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IGNORED

Waffeneinfuhr von Österreich nach Deutschland


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo!

Bin gerade am überlegen mir eine Waffe aus Österreich über egun zu ersteigern.

 

Die Versandkosten per Kurier sollen 30 Euro betragen, das ich ja schon mal ok und nichts neues, aber wie sieht es denn aus mit den Ausfuhr und Einfuhrgenehmigungen?

Wie ist da der Ablauf und wie viele Kosten fallen dafür dann nochmal ca zusätzlich an?

 

Der Verkäufer ist übrigens Waffenhändler, sofern das denke ich mal von Bedeutung ist?!

 

Nochwas:

Zählt die Magazinbegrenzung von HA- LW von 10 Schuss auch dann wenn die LW mit GK- KW betankt wird?

 

VG Max

Bearbeitet von Maxe1981
Geschrieben

In dem Fall brauchst du nur eine Einfuhrgenehmigung deiner Behörde.Der Händler soll dir die Daten der Waffe senden.Damit beantragen.das geht fix.ca 56,-€

Der Händler sorgt für seine Exportgenehmigung.

Das wars.Piet

Geschrieben (bearbeitet)

Also Versand :                 30 Euro
Einfuhrgenehmigung :     56 Euro

Wie teuer ist denn dann die Exportgenehmigung?

 

 

VG

Max

Bearbeitet von Maxe1981
Geschrieben

Die ganze Geschichte nennt sich Verbringungsgenehmigung.
Der Händler beantragt bei seiner Behörde eine Verbringungsgenehmigung von AT nach DE.
Wenn Du diese hast, musst Du ebenfalls eine Verbringungsgenehmigung bei Deiner Behörde für die Waffe beantragen.

Eine Kopie der AT-Genehmigung beilegen.

 

Kosten: AT 60-70€  DE: ~15€

Manchmal kommt es vor, dass sich dabei die Katze in den Schwanz beisst. Die AT-Behörde nichts ausstellen will ohne die Vorlage der Genehmigung aus DE, und die DE-Behörde nichts ohne die Genehmigung aus AT.
In diesem Fall musst Du bei Deiner Behörde eine Einverständniserklärung zur Erteilung einer Verbringungsgenehmigung besorgen.
Ist bis auf die Überschrift das gleiche Formular.

 

Ist hier:  http://www.egun.de/market/help.php?nohead=2&viewMode=popup&topic=EU-Verkauf#ankh  recht anschaulich erklärt.

Wichtig: die Genehmigung muss bei Versand beiliegen. Am besten in einer aufgeklebten Dokumententasche.

 

Gruß

Frank

    

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Frank222:

Manchmal kommt es vor, dass sich dabei die Katze in den Schwanz beisst. Die AT-Behörde nichts ausstellen will ohne die Vorlage der Genehmigung aus DE, und die DE-Behörde nichts ohne die Genehmigung aus AT.    

Das ist in der Praxis schon seit jeher immer wieder ein Problem.

 

§ 31 Abs. 1 WaffG gibt eindeutig vor, dass die Verbringungserlaubnis erteilt werden kann, "...wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt..." So auch Ziff. 31.2 WaffVwV:

 

31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates

nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung

nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist.

 

Das entspricht so auch der menschlichen Logik, da es ja wenig Sinn macht, vorab eine Ausfuhr zu genehmigen, wenn der andere Staat keine Einfuhr genehmigt. (habe die Begrifflichkeiten aus dem Außenwirtschaftsrecht gewählt, aber so weiß jeder, was gemeint ist).

 

 

Verwirrend wird die Geschichte nun aber, wenn man sich den umgekehrten Weg zur Verbringungserlaubnis innerhalb der EU nach § 29 Abs. 2 WaffG anschaut. Dort ergeht eine "...Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates...", wozu also wohl zunächst eine ausländische Genehmigung für die Ausfuhr vorliegen muss - ansonsten könnte die Zustimmung ja nur unter Vorbehalt dessen erteilt werden.

 

Der Grundsatz erst Ausfuhr, dann Einfuhr ergibt sich wiederum aus der EU-Vorgabe (siehe Nr. 2.2.5.1 zur Anwendung der EU-Waffenrichtlinie 91/477/EWG):

 

2.2.5.1. Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 11)

(23) Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur

dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Feuerwaffen stammen, zuvor eine

Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im

Versandhandel zwischen Waffenhändlern können die Mitgliedstaaten dieses System

der vorherigen Genehmigung durch eine maximal für drei Jahre geltende

Genehmigung ersetzen.

 

Insofern widersprechen sich in Deutschland die Regelungen zu § 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 WaffG. EU-konform geregelt ist derzeit nur § 29 Abs. 2 WaffG.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb Maxe1981:

Nochwas:

Zählt die Magazinbegrenzung von HA- LW von 10 Schuss auch dann wenn die LW mit GK- KW betankt wird?

 

diese "Regelung" ist aktuell im d (w)affengesetz nicht vorhanden, kannst also vergessen!!!

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben

@maxe1981: 

 

Die Ausfuhrgenehmigung in Ö. kostet knapp unter 60 € bei der Behörde. 

