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Bundesverwaltungsamt - Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen und Munition


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Geschrieben

Unter http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/einzelerlaubnisse-node.html stellt das BVA diverse Formulare zur Verfügung. Unter anderem auch ein Info-Blatt zur Aufbewahrung unter http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.html?nn=4488008, allerdings meiner Meinung nach veraltet.

 

Was mir allerdings komisch vorkommt ist die Beschränkung von Kurzwaffen in einem 1er-Schrank auf 30 Stück. Kennt diese Beschränkung jemand bzw. kann sich jemand erklären, wie das BVA auf diese Beschränkung kommt?

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb Raiden:

Das Merkblatt ist doch eh veraltet, sonst würden A- oder B-Schränke gar nicht auftauchen.

... und sonst stünde da nicht:

 

" Bundesverwaltungsamt, Stand 15.12.2016 "

:crazy:

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Raiden:

Das Merkblatt ist doch eh veraltet, sonst würden A- oder B-Schränke gar nicht auftauchen.

 

vor 19 Stunden schrieb IMI:

" Bundesverwaltungsamt, Stand 15.12.2016 "

 

:crazy:

 

Das ist mir klar, daher auch in meinem Post "meiner Meinung nach veraltet". Mich hätte halt interessiert, ob das Thema "maximal 30 Kurzwaffen in einem 1er Schrank" schon mal irgendwo aufgetaucht ist. Ich kann weder im alten, noch nach dem neuen Gesetztestext eine solche Beschränkung finden.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb HBM:

Unter http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/einzelerlaubnisse-node.html stellt das BVA diverse Formulare zur Verfügung. Unter anderem auch ein Info-Blatt zur Aufbewahrung unter http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.html?nn=4488008, allerdings meiner Meinung nach veraltet.

 

Was mir allerdings komisch vorkommt ist die Beschränkung von Kurzwaffen in einem 1er-Schrank auf 30 Stück. Kennt diese Beschränkung jemand bzw. kann sich jemand erklären, wie das BVA auf diese Beschränkung kommt?

 

Das ergibt sich aus der WaffVwV Nr. 36.2.4, darin heißt es auszugsweise:

Zitat

36.2.4 ... Bei mehr als 30 Kurzwaffen soll im Sinne des § 36 Absatz 6 geprüft werden, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines höheren Sicherheitsstandards erforderlich ist.

Man kann also nicht generell sagen, dass ein Klaase I Schrank immer ausreichend für die Lagerung auch von mehr als 30 Kurzwaffen ist.

Solche Mengen betreffen aber ohnehin fast immer nur Sammler - und da wird ja sowieso ein Konzept zur Lagerung vorzulegen sein, was oft mit weiteren Maßnahmen (Alarmanlage+Aufschaltung zu einem Wachdienst etc.) verbunden ist.

 

Geschrieben

Noch direkter ergibt es sich aus dem Waffengesetz §36

 

"(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. "

Geschrieben

Es gibt (bis jetzt) keine Beschränkung der Anzahl von KW im 1er Schrank. Keine Ahnung, was das BVA dazu zu sagen hat.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Das ergibt sich aus der WaffVwV Nr. 36.2.4, darin heißt es auszugsweise:

Man kann also nicht generell sagen, dass ein Klaase I Schrank immer ausreichend für die Lagerung auch von mehr als 30 Kurzwaffen ist.

Danke, die WaffVwV hatte ich mir nicht noch mal durchgelesen, nur das Gesetz selbst. Mein Fehler und danke für die Info. Jetzt ist klar, woher die "30" in dem Dokument stammen.

 

vor 9 Stunden schrieb Raiden:

Noch direkter ergibt es sich aus dem Waffengesetz §36

 

"(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. "

Den § kannte ich, aber da hat mir die Zahl 30 gefehlt und ich dachte zuerst an evtl. irgendwelche Gesetzes-Entwürfe, etc..

 

Für mich hat sich das Thema geklärt, danke an alle, die geholfen haben.

