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IGNORED

Nicht WBK-Inhaber auf Stand mitnehmen?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb jofa72:

Nur noch etwas eingefügt, was sehr wichtig ist ...

Stimmt, hatte ich (vielleicht überhastet) vorausgesetzt.

Da @sidewayz hier im Forum aktiv ist, wird er nicht zu den Grünen gehören. Daher denke ich, daß er zu seiner Freundin keine pädophile Beziehung pflegt. Und weil er eigene GK-Waffen besitzt, wird er mindestens 21 Jahre alt sein. Das war für mich logisch, aber wie wir wissen ist Logik nur eine Krücke, mit der man mit Zuversicht falsch liegen kann. Logik ersetzt eben nur Zufalls-Fehler durch Irrtum.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Bautz:

Das entscheidet der Standbetreiber.

Grundsätzlich darf jeder mit Waffen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind, auf einem zugelassenen Schießstand schießen. 

Warum soll das nur mit "nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind" erlaubt sein?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb powder8:

Warum soll das nur mit "nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind" erlaubt sein?

Weil die Herrschaft dich vor dir selbst schützen muss, deswegen darf der nicht privilegierte Untertan bei so etwas nur "gute" Waffen benutzen...

Bearbeitet von BigMamma
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Jacko5000:

14 jähriger Jäger? GK KW? :P

Wurde hier nur von sportlich zugelassenen Waffen geredet. :P Und wer war gleich 14?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb powder8:

Warum soll das nur mit "nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind" erlaubt sein?

Weil es den § 9 AWaffV gibt.

Geschrieben

Komisch, nach Absatz 1 Ziffer 2d steht ein ",oder" ?!

 

Würde Ziffer 3 immer gelten dürfte ein Jäger mit seinem 10,5" AR ja nie auf einer Schießstätte schießen ?!

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Bautz:

§ 9 Absatz 1 Ziffer 3

Der § 9 AWaffV berücksichtigt im Abs. 1 Ziff. 2. b) allerdings auch Schießübungen "im Rahmen von Lehrgängen ... in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22)", wobei hier regelmäßig auch solche Schusswaffen zum Einsatz kommen, welche gem. § 6 AWaffV ausdrücklich vom sportlichen Schießen ausgeschlosssen sind, z.B. Schusswaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (3 Zoll).

Damit würde die von Dir statuierte Ausschließlichkeit durchbrochen.

 

CM

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb keks:

Würde Ziffer 3 immer gelten dürfte ein Jäger mit seinem 10,5" AR ja nie auf einer Schießstätte schießen ?!

9.1.1, darfst du ja durch die Erwerbsberechtigung, sprich darf eigentlich jeder der eine Erwerbsberechtigung hat die nicht dem §6 AWaffV unterliegt.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb cartridgemaster:

Der § 9 AWaffV berücksichtigt im Abs. 1 Ziff. 2. b) allerdings auch Schießübungen "im Rahmen von Lehrgängen ... in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22)", wobei hier regelmäßig auch solche Schusswaffen zum Einsatz kommen, welche gem. § 6 AWaffV ausdrücklich vom sportlichen Schießen ausgeschlosssen sind, z.B. Schusswaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (3 Zoll).

Damit würde die von Dir statuierte Ausschließlichkeit durchbrochen.

 

CM

Meine Aussage war: "Grundsätzlich darf jeder mit Waffen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind, auf einem zugelassenen Schießstand schießen. Das je nach Waffe gültige Mindestalter muss eingehalten werden."

 

Diese Aussage ist richtig. Da gibt es nichts zu deuteln. Jene die weitere Voraussetzungen bzw. andere Sachverhalte des § 9 AWaffV erfüllen, dürfen ggf auch mit Waffen schießen die zum sportlichen schießen nicht zugelassen sind.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich bin kein Jurist, ich verstehe das "oder" am Ende des Buchstaben d) in  §9 nicht...

Stünde es nicht da, würde ich meinen der 3. Satz gilt immer...

 

Genauer Text:

 

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten
 (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens
 (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition
 auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des
 Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
   1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz
   von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art
   innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
    2. geschossen wird
   a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
   b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen
   (§ 22),
   c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
   d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
  3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
 
 
Bearbeitet von keks
Geschrieben

Der § 9 enthält zwei Aufzählungen. Die Glieder der Aufzählung sind durch Kommata oder das Wort "oder" verknüpft.

Zuerst die äußere Aufzählung:

1. die Person ..... Bedürfnisses erfolgt KOMMA,

2. geschossen wird ... a) ... b) ... d) KOMMA, -"ODER"

3. es sich ... handelt.

 

Nun die innere Aufzählung:

2. geschossen wird

a) auf ... KOMMA,

b) im ... KOMMA,

c) zur ... "ODER"

d) in ... Ausbildung KOMMA,

 

Das Komma nach "jagdlichen Ausbildung" schließt die innere Aufzählung ab. Das "oder" nach "jagdlichen Ausbildung," gehört zur äußeren Aufzählung und ist dessen oder-Verknüpfung.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Bautz:

Grundsätzlich darf jeder mit Waffen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind, auf einem zugelassenen Schießstand schießen.

Und ein Jäger darf mich nicht mit auf den kommerziellen Stand mitnehmen und mich sein kurzes AR15 schießen lassen?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb BBF:

Und ein Jäger darf mich nicht mit auf den kommerziellen Stand mitnehmen und mich sein kurzes AR15 schießen lassen?

Besitz Du einen Jahresjagdschein?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb keks:

 

Genauer Text:

 

Meine (ebenfalls nicht juristische) Übersetzung

Nach 1. Darf schießen, wer die Erlaubnis für die Waffen hat (eigene/geliehene), solange es in seinem Bedürfnis passiert

Nach 2. Darf jeder Schießen der eine oder mehrere Bedingungen erfüllt. Dabei eben auch auf dem Stand erworbene Waffen. Problematisch: Eine "böse" Waffe nach §6 AWaffV kann für einige der Sachen nicht eingesetzt werden

Nach 3. Wieder für "Jeden", aber nur mit §6 AWaffV konformen Kanonen

 

Ich leite folgende Ausnahmesituationen als Beispiele ab:

- Ich darf mit meinem 10/22 im Training auch ein Großes, böses, schwarzes (Ihr Rassisten) Magazin nutzen

- Bei der Erlangung der Sachkunde dürfte ein kurzes AR benutzt werden

- Wenn ich meine Rep-Büchse dabei habe, dann darf ich auch jemanden "nur mal ein paar Schuss" kniend auf eine KW-Scheibe im 50m Entfernung abgeben lassen.

Bearbeitet von Tyr13
Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb Tyr13:

Meine (ebenfalls nicht juristische) Übersetzung

Nach 1. Darf schießen, wer die Erlaubnis Berechtigung für die Waffen hat (eigene/geliehene), solange es in seinem Bedürfnis passiert

Nach 2. Darf jeder Schießen der eine oder mehrere Bedingungen erfüllt. Dabei eben auch auf dem Stand erworbene Waffen. Problematisch: Eine "böse" Waffe nach §6 AWaffV kann für einige der Sachen nicht eingesetzt werden

Nach 3. Wieder für "Jeden", aber nur mit §6 AWaffV konformen Kanonen

richtig -mit kleiner Verbesserung

Bearbeitet von Gast

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