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BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Raiden:

Oder man liest einfach "3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt."

Führt man sich die Begründung dazu zu Gemüte, ist klar, dass diese Nr. geschaffen wurde, damit man den Paragraphen 6 eben nicht einfach mal mit "Munitionstests" oder als Gastschütze ohne eigene Waffen aushebelt.

 

§ 9 Abs.1 Nr.1 bis 3 stehen alternativ zueinander. Das bedeutet: Schießen auf dem Stand ist zulässig, wenn

 

1. "die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt" ODER

2. nach Schießsportordnung ODER im Lehrgang ODER zur Erlangung von Sachkunde ODER Jagdausbildung ODER

3. keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe

 

Nr.1 heißt im Klartext: 

a) Inhaber irgendeiner auch zum Erwerb irgendeiner Schußwaffe berechtigenden WBK - gelbe WBK genügt. b) Schießen mit dieser ART von Schußwaffen im Rahmen des Bedürfnisses der gehaltenen WBKen. Diese ART sind z.B. allgemein SL. Das Bedürfnis von Sportschützen-WBK-Inhabern ist allgemein auch das (sportliche) Schießen mit SL. Daher dürfen solche WBK-Inhaber auch mit Schußwaffen nach § 6 Abs.1 schießen.

 

Nicht-WBK-Inhaber dürfen nicht mit Waffen nach § 6 Abs.1 schießen - siehe Nr.3. Es sei denn, sie trainieren (unter Aufsicht) den Umgang mit SL zum Erwerb der Sachkunde. Dann dürfen sie nach Nr.2.

Geschrieben
Am 23.9.2017 um 19:22 schrieb Tyr13:

Du könntest zum Beispiel aus Faulheit ein großes Magazin mit 10+ Schuss verwenden, um mehr schießen zu können und nicht so oft nachladen zu müssen. Trotzdem würdest Du ja mit Entfernung, Ziel und Ablauf das üben, was auch im Wettkampf gefordert ist. Oder Du könntest mit einem zu kurzen Fangschussrevolver mal Mehrdistanz ausprobieren, auch wenn's nicht auf dem Wettkampf statthaft ist. Wäre von der Schießübung her "nach Sportordnung", aber mit Waffen, die nach §6 verboten vom Schießsport ausgeschlossen sind.

In dem Moment, wo Du ein größeres Magazin in die Waffe steckst, als die Sportordnung zulässt, ist es nicht mehr sportlich. Da nutzt es auch nichts, wenn Du dich beim Ablauf an die restlichen 99 % der Disziplin hälst.

Geschrieben (bearbeitet)

Es wurde oben schon erwähnt, dass die Sportordnungen (und nebenbei auch die Standard-Standordnung des DSB) die §6 AWaffV - Waffen ausschließen.

 

Da sportliches Schießen das Schießen nach einer genehmigten Sportordnung bedeutet, kannst man zwar "nach Art der Sportordnung" schießen, aber eben nie auf der Grundlage der Sportordnung.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
Am 21.9.2017 um 15:52 schrieb Tyr13:

Unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen

Waffen, die in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen. Für die Beurteilung ist das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend. Zu den vollautomatischen Kriegswaffen zählen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre (Sturmgewehre ). Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend

aufgeführten Merkmale, wie etwa
- herausstehendes langes Magazin Trommelmagazin,
- Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,
- Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,
- pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff,
- Aufstützvorrichtung,
- Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,
 an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten

Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind.

 

Erstaunlich, dass ein Paragraf herangezogen wird, der gar nicht mehr existiert. 

 

Konkret ging es mir bei meiner Anfrage genau darum: Das klassische IPSC-OPEN AR15 - bis unters Dach durchgetunt und bis auf Verschlusskopf und Lauf kein Teil mehr im Originalzustand (übertrieben gesprochen). Wenn dabei als Grundlage ein sagen wir mal Windham oder OA drin ist (eine Waffe mit Feststellungsbescheid) und durch die Umbaumaßnahmen so ungefähr sämtliche der o.g. Kriterien erfüllt sind, kann man mit Recht vom Stand gejagt werden weil die sportliche Anmutung trotz fehlen eines entsprechenden Paragrafen nicht mehr gegeben ist? 

