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IGNORED

Transport von Waffen auf Erben EBK möglich?


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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb sh73:

Also nach Gespräch mit der Behörde [...]
Bezüglich Transport zur Schießbahn wurde ihm gesagt dass er eine Sondergenehmigung beantragen kann.

 

Ich hatte das zwar schon zitiert, aber gerne nochmal. Bräuchte er die denn, wenn ich nicht Recht hätte?

 

vor 6 Stunden schrieb alzi:

Wo genau steht das im WaffG?

 

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wenn

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
 
Oder welche Rechtsgrundlage siehst du für den Transport?
 
 
vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Und schon hast du das " Bedürfnis " selbst geliefert. Der Erbe überlegt die Waffen zu verkaufen und will damit einen Funktionstest machen. Ist beim Verkauf nicht unerheblich zu wissen das etwas funktioniert.

 

Darauf habe ich auch schon hingewiesen. Aber da für Erben der sentimentale Wert zählen sollte, könnte man darüber schon diskutieren. Mal abgesehen davon, dass man damit nicht drei Mal die Woche auf den Schießstand fahren kann. Und sollte man wirklich schon zu Beginn seiner "Karriere" am Rand der Legalität agieren?

 

vor 2 Stunden schrieb VP70Z:

Nimm Dir ein Fleißkärtchen! Wenn Du noch die Rechtsgrundlage für so einen Arschfick nennen kannst: Nimm den ganzen Stapel mit den Fleißkärtchen, die will eh keine Sau.

 

Habe ich oben... lasse mich aber gern eines besseren belehren.

 

 

Mir ist egal, was ihr macht. Aber man sollte Mal darüber nachdenken, was die Konsequenzen sind, wenn ihr Unrecht habt. Dann ist sowohl seine Erbenwaffe als auch seine Zuverlässigkeit weg. Dafür muss es nur zu einem dummen Zufall kommen.

Hört er auf mich, bleibt die Waffe im Schrank, bis er eine entsprechende WBK hat. Im schlimmsten Fall ist sie dadurch länger als nötig im Schrank. Macht das was? Eher nicht.

 

Sind meine Fleißkärtchen eigentlich mit Smiley und/oder Bienchen? :friends:

Geschrieben

Würde dir h einen anderen Nutzer gerade auf Paragraph 20.2.2 WaffVwV hingewiesen:

 

"Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann."

 

Da steht natürlich auch nicht explizit, dass er damit nicht Schießen darf, aber es wird deutlich, dass sich die Bedürfnisse Jäger, Sportschütze und Erbe durchaus unterscheiden. Und warum sollte es okay sein, dass ein Erbe mit der Waffe schießt, wenn er nicht Mal die Munition besitzen darf.

 

Und wenn es richtig abgehen soll:

Was ist denn, wenn ein Sportschütze eine 2 Zoll Revolver von einem Jäger erbt? Darf er damit Schießen oder muss er ihn blockieren?

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb hellbert:

Würde dir h einen anderen Nutzer 

Und wenn es richtig abgehen soll:

Was ist denn, wenn ein Sportschütze eine 2 Zoll Revolver von einem Jäger erbt? Darf er damit Schießen oder muss er ihn blockieren?

Ja, er darf die Waffe auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit testen und - falls im BDMP - auch sportlich schießen.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb P22:

Ja, er darf die Waffe auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit testen und - falls im BDMP - auch sportlich schießen.

 

Gilt (auch im BDSM) nicht eine Mindestenlauflänge von 3 Zoll?

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb hellbert:

 

Gilt (auch im BDSM) nicht eine Mindestenlauflänge von 3 Zoll?

 

BDSM - der Verband für "Praktisches" :aug::ninja::spiteful:

 

(Off-Duty-Revolver sind mit 2,75" mit Sonderfreigabe erlaubt)

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Raiden:

 

BDSM - der Verband für "Praktisches" :aug::ninja::spiteful:

 

(Off-Duty-Revolver sind mit 2,75" mit Sonderfreigabe erlaubt)

 

Immer noch 0,75 Zoll zu lang....;)

Geschrieben

Aber ich gehe doch richtig davon aus, dass es Waffen gibt, die ein Sportschütze nicht besitzen darf, ein Jäger aber beispielsweise schon.

Ist aber auch egal, sonst kommen wir nur vom Thema weg...

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb hellbert:

Da steht natürlich auch nicht explizit, dass er damit nicht Schießen darf, aber es wird deutlich, dass sich die Bedürfnisse Jäger, Sportschütze und Erbe durchaus unterscheiden. Und warum sollte es okay sein, dass ein Erbe mit der Waffe schießt, wenn er nicht Mal die Munition besitzen darf.

 

Du kennst §12 WaffG? ...hinsichtlich der Munition ... (bitte GANZ lesen)

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb alzi:

Du kennst §12 WaffG? ...hinsichtlich der Munition ... (bitte GANZ lesen)

 

Ja kenne ich. Aber der 12 WaffG hat mit dem 20.2.2 WaffVwV erstmal nicht soviel zutun. 

