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IGNORED

Munitionserwerb bei Voreintrag


Penecho

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Ich habe mich gerade gefragt wie das eigentlich beim Munitionserwerb ist, wenn ich einen Voreintrag für eine Waffe in dem Kaliber habe, aber die Waffe noch nicht besitze und der Voreintrag verfällt.

 

Sprich angenommen ich habe nen Voreintrag für HA in .223. Munitionserwerb steht ja auch 'JA' drin mit Stempel. Nun dürfte ich mir ja Munition im Kaliber .223 kaufen, obwohl ich noch keine Waffe gekauft habe. Angenommen ich lasse den Voreintrag verfallen, dann erlischt ja eigentlich auch die Munitionserwerbsberechtigung. Müsst eich dann rein theoretisch die Munition wieder irgendwo abgeben?

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vor 10 Minuten schrieb Penecho:

Sprich angenommen ich habe nen Voreintrag für HA in .223. Munitionserwerb steht ja auch 'JA' drin mit Stempel. Nun dürfte ich mir ja Munition im Kaliber .223 kaufen, obwohl ich noch keine Waffe gekauft habe. Angenommen ich lasse den Voreintrag verfallen, dann erlischt ja eigentlich auch die Munitionserwerbsberechtigung. Müsst eich dann rein theoretisch die Munition wieder irgendwo abgeben?

 

Mehrere Händler bei mir verkaufen Munition nur, wenn die Waffen dazu eingetragen sind und Munitionserwerbsstempel in der Zeile drin ist.

Macht Frankonia in Nürnberg auch so, na da schau her...

Munitionsserwerbsstempel gelten ja nur für eingetragene Waffen.

 

Und ja, die Munition müsstest du dann wieder "loswerden", Vereinskollege mit passender EWB zu Besuch kommen lassen etc.

 

Bearbeitet von Sebastians
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vor 2 Stunden schrieb Penecho:

Nun dürfte ich mir ja Munition im Kaliber .223 kaufen, obwohl ich noch keine Waffe gekauft habe

 

nö, darfst Du nicht, steht im WaffG.

 

vor 2 Stunden schrieb Penecho:

Angenommen ich lasse den Voreintrag verfallen, dann erlischt ja eigentlich auch die Munitionserwerbsberechtigung.

 

nö die kann nicht erlöschen, denn Du hattest nie eine.

 

vor 2 Stunden schrieb Penecho:

Müsst eich dann rein theoretisch die Munition wieder irgendwo abgeben?

 

geht nicht, Du kannst die Munition garnicht haben, und wenn doch dann Du hast die Munition nie rechtmäßig erworben.

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Waffengesetz (WaffG):

Zitat

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

[…]

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

[…]

 

 

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Frankonia macht es nicht, selbst wenn man die Waffe schon gekauft, inkl. Kaufvertrag dabei hat und sich noch in den 14 Tagen Meldefrist befindet. :016:

Von einer ganzen Reihe anderer Händler (u.a. Online-Shops), die ich letztes Jahr mal angefragt habe, hieß es dagegen, sie würden durchaus auf Voreintrag verkaufen (wenn der Munitionserwerb auch schon gestempelt ist).

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Die Frage kommt immer wieder mal auf und ist ein schönes Beispiel von sinnloser Überregulierung.

 

In die WBK gehört ein (einziges) Stempelfeld für den Munitionserwerb. Und wenn das abgestempelt ist, dann kann man Munition kaufen - egal welche. Und jetzt soll mal jemand daraus ein Sicherheitsproblem konstruieren, das irgendwie Praxisrelevanz hat.

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vor 2 Minuten schrieb alzi:

kann keiner, bei/für Jägers IST es ja faktisch so ...... und stellt kein Problem dar.

Wobei man als Jäger ja "nur" Langwaffenmunition auf Jagdschein kaufen kann/darf, alles andere bedarf einer eingetragenen Waffe in einer WBK.

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hmmmmm ... jetzt werd ich aber ein ganz klein wenig rot unter meiner Papiertüte. gut dass das keiner sieht.

 

 

 

apropos, wenns die Erben/Altbesitzer nicht gäbe, könnte man sich das "einzige Stempelfeld" auch gleich noch sparen (und Mun dann inkl. wie bei der gelben). oder auf der Frontseite zum ankreuzen "inkl. Munitionsberechtigung ja/nein". Möglichkeiten sind viele denkbar.

sowas wirds aber nie nie niemals geben. wo kämen wir denn da hin!

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vor 2 Stunden schrieb HBM:

Wobei man als Jäger ja "nur" Langwaffenmunition auf Jagdschein kaufen kann/darf, alles andere bedarf einer eingetragenen Waffe in einer WBK.

 

Hier in Bayern bekommt man auf Jagdschein auch Munition für Kurzwaffen ,wenn es dafür auch Langwaffen gibt .

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vor 1 Stunde schrieb jannis:

 

Hier in Bayern bekommt man auf Jagdschein auch Munition für Kurzwaffen ,wenn es dafür auch Langwaffen gibt .

 

Das ist auch richtig so, denn das Waffengesetz enthält die Formulierung "Munition für Langwaffen" und stellt nicht auf die Munitions-Maßtafeln ab.

Damit ist letztlich sämtliche Munition freigestellt, die aus Langwaffen verschossen werden kann. Also auch 6,35 Browning mittels Fangschussgeber.