Es gibt schon wirre Geschichten, wo Lüftungsöffnungen am Vorderschaft abgeklebt werden mussten, aber grundsätzlich wird doch grade bei der AR15 Spielwiese schon fröhlich herumbegastelt. 

 



Die Endkonfiguration kann man dann per Antrag dem BKA vorlegen. I.d.R. sind dazu Fotos ausreichend. Eine Optik muss nicht montiert sein - welches Zielfernrohr/Red Dot oder Kimme&Korn

(solange keine Traggriffvisierung vorliegt) ist für die Anscheinsbeurteilung idR unerheblich. Die Beurteilung, ob die jeweilige Konfiguration vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist,

kostet 50 EUR. Mit einem solchen Bescheid kann man dann beruhigt zum Wettkampf fahren und auch die Aufsichten - die Rechtsunsicherheiten verständlicherweise ungern mit auf ihre Kappe nehmen

wollen - sind dann ebenfalls zufrieden.

 

Das ist eine wertvolle Info. Vielen Dank dafür. 

 

Du könntest zum Beispiel aus Faulheit ein großes Magazin mit 10+ Schuss verwenden, um mehr schießen zu können und nicht so oft nachladen zu müssen.

Sicher? Ich dachte nichtmal Begründungen wie "Training für Wettkämpfe im Ausland", speziell bei IPSC Rifle, ziehen um mit mehr als 10 Schuss schießen zu dürfen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Famas:

 

Erstaunlich, dass ein Paragraf herangezogen wird, der gar nicht mehr existiert. Wenn man sonst nix hat, muss man nehmen, was da mal war...

 

kann man mit Recht vom Stand gejagt werden weil die sportliche Anmutung trotz fehlen eines entsprechenden Paragrafen nicht mehr gegeben ist? *

*: Nochmal: NUR WENN die Waffe eines der Ausschluss-Kriterien (LL, Bul-Pup, Hülse) hat, wird das Aussehen interessant. Das führt dazu, daß man mit einer Exakten Aussehens-Kopie des M16 der Vietnam-Ära in .223 Rem starten darf, mit einem 9mm-AR aber (sicher) nur in der Ausführung, die das BKA als "zugelassen" bescheinigt hat. Es gibt Veränderungen, die vermutlich keine Auswirkung haben:

- Statt Aluröhre eine Carbon-Röhre am Vorderschaft

- Statt A1 Hinterschaft den MOE Rifle Schaft

- Statt A1 Griff den Magpul MIAD.

 

Die greifen aber nur bei den Varianten mit Hülsenlänge unter 40 mm. Oder Lauflängen von weniger als 420mm. Oder Bull-Pup Waffen. Sonst nicht. Eine 1928 Thompson in .45 Auto darf einen kurzen Lauf haben (dann hat sie 2 Ausschluss-Kriterien), aber weil sie keine Kriegswaffe ist (nach heutiger Sicht), ist sie sportlich zugelassen. Einzig die Magazinkapazität ist dann noch ein Ausschlussgrund.

 

Zum Schießen auf dem Schießstand:

Es ist korrekt, daß die Standordnungen das DSB auf den Ständen, wo sie gilt, ohnehin die §6 Waffen ausschließt. Das ist aber eine zusätzliche, freiwillige Hürde, die sich der Betreiber und Benutzer gegenseitig antun. Die DJV Vorschrift ist da zum Beispiel etwas freizügiger und soll meiner Lesart nach dafür sorgen, daß (Nur-)Sportschützen nicht mit §6 Waffen schießen (Auch-)Jäger das aber dürfen.

