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IGNORED

Bestandschutz bei Nutzung Luftgewehr


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Geschrieben

Ein Schütze bewahrt sein Luftgewehr seit 2 Jahren in einem A-Schrank auf.  2018 möchte er eine WBK beantragen.  Kann der Schrank dann für seine neue KK-Büchse verwendet werden? 

 

In der Bestandschutz-Regelung steht nicht,  dass Bestandschutz nur bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt. Könnt ihr mir eine rechtliche Einschätzung geben ?

 

Danke 

Geschrieben (bearbeitet)

der Logik des §36 WaffG nach wird nach dem Stichtag keine Aufbewahrungssituation, für erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition, aufrecht erhalten. konsequenterweise keine Altbesitzregelung, kein Bestandsschutz.

 

Ausnahmen sind jedoch nachwievor (mit Zustimmung der Behörde) möglich, hat dann aber nix mit Bestandsschutz zu tun.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Unabhängig davon, dass dein Anliegen bereits - wenn ich mich recht erinnere - im großen Bestandsschutztopic von dir thematisiert wurde:

 

Beantrage einfach deine WBK und lass es auf dich zukommen. Wenn du jetzt nachhakst, stößt du die Behörde evtl. auf das Problem. 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb maxeb:

In der Bestandschutz-Regelung steht nicht,  dass Bestandschutz nur bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt.

Genau DAS ist der Punkt.

Für das Wirksamwerden des Bestandsschutzes sind nur zwei Bedingungen erforderlich:

1. der Schrank musste sich bereits vor dem Inkraftreten der WaffR-Änderung im Besitz befunden haben und

2. er musste zum fraglichen Zeitpunkt bereits für die Aufbewahrung von Schusswaffen genutzt werden, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich NICHT zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen unterscheidet.

vor 2 Stunden schrieb vectra_b_170:

Am einfachsten wäre wohl mal den Sachbearbeiter beim Amt zu fragen.

Das ist der denkbar schlechteste Ansatz.

 

CM

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Dispatcher:

les mal hier unter "Aufbewahrung von Waffen:

http://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/

 

Da es gesetzmäßig nicht von Nöten war LG`S in A Schränken zu verwahren( vor 6/17)... greift der Bestand Schutz nicht, das es sich bei LG`s  (in der Regel)  nicht um erlaubnispflichtige Waffen handelt(e).

Nach altem Gesetz mussten auch Luftgewehre schon soweit gesichert werden, dass nicht Dritte einfach Zugang dazu haben. Meiner Meinung nach müsste auch für solche Nutzer der Bestandsschutz gelten, wenn man streng am Gesetz bleibt. Bin mir aber auch nicht 100% sicher...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb bumm:

Der SB vielleicht auf eine dumme Idee kommt wenn man ihn so direkt mit der Nase drauf stößt.

Die Frage der Lagerung muss doch so oder so irgendwann geklärt werden, wenn er 2018 eine WBK beantragen will. Da macht es doch überhaupt keinen Unterschied, ob er mit dem SB jetzt oder erst bei Antragstellung darüber spricht.

 

vor 20 Stunden schrieb maxeb:

In der Bestandschutz-Regelung steht nicht,  dass Bestandschutz nur bei erlaubnispflichtigen Waffen gilt.

Natürlich tut es das. Gleich zu Beginn von § 36 Abs. 4 WaffG wird auf die AWaffV verwiesen. Und was regelt die AWaffV in § 13? Die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Behältnissen mit bestimmten Sicherheitsstufen.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb vectra_b_170:

Ich kenne eure Sb ja nicht bei meinem ist das recht unkompliziert. Der gibt sich mühe bei rechtlichen fragen. Das was geht macht er und was nicht geht , geht halt nicht. Er wirft keine knüppel in den weg.

 

Die Einstellung ist doch schön. 

Nur, wieso soll ich ihn auf etwas stoßen, wenn sich die Frage später sowieso stellt und vll. aus Unwissenheit des SBs in Wohlgefallen auflöst? ("Sie haben ja schon vorher Ihre Waffen darin aufbewahrt wie Sie mir geschildert haben, dann können Sie selbstverständlich den Tresor weiter nutzen.")

 

Geschrieben

Und wenn ich den A Schrank vor 6/17 nur als Besenkammer genutzt habe gibt mir das auch kein Bestandsschutz... den gibt es nur wenn vor 6/17 meine  ERWERBNISPFLICHTIGE Waffen drinnen gelagert wurden.  Ob da nun ein Gaspuster, ne Armbrust oder ein LG drinnen war spielt keine Rolle...denn die konnten auch in einem abschließbaren Kleiderschrank zu aller Zufriedenheit gelagert werden.. da die eben nicht erwerbspflichtig waren.  

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Flohbändiger:

Gleich zu Beginn von § 36 Abs. 4 WaffG wird auf die AWaffV verwiesen.

Nö.

 

Gleich zu Beginn der Neufassung des § 36 Abs. 4 WaffG verweist der Text auf " ... § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 i.d.F. des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 ...", in dem auf die besonderen Verwahrvorschriften für " ... Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen ..." eingegangen wird.

