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IGNORED

Magazinbegrenzer bei 30er Magazin


chris1605

Empfohlene Beiträge

Hallo Gemeinde,

Gem. §6 AWaff sind Waffen mit einem Magazin von mehr als 10 Schuss vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Wenn ich nun ein 30er Magazin begrenze (Holzstück, Metallstück bzw. Begrenzer vom Hersteller), darf ich dann damit sportlich schießen oder ist es immer noch verboten.

Habe schon mehrfach gegoogelt, aber so wirklich eine Antwort habe ich nicht gefunden.

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vor 6 Minuten schrieb Oneshot:

...begrenzten 10/22er Mags, das würde nicht gerne gesehen.

Na ja, ich hab viel Respekt vor den Aufsichten, egal ob im BDS oder in einem anderen Verband. Weis auch aus eigener Erfahrung, dass man normalerweise neben dem Stress während des Wettkampfes dann auch noch als letzter (nach dem Aufräumen) vom Stand geht. Trotzdem ist es, zumindest rechtlich, ziemlich egal, was eine oder mehrere Aufsichten "gerne sehen" oder nicht. Evtl. meinte die Aufsicht auch nur, dass die Kontrolle auf die korrekte Begrenzung noch zusätzlich Arbeit macht und man daher die Begrenzung "nicht gerne sieht".

PS: Habe ich schon erwähnt, dass echt viele Vorschriften im Waffenrecht ziemlich sinnbefreit sind?

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Sinnhaftigkeit und WaffG in einem Satz?:ridiculous:

Das ganze Gelaber über Mag Kapazitäten ist genauso hohl wie die Hülsenlänge <40 mm.

Die Disziplin gibt vor, wie viel Patronen geladen werden dürfen/müssen. Ende. Kein weiterer Diskussionsbedarf. Also eigentlich...

Bearbeitet von Oneshot
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In der Erläuterung zum BDS Sporthandbuch steht:

Zu Nr. L2.10.6 Zulässige Magazine
Es sind nur Magazine mit einer Kapazität von maximal 10 Patronen zugelassen. Stangenmagazine, die ursprünglich mehr als 10 Patronen fassen konnten, müssen auf die waffengesetzkonforme Patronenzahl von 10 Patronen begrenzt sein. Auf das Verbot von Trommelmagazinen bei A11.01 und auf das Verbot des Aufstützens auf das Magazin L2.08.6 wird verwiesen.

 

Viele Grüße

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Lt. Sportordnung ist mit einem auf 10 Pillen geblockten Magazin alles i.O.

Die Behörde sieht es bei uns aber nicht gern, wenn z.B. in der AK mit einem geblockten originalem 30´er angetreten wird. Die kommen da wieder mit dem Anscheins -§.

Rechtlich ist da zwar keine Handhabe, bzw. komplette Grauzone, die Behörde äußert sich da auch nicht verbindlich, weil die selber nichts klares vorliegen haben.

Es wurde da halt unverbindlich der Vorschlag gemacht / die Bitte geäußert, wenigstens 20´er zu nehmen und auf die 30´er zu verzichten.

 

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vor 12 Minuten schrieb Knoz:

In der Erläuterung zum BDS Sporthandbuch steht:

Ist damit die Regel im allgemeinen Teil A11.01 außer Kraft gesetzt ?

----------------------------------------------------

A 11.01 Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
Sowohl beim Training als auch im Wettbewerb müssen immer alle
Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere §15 (6) und alle Vorschriften
der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und
11 unbedingt eingehalten werden.
Bei Selbstlade-Langwaffen dürfen nur Magazine mit einer höchstzulässigen
Kapazität von 10 Patronen verwendet werden. Der BDS-Gesamtvorstand
kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren
äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10–Schuss–Magazine
sind, beschränken.

---------------------------------------------------

Quelle: Fassung des BVA-Genehmigungsbescheids vom 19.06.2015; Red. 1.9.2015

 

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vor 2 Minuten schrieb Lavendel:

Lt. Sportordnung ist mit einem auf 10 Pillen geblockten Magazin alles i.O.

Die Behörde sieht es bei uns aber nicht gern, wenn z.B. in der AK mit einem geblockten originalem 30´er angetreten wird. Die kommen da wieder mit dem Anscheins -§.

Rechtlich ist da zwar keine Handhabe, bzw. komplette Grauzone, die Behörde äußert sich da auch nicht verbindlich, weil die selber nichts klares vorliegen haben.

Es wurde da halt unverbindlich der Vorschlag gemacht / die Bitte geäußert, wenigstens 20´er zu nehmen und auf die 30´er zu verzichten.

 

AK??? Die fällt doch wegen der Hülsenlänge schon raus?!

Frage ist halt, in wiefern dieser Anscheins-§, der ja weggefallen ist, hier noch Beachtung findet...