 

Was auch noch dazu kommt, dass der Händer in Ö. beim Ministerium eine zusätzliche Erlaubnis für den Export einholen muss. Die kostet zwar nichts außer ordentlich Zeit. Hatte ich nämlich heuer bei einem Export von Ö nach D

 

 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Tatsächlich läuft es so, daß Du Dir bei Deiner Behörde auf Grundlage der vom ausländischen Verkäufer mitgeteilten Daten der Waffe und des Verkäufers eine Importerlaubnis - behördlich heißt es Verbringungserlaubnis - holst. Kostet in Hessen 20 Euro. Voraussetzung ist für Dich ein entsprechendes Bedürfnis, ist ja klar, also Sammler, Voreintrag in grün oder auf gelb. Das Papier schickst Du im Original an den Verkäufer, der damit (und ggfs. eine Ausweiskopie von Dir, manche - wie die Schweiz - verlangen auch absurderweise eine Kopie der inländischen Erwerbserlaubnis, aber für die Schweiz muß Du auch selbst eine Schweizer Erwerserlaubnis beantragen, auch wenn "nur" an Dich versendet wird) beantragt mit diesem Papier seine Exporterlaubnis. Das ist im Ausland eigentlich immer teurer als bei uns und dauert meist auch länger. Der Verkäufer muß dann Dein Original und eine Kopie seiner Exporterlaubnis dem Paket beifügen. So will es das deutsche Recht für Dich. Häufig - z.B. Italien, Belgien, Frankreich - behalten die ausländischen Behörden aber Deine originale Einfuhrerlaubnis ein. Streng genommen verstößt Du dann mit der Einfuhr gegen deutsches Recht - aber was willst Du machen?

Nach meiner Kenntnis versendet ein österr. Händler aber nur an deutsche Händler. Liegt wohl daran, daß in AT Waffenversand nur unter Händlern zulässig ist, ähnlich wie in den USA.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb MarkF:

Nach meiner Kenntnis versendet ein österr. Händler aber nur an deutsche Händler. Liegt wohl daran, daß in AT Waffenversand nur unter Händlern zulässig ist, ähnlich wie in den USA.

Das gilt aber nur innerhalb Österreichs.
Ins Ausland darf versandt werden (habe auch

schon oft genug Pakete bekommen).

Die meisten Händler in AT wissen das auch.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb WOF:

Das gilt aber nur innerhalb Österreichs.
Ins Ausland darf versandt werden (habe auch schon oft genug Pakete bekommen).

Die meisten Händler in AT wissen das auch.

 

Wo steht, daß dies nur innerhalb AT gilt? Allein, daß im Auslandsverkehr auch an Privatleute versendet wird, bedeutet nicht, daß dies legal sei. Ich habe auch schon Waffen aus anderen EU-Ländern mit DHL erhalten, obwohl DHL international keine Waffen befördert (der Inhalt ergab sich nicht aus dem Paket), und auch schon Waffen von Händlern aus Ländern, in denen das Versenden auch an ausländische Nicht-Händler definitiv nicht gestattet war. Und im Gegenzug hat sich ein international tätiger Händler aus AT geweigert, an mich zu senden, so daß der Versand an einen Händler erfolgen mußte.

Geschrieben

Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem

Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein

die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der

Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine

allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.

(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen

und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren

ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem

Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher anzuzeigen.

(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder – sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet

hat – die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls

notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz

dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen

und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von

einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis

auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit

Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den

Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.

(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument

sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen

oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen

Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung

gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das

Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und

Sicherheit gefährdet werden könnte.

Geschrieben

Das ist ja nett. Aber dann solltes Du schon genau zitieren mitteilen bzw. verdeutlichen, erklären, wo genau das stehen soll. Ich habe das zwar mehrfach gelesen, sehe da aber keine Stelle die spezifische die Frage der Versands betreffen würde.

Geschrieben (bearbeitet)

War da nicht eine spezielle Übereinkunft mit erheblichen Vereinfachungen in Bezug zum  "Papierkram" beim überlassen von "Händler" in A zu "Händler"  in D und umgekehrt?

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Am 27.10.2017 um 09:09 schrieb Sachbearbeiter:

...

Insofern widersprechen sich in Deutschland die Regelungen zu § 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 WaffG. EU-konform geregelt ist derzeit nur § 29 Abs. 2 WaffG.

 

Was wiederum eindrucksvoll die Aussage eines befreundeten Anwalts stützt, daß heutzutage Gesetze oft handwerklich extrem schlecht gemacht sind.

Absolut gesehen; vielmehr noch im Vergleich mit schon sehr alten Gesetzen, die heute immer noch gelten.

 

 

Grüße

 

Iggy

Geschrieben

Ja, es ist schon interessant, daß die EU-weite Praxis der gesetzlichen Regelung völlig entgegengesetzt ist. Ich habe bislang aus etwa 1/2 dutzend EU-Staaten importiert und immer mußte ich zunächst die Importerlaubnis, also Vebringungserlaubnis, einholen, auf deren Grundlage erst die Ausfuhrerlaubnis des Verkäuferlands erteilt wurde. Entgegen der normalmenschlichen (und auch juristischen) Logik wird also zuerst die Zustimmung zu einer Ausfuhrgenehmigung erteilt, die wiederum ohne die Zustimmung zu sich, also einer einer überhaupt noch nicht existierenden Erlaubnis, nicht erteilt wurde. Bezeichnend, daß die SB mit dieser Dialektik problemlos zurechtkommen.

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