Meine Lesart des §9 AWaffV:

- Wenn ich mit meinen Waffen trainiere, dann ist nach der Ziffer 1 egal, ob es sich um §6 Waffen handelt (Bei mir nur großes Magazin denkbar, kein kurzer Lauf an KW)

- Wenn man einen Sachkundelehrgang macht, dann dürfte man sich dafür sogar eine kurze Kashi ausleihen nach Ziffer 2. Bei den anderen Ausnahmen beißt sich die Katze in den Schwanz, ich darf nach SportOrdnung nicht mit §6 Waffen schießen (nach StandOrdnung auch nicht) also kann ich da nicht recht ausweichen.

- Wenn es sich nicht um §6 Waffen handelt, darf man im Prinzip frei schießen.

Bearbeitet von Tyr13
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Famas:

Konkret ging es mir bei meiner Anfrage genau darum: Das klassische IPSC-OPEN AR15 - bis unters Dach durchgetunt und bis auf Verschlusskopf und Lauf kein Teil mehr im Originalzustand (übertrieben gesprochen).

 

Woraus sollte man denn beim "durchgetunten" AR15 einen Ausschluss von der schießsportlichen Verwendung konstruieren solange der Lauf länger als 42cm ist ??

 

Mein AR hat keinen Feststellungbescheid....Außer der von Schwarzwälder angesprochenen "Unsicherheit" (Kriegswaffe) würde ein Bescheid auch garnichts aussagen und die Wahrscheinlichkeit, dass ein handelsübliches für Sportzwecke verkauftes AR eine Kriegswaffe sein soll halte ich für gering...Ist ja nicht so, dass der Gesetzgeber wenn er dies wollte nicht sowieso alles als Kat A definieren oder verbieten könnte, Bescheid hin oder her...

 

 

Bearbeitet von keks
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Gruger:

Es wurde oben schon erwähnt, dass die Sportordnungen (und nebenbei auch die Standard-Standordnung des DSB) die §6 AWaffV - Waffen ausschließen.

 

Ich mag etwas übersehen/überlesen haben, aber wo findet sich z.B. in der BDS-Sportordnung der Ausschluß der nach § 6 Abs.1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffen? 

Auch in Ansehung des § 6 Abs.3 AWaffV

 

"(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt."

 

erscheint mir diese Behauptung nicht zutreffend. Gerade in diesem Fall existiert zwingend eine Sportordnung, die nicht auf  6 Abs.1 AWaffV verweist. Daß dies für den Bereich des DSB undenkbar ist steht auf einem anderen Blatt. 

 

Da sportliches Schießen das Schießen nach einer genehmigten Sportordnung bedeutet, kannst man zwar "nach Art der Sportordnung" schießen, aber eben nie auf der Grundlage der Sportordnung.. Da 

 

Bitte einen Beleg für diese Behauptung. Ich finde diese Formulierung nur in § 9 Abs.1 Nr.2 a) AWafV als einer der (vielen) Fälle der zulässigen "Schießübungen". 

Warum soll z.B. ein Training mit der militärisch aussehenden GK-AR15-Ausführung entsprechenden KK-upper kein sportliches Schießen sein? Dieses Training kann dank deutlich niedriger Kosten viel intensiver als mit GK erfolgen, dient und fördert damit - ungeachtet § 6 Abs.1 AWaffV - ein unzweifelhaft sportliches Schießen. Außerdem gibt es beim BDS eine Disziplin für KK-Nachbildungen von Dienstgewehren. 

 

Ich sehe auch keine Notwendigkeit, daß eine Sportordnung ein explizites Verbot entsprechend § 6 Abs.1 AWaffV enthält. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb keks:

Woraus sollte man denn beim "durchgetunten" AR15 einen Ausschluss von der schießsportlichen Verwendung konstruieren solange der Lauf länger als 42cm ist ??

