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IGNORED

Leihschein


kommandant

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vor 3 Stunden schrieb kommandant:

Werde WG. so einer Lappalie kein Fass aufmachen und das ansonsten gute Verhältnis mit meiner Behörde belasten. 

Stimmt. 

 

Ich würde mir nämlich einfach leihen was ich will, damit schiessen/jagen/trainieren/wettkampfieren wie es mir passt, und auf die Behörde pfeifen. 

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vor 18 Stunden schrieb kommandant:

Gerade mit meiner Behörde telefoniert. Waffe leihen nur noch, wenn bereits eine gleiche Waffe eingetragen ist. Also z.B. mit einer WBK mit eingetragen Pistole .22 lfb eine 9mm leihen geht nicht mehr!

 

Eigentlich nur eine rechtliche Analogie des jeweiligen Tatbestandes der erteilten Waffenbesitzkarte(n) (WBK), welche sich bezüglich ihres Umfanges (grün und gelb) bekannterweise erheblich unterscheiden.

 

Bei konsequenter Anwendung des WaffG können sich die Ausnahmeregelungen des § 12 WaffG nur auf den tatsächlichen Tenor der jeweiligen WBK beziehen.

 

Folglich sind damit zunächst von der Entleihe die Waffen ausgeschlossen, für dessen Erwerb der Entleiher einen Voreintrag in seiner WBK-grün benötigt; bei Sportschützen Kurzwaffen und Selbstladelangwaffen.

 

Bereits aus der Voreintragungspflicht einer Erwerbsberechtigung für Kurzwaffen und Selbstladelangwaffen ergibt sich, dass die WBK-grün hier nur für die eingetragene(n) Waffe(n) gilt und demnach die Ausnahmeregelungen des § 12 WaffG auch nur für die dort eingetragene(n) Waffe(n) gelten kann.

 

Logischerweise sieht dies natürlich bei WBK-gelb und Jagdschein (ohne Kurzwaffen) wieder anders aus.

 

Blödsinn oder Schwachfug sind keine nachvollziehbaren Gegenargumente.

 

@grayson

 

Für den von dir vorgetragenen Zweck werden von der Behörde in die Vereins-WBK weitere berechtigte Personen eingetragen, dessen Anzahl nicht limitiert ist.

 

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Minute schrieb Joe07:

Logischerweise sieht dies natürlich bei WBK-gelb und Jagdschein wieder anders aus.

Kurzwaffenleihe auf Jagdschein geht nur, wenn auch eine WBK vorhanden ist.

Der Jagdschein ist der WBK nur bezgl. Langwaffe gleichgestellt.

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vor einer Stunde schrieb schiiter:

Wo ist das denn angezweifelt?

 

Ich glaube das war nur als Klarstellung gedacht.

 

vor einer Stunde schrieb Joe07:

Blödsinn oder Schwachfug sind keine nachvollziehbaren Gegenargumente.

 

@grayson

Stimmt, sie wurden bereits zuvor schon genannt.

 

Folgst du deiner gezogenen Analogie auch oder wolltest du nur erklären, wie man ein falsches Verständnis auch irgendwie begründen könnte? 

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vor einer Stunde schrieb P22:

 

.... Folgst du deiner gezogenen Analogie auch oder wolltest du nur erklären, wie man ein falsches Verständnis auch irgendwie begründen könnte? 

 

 

vor 21 Minuten schrieb P22:

Auf welchen Teil der zweiteiligen Frage bezog sich deine Antwort denn?

 

 

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Wer den Straftatbestand "Überlassen an Unberechtigten" unbedingt von einem Gericht klären lassen will, soll ruhig weiter machen wie bisher. Mir sind meine WBKs zu lieb und teuer, als das ich da ein Risiko eingehen möchte. Der Gebrauchtwaffenbestand meines Händlers besteht überwiegend aus Waffen von Leuten, die meinten es besser zu wissen als die Behörde!

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vor 10 Stunden schrieb kommandant:

Werde WG. so einer Lappalie kein Fass aufmachen und das ansonsten gute Verhältnis mit meiner Behörde belasten. 

Am 20.2.2018 um 15:03 schrieb kommandant:

Gerade mit meiner Behörde telefoniert. Waffe leihen nur noch, wenn bereits eine gleiche Waffe eingetragen ist. Also z.B. mit einer WBK mit eingetragen Pistole .22 lfb eine 9mm leihen geht nicht mehr!

Ich hatte dringend vor einem Besuch oder einem Anruf  bei der Behörde gewarnt, aber eine so blöde Begründung habe ich selten gehört, vielleicht will ich mir ja noch eine GK- Pistole anschaffen,

der Verleih oder der befristete Besitz einer Waffe ist doch schließlich dazu gedacht bestimmte Waffen auszuwählen wenn ich mir

im Voreintrag eine Pistole im Kaliber 9mm eintragen lassen soll dann aber feststelle eine .45 er liegt mir besser, brächte ich dann ja ein neues Bedürfnis und einen erneuten

Voreintrag (ist ja alles auch nicht ganz billig). Oder die von  meinen Vereinskammeraden, meiner Familie und mir praktizierten Verleihtätigkeit. Wir haben zum Beispiel unseren

monatlichen Vereinswettkampf mit Pistole .22 lfb. meine Frau hat eine solche ich habe eine Pistole 9 mm in meiner WBK und will mit der Pistole meiner Frau trainieren,

also schreiben wir einen Leihschein und ich fahre zum Taining. Ich wüste nicht welches Problem meine Behörde damit haben sollte.

