ja Menschen geben, welche nicht wissen, dass es neben natürliche auch juristische Personen gibt! 10.7.4 WaffVwV ermöglicht nur die Erteilung einer Vereins-WBK an rechtsfähige Vereine (e.V.). Die Behörde wollte natürlich vor Erteilung der VereinsWBK den Registerauszug des Vereinsregisters des Amtsgerichtes sehen. Sonst hätte ich nichts gekriegt. Allerdings hat das mit meinem Problem nichts zu tun. Die Idee mit einer WBK und einem Berechtigten pro Waffe ist an sich auch nicht schlecht. Eine beglaubigten Kopie der WBK habe ich auch schon gesehen, was aber DAS Problem "Wo ist die Waffe" auch nicht löst. Naja, am Ende kann ich die Situationen die entstehen könnten der Behörde nur aufzeigen. Entscheiden müssen die dann selber. Die WBK und die Waffe haben wir ja schon. Wie damit rechtlich umgegangen werden soll, sollen DIE mir sagen. An sonsten bleibe ich eben alleine als Berechtigter darauf und gebe die Waffe per Überlassung raus. Das ist zwar nicht im Sinne des Erfinders, aber ... was solls. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 14, 2018 Share Posted December 14, 2018 Seid ihr ein e. v. oder nicht? So wie du den Sachverhalt beschreibst, könnte die Behörde einem nicht rechtsfähigen Verein, dadurch entgegen kommen, dass sie jedem Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins eine oder mehrere WBKs mit den Vereinswaffen zuordnet! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
goya Posted December 14, 2018 Author Share Posted December 14, 2018 vor 5 Minuten schrieb Joe07: Seid ihr ein e. v. oder nicht? So wie du den Sachverhalt beschreibst, könnte die Behörde einem nicht rechtsfähigen Verein, dadurch entgegen kommen, dass sie jedem Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins eine oder mehrere WBKs mit den Vereinswaffen zuordnet! Ein Registerauszug vom Vereinsregister des Amtsgerichtes über unseren Verein setzt einen "eingetragenen Verein" - e.V. vorraus. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
SDASS_Nico Posted December 14, 2018 Share Posted December 14, 2018 (edited) Zur Beantwortung der eingangsfrage: bei jeder waffenübergabe bekommt der schriftführer ne info und korrigiert seine dazu geführte „waffenverwahrliste“. ihr kommt „aus verschiedenen regionen“? D.h., ihr trefft euch nicht regelmäßig zentral zum training? das ganze klingt für mich etwas nach bedürfnisfreier waffenbeschaffung. edit: normalerweise gibt es einen waffenwart, der die benötigten waffen mit zum training bringt. Dann können die auch alle bei dem aufbewahrt werden. Edited December 14, 2018 by SDASS_Nico Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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