 

Genauso ist es! In .223rem könnte lediglich die Lauflänge eines AR15 ein Problem darstellen, im übrigen darf es aussehen wie man möchte. Nach der Gesetzeslage. Was natürlich den Veranstalter (oder Standbetreiber) faktisch nicht daran hindert, weitere Beschränkungen aufzustellen. 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb MarkF:

 

 

Bitte einen Beleg für diese Behauptung. Ich finde diese Formulierung nur in § 9 Abs.1 Nr.2 a) AWafV als einer der (vielen) Fälle der zulässigen "Schießübungen". 

Warum soll z.B. ein Training mit der militärisch aussehenden GK-AR15-Ausführung entsprechenden KK-upper kein sportliches Schießen sein? Dieses Training kann dank deutlich niedriger Kosten viel intensiver als mit GK erfolgen, dient und fördert damit - ungeachtet § 6 Abs.1 AWaffV - ein unzweifelhaft sportliches Schießen. Außerdem gibt es beim BDS eine Disziplin für KK-Nachbildungen von Dienstgewehren. 

 

Ich sehe auch keine Notwendigkeit, daß eine Sportordnung ein explizites Verbot entsprechend § 6 Abs.1 AWaffV enthält. 

 

Wie soll man denn sportliches Schießen mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe veranstalten?

 

Der Gesetzgeber sieht die Notwendigkeit aber schon, dass das Verbot in der Sportordnung verankert wird:

"

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 5 Schießsportordnungen

(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und
3.
mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,"
 
 

 
Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb Raiden:

Wie soll man denn sportliches Schießen mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe veranstalten?

 

Es ist eben eine Frage der Definition des "sportlichen Schießens".

Letztlich geht es um die Frage:

Ist die Benutzung eines wie ein M16 aussehenden KK-SL in einer KK-Dienstgewehr-Disziplin des BDS das gleiche wie die Benutzung eines solchen KK-SL oder eines dementsprechenden KK-AR15-upper als reines Trainingsgerät für eine Disziplin, in der ein wie ein M16 aussehender SL in .223rem verwendet wird?

 

vor 44 Minuten schrieb Raiden:

Der Gesetzgeber sieht die Notwendigkeit aber schon, dass das Verbot in der Sportordnung verankert wird:

"(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und

3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,"

 

Dies setzt aber nicht zwingend ein entsprechendes Verbot i.d.SpO voraus. Das Verbot als solches gibt es ja bereits in eben § 6 AWaffV. 

 

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MarkF:

 

1) Ich mag etwas übersehen/überlesen haben, aber wo findet sich z.B. in der BDS-Sportordnung der Ausschluß der nach § 6 Abs.1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffen? 

 

2) Ich sehe auch keine Notwendigkeit, daß eine Sportordnung ein explizites Verbot entsprechend § 6 Abs.1 AWaffV enthält. 

 

Zu 1)  siehe A 5.01 - etwas verklausuliert. Aber auch ein Jurist versteht, was gemeint ist ;-)

 

zu 2) sehe ich auch so, daher gehe ich stark davon aus, dass dies ausschließlich "auf Wunsch" des BMI drin steht.

 

Zum Nachweis, was der Gesetzgeber mit sportlichem Schießen gemeint hat, kann ich erwartungsgemäß keinen Beleg liefern. Das Problem ist aber, das nach meiner Erinnerung dies durchaus in der WaffVwV für die Verwaltung entsprechend vorgegeben ist.

  • 2 Monate später...
Geschrieben
Am 22.9.2017 um 23:52 schrieb Schwarzwälder:

Die Endkonfiguration kann man dann per Antrag dem BKA vorlegen. I.d.R. sind dazu Fotos ausreichend. Eine Optik muss nicht montiert sein - welches Zielfernrohr/Red Dot oder Kimme&Korn

(solange keine Traggriffvisierung vorliegt) ist für die Anscheinsbeurteilung idR unerheblich. Die Beurteilung, ob die jeweilige Konfiguration vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist,

kostet 50 EUR. Mit einem solchen Bescheid kann man dann beruhigt zum Wettkampf fahren und auch die Aufsichten - die Rechtsunsicherheiten verständlicherweise ungern mit auf ihre Kappe nehmen

wollen - sind dann ebenfalls zufrieden. 