 

 Gruß D.S.

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vor 18 Minuten schrieb Drill Sergeant:

 

.... Ich wüste nicht welches Problem meine Behörde damit haben sollte. ....

 

 

Deine Behörde könnte dieses Problem damit haben:

 

 

Wo ist das Problem? Erläutere deiner Behörde den von dir favorisierten Umgang mit den Ausnahmeregelungen des § 12 WaffG und die Behörde hat nur folgende zwei Entscheidungsmöglichkeiten:

  1. sie stimmt deiner Verfahrensweise zu oder
  2. sie stimmt nicht zu!

Anschließend hast du Rechtssicherheit. Ggf. passt du deine Verfahrensweise den Gegebenheiten an.

 

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Oder man leiht eben genauso wie es im Gesetz steht und lässt die Behörde ne Tür irgendwo weit weg sein.

In der WaffVwV stehen keine weiteren Einschränken, welche die Sicht eines einzelnen SB in der Behörde erklären würde.

Bearbeitet von Gast
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Mann, Mann , Mann...da läßt ein Büchser einen geistigen Rülpser, der jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, (ich kenne einen und der kennt einen und der hat gehört....) und hier wird dankbar das Stöckchen geschnappt und  auf hohem Niveau über diesen Unsinn diskutiert.  Wenn ich alles posten würde, was mir Schützen erzählen oder was Sachbearbeiter, die Schützen meines Vereins "betreuen", so verzapfen...wir kämen aus dem Geschwurbel nicht mehr raus...einfach mal Ohren auf Durchzug - und über Dinge diskutieren, die auf offiziellen Papieren stehen.

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Am 13.2.2018 um 05:33 schrieb kommandant:

Letztes WE eine Diskussion gehabt. Angeblich soll es für Inhaber einer WBK grün nicht mehr möglich sein, Kurzwaffen und SLB zu leihen mit dem Leihschein, der ja auch auf vielen Verbandsseiten zum runterladen angeboten wird. WBK gelb sei nicht betroffen. Hängt mit Bedürfnisse und Voreintraege zusammen. Weiss jemand näheres?

Unfug.

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Ich habe gestern auch mal meine SBine besucht und nachgefragt.

Bei uns das Gleiche!

Waffe verleihen nur noch was auf "Gelb" geht oder wenn in grüne WBK bereits eine Waffe eingetragen ist, von der Art die man sich leihen möchte.

Quasi eine Erweiterung des Bedürfnisprinzips auf Leihwaffen!

Meine SBine räumte ein, das es sich um eine Grauzone handele, wenn man die alte Methode weiter praktiziere, es sei aber nicht ratsam.

Der erste "Ansprechpartner" ist überigens im Falle des Falles nicht die Behörde, sondern ein dich kontrollierender Polizist!

Anschließend ein Staatsanwalt, dann ein Richter!

Mit deiner Waffenbehörde hast du es nur zu tun, wenn im Falle einer Kontrolle eine Waffe fehlt, die du verliehen hast und dann mit deinem "Leihschein" rumwedelst!

In allen anderen Fällen wird die Behörde erst aktiv, wenn der Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen Überlassung an unberechtigten eröffnet.

Ich habe mich da vorsichtshalber erkundigt, weil ich die Vereinswaffen verwalte und mich nicht in die Nesseln setzen möchte!

 

P.S. auch ich habe ein gutes Verhältnis zu meiner Behörde und möchte es dabei belassen!

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Wenn ihr schon alle nachfragt, dann doch mal an höherer Stelle unter Bezugnahme auf die örtliche Auskunft und den Verweis in die WaffVwV. 

Nicht das sich da seitens des Sachbearbeiters aus versehen ein falsches Verständnis eingeschlichen hat....

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Nach deiner Leseart und die einiger anderen liegt ein tagtäglicher Missbrauch in dem u.a. von @Drill Sergeant genannten Verfahren.

 

[grün]Damit der Schützensport sauber bleibt, sollte mit einem Screenshot unverzüglich die Waffenbehörde und Staatsanwaltschaft informiert werden. Es ist im Sinne der Gemeinschaft der WBK-Inhaber absolut inakzeptabel, dass sich einige die Frechheit heraus nehmen, Gesetze samt VwV selbst zu lesen und entgegen der Leseart der Behörde anzuwenden - auch wenn die eigene Auffassung plausibel aus dem Gesetz und seinen Materialien abgeleitet werden kann. Unmöglich sowas. [/grün]

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weder WaffG noch WaffVwV wurden dahingehend geändert und laut WaffVwV ist hier ein allgemeines Bedürfnis (als Sportschütze) gemeint und es wird auch nicht nach gelb/grün unterschieden. (das Alter lassen wir jetzt mal aussen vor!)

 

jetzt hätte ich gerne von dem/den entsprechenden SB in der/den Behörde(n) eine dezidierte Ausführung warum die "Leihe" in der "bisherigen" Form nicht mehr zulässig sein soll und auf welchen Tatsachen (Gesetzes-/Verordnungsänderungen) sich diese Änderung bei der "Leihe" (in deren Sichtweise) stützt!

 

danach habt ihr nicht gefragt? das wurde Euch nicht mitgeteilt? hmmmmm.....

 

 

"Leihe" = §12 Abs.1 Nr.1a WaffG

Bearbeitet von alzi
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