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IGNORED

Führverbot Einhandmesser - Expertenmeinung zu TV Sendung


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb schmitz75:

Nein, aber diese Springmesser sind nur keine "Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ", sie können aber trotzdem "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge " sein.

Genau. Und davon sind sie dann ausgenommen.

Woher wusste ich dass das wieder zu Diskussionen führen wird?

Geschrieben (bearbeitet)

Woher du das wusstest? Weil du in Stichwörtern schreibst anstatt in verständlichen Sätzen.


Wovon sind Springmesser ausgenommen?

 

Alle Springmesser sind "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" und fallen daher unter das Führverbot des 42a.

 

 

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben

Letzteres sehe ich auch so.

 

Die Formulierung in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG stellt nicht auf einen besonderen Öffnungsmechanismus (also federunterstützt wie beim Springmesser oder nicht) ab. 

Erfasst sind demnach alle Klappmesser mit feststellbarer Klinge, bei denen die Feststellung (inbegriffen die vorherige Öffnung) der Klinge mit nur einer Hand erfolgen kann.

Ob beim Aufgehen der Klinge eine Feder mithilft oder nicht, danach wird nicht unterschieden.

 

Zitat:

"3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) ..."

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Was ist nun mit dem führen? Ok oder nicht?  Und warum?

Ich würde auf ein berechtigtes Interesse insistieren. Falls es je zu einem Knöllchen kommt wäre es sicher interessant, wenn beim folgenden Prozeß das Amtsgericht voll ist mit Feuerwehrmännern in Uniform. Erst dann wirst Du es für Deinen Einzelfall wissen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Nun ist der Einsatz beendet, wir haben erfolgreich Personen gerettet und gelöscht, es war anstrengend. Auf der Fahrt zum gerätehaus halten wir an der Eisdiele. Das Messer ist immer noch am Mann. Weil für den Fall das es einen folgeeinsatz gibt, muss die Ausrüstung einfach immer am richtigen Ort sein.

 

 

Was ist nun mit dem führen? Ok oder nicht?  Und warum?

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich überhaupt jemand daran stören wird - insb wenn ihr eindeutig als Feuerwehr zu erkennen seid - ist ohnehin sehr gering. Macht in dieser Fragestellung daher eigentlich keinen Sinn, sich überhaupt Sorgen zu machen. Absolution wird es trotzdem nicht geben, passieren kann immer was.

 

EDIT: Pech haben kannst du natürlich, wenn in der Eisdiele zufällig ein ganz besonders oberschlaues Exemplar der Exekutive herumläuft, der es einfach mal drauf ankommen lassen will und dich "rein vorsorglich" anzeigt, um zu sehen, was dabei vor einem Gericht herauskommt. Es gibt tatsächlich solche Fälle, dass Behörden wegen eigener Rechtsunkenntnis auf Klagen hoffen, um abzuwarten, was ein Gericht dann letztendlich dazu sagt. Das Prozessrisiko liegt ohnehin entweder voll bei dir oder es zahlt der Steuerzahler;-)

Die Behörde erhält somit bei unklarer Rechtslage quasi ein Gerichtsurteil, was für sie wie ein (fast) kostenloses Rechtsgutachten ist .

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben

Und genau so ist es wohl auch mit dem Jäger, der ein Einhandmesser - nebst jagdlicher Schusswaffe - auf dem Weg zur bzw. von der Jagd führt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass dies faktisch/praktisch durch die Exekutive in Frage gestellt wird, ist sehr gering.

Geschrieben

Danke für den Link!

 

Dort:

 

Zitat

 

Auf Nachfrage von Knife-Blog hat die Pressestelle des BKA am 03.09.2017 erklärt:

"Sogenannte Multifunktionswerkzeuge, bei denen eine Messerklinge vorhanden ist, die sich einhändig öffnen und arretieren lässt, fallen als sogenannte Einhandmesser unter das Führverbot gem. § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG.

Diese Rechtsauffassung vertritt das Bundeskriminalamt bereits seit Jahren. Bei dieser Regelung im Waffengesetz kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Messerklinge eine Hieb- und Stoßwaffe oder eine Gebrauchswaffe darstellt. Da diesbezüglich keine waffenrechtlichen Zweifel bestehen, wird hier auch keine Notwendigkeit für einen Feststellungsbescheid gesehen, den es bisher auch nicht gibt."

 

 

Ich habe da mal einen Begriff hervorgehoben der mir noch nie untergekommen ist. Weg vom Werkzeug, in die Schmuddelecke schieben?

 

Geschrieben (bearbeitet)

Interessant ist, dass in Bayern auch Teppichmesser (wenn die Klinge ausfahrbar ist) als Einhandmesser gelten und somit unter das Führverbot fallen.

 

Ich frag mich gerade, wie man ein im Baumarkt gekauftes Teppichmesser dann nach Hause transportieren muss?