 

ABER:

Mir ist da noch so ein Fall aus Berlin im Kopf, wo es wegen ein paar Schachteln 9mm Luger ein Ermittlungsverfahren gab, die Munition nach Hausdurchsuchung beschlagnahmt + eingezogen wurde und das Strafverfahren nach §153 StGB eingestellt wurde.

 

Deswegen rate ich dazu, von der zuständigen Behörde einen Feststellungsbescheid oder MES-Eintrag zu holen.

 

Einige Genehmigungsbehörden positionieren sich zu dieser Frage eingeutig (zB das Landratsamt Kitzingen):

http://sommerach.de/m_15088

 

Erwerb von Munition für jagdliche Kurzwaffen
§ 10 Abs. 3 WaffG
Zum Erwerb von Revolver- und Pistolenpatronenmunition benötigt der Jäger eine
Erwerbsberechtigung, die durch einen Berechtigungsvermerk (Siegelabdruck in
Spalte 7) in die Waffenbesitzkarte für die jeweilige Kurzwaffe erteilt wird.
Hinweis: Auf dem Markt angebotene Pistolen- oder Revolverpatronen für
Langwaffen z. B. .38 Spezial, .357 Magnum oder .44 Magnum, können auch mit einem
gültigen Jahresjagdschein erworben und besessen werden.

 

Und so sieht man es in Berlin:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1q4/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100056610&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

Gruß,

 

frogger

 

Ach ja, zur Ausgangsfrage des TE: Nein, so lange keine Waffe in der WBK eingetragen ist, darf keine Munition erworben werden. In dem Moment, wo zB der Händler die Waffe eingetragen hat, darf auch die Munition erworben werden, auch wenn die Waffe noch nicht angemeldet ist.

Bearbeitet von frosch
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vor 41 Minuten schrieb frosch:

"Im vorliegenden Fall greift damit im Ergebnis die Ausnahme des § 13 Abs. 5 WaffG nicht ein, weil der Kläger zwar im Besitz einer Langwaffe ist, für die sich die Munition 9 mm Luger eignet, gleichzeitig aber auch im Besitz einer Pistole ist, mit der dieselbe Munition verschossen werden kann. Damit ist die ausschließliche Verwendung der Munition in der Langwaffe zu Jagdzwecken nicht sichergestellt. "

 

Das ist so unglaublich irrsinnig. Wenn man demnach auf Jagdschein erst mal nur eine 9x19-Langwaffe kauft, darf man auch die zugehörige Munition entsprechend erwerben. Legt man sich aber später noch eine 9x19-Pistole zu, darf man plötzlich auf JS überhaupt keine Munition dieses Kalibers mehr erwerben. Nach diesem Urteil müsste dann durch den legalen Erwerb der Pistole sogar der Besitz der zuvor legal auf JS erworbenen Munitionsvorräte plötzlich illegal werden. Schlimmstenfalls könnte einem das ohne Zutun durch Erbfall passieren, also dass man als Jäger plötzlich legal in Besitz einer kalibergleichen Kurzwaffe gerät.

Bei Beantragung einer kalibergleichen Kurzwaffe über Voreintrag müsste die Behörde außerdem die Erteilung des Voreintrag verweigern, wenn keine zugehörige Munitionserwerbserlaubnis mitbeantragt wird. Wurde bereits ein Voreintrag ohne Munerwerbsstempel erteilt und danach erst eine kalibergleiche Langwaffe auf JS gekauft, müsste die Behörde den Voreintrag widerrufen, damit nicht die Gefahr besteht, dass der Jäger sich die Kurzwaffe tatsächlich zulegt und dann für die Langwaffe über JS erworbene Munition damit verschießt ... usw. usf. ...

 

Abgesehen davon kann sich jeder Jäger über die Leihregelung legal in den Besitz beliebiger Kurzwaffenmunition bringen. In dem verhandelten Fall war der Kläger sogar noch Wiederlader, sodass er sich ohnehin alles auch selbst anfertigen durfte. Dieses Urteil ist wirklich ein sehr schönes Beispiel für den Wahnwitz des deutschen Waffenrechts.

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vor 3 Stunden schrieb frosch:

Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt ...

 

Ein Paradebeispiel für das m.W. weltweit einzigartige sog. deutsche "Richterrecht", bei dem Urteile nicht auf der Grundlage geschriebener Gesetze gefällt werden, sondern der Robenträger zunächst den Verfahrensbeteiligten erklärt wie der Gesetzgeber das alles gemeint hat und hernach nach seiner ureigensten Rechtsinterpretation urteilt.

Dabei kommt dann auch so ein Blödsinn wie das HA-Verbot für die Jagdausübung heraus, unlängst geurteilt durch das BVerwG. :gaga:

 

CM

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Am 6/5/2017 um 11:36 schrieb cartridgemaster:

weltweit einzigartige sog. deutsche "Richterrecht"

 

Obergefell v. Hodges mal gelesen? Der Hammer. Aus altem, 200-jährigem Pergament dünsten da auf einmal irgendwelche Anrechte auf homosexuelle Eheschließungen aus ominösen "Halbschatten" und "Emanationen" hervor. So stark, daß sogar ein angeblicher Katholik sich dem nicht widersetzen kann und folgerichtig die Urteilsbegründung gleich selbst schreibt.

 

[OT OFF]

 

Obergefell v. Hodges.pdf

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