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IGNORED

Leihschein


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Geschrieben

Letztes WE eine Diskussion gehabt. Angeblich soll es für Inhaber einer WBK grün nicht mehr möglich sein, Kurzwaffen und SLB zu leihen mit dem Leihschein, der ja auch auf vielen Verbandsseiten zum runterladen angeboten wird. WBK gelb sei nicht betroffen. Hängt mit Bedürfnisse und Voreintraege zusammen. Weiss jemand näheres?

Geschrieben

Mmmmh? Solange das Landratsamt nicht das WaffG geändert hat :gr1:, würde ich erstmal sagen, da hat jemand was in den falschen Hals gekriegt?! Vielleicht verwechselt er das mit der Tatsache, dass immer auf das Bedürfnis des Entleihers abzustellen ist. Sprich der Sportschütze darf natürlich z.B. keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossene Kurzwaffe oder SLB ausleihen. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kommandant:

Buechser meines Vertrauens. Er hat das vom Landratsamt erfahren. 

Ich finde es unmöglich wenn ein vermeintlicher Fachmann/Büchser so einen Blödsinn verbreitet. Oder will er mehr verkaufen?

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb IMI:

Ich finde es unmöglich wenn ein vermeintlicher Fachmann/Büchser so einen Blödsinn verbreitet. Oder will er mehr verkaufen?

Was er genau gesagt hat, weiß ja wieder keiner...

Vielleicht will er bloß bei seinen Kunden keine Waffen mehr auf Leihschein rausgeben, weil er öfter Ärger damit hatte? (Waffen nicht zurückgebracht, oder vergammelt o.ä.)

Geschrieben

Habe noch nicht gehört, dass der 12er geändert wurde / wird.

Man beachte dass bei der Farbe der WBK keinerlei "Farbzusatz" erwähnt wird.

Es wird auch deutlich gesagt, dass der Ausleiher die Waffe für "seinen vom Bedürfnis umfassten Zweck" leiht.

Es ist also ein Irrglaube dass der Verleih homogen erfolgen muss. Sprich eine Sportwaffe kann durchaus auch von einem Jäger zur Ausübung der Jagd, und umgekehrt verliehen werden.

 

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Bobbel:

 Sprich eine Sportwaffe kann durchaus auch von einem Jäger zur Ausübung der Jagd, und umgekehrt verliehen werden.

 

Richtig, mit Ausnahme der Waffen nach § AWaffV. 

Geschrieben

Ich hoffe, dass jetzt nicht wieder irgendsoein Besserwisser daherkommt und hier den Schmonzes vom "Bedürfnis der Waffe" in die Welt pustet, wie wir es leider schon allzu oft hatten.

 

Aber da das hier WO ist, habe ich so meine Befürchtungen...

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb kommandant:

Derjenige, der es erzählt hat, ist kompetent und labert auch sonst keine Scheisse! Werde am kommenden Montag mal aufs LRA gehen und nachfragen. Bericht folgt dann.

Also meine Anfrage beim Verband hat ergeben, dass es bei uns keine Änderungen in der Verleihpraxis gibt.

Um welches LRA handelt es sich den, von einem Besuch würde ich jedoch abraten (gehe nicht zu Deinem Fürst .....).

 

Gruß D. S.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Stunden schrieb P22:

 

Richtig, mit Ausnahme der Waffen nach § AWaffV. 

...und des BJagdG ;) Aber ich wüsste kein konkretes Beispiel hierfür (auch wenn es jüngst recht knapp war).

KrWaffKontrG klammern wir einfach mal mangels Relevanz aus.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

alles mit Augenmaß!

gibt viele "User" die einen solchen Verleihschein gerne umfunktionieren, uminterpretieren, umnutzen möchten. Beispiel "Erwerb" von Munition für eine Leihwaffe im Waffenhandel.

Also hier bei einer "unkundigen" Behörde nachzufragen, die bestimmt keine Verantwortung für eine solche  Aussage übernehmen wird, ist kontraproduktiv. Man hat keinen Anspruch darauf das Zweite einem eine  Waffe verleihen. Ergo kann man es auch nicht erzwingen. Die Regelung so wie sie jetzt ist, wurde vom Gesetzgeber mit Blick auf Vertrauen darauf das ein berechtigter verantwortungsvoll mit dieser Mögkichkeit umgeht, erlassen.

 

Just my 5 centavos

Geschrieben

@Slotsipxes

 

Genial,

auf der einen Seite das gesetzgeberisches Vertrauen darauf, dass Berechtigte verantwortungsvoll Verleihscheine handhaben und auf der anderen Seite viele "User" die einen solchen Verleihschein umfunktionieren, uminterpretieren und umnutzen möchten (tuen?).

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Slotsipxes:

gibt viele "User" die einen solchen Verleihschein gerne umfunktionieren, uminterpretieren, umnutzen möchten.

Was soll man denn damit machen? Außer einer zeitlich sehr befristeten Überlassung kann man damit nunmal nichts machen. Was will man da "umfunktionieren"?

Geschrieben (bearbeitet)

Eght doch sowieso gerade am Thema vorbei.

Es geht um die Falschaussage (oder das Falschverständnis des Empfängers), dass es eine Gesetzesänderung zur Leihe gegeben haben muss.

Das WaffG wurde diesbezüglich nicht geändert.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Joe07:

@Slotsipxes

 

Genial,

auf der einen Seite das gesetzgeberisches Vertrauen darauf, dass Berechtigte verantwortungsvoll Verleihscheine handhaben und auf der anderen Seite viele "User" die einen solchen Verleihschein umfunktionieren, uminterpretieren und umnutzen möchten (tuen?).

Ja ......wenn Kunden mit einem Verleihschein herumwedeln und steif & fest darauf bestehen das sie ein "Recht" darauf haben dass du denen die Munition verkaufen musst.....das sind die Umfunktionierer, Uminterpretierer und Umnutzer.........wie gesagt es sind einige "Hardcore" dabei, einige Unwissende und einige die ganz genau wissen weshalb sie so vorgehen. Sagen wir einmal anstatt "viele" ......"einige".

 

Das der Gesetzgeber nicht in der Lage ist ganz genau zu definieren was genau gewünscht ist halte ich dem Umstand zugute das sich nicht wirklich jemand mit der Thematik "praktisch" auseinandergesetzt hat bzw. um sich selbst einen argumentatorischen Freiraum einzuräumen??

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb BlackBull:

Nur so aus Neugierde...

§ 12 II Nr. 1 WaffG 

 

"Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

  1.

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt"

 

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Geschrieben

Wobei der Erwerb natürlich nicht ident mit einem Kauf sein muss.

Es gibt Kommentare welche daraus lediglich ableiten, dass man bei der Leihe zu der Waffe auch die Munition vom Verleiher mit erwerben (Inbesitznahme) darf.

Das ermöglicht die zeitweilige Nutzung der Leihwaffe.

 

Ich kann mich dieser Argumentation nicht verwehren.

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