 

Geschrieben

GEnau. Das BVA hat dann in ihrem Leitfaden für die Verwaltung mal eine Hausnummer vorgegeben.

Wer betroffen sein sollte, darf das dann auf dem Rechtswege klären.

Der kleine Bedienstete wird sich an seine Vorgabe halten.

SO schafft man auf dem Verwaltungswege- am Gesetzgeber vorbei -Vorgaben.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb HBM:

... die WaffVwV hatte ich mir nicht noch mal durchgelesen, nur das Gesetz selbst. Mein Fehler ...

 

Gar kein Fehler.

Was in irgend einer schwurbeligen Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) steht, entfaltet für Dich auch keinerlei rechtliche Bindung, kann also geflissentlich ignoriert werden.

Für Dich gelten allein das Gesetz (WaffG) und die damit in Verbindung stehende Verordnung (AWaffV) und in diesen findest Du keine explizite zahlenmäßige Beschränkung, fertig.

 

CM

Geschrieben

ja und dann kommt die Behörde, handelt entsprechend der WaffVwV.......und dann war es das mit dem "ignorieren".....und dem "keinerlei entfalten"......

 

 

 

 

.....fertig.

Geschrieben

Direkte Außenwirkung haben VwVs in der Tat nicht. Sie binden bekanntlich nur die Verwaltung im Innern bei ihrem Handeln.

 

VwVs können allerdings indirekt, mit der Zeit, eine gewisse Außenwirkung dadurch entfalten, dass die Behörden durch sie in immer gleicher Weise ihr Ermessen ausüben (müssen) und der Verwaltungsvollzug dadurch "gebunden" ist. 

Geschrieben (bearbeitet)

@ Raiden

Ja. Er könnste das aber auch schon bei 2, 11 oder bei 20 oder aber spätestens bei 30.

Früher hätte er auch erst ab 50, 100....oder garnicht.

Da gab es ja eben das Ermessen anhand der Vorgaben.

Es bleibt dann am Betroffenen hängen, die jahrzehntelange Praxis wieder einzuklagen.

Dem Bediensteten braucht man da keinen Vorwurf machen. Er hat die Auflage durch die WaffVwV erhalten.

Egal ob man persönlich in Fort Knox oder höher gesichert wohnt und lediglich Scchwarzpulvereinzelladerkurzwaffen lagert

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb cartridgemaster:

Gar kein Fehler.

Was in irgend einer schwurbeligen Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) steht, entfaltet für Dich auch keinerlei rechtliche Bindung, kann also geflissentlich ignoriert werden.

Für Dich gelten allein das Gesetz (WaffG) und die damit in Verbindung stehende Verordnung (AWaffV) und in diesen findest Du keine explizite zahlenmäßige Beschränkung, fertig.

Ist mir schon klar, dass ich mich nur an die Gesetze halten muss. Mir war auch klar, dass ich, lt. Gesetz, beliebig viele Kurzwaffen im 1er Schrank aufbewahren darf, allerdings bei einer größeren Anzahl evtl. der Sachbearbeiter eine andere Aufbewahrung fordern darf. Was mir eben nicht klar war ist, woher die "30" in dem PDF stammt und da hätte ich auch auf die WaffVwV kommen können, daher mein Fehler.

Geschrieben
Am 15.8.2017 um 16:00 schrieb Raiden:

Das Merkblatt ist doch eh veraltet, sonst würden A- oder B-Schränke gar nicht auftauchen.

Warum sollten die nicht auftauchen?

SIe haben doch Bestandsschutz.

Es bedarf nur einer Ergänzung.

Geschrieben

Diese Zahl 30 ergibt sich aus diversen Merkblättern/Arbeitsvorgaben der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen (die in der Regel nur noch bei größeren Vorhaben wie Aufbau eines Waffenhandels oder Waffensammlern aktiv werden) als Empfehlung. Festgesetzt wird die genaue Zahl aber immer im Einzelfall.

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