 

Allerdings zählt man in Bayern auch alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer berechtigten Nutzung stehen (also auch Wege nach Hause oder zur Arbeit), mit zu den Ausnahmen vom Verbot. (Bleibt allerdings trotzdem ein Grenzbereich, z.b. wenn man nicht den direkten Weg nach Hause nimmt oder das Teil mal auf dem Rücksitz liegen lässt). Für die meisten Leute sind gerde die Billigen 1,50,- Teppichmesser ja eigentlich mehr "Wegwerfgegenstände"

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb JDHarris:

Interessant ist, dass in Bayern auch Teppichmesser (wenn die Klinge ausfahrbar ist) als Einhandmesser gelten und somit unter das Führverbot fallen.

Nicht nur in Bayern, sprach ich mal schon davon, es ist eben einhändig feststellbar.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb schmitz75:

Alle Springmesser sind "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" und fallen daher unter das Führverbot des 42a

Stimmt so nicht, denn nur die unter 8,5 cm Klingenlänge, die mit längerer Klinge sind verbotene Gegenstände.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb SchwererReuther:

Danke für den Link!

Dort:  Gebrauchswaffe

Ich habe da mal einen Begriff hervorgehoben der mir noch nie untergekommen ist. Weg vom Werkzeug, in die Schmuddelecke schieben?

 

Net schlecht. Das kann ha so gut wie alles sein, vom Schnürsenkel bis zur Hähnchenkeule. Oder die Wochenendausgabe der FAZ (eine Fliege sieht das mit Sicherheit so) . Aber auch der Pflasterstein bei G20.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

Die Formulierung in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG stellt nicht auf einen besonderen Öffnungsmechanismus (also federunterstützt wie beim Springmesser oder nicht) ab. 

Erfasst sind demnach alle Klappmesser mit feststellbarer Klinge, bei denen die Feststellung (inbegriffen die vorherige Öffnung) der Klinge mit nur einer Hand erfolgen kann.

Ob beim Aufgehen der Klinge eine Feder mithilft oder nicht, danach wird nicht unterschieden.

 

Zitat:

"3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) ..."

Das persönliche Geschick ein Klappmesser einhändig zu öffnen zählt eben nicht darunter, auch wenn es dann feststellbar ist.

Der § 42a WaffG ist mehr beschissen als peinlich, denn es ist etwas anderes draus geworden als man beabsichtigte.

Ist ein Springmesser nicht feststellbar ist es auch nicht darunter erfaßt, interessiert vor Ort aber eben niemanden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Stimmt so nicht, denn nur die unter 8,5 cm Klingenlänge, die mit längerer Klinge sind verbotene Gegenstände.

Und warum sollten verbotene Waffen die Einhandmesser sind nicht unter das Führverbot fallen? (Btw. es heißt nicht mehr verbotene Gegenstände sondern verbotene Waffen)

 

vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Ist ein Springmesser nicht feststellbar ist es auch nicht darunter erfaßt

Alle Springmesser sind per Definition feststellbar:

 

Zitat

Messer deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

 

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben

Der 42a WaffG durchbricht den eigentlichen Regelungskreis des Gesetzes. Sonst geht es um Waffen, in dem um Messer. Und ein Multitool mit Einhandmesser ist nun Mal ein Einhandmesser mit anderem Kram dran. Wenn ich mir an den Flaschenöffner ein Einhandmesser mache, darf ich das auch nicht führen.

Die Regelung finde ich an sich auch nicht unsinnig, weil man per Gesetz grundsätzlich an "die Bösen" dran will. Deswegen gibt es auch Ausnahmetatbestände, die eigentlich jeden vernünftigen Umgang mit Messern abdecken. Dafür, dass das Gesetz "missbraucht" wird, kann der Gesetzgeber ja Mal grundsätzlich nichts.

 

In diesem Zusammenhang sei auch nochmal drauf hingewiesen, dass die Polizei keine Bestrafung vornimmt. Sie leitet das Verfahren ein und ermittelt. Dann gibt sie das Verfahren anderen, damit die über das Endresultat entscheiden. Wenn der Entscheider die Sache anders sieht als die Polizei, wird das Verfahren eingestellt.

Und damit nichts verloren geht, darf die Polizei sich auch straffrei irren! Sie darf nur bewusst nichts falsch machen....

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb hellbert:

Dafür, dass das Gesetz "missbraucht" wird, kann der Gesetzgeber ja Mal grundsätzlich nichts.

Er hat es doch geschaffen und als Gesinnungsstrafrecht ausgesorgt.

vor 8 Minuten schrieb hellbert:

 

In diesem Zusammenhang sei auch nochmal drauf hingewiesen, dass die Polizei keine Bestrafung vornimmt. Sie leitet das Verfahren ein und ermittelt. Dann gibt sie das Verfahren anderen, damit die über das Endresultat entscheiden. Wenn der Entscheider die Sache anders sieht als die Polizei, wird das Verfahren eingestellt.

 

Schöne heile Welt.....über die Einträge in den Registern kann sich dann der Betroffene schön selbst kümmern. Die Polizei darf sich straffrei irren, dem Bürger bleibt nur § 17 StGB..... 