Bis zu diesem Absatz und im Weiteren formuliert das Gesetz in alter Fassung lediglich "Schusswaffen (Waffen) und Munition ...", ohne explizit nach erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig zu unterscheiden.

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.pdf

 

Der weitergehende Verweis auf § 13 AWaffV vom 27. Okt. 2003 (BGBl I S. 2123) erfolgt erst später im Text.

 

§36 WaffG neu.jpg

 

Es gibt auch Erlaubnisbehörden, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Bestandschutz für Alt-Schränke der ehem. VdS-Klassen A, A/B u. B i.V.m. den vormaligen Aufbewahrungskriterien gewährleistet ist, unabhängig davon, ob diese Schränke bis dato zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Waffen verwendet wurden.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb cartridgemaster:

Nö.

 

Gleich zu Beginn der Neufassung des § 36 Abs. 4 WaffG verweist der Text auf " ... § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 i.d.F. des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 ...", in dem auf die besonderen Verwahrvorschriften für " ... Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen ..." eingegangen wird.

Bis zu diesem Absatz und im Weiteren formuliert das Gesetz in alter Fassung lediglich "Schusswaffen (Waffen) und Munition ...", ohne explizit nach erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig zu unterscheiden.

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.pdf

 

Der weitergehende Verweis auf § 13 AWaffV vom 27. Okt. 2003 (BGBl I S. 2123) erfolgt erst später im Text.

 

§36 WaffG neu.jpg

Nö?

Na dann solltest Du den Paragraphen, den Du hier netterweise kopiert hast, vielleicht auch mal lesen. Womit beginnt denn § 36 Abs. 4 WaffG? Mit "Die in einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 festgelegten Anforderungen ...". Gibt es eine Rechtsverordnung nach Absatz 5? Ach ja, tatsächlich, die AWaffV ...

 

vor 16 Stunden schrieb cartridgemaster:

Es gibt auch Erlaubnisbehörden, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Bestandschutz für Alt-Schränke der ehem. VdS-Klassen A, A/B u. B i.V.m. den vormaligen Aufbewahrungskriterien gewährleistet ist, unabhängig davon, ob diese Schränke bis dato zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Waffen verwendet wurden.

Natürlich gibt es die. Die gibt es doch immer. Aber nur, weil deren Auslegung von Vorschriften "benutzerfreundlicher" ist, heißt das ja noch lange nicht, dass es auch richtig ist.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

Nö?

Na dann solltest Du den Paragraphen, den Du hier netterweise kopiert hast, vielleicht auch mal lesen. Womit beginnt denn § 36 Abs. 4 WaffG? Mit "Die in einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 festgelegten Anforderungen ...". Gibt es eine Rechtsverordnung nach Absatz 5? Ach ja, tatsächlich, die AWaffV ...

... und in dieser AWaffV findet sich (unter Absatz 2 Nr. 1) auch eine Regelung zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. :-)

 

Die Grundfrage hier im Thread hatte ich mir im Juli auch schon gestellt und beim raschen durchlesen kann man durchaus erst mal zum Schluss kommen, dass der Bestandsschutz auch dann gilt, wenn vor dem 06.07.2017 nur nicht wbk-pflichtige Schusswaffen in dem A- bzw. B-Schrank aufbewahrt worden sind.

 

So wie ich den § 36 Abs. 4 WaffG aber lese, bezieht sich der Verweis auf das WaffG2002 nur auf Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist und verbotene Waffen (Schusswaffen, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, bezogen sich hingegen lediglich auf § 36 Abs. 1 WaffG). Insofern kann der Bestandsschutz auch nur für wbk-pflichtige Schusswaffen gelten und ist eine Zulassung durch die Waffenbehörde nur über eine Ausnahme bzw. Härtefallregelung nach § 13 Abs. 6 AWaffV möglich. Letztere erscheint mir für die Übergangszeit (bei Erstantragstellern) auch durchaus vertretbar, wenn z.B. der Tresor schon im Frühjahr 2017 gekauft wurde (damals wusste der Antragsteller ja noch nicht, was im Juli in puncto Waffenverwahrung neu Gesetz werden wird) und sich die WBK-Erteilung wegen zunächst noch fehlendem Bedürfnisnachweis verzögert hat.

Geschrieben

Der Verweis auf die neuen Regelungen ist irrelevant hinsichtlich der Frage, auf welche Weise die Schränke bislang benutzt wurden - denn der Verweis beschreibt nur die Rechtsfolge der Ausnahme, nämlich daß die Neuregelung nicht gilt.

Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung/Fortführung der bisherigen Nutzung. Und wenn diese keine erlaubnispflichtige, in A/B-Schränken aufzubewahrende Waffen erfaßte, war´s dann. Die Gestattung der Weiterenutzung gemäß der alten Aufbewahrungsregelungen hat nur Sinn und impliziert daher, daß es sich um darin aufzubewahrende Waffen handelte. Freie Waffen dürften natürlich, mußten aber nicht entsprechend aufbewahrt werden, nicht mal in "verschlossenen Behältnissen".

Klar, man kann es versuchen, und wenn die Behörde das auch so sehen möchte hat man Glück. Aber ich sehe da keine Chance, dies gerichtlich durchzusetzen.

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