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Geschrieben

 

vor 3 Stunden schrieb Pi9mm:

 

.... Bei mir wäre bereits nach EINEM Rohheits-Delikt Sense.

Erpressung, Nötigung & Betrug .... 

     

 

Erpressung, Nötigung & Betrung?

 

Solche Delikte fangen sich manche Experten ein, ohne dass sie deren Erfüllung selbst wahrnehmen!

 

 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Joe07:

 

Und dies bestreite ich, da sich zum Beispiel im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (absolute Unzuverlässigkeit) die Zuverlässigkeit nicht durch die Freistellungen des § 12 WaffG wieder herstellen lässt, denn:

  1. gemäß WaffVwV Nr. 5.2 Satz 2 ist eine derart abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen,
  2. gemäß § 1 Abs. 3 WaffG hat u. a. Umgang mit Waffen wer damit schießt.

Bei deiner Interpretation würden Berechtigte jemanden den Umgang mit Schusswaffen gewähren, obwohl dieser nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Somit stellt sich nicht ausschließlich die Frage, ob jemand zum Schießen mit Schusswaffen auf Schießstätten eine WBK benötigt. Es kommt auf den Einzelfall drauf an. Hierbei ist zu bedenken, dass es nicht "nur" auf den Erlaubnisvorbehalt bzw. dessen Strafbarkeit ankommt. Es sind auch ordnungs- und zivilrechtliche Belange zu berücksichtigen. Denkbar sind u. a. nach Schadens- und Unfällen der Eintritt der Haftpflicht- und Unfallversicherung. Regressforderungen gegen den Verein bzw. dessen Mitglieder, dem Vorstand oder sogar dem Betreiber der jeweiligen Schießstätten.

 

Dem Threadstarter geht es offensichtlich nicht um die Frage, ober er ohne WBK auf Schießstätten schießen darf. Er möchte wissen, ob er aufgrund des bereits verstrichenen Zeitraumes eine WBK bekommen könnte bzw. ob sie alten Delikte noch belastbar sind. Dies könnte er schnell und einfach durch Beantragung eines kleinen Waffenscheinen feststellen lassen.

 

Vereine und Schießstandbetreiber, welche wider besseres Wissen Personen trotz erwiesener Unzuverlässigkeit bzw. nach dem Entzug von WBKs den Umgang mit Schusswaffen ausüben lassen, sollten sich sowohl bei den - jeweils für die Schießstätten örtlich zuständigen - Erlaubnisbehörden als auch der Haftpflicht- und Unfallversicherung eine schriftliche Zustimmung einholen. Andernfalls könnten - nach einem Schadensfall oder Unfall - derart freizügige Auslegungen des § 12 WaffG schnell zu einem bösen Erwachen führen.

 

 

 

Wenn sich der Threadstarter ein führungszeugnis ausstellen lässt dann steht dort nichts mehr drin. Oder haben wbk inhaber, die jemanden zum schiessen mitnehmen möchten, uneingeschränkten zugriff auf das bzr?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Der_Fuchs:

 

Wenn sich der Threadstarter ein führungszeugnis ausstellen lässt dann steht dort nichts mehr drin. Oder haben wbk inhaber, die jemanden zum schiessen mitnehmen möchten, uneingeschränkten zugriff auf das bzr?

 

 

Richtig, aber du lässt hierbei außer Acht, dass es verschiedene Arten von Führungszeugnisse gibt: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Belegarten_BZR2_BZR3.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

Insofern spielt es keine Rolle, was er in seinem Führungszeugnis selbst wieder findet.

 

Hinzu kommt, dass er ja selbst am Besten weiß, was er in der Vergangenheit verbrochen hat.

 

Dem Threadstarter geht es - dass ergibt sich aus seiner Frage - gar nicht darum, auf Schießstätten den Umgang mit Leihwaffen auszuüben. Er möchte die Frage geklärt haben, ob die von ihm genannten "eingestellten" Delikte als Tatsachen der Erteilung einer WBK im Weg stehen.