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb karlyman:

Ach ja? Bist du dir da so sicher? 

Welchen den nicht?

 

vor 4 Stunden schrieb VP70Z:

Polizeibeamte die nur ihre Pflicht getan haben...an was erinnert mich das nur?

Immer diese Nazi-Vergleiche/Andeutungen. Aber auf der anderen Seite jammern, wenn angeblich die Pflicht nicht getan wird und an Brennpunkte oder wo man meint, das Brennpunkte sind nicht kontrolliert wird.

Mal ganz abgesehen davon, dass er hier einfach auch fehlplaziert ist. Es geht eben nicht um "Pflicht und Gehorsam", sondern um Ermessen, Wahrnehmung und Einschätzung des einzelnen Polizeibeamten. Der entscheidet prinzipiell nämlich mal alleine, wann für ihn die Schwelle zur Straftat/Owig erreicht ist. Im vorliegenden Fall macht er nix, wenn er deine vorgebrachte Erklärung für einen allgemein anerkannten Zweck hält.

 

Wenn man aber solche Sprüche klopft, muss man sich nicht wundern, wenn der "Staatsknecht" dann lieber auf Nummer sicher geht anstatt sein Kreuz durchzudrücken. Das geht dann zu Lasten des Bürgers, der hat es aber bei solchen Sprüchen auch nicht besser verdient...

Geschrieben

 

vor 48 Minuten schrieb hellbert:

Welchen den nicht?

Na, machen wir doch weiter mit dem Gegenfragen-Spiel...

 

Ein einhändig zu öffnendes Taschenmesser ist für so gut wie jede Anwendung praktischer, weil schnell öffenbar und eine andere Hand für ggf. Wichtigeres frei ist.

So, und nun wieder die Gegenfrage:

Worin bestand das gesellschaftliche Problem mit den einhändig zu öffnenden Klapp-/Taschenmessern?    

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb hellbert:

Wenn man aber solche Sprüche klopft, muss man sich nicht wundern, wenn der "Staatsknecht" dann lieber auf Nummer sicher geht anstatt sein Kreuz durchzudrücken. Das geht dann zu Lasten des Bürgers, der hat es aber bei solchen Sprüchen auch nicht besser verdient...

Berechtigte Kritik schmeckt nicht -> Knüppel aus dem Sack. Freiheitliche Demokratie a.d. 2017. Noch ein Fleißkärtchen für den Herrn Wachtmeister.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 7.12.2017 um 23:00 schrieb karlyman:

 

 

So, und nun wieder die Gegenfrage:

Worin bestand das gesellschaftliche Problem mit den einhändig zu öffnenden Klapp-/Taschenmessern?    

Gaanz einfach.

Der Gesetzgeber wollte eine Handhabe schaffen, um den Ordnungskräften eine Möglichkeit zu geben, gegen die Kulturbereicherer vorzugehen, welche sich an Bushaltestellen oder anderen öffentlichen Orten produzieren indem sie mit ihren Einhandmessern rumspielen.

Vorher war es nicht möglich einem Bürger, der sich von der Messerprotzerei bedroht gefühlt hat, wirkungsvoll zu helfen.

Nur das herumspielen mit einem Messer ist halt nicht strafbar!

So weit, so gut.

Leider ist der Schuß irgendwie nach hinten losgegangen und das Gesetz wir jetzt auch mißbraucht um anständige Bürger zu drangsalieren.

 

Edith sagt:

"Gebt nix auf solche blöden "Scripted-Reality-Sendungen! Das der Blödsinn nix mit der Realität zu tun hat sollte wohl jedem klar sein!

Oder glaubt hier auch jemand, Babara Salesch sei eine Life-Reportage?"

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb götz:

Der Gesetzgeber wollte eine Handhabe schaffen, um den Ordnungskräften eine Möglichkeit zu geben, gegen die Kulturbereicherer vorzugehen, welche sich an Bushaltestellen oder anderen öffentlichen Orten produzieren indem sie mit ihren Einhandmessern rumspielen. [...] Leider ist der Schuß irgendwie nach hinten losgegangen und das Gesetz wir jetzt auch mißbraucht um anständige Bürger zu drangsalieren.

 

Der Schuß wird immer nach hinten losgehen. Wer sich bei einer Vorschrift damit abspeisen lässt, daß damit ja nur unsympathische Leute drangsaliert werden sollen, der braucht sich nicht zu wundern, wenn er diese Vorschrift auch gegen sich angewandt sieht. 

Geschrieben

Es bestand wohl Handlungsbedarf.

Die Messerfuchtelei hat wohl in den Ballungsräumen massiv zugenommen.

Es hätte aber wohl genügt, den Begriff der Bedrohung zu erweitern.

z.B." das Vorzeigen oder Rumspielen mit einm Messer/einer Waffe in Anwesenheit dritter Personen stellt eine Bedrohung dar."

Damit wären die Leute, welche ihre Messer brav im Hosensack herumtragen schon mal außen vor.

 

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