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IGNORED

Waffen verkauft ,will wieder neue Waffen anschaffen


karatemann

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vor 1 Minute schrieb Mittelalter:

Wenn du den Führerschein 2 Jahre abgibst, dann musst du auch alles neu machen....

 

Dann wurde der dir aber auch von Amtswegen entzogen... entscheidest du dich aber einfach dazu, 20 Jahre nicht Auto fahren zu wollen aber irgendwann wieder anfangen willst, fragt keiner wie alt der Lappen ist... 

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vor 3 Stunden schrieb Wolfgang Seel:

 

Unsinn!

Eine einmal bestandene Waffensachkundeprüfung hat Bestand, auch wenn es sehr lange her ist. Wer einmal die Waffensachkundeprüfung abgelegt hat, muss sich sich stetig über die aktuellen Veränderungen des Waffenrechtes informieren. Analogien siehe: Waffenfachkundeprüfung, Führerscheinprüfung.

 

Schön, dass das Deine Meinung ist.

 

Die Realität sieht aber anders aus und ich bekomme tätigkeitsbedingt ziemlich regelmäßig Forderungen von Behörden auf den Tisch, dass Leute trotz vorliegendem (historischem) Nachweis einen aktuellen Sachkundenachweis erbringen müssen, weil beim Bestehenden angezweifelt wird, dass er die erforderliche Sachkunde umfasst oder im Zeugnis nicht genau der Umfang beschrieben ist.

 

Natürlich musst Du den Forderungen nicht Folge leisten, dann bekommst Du aber halt auch nicht die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis. Und spätestens bei Personen, die alle drei oder neun Jahre das Ding "neu" beantragen müssen, ist das derzeit ein ganz konkretes Problem.

 

Und ja, das hat schon der eine oder andere versucht mit Anwalt abzuwehren, und nein, zumindest ist mir keiner bekannt, der damit erfolgreich war. Grade weil sich seit 2003 auch die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Schulungen und Nachweise verändert und konkretisiert haben, macht es das den Behörden ziemlich einfach.

 

Aber wie gesagt, bleib' ruhig bei Deiner Meinung und bezeichne das als "Unsinn". Das ändert nix dran.

 

Davon, dass das auch ohne behördliche Forderung durchaus sinnvoll ist, sein Wissen regelmäßig aufzufrischen (und dabei "nebenher" auch einen aktuellen Nachweis zu erhalten) will ich gar nicht anfangen...

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vor 8 Stunden schrieb Mittelalter:

Die glücklichen :lol:

 

Aber unabhängig davon... Wenn du den Führerschein 2 Jahre abgibst, dann musst du auch alles neu machen....

Die Analogie ist falsch. „Wenn du dein Auto für 2 Jahre abmeldest...“ wäre korrekt als Vergleich.

Das Ablegen einer Fahrprüfung nach zweijährigem Führerscheinentzug ist Bestandteil der „Erziehungswirkung“. 

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vor 7 Stunden schrieb German:

Und ja, das hat schon der eine oder andere versucht mit Anwalt abzuwehren,

Auch wenn ich nicht der Ansicht bin, dass man den Gesslerhut grüßen sollte - da stellt sich doch die Frage nach Aufwand und Nutzen. 

Wobei ich auch schon mal zur Verlängerung des Pulverscheins  das Prüfungszeugnis erneut vorlegen sollte- obwohl der Schein ja Beleg für eine bestandene Prüfung ist. Ich hab das Zeugnis glücklicherweise wiedergefunden, damit haben sich weitere Diskussionen erübrigt. Trotzdem sehe ich da den Beginn des Willkürhandelns der Verwaltung. 

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vor 11 Stunden schrieb Wolfgang Seel:

 

Eine einmal bestandene Waffensachkundeprüfung hat Bestand, auch wenn es sehr lange her ist. Wer einmal die Waffensachkundeprüfung abgelegt hat, muss sich sich stetig über die aktuellen Veränderungen des Waffenrechtes informieren. Analogien siehe: Waffenfachkundeprüfung, Führerscheinprüfung.