 

Meine von dir zitierten Ausführen beziehen sich auf deine Interpretation, dass waffenrechtlich unzuverlässige Personen grundsätzlich auf Schießstätten den Umgang mit Schusswaffen ausüben dürfen und dies ist aus den von mir dargelegten Gründen nicht zutreffend.

 

Nachdem hier stets behauptet wird, dass entgegen WaffVwV Nr. 5.2 waffenrechtlich unzuverlässige Personen auf Schießständen den Umgang mit Schusswaffen ausüben dürfen, sollten sich Vereinsvorstände und Vereinsmitglieder fragen, ob und wie sie dies verhindern können, um sich nicht nach einem Ereignis - beim dann folgenden Ausfall der Haftpflicht- oder Unfallversicherung - etwaigen Regressforderungen von Geschädigten gegenüber zu stehen.

 

Außerdem Möchte ich als Vorstands- oder Vereinsmitglied schon danach gefragt werden, ob ich damit einverstanden bin, dass mich möglicherweise waffenrechtlich unzuverlässige Personen durch ihre Aktivitäten auf dem Schießstand in Schwierigkeiten bringen könnten.

 

Geschrieben

Wie soll sich der Verein darüber im klaren sein bzw. informieren? Ein Einsichtsrecht steht ihm nicht zu.

 

Deine Interpretation fordert geradezu heraus, dass man nicht mehr von der Unschuldigkeit ausgehen darf, bis etwas gegenteiliges bekannt wird. Damit wird die gesamte Rechtsordnung verdreht.

 

Schieße nur noch mit schriftlicher Bestätigung des Schützen, dass er zuverlässig im Sinne des WaffG und ihm ggü kein Waffenverbot ausgesprochen wurde? Das wäre die Konsequenz deiner Ansicht "für den Fall der Fälle".

 

Zunächst darf ich von der Unbescholtenheit eines Bürgers ausgehen. Im Übrigen entfaltet die Verwaltungsvorschrift - wie schon so oft durchgekaut - keine Wirkung ggü. dem Bürger. Ausnahme Selbstbindung iVm Art. 3 GG. Es bedarf bezweifelt werden, ob die Textstelle in der VwV wirklich den Umgang auf dem Schießstand mit umfassen wollte. Das hätte eine umfassende Prüfung zur Folge - bei einem Grümpelschießen mit zwei Schuss wunderbar oder?

Schließlich kann der Verein sich rechtlich über den Stand mangels Informationsrecht nicht informieren - und das ist auch gut so!

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb P22:

Woraus ergibt sich das?

Jedes Zollamt und jedes Gericht hat einen Urkundenbeamten da, der Beglaubigungen durchführen kann. Wo jetzt die Rechtsgrundlage ist.... Keine Ahnung, müsste ich erst nachschauen.

Hab ich aber schon oft so gemacht, und die Beamten waren immer sehr freundlich. Der Ton macht die Musik, wenn man freundlich anfragt, wird man da wohl nicht zurückgewiesen.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb maxeb:

Jedes Zollamt und jedes Gericht hat einen Urkundenbeamten da, der Beglaubigungen durchführen kann. Wo jetzt die Rechtsgrundlage ist.... Keine Ahnung, müsste ich erst nachschauen.

Hab ich aber schon oft so gemacht, und die Beamten waren immer sehr freundlich. Der Ton macht die Musik, wenn man freundlich anfragt, wird man da wohl nicht zurückgewiesen.

Dass die Möglichkeit hierfür besteht hab ich nicht bezweifelt - mir gings um das explizit "kostenlose" Handeln der Behörden :)

Geschrieben

@P22: Manche Vereine/Verbände fordern aber die Vorlage eine polizeilichen Führungszeugnisses vor Mitgliedschaft.

 

Ansonsten wird hier immer empfohlen, den KWS als "Test" zu beantragen. Wenn der "durchgeht", dann bekäme man auch die WBK.

Dem möchte ich entgegenhalten, dass es in mir wiederholt bekannten Fällen um Monate(!) länger ging, die beantragte Sportschützen-WBK zu bekommen als den (teils zeitgleich)

beantragten KWS. In einem Fall ist der KWS schon seit Wochen da, die WBK aber seit Monaten noch immer nicht. Also scheinen da noch andere "Prüfroutinen" abzulaufen bei

der WBK und es ist eben KEINE Garantie, dass - wenn man den KWS bekommt - man "automatisch" auch die WBK bekommt. 

 

Last not least erklären hier einige ganz schön, wie sehr es doch vom persönlichen Eindruck des Sachbearbeiters abhängt, ob man eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält oder nicht.

Beim persönlichen "Eindruck" des SB dürfte dann auch die Art der waffenrechtlichen Erlaubnis eine Rolle spielen.

Unsere SBine äußert offen wenig Verständnis für den KWS. Den genehmigt sie zwar, sofern die Voraussetzungen vorliegen, aber den mag sie nicht und sagt das auch so. Ebenso 

mag sie keine Anscheinswaffen, aber bei typischen Sportwaffen ist sie sehr zuvorkommend.

Sollte man in solch schwierig gelagerten Fällen daher auch mal überlegen. Statt einen KWS und damit assoziiert "wehrhaft"/Rowdy oder gleich einen brutal aussehenden Anscheinshalbautomaten

auf WBK grün zu beantragen, wäre es ggf. ratsamer, sich erst mal mit einer Sportschützen-WBK gelb und einer braven Einzellader-KK-Spopi o.ä. "einzuschmeicheln"...

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Schwarzwälder:

@P22: Manche Vereine/Verbände fordern aber die Vorlage eine polizeilichen Führungszeugnisses vor Mitgliedschaft

 

Last not least erklären hier einige ganz schön, wie sehr es doch vom persönlichen Eindruck des Sachbearbeiters abhängt, ob man eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält oder nicht.

Beim persönlichen "Eindruck" des SB dürfte dann auch die Art der waffenrechtlichen Erlaubnis eine Rolle spielen.

Unsere SBine äußert offen wenig Verständnis für den KWS. Den genehmigt sie zwar, sofern die Voraussetzungen vorliegen, aber den mag sie nicht und sagt das auch so. Ebenso 

mag sie keine Anscheinswaffen, aber bei typischen Sportwaffen ist sie sehr zuvorkommend.

Sollte man in solch schwierig gelagerten Fällen daher auch mal überlegen. Statt einen KWS und damit assoziiert "wehrhaft"/Rowdy oder gleich einen brutal aussehenden Anscheinshalbautomaten

auf WBK grün zu beantragen, wäre es ggf. ratsamer, sich erst mal mit einer Sportschützen-WBK gelb und einer braven Einzellader-KK-Spopi o.ä. "einzuschmeicheln"...

 

Also als Sportschütze bekommt man ja grundsätzlich keine anscheinwaffen sondern nur sportwaffen.

Gegebenenfalls könnte man dann dem/der SB gleich noch die Rosette lecken damit das Verhältnis gut ist.

 

Sie mag keine Anschein-Halbautomaten , ja toll ich mag auch keine Frauen wenn sie nicht so nett und fürsorglich wie meine Mutter /Oma sind oder "gut" aussehen. Und jetzt sieht nach einem Problem aus . 

 

Da lobe ich meinen sb, zwar immer schlechte Laune aber sonst nix zu meckern!

Bearbeitet von kulli
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Schwarzwälder:

oder gleich einen brutal aussehenden Anscheinshalbautomaten

auf WBK grün

 

Was das ist, musst Du mir mal erklären.

 

Entweder es ist ein sportlicher Halbautomat, wie Dein Hera the 9ers oder ein Windham SRC oder es geht um vom Schießsport ausgeschlossene Waffen.

 

Und eine solche Steigerungs-Strategie ist auch nicht immer gerne gesehen, da entsteht u.U. dann das Gefühl, man habe den "guten Eindruck" nur vorgetäuscht.

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Schwarzwälder:

@P22: Manche Vereine/Verbände fordern aber die Vorlage eine polizeilichen Führungszeugnisses vor Mitgliedschaft.

Da steht aber eben auch nicht alles drin. Außerdem ist das nur eine punktuelle Erfassung des Ist-Zustands. 

Das Mitglied ohne eigene WBK kann ja nach 3-4 Jahren ein Waffenverbot bekommen und offenbart das wohl in den seltensten Fällen jemandem im Verein.

 

Somit haben wir das "Schein-Problem" immer noch.

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb P22:

 

  1. Wie soll sich der Verein darüber im klaren sein bzw. informieren? Ein Einsichtsrecht steht ihm nicht zu.
  2. Zunächst darf ich von der Unbescholtenheit eines Bürgers ausgehen.
  3. Im Übrigen entfaltet die Verwaltungsvorschrift - wie schon so oft durchgekaut - keine Wirkung ggü. dem Bürger.
  4. Schließlich kann der Verein sich rechtlich über den Stand mangels Informationsrecht nicht informieren - und das ist auch gut so!

 

 

  1. Der Verein kann seinen Aufnahmeantrag - analog wie bei der Beantragung eines Jagdscheines - mit der entsprechenden Erklärung des Antragstellers verbinden https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Umwelt_Abfallwirtschaft/Umwelt/Dokumente/Antrag_auf_Ausstellung_eines_Jagdscheines_NEU.pdf
  2. Dann nicht mehr, wenn Vorstand und Mitgliedern der etwaige Entzug der WBK(s) bekannt ist. Zum Beispiel dadurch, dass betreffende Person eigene Waffen veräußert und nur noch den Umgang mit Leihwaffen ausübt. Dann könnte man ja mal nach den Gründen fragen.
  3. Eine sehr interessante Feststellung. Aber wie soll das gehen. Bei den Freistellungen von der Erlaubnispflicht (§ 12 WaffG) nehmen wir gerne als Bürger die Ausführungen in der WaffVwV in Anspruch, aber bei den Positionen welche uns nicht in den Kram passen (Unzuverlässigkeit) gilt die WaffVwV für Bürger nicht mehr?
  4. siehe Punkt 2.

 

Geschrieben

Die punktuelle Abfrage beim Vereinseintritt ist eben nur die Dokumentation des Ist-Zustands und muss im Übrigen nicht der Wahrheit entsprechen. 

 

Für den Einwand unter 2. muss das Mitglied zunächst erstmal WBK-Inhaber werden wollen.

 

Die VwV bietet Anhaltspunkte für eine Auslegung; determiniert diese jedoch weder positiv noch negativ.

 

Es geht um die Grundsatzfrage: 

Dürfen unzuverlässige Personen auf dem Schießstand unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften (Aufsicht usw.) schießen? 

 

Diese Frage gilt es unabhängig davon zu beantworten, wie man als Verein evtl. Infos über Waffenverbot, Einträge im Führungszeugnis o.ä. erlangen kann. Diese Frage stellt sich nämlich erst dann, wenn obige Frage verneint werden muss.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb P22:

 

.... Es geht um die Grundsatzfrage: 

Dürfen unzuverlässige Personen auf dem Schießstand unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften (Aufsicht usw.) schießen? 

 

Diese Frage gilt es unabhängig davon zu beantworten, wie man als Verein evtl. Infos über Waffenverbot, Einträge im Führungszeugnis o.ä. erlangen kann. Diese Frage stellt sich nämlich erst dann, wenn obige Frage verneint werden muss.

 

 

Also ist auch hier zu differenzieren zwischen den Umständen, ob die Unzuverlässigkeit eines Schützen bekannt (1) ist oder eben nicht bekannt (2) ist. Demnach dürfen waffenrechtlich unzuverlässige Personen aufgrund § 12 WaffG auf Schießstätten unter Aufsicht

  1. nicht schießen, wenn dessen Unzuverlässigkeit dem Vorstand, der Aufsicht und ggfs. den Mitgliedern bekannt ist und
  2. schießen wenn dessen Unzuverlässigkeit den vorgenannten Funktionsträgern nicht bekannt ist?

 

Geschrieben

Nein..... Entweder es besteht objektiv ein Verbot oder nicht.

 

Die Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis hat nur straf- oder zivilrechtliche Folgen. Wenn aber objektiv kein Verbot besteht, dann ist die Kenntnis völlig irrelevant. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Unsere SBine äußert offen wenig Verständnis für den KWS. Den genehmigt sie zwar, sofern die Voraussetzungen vorliegen, aber den mag sie nicht und sagt das auch so. Ebenso 

mag sie keine Anscheinswaffen, aber bei typischen Sportwaffen ist sie sehr zuvorkommend.

 

 

Es ist mir ausgesprochen SCH_EISSEGAL, was die mag oder nicht - die soll ihre Arbeit machen und die gesetzlichen Bestimmungen ausführen.

 

Ihre Meinung kann sie sich in den A-. den B- oder den 0-Tresor stecken.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb P22:

Nein..... Entweder es besteht objektiv ein Verbot oder nicht.

 

Die Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis hat nur straf- oder zivilrechtliche Folgen. Wenn aber objektiv kein Verbot besteht, dann ist die Kenntnis völlig irrelevant. 

 

So irrelevant ist dass nicht. Ein ausgebliebenes Waffenbesitzverbot führt nur dazu, dass der unzuverlässige Schütze sich nicht strafbar macht, löst aber - in einem Schadensfall oder Unfall - beim Verein und sonstigen Beteiligten zivilrechtliche Folgen aus! Und als Vorstand bzw. als Mitglied möchte ich danach gefragt werden, ob ich dazu bereit bin ggfs. diese Folgen zu tragen.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Joe07:

 Ein ausgebliebenes Waffenbesitzverbot führt nur dazu, dass der unzuverlässige Schütze sich nicht strafbar macht, löst aber - in einem Schadensfall oder Unfall - beim Verein und sonstigen Beteiligten zivilrechtliche Folgen aus! 

 

Langsam gebe ich es auf....;)

 

Unzuverlässige dürfen schießen. Passiert dabei etwas, dass jedem zuverlässigen auch passieren kann - keine Haftung, weil die Frage "zuverlässig/unzuverlässig" nicht haftungsbegründend ist.

 

Tickt der unzuverlässige aus, dann gibt's - mangels Verbot, unzuverlässige schießen zu lassen - ebenso keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt, der eine Haftung begründen würde.

 

Gleiches gilt für die Ebene des Strafrecht.

 

Was bleibt, sind außerrechtliche Vorwürfe/Moralkeulen im letzteren Fall. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb P22:

Dass die Möglichkeit hierfür besteht hab ich nicht bezweifelt - mir gings um das explizit "kostenlose" Handeln der Behörden :)

Ich war bisher 3x beim Zollfahndungsamt, 1x beim Zollamt und 3x beim Amtsgericht wegen Beglaubigungen - von Geld hat da nie einer was gesagt. Die haben mir sogar den Ausweis selbst kopiert und dann die Kopie beglaubigt. Der Urkundenbeamte im Amtsgericht meinte, dass Beglaubigungen grundsätzlich kostenlos wären.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb P22:

Unzuverlässige dürfen schießen. Passiert dabei etwas, dass jedem zuverlässigen auch passieren kann - keine Haftung, weil die Frage "zuverlässig/unzuverlässig" nicht haftungsbegründend ist.

 

Tickt der unzuverlässige aus, dann gibt's - mangels Verbot, unzuverlässige schießen zu lassen - ebenso keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt, der eine Haftung begründen würde.

Nachzuweisen ist lediglich eine Haftpflichtversicherung die jeder Gastschütze vor dem Schießen bei der Anmeldung bezahlt, nur das ist relevant.

Wollen wir jetzt vor dem Eingang der Vereine Kontrollposten einrichten die den Leumund jedes einzelnen prüfen?

 

Nein!

 

Das ist nicht die Aufgabe des Vereines.

 

In der Regel werden Gastschützen von Vereinsmitgliedern mitgebracht und ich gehe davon aus dass diese nicht mit Personen verkehren die unsachgemäß mit Waffen umgehen, ein Waffensitzverbot im Einzelfall bedarf schon ein paar krimineller Aktivitäten die nicht verborgen bleiben.

In meinem Bekanntenkreis weiß ich z. B. wen ich nicht mitnehmen würde, auch wenn die kein Waffensitzverbot haben, aber bestimmte Äußerungen ihrerseits zwingen mich zu einer gewissen Zurückhaltung.

Schließlich würden die dann auch mein Ansehen im Verein ruinieren und das habe ich nicht nötig.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben
Am 11.7.2017 um 15:27 schrieb uwewittenburg:
Munition
 

.......

 

Auf dem Stand erwirbt er ja nicht.

 

natürlich erwirbt er!!

 

und sogar erlaunbisfrei........

 

 

 

steht doch wortwörtlich so im WaffG! hmpf.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb alzi:

natürlich erwirbt er!!

 

und sogar erlaunbisfrei........

Stümmt!

 

Es geht aber wohl mehr um den Besitz:

 

Zitat:

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

 

Nun kann man streiten ob er dann im Sinne des § den Besitz ausübt, wenn er unter Aufsicht schießt.(tatsächliche Gewalt)

Beim Erwerb bedarf es ja keiner Erwerbserlaubnis, so dass sich dann hier lediglich (wenn überhaupt) der Schütze mit dem Waffenbesitzverbot strafbar machen wenn er die Munition auf dem Stand erwirbt.

Eigentlich eine interessante Variante.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb P22:

 

Langsam gebe ich es auf....;) ....

 

Was bleibt, sind außerrechtliche Vorwürfe/Moralkeulen im letzteren Fall. 

 

 

Deinen Ausführungen folgend spielt es keine Rolle ob eine Person, welche trotz nicht wieder herstellbaren Vertrauen in die Zuverlässigkeit den Umgang mit Schusswaffen und Munition auf dem Schießstand ausübt, dies mit oder ohne Kenntnis der Leihgeber dieser Schusswaffen verrichtet?

 

Ich bitte dich! Das kann nicht ernst gemeint sein, denn es bedeutet nichts anderes als trotz entzogener Fahrerlaubnis den Halter des Kfz auf den Beifahrersitz zu setzen und unter seiner Aufsicht ohne Fahrerlaubnis ein Kfz im Straßenverkehr zuführen!

 

vor 24 Minuten schrieb uwewittenburg:

 

.... In meinem Bekanntenkreis weiß ich z. B. wen ich nicht mitnehmen würde, auch wenn die kein Waffensitzverbot haben, aber bestimmte Äußerungen ihrerseits zwingen mich zu einer gewissen Zurückhaltung.

Schließlich würden die dann auch mein Ansehen im Verein ruinieren und das habe ich nicht nötig.

 

 

Und deshalb bekommen die aktiven Schützen im Verein mit, wem waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden sind und sollten sich fragen ob sie hilfsweise die eigene Erlaubnis dem Delinquenten zur Verfügung stellen.

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