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vor 4 Minuten schrieb chris1605:

AK??? Die fällt doch wegen der Hülsenlänge schon raus?!

Frage ist halt, in wiefern dieser Anscheins-§, der ja weggefallen ist, hier noch Beachtung findet...

Ist das denn immer noch nicht richtig verstanden worden?

 

Kommt schon, soooooo schwer ist das jetzt doch auch nicht... :mellow:

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vor 10 Minuten schrieb chris1605:

AK??? Die fällt doch wegen der Hülsenlänge schon raus?!...

Der Quatsch mit der Hülsenläge ist doch längst vom Tisch.

Es ist jedoch im Originalkaliber 7,62 x 39 aktuell an Neuwaffen nur die Molot mit Lochschaft zum sportlichen Schießen zugelassen.

 

Zu dem Rest schrieb ich doch, ... auch die Behörde hat nichts verbindliches ...

Bearbeitet von Lavendel
Klarstellung
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vor 5 Minuten schrieb Knoz:

 Beziehe mich auf die vom Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13.10.2016 genehmigte Sportordnung - Teil Langwaffen.

Schon klar, nur im allgemeinen Teil vom 19.06.2015 steht der andere Absatz, der lange, begrenzte 30-er Magazine faktisch ausschließt.

Wenn da eine neue Fassung rauskommt steht das wohl nicht mehr drin.

 

Geht es euch auch so, dass die immer komplizierter werdenden Sportordnungen massiv nerven ?

 

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vor 1 Minute schrieb Knoz:

Aber du hast auch die alte Version.

Nö, die aktuellste Version zum allgemeinen Teil ist vom 19.06.2015

https://www.bdsnet.de/sporthandbuchallgemein.html

 

Der Langwaffenteil ist aktueller, vom 13.10.2016

https://www.bdsnet.de/langwaffenschiessen.html

 

Der Langwaffenteil ist bzgl. Magazine liberaler als der allgemeine Teil und die Frage ist, was von beidem bis zum Erscheinen eines aktuellen allgemeinen Teils schwerer wiegt.

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vor 43 Minuten schrieb Lavendel:

Lt. Sportordnung ist mit einem auf 10 Pillen geblockten Magazin alles i.O.

Die Behörde sieht es bei uns aber nicht gern, wenn z.B. in der AK mit einem geblockten originalem 30´er angetreten wird. Die kommen da wieder mit dem Anscheins -§.

Rechtlich ist da zwar keine Handhabe, bzw. komplette Grauzone, die Behörde äußert sich da auch nicht verbindlich, weil die selber nichts klares vorliegen haben.

Es wurde da halt unverbindlich der Vorschlag gemacht / die Bitte geäußert, wenigstens 20´er zu nehmen und auf die 30´er zu verzichten.

 

Wo guckt denn die Behörde auf einem Wettkampf womit du antrittst???

 

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vor 21 Stunden schrieb Sebastians:

https://www.bdsnet.de/sporthandbuchallgemein.html

https://www.bdsnet.de/langwaffenschiessen.html

 

Der Langwaffenteil ist bzgl. Magazine liberaler als der allgemeine Teil und die Frage ist, was von beidem bis zum Erscheinen eines aktuellen allgemeinen Teils schwerer wiegt.

Der Langwaffenteil ist nicht "liberaler" sondern er präzisiert die Infos im Allgemeinen Teil.

 

Allgemeiner Teil:

Bei Selbstlade-Langwaffen dürfen nur Magazine mit einer höchstzulässigen Kapazität von 10 Patronen verwendet werden. Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10–Schuss–Magazine sind, beschränken.
Waffen mit Gurtzuführung und Waffen, die ursprünglich mit Gurtzuführung konzipiert wurden, sind nicht zugelassen.

-> bedeutet: Der BDS-Gesamtvorstand kann beschränken. (also keine Beschränkung an sich, sondern nur die Öffnung für den Gesamtvorstand eine Beschränkung über das gesetzliche Maß hinaus einzuführen)

-> bedeutet: Wafen mit Gurtzuführung nicht erlaubt, auch nicht begrenzt auf 10.

 

Langwaffenteil:

Bei halbautomatischen Langwaffen dürfen nur Magazine verwendet werden, die mit höchstens 10 Patronen geladen werden können (siehe A11.01).

-> bedeutet: max. 10 Patronen Fassungsvermögen, aber keine Beschränkung auf die "Ausgangsgröße" (vor der Begrenzung) der Magazine (wiederspricht dem Allgemeinen Teil nicht, der BDS-Gesamtvorstand beschränkt halt nicht über die gesetzliche Regelung hinaus - was auch sehr vernüftig ist - meine Meinung ;-) )

 

vor 21 Stunden schrieb Knoz:

Jetzt verstehe ich deine „Kritik“.

Also alles klar und nur "ergänzend" aber nicht unterschiedlich bzw. gegensätzlich geregelt.

 

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