 

Ja.

Wäre es anders, so müssten die "alten Hasen" hier ebenfalls periodisch die WSK immer wieder ablegen.

 

An den hier vorliegenden, relativ überschaubaren 2 Jahren Unterbrechung der Schießsporttätigkeit kann's ja nicht liegen, da "verfallen" doch keine Kenntnisse.

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vor 7 Stunden schrieb German:

 

Die Realität sieht aber anders aus und ich bekomme tätigkeitsbedingt ziemlich regelmäßig Forderungen von Behörden auf den Tisch, dass Leute trotz vorliegendem (historischem) Nachweis einen aktuellen Sachkundenachweis erbringen müssen, weil beim Bestehenden angezweifelt wird, dass er die erforderliche Sachkunde umfasst oder im Zeugnis nicht genau der Umfang beschrieben ist.

 

Wie gesagt, wäre das (rechtlich haltbar) so, dann müssten ständig langjährige, gestandene Schützen die WSK neu ablegen. In gewissen, von den Behörden festzulegenden Perioden.

 

Nebenbei, das wäre dann eine der ganz wenigen (wenn überhaupt) Sachkundeprüfungen in D, die keinen anerkannten Bestand haben (und immer wieder zu erneuern sind).

Stichworte Fahrerlaubnisprüfungen, Bootsführerscheine, JS. etc.

 

Aber wecken wir keine schlafenden Hunde...

 

Was das ständige Auffrischen (Aktualisieren) der Kenntnisse angeht, die jeder WSK-Inhaber im Rahmen der eigenen Verantwortung zu machen hat - vollkommen d'accord.

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vor einer Stunde schrieb German:

Wo schreibt er das?

 

 

Zitat

Seit 1995 in Besitz einer Waffenerlaubnis

 

Er ist also immer noch im Besitz einer Erlaubnis, sonst würde er schreiben "War mal im Besitz".

 

Im SprengG verfällt die Fachkunde übrigens wenn man die Tätigkeit längere Zeit (5 Jahre) nicht ausübt. Und z.B. Großfeuerwerker müssen alle 5 Jahre zum Wiederholungslehrgang.

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vor 9 Stunden schrieb BigMamma:

Dann wurde der dir aber auch von Amtswegen entzogen... entscheidest du dich aber einfach dazu, 20 Jahre nicht Auto fahren zu wollen aber irgendwann wieder anfangen willst, fragt keiner wie alt der Lappen ist... 

Es gibt aber noch den Fall des befristeten Führerscheins. Beispiel: Lkw-Fahrer. Die müssen alle fünf Jahre eine Gesundheitsprüfung machen und mit der Bestätigung dann wieder einen auf fünf Jahre befristeten Führerschein beantragen (wer noch die alte Klasse 2 gemacht hat, für den fängt das Spiel "erst" mit 50 an, auch wenn der "Lappen" eigentlich unbefristet ausgestellt wurde ...). Wer die Verlängerung zwei Jahre lang verstreichen lässt, muss den Lkw-Führerschein danach auch komplett neu machen (oder auf ihn verzichten).

 

Ich bin davon überzeugt, dass das im Pkw-Bereich auch noch irgendwann auf uns zukommt, aber jetzt schweife ich zu stark ab für dieses Topic ...

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Nur Mal am Rande bemerkt:

 

Das ganze Geseier hier bringt wahrscheinlich rein gar nix. 

Der TE soll mit seinem SB reden und klarmachen, was Sache ist. Punkt. 

 

Und nebenbei bemerkt:

Wenn ich mir manche Beiträge oder Freds sogenannter alter Hasen hier ansehe, dann bekommt der Gedanke an eine zu wiederholende SK Prüfung richtig Charme...

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vor 10 Stunden schrieb German:

Das ändert nix dran.

 

Stimmt, dein Essay ändert nichts daran, dass deine Aussage Unsinn ist. Und eine WBK Gelb verfällt nicht, selbst wenn sie jahrzehntelang leer ist... solange §4 und §14 erfüllt bleiben...

