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IGNORED

Ausnahmegenehmigung für vom Schiesssport ausgeschlossene Waffen


frosch

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Moin!

 

Hat schon jemand praktische Erfahrungen gesammelt, eine Ausnahmegenehmigung von seiner zuständigen waffenrechtlichen Genehmigungsbehörde zu erhalten, um mit einer im persönlichen Besitz befindlichen Waffe, die vom Schiesssport ausgeschlossen ist, selber -also personenbezogen- trotz des Verbotes sportlich an Wettkämpfen teilnehmen zu können.

 

Beispiel : AR 15 9mm mit 254mm Lauf und dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, da gelochter Vorderschaft, Lauf mit MFD, M5 Schubschaft u.s.w.

 

Danke und Gruß,

 

frogger

Bearbeitet von frosch
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Wie willst du denn damit an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, wenn jede Sportordnung die Teilnahme mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen ausschließt (Ausnahme Revolver <3" im BDMP)?

Die verbandlichen Regularien verunmöglichen das doch bereits und -solltest du dennoch damit teilnehmen- du müsstest disqualifiziert werden.

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Hmmh, im BDS Handbuch lese ich zu L 2.01.10

...serienmäßig vom Hersteller angebotene halbautomatischen Gewehre handelsüblicher Bauart, die für Kurzwaffenpatronen eingerichtet sind...

 

Im allgemeinen Teil der Sportordnung -A11.02 ist dann noch zu lesen, das die waffenrechtlichen Bestimmungen, inbesondere auch die Regelungen §§ 6, 7, 10 und 11 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz eingehalten werden müssen.

-Mit einer Ausnahmegenehmigung in der Hand, wird diese Anforderung erfüllt.

 

Expizit von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind im BDS nur Kurzwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegs- (Lang) waffe erwecken. -A11.03

 

Passt doch?

 

frogger

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vor 1 Minute schrieb CZM52:

Jo, nur das ein Anerkannter Schießsport verband die Susnahme beantragen muss, nicht der einzelne Schütze

Du beziehst dich auf §6 Abs.3 AWaffV. Das ist ein anderer Sachverhalt, da es dort um eine allgemeine Freigabe -wie bei den Snubbies im BDMP- geht.

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Frosch: die Frage ist interessant. Die rechtlich relevanten Aspekte für eine Antragstellung sind m.E. (die meisten wirst Du Dir selbst schon ähnlich zurechtgelegt haben):

- keine Vermehrung des inländischen Bestandes (paralleles Argument zu § 40 WaffG);

- Hinweis, dass Nutzung ja - anders als bei den generisch repressiven Verboten bei §-40-Ausnahmegenehmigungen - in gewissem Rahmen schon ex lege erlaubt sei;
- Darlegung, dass keine vorhandene andere Waffe den gleichen Zweck erfüllen kann;
- Darlegung, dass keine geeignete (nicht aber: "optimale") Vereinswaffe zur verfügung steht, am besten durch e.V.;

- Glaubhaftmachung schießsportlichen Leistungsniveaus, das eine erfolgreiche Teilnahme mit gerade dieser Waffe erwarten lässt;

- entsprechende positive Bescheinigung und Einschätzung des zuständigen schießsportlichen Dachverbandes (vulgo "Befürwortung" im allgemeinsprachlichen Sinne);

- rechtliche Darlegung, warum das abstrakte Schutzinteresse des § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 AWaffV im konkreten Fall nicht merklich tangiert wird.

 

Carcano

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Sprich , Bedürfnis für SLB 9mm vom Verband auf den Tisch des SB und fragen , willst das ich noch eine Waffe zusätzlich im Bestand habe ;-)!?

Dachte du wolltest dir die MP38 kaufen......kommt dann aber nicht so glaubwürdig rüber mit der verhinderten Vermehrung des Bestandes;-p

Bearbeitet von kulli
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Na dann......wir hatten ja erst die Diskussion ob und welche RV wann zahlt....

 

Wenn ich carcanos Ausführungen sehe stellt sich mir die Frage ob der BDS etwas befürwortet das er selber