 

Danke für den Tipp, wenn ich jetzt meine AR 15 mit A Kornträger und Zweibein montiert auf nachträglich montierter Picatinny-Rail prüfen lassen würde, und das BKA kommt zu dem Entschluss, dass die Waffe in der vorliegenden Konfiguration nicht zugelassen ist, was dann? Werde ich dann bestraft und verliere meine Waffen oder gibts nur ne Info oder einen auf die Finger?!

Geschrieben

warum willst du das machen?

 

hast du die lauflänge geändert (unter 42cm)?

hast du das kaliber geändert (hülsenlänge unter 40mm)?

 

wenn nein, dann kannst ohne bedenken kornträger, zweibein, quadrail usw. montieren...

hier wird es keine probleme wegen anschein geben...

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb HangMan69:

warum willst du das machen?

Würde ich nicht machen, reine Theorie. Man soll ja keine schlafenden Hund wecken.

 

vor 17 Minuten schrieb HangMan69:

hast du die lauflänge geändert (unter 42cm)?

hast du das kaliber geändert (hülsenlänge unter 40mm)?

Beides nein.

 

vor 18 Minuten schrieb HangMan69:

wenn nein, dann kannst ohne bedenken kornträger, zweibein, quadrail usw. montieren...

hier wird es keine probleme wegen anschein geben...

Das ist auch meine Auffasung nach WaffG und AWaffV. Aber gibt halt auch immer wieder "Stimmen" die behaupten bzw. sich auf den alten §37 beziehen...

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb chris1605:

Aber gibt halt auch immer wieder "Stimmen" die behaupten bzw. sich auf den alten §37 beziehen...

die haben aber die neuen regelungen die nach dem veralteten §37 jetzt gelten immer noch nicht verstanden! <_<

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb chris1605:

Das ist auch meine Auffasung nach WaffG und AWaffV. Aber gibt halt auch immer wieder "Stimmen" die behaupten bzw. sich auf den alten §37 beziehen...

Nein, diese "Stimmen" beziehen sich nicht auf "den alten §37" sondern auf "den neuen §6" AWaffV und die vom BKA hierfür herangezogenen Beurteilungskriterien.

 

Nochmal als Hilfestellung:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

 

Welche Kriterien das BKA heranzieht, kannst Du hier mit der Suchfunktion in diversen Threads finden, wie CMZ ja bereits im anderen Thread angedeutet hat. Grob' gesagt orientiert sich das in der Tat an vielen der alten Merkmale aus dem gestrichenen Anscheins-§37, betrifft aber eben nicht mehr alle Waffen sondern nur noch diejenigen, die vom §6 Abs. 1 Nr. erfasst werden und gilt nicht für die Waffen, die nicht darunter fallen.

 

Wie gesagt war der gutgemeinte Rat ernst gemeint, sich mal mit der Systematik des aktuellen Waffenrechts genauer zu befassen. Denn scheinbar hast Du die noch nicht verstanden.

Geschrieben

Wer trainiert, schießt in der Regel nicht "sportlich" im Sinne der o.g. gesetzlichen Regelungen, aber auf jeden Fall im Rahmen seines Bedürfnisses, z.B. als Sportschütze.

Ersteres nicht, da man sich beim Training NIE 100% an die Sportordnung hält (denn man will ja z.B. Technikelemente verbessern), zweiteres, weil man ja anstrebt, "sportlich" einen besseren Erfolg zu erreichen.

Aber diese Unterscheidung ist den meisten Deutschen zu hoch.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Sal-Peter:

Aber diese Unterscheidung ist den meisten Deutschen zu hoch.

 

Oder diese "Unterscheidung" ist keine und nur eine gute Methode, damit auf die Schnauze zu fallen, weil ein Richter Dir erzählen wird, dass da Dein Wunschdenken mit Dir durchgegangen ist... :rolleyes:

vor 15 Stunden schrieb Sal-Peter:

 

Wer trainiert, schießt in der Regel nicht "sportlich" im Sinne der o.g. gesetzlichen Regelungen, aber auf jeden Fall im Rahmen seines Bedürfnisses, z.B. als Sportschütze.