Bearbeitet von BigMamma
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Zitat

Zu § 7: Sachkunde
7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderweitige
Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt.
Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige
Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.

 

Hier mal die Behörden-Interpretation zum §7 des WaffG.

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vor 56 Minuten schrieb BigMamma:

 

Die fallen auch nicht unter §27 und machen das gewerblich

 

Wenn die das nicht gewerblich machen fallen die auch unter §27.

 

Zitat

Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen.

 

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Am ‎24‎.‎10‎.‎2017 um 10:48 schrieb Nakota:

 

Hier mal die Behörden-Interpretation zum §7 des WaffG.

Dieser Passus aus der WaffVwV kann meines Erachtens unterschiedlich ausgelegt werden.

 

Nach meinem Dafürhalten ist damit gemeint, dass damit die BESTEHENDEN Erlaubnisse - dem Umfang entsprechend - gedeckt werden sollen ohne dass die betroffenen WBK-Inhaber alle neue Sachkundeprüfungen nach aktuellem Recht machen müssen. Wer hingegen erstmalig einen WBK-Antrag stellt, muss jeweils auch die aktuellen Voraussetzungen erfüllen. Wenn jemand zwischendurch pausiert hat und zuvor etliche Jahre aktiver Sportschütze war, sehe ich einen gewissen Spielraum für "Bestandsschutz" der alten Sachkunde.

 

Wohlwollend ausgelegt kann man natürlich auch zum Schluss kommen, dass die Leute mit alter Sachkunde (Prüfung vor April 2003) generell keine neue Sachkundeprüfung ablegen müssen.

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Ich sehe mehr Sinn in der"Behörden- Interpretation", wenn es sich auf alle Situationen zur WSK Bescheinigung bezieht. Also Erstantrag und WBK Bestandsschutz. Ohne Konkretisierung im Text, dann doch Konkret zu werden, wäre etwas, wo ich mich dann Frage: warum nicht gleich Konkret im Text werden.

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Am 24.10.2017 um 11:40 schrieb schmitz75:

 

Wenn die das nicht gewerblich machen fallen die auch unter §27.

 

 

Um Missverständnissen vorzubeugen folgender Hinweis:

 

Wiederholungslehrgänge haben Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG nur zu absolvieren, wenn sie die in § 32 Abs. 5 1. SprengV aufgeführten Tätigkeiten verrichten und das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Schießen mit Böllern und Vorderladern wird dort nicht genannt!

 

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/1._SprengV.pdf

 

Aber mal Abwarten was demnächst auf uns zukommt. Seit Jahren wird an einer Novellierung des gesamten Sprengstoffrechtes gearbeitet - ohne dass es zur Verabschiedung gekommen ist - und 2018 soll es zum Finale (zur Novellierung) kommen.

 

 "So Gott es will"  :sdb79248:

 

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Habe auch schon vor Jahren von der beabsichtigten kompletten Neufassung des SprengG gehört (nach dem Vorbild des WaffG, das bis April 2003 auch total zerpflückt und nur mit massivem querlesen zur richtigen Lösung geführt hat).

 

Das ist natürlich ein großer Akt. Unbedingt anpassungswürdig sind auf jeden Fall die ganzen SprengLR, die zu großen Teilen noch auf Technik und Versicherungswesen aus den 80er-Jahren aufbauen und auch ansonsten (z.B. in puncto Anwendung der Kleinmengenregelung im Zusammenspiel mit Anlage 7 zum nichtgewerblichen Bereich) nicht vollständig fortgeschrieben wurden.

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vor 8 Stunden schrieb schmitz75:

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes ist doch im Juni veröffentlicht worden, was wollen die denn 2018 nochmal ändern?

 

@Sachbearbeiter hat treffend erklärt!

 

Es war auch einmal angedacht, die Erlaubnisse nach § 27 SprengG "unbefristet" zu erteilen. Dies wurde nach diversen Ereignissen leider verworfen und ist auch jetzt kein Thema mehr!

 

Die in diesem Berech nachgerückte junge Generation sieht den privaten Umgang skeptischer als die alten Hasen!

 

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