Und GANZ lesen würde bei dem Thema insgesamt helfen. Denn meine Frage, warum der Sachbearbeiter dem Freund des Thread-Eröffners den Transport zum Schießstand nur mit Sondergenehmigung gestattet ist noch nicht beantwortet.

 

Das Thema würde hier aber schon vor vier Jahren diskutiert. Ich will auch niemanden belehren. Habe ja schon mein Fleißkärtchen....

Geschrieben

Also für mich als Erbe wäre mein Bedürfnis mein Grundrecht auf Erbe, das Grundrecht auf Eigentum und noch mein Besitz. Ein Verbot des schießens damit erkenne ich nicht und würde die Frage daher überhaupt nicht stellen, hier besser: nicht gestellt haben. Die Vollkasko - Antworten fallen in diesem Land gerne mal S******e aus. 

Geschrieben (bearbeitet)

Ist doch offensichtlich.

Die drei Ringelpitztypen sind de Maiziere, Laschet und Altmaier und das Auge ist eigentlich eine Raute.

 

Muss irgendeine Sekte sein.

Bearbeitet von djjue1
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb schmitz75:

"1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis,"

Einen Satz bis zum Ende lesen und verstehen würde helfen.

 

Da steht nicht der Erbe hat kein Bedürfnis oder der Erbe ist ohne eigenes Bedürfnis.

Da steht "Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war."

 

Anders als bei Jäger oder Sportschützen wird dem Erben nicht von Gesetzes wegen ein Bedürfnis zu- bzw. anerkannt, es wird ihm aber auch nicht aberkannt oder bestritten er hätte keines. Es steht auch sonst nirgends der "Erbe hat kein Bedürfnis". Es ist nur geregelt, dass der Erbe anders als sonst in § 4 WaffG verlangt, ein Bedürfnis nicht nachweisen muss.

 

Deutlicher ist das bei der Regelung für 4 mm M 20 Waffen. Da steht "Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis", da steht nicht Erwerb und Besitz ohne Bedürfnis. Der landläufige Sprachgebrauch "bedürfnisfreie Waffen" ist falsch. Richtig wäre bedürfnisnachweisfreie Waffen.

Geschrieben (bearbeitet)

an anderer Stelle in der WaffVwV wird dem Erben sogar explizit ein "Bedürfnis" zuerkannt.......

 

 

...aber auch dort würde er wieder nur den halben Satz lesen und verstehen...

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Der Rest von dem Satz ist doch überhaupt nicht relevant.

Naja dann zitiere ich mal das Bundesverwaltungsgericht:

Zitat

Das Benutzungsverbot, dessen Beachtung durch die Blockierung der Schusswaffe sicherzustellen ist, folgt aus der Besitzberechtigung des Beigeladenen als Erbe ohne waffenrechtliches Bedürfnis (3.). 

 

Zitat

.Das jedes Bedürfnis ausschließende Verbot, die Schusswaffe des Beigeladenen zu benutzen, folgt aus dessen Besitzberechtigung. Diese ist daran geknüpft, dass die Waffe nicht benutzt wird.

 

Zitat

 Aufgrund der Gefährlichkeit des Schusswaffenbesitzes ist die Besitzberechtigung bedürfnisloser Erben stets mit dem Verbot verbunden, die ererbten Schusswaffen zu benutzen 

 

Zitat

Bedürfnislose Erben sind lediglich zur Aufbewahrung der geerbten Schusswaffen berechtigt.

 

Zitat

Das durch die Blockierpflicht gesicherte Verbot, Erbwaffen zu benutzen, gilt umfassend, solange die Besitzberechtigung eines bedürfnislosen Erben fortbesteht.

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=270116U6C36.14.0&add_az=6+C+36.14&add_datum=27.01.2016

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben

jetzt nimm aus diesem Urteil mal die Blockierung raus......und was bleibt dann noch übrig?

 

 

 

es geht hier in diesem thread doch um NICHTblockierte Erbwaffen! hallohoooooooo......

 

und bei "alt"Erben kann man sogar über die (nachträgliche) Blocker"pflicht" geteilter Meinung sein.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb alzi:

und bei "alt"Erben kann man sogar über die (nachträgliche) Blocker"pflicht" geteilter Meinung sein.

Bringt einem nur wenig, wenn das Bundesverwaltungsgericht anderer Meinung ist:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=160315U6C31.14.0

 

vor 4 Minuten schrieb alzi:

es geht hier in diesem thread doch um NICHTblockierte Erbwaffen! hallohoooooooo......

Die Behörde hat doch schon zum Nachweis der Blockierung aufgefordert.

Die Blockierung ist auch nicht das Benutzungsverbot, sie stellt dieses nur sicher.

 

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