 

 

 

Na, dann mal viel Spaß beim Musterprozess. :good:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb Sal-Peter:

Wer trainiert, schießt in der Regel nicht "sportlich" im Sinne der o.g. gesetzlichen Regelungen, aber auf jeden Fall im Rahmen seines Bedürfnisses, z.B. als Sportschütze.

Ersteres nicht, da man sich beim Training NIE 100% an die Sportordnung hält (denn man will ja z.B. Technikelemente verbessern), zweiteres, weil man ja anstrebt, "sportlich" einen besseren Erfolg zu erreichen.

Aber diese Unterscheidung ist den meisten Deutschen zu hoch.

 

Das ist genau das, was ich meinte. Wenn ich mit einem unter § 6 AWaffV fallenden KK-AR15-upper oder KK-AR15-Imitat oder KK-AK-Imitat trainiere, um nicht die vergleichsweise hohen .223Rem-Munitionskosten zu haben und so viel intensiver Dinge trainieren kann, bei denen es nicht unbedingt erforderlich ist, mit GK zu schießen, schieße ich natürlich nicht in einem schießsportlichen Wettkampf und auch nicht zwingend genau nach dessen Regeln (also Schußzahl, Zeiten, Kommandos usw. usw.), trainiere aber für einen solchen und damit letztlich doch schießsportlich. Das wäre dann aber letztlich doch ein sportliches Schießen, für das ich nach dem Wortlaut der Regelung diese Hardware nicht verwenden darf.

Bei der Frage, ob sportliches Schießen bzw. was genau das sportliche Schießen iSd § 6 AWaffV darstellt, brauchen wir auf Sinn und Zweck der Regelung gar nicht zu schielen, was ich als Jurist bei der erforderlichen Auslegung natürlich als erstes tun würde, da man das, was dazu offiziell (wie inoffiziell) geschrieben wurde, in Verbindung mit der konkreten Regelung ohnehin nur als gaU bezeichnen kann, schon für GK und erst recht aufgrund der Reflexwirkung für KK.

Wenn man das nicht als Einzelner durchziehen und durchkämpfen will, bleibt nur, daß ein Verband in seiner Sportordnung dieses Training für GK explizit in eine SpO aufnimmt und vom BVerwA genehmigen läßt (oder gerichtlich klärt) oder gleich ganz gegen den Stachel lockt und ausdrücklich eine KK-Disziplin dafür vorsieht und die Nichtgeltung des § 6 AWaffV mit dem BVerwA gerichtlich klärt.

Will man das als einzelner tun, so wäre es natürlich fein, wenn der Verband mitspielen würde, man sich also mit dem Verband darauf verständigen könnte, als erstes gegen diesen pro forma auf Erteilung einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung klagen würde. Dafür müßte auch die über den Verband bestehende RSV aufkommen. Verliert der Verband, geht es an den Voreintrag. Stellt sich das Amt (hoffentlich) quer, so wird auf gleiche Weise gegen das Amt geklagt, allerdings nunmehr verwaltungsrechtlich.

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Gruger:

Moment, du schießt nicht auf der Grundlage einer zugelassenen Sportordnung?

Nur mit den Waffen, die nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind.

Mit denen, die vom Schießsport ausgeschlossen sind, darf man nur sportlich schießen.

 

depositphotos_31430633-stock-photo-busin

Geschrieben (bearbeitet)

Nein, aber das kann die MarkF sicher besser nahebringen als ich. Ist tatsächlich aktuelles deutsches geschriebenes Recht.

 

Oder lies selbst - mit Verstand und unter Berücksichtigung der aktuellen Regeln der Rechtschreibung sowie Grammatik - §9 AWaffV.

Bearbeitet von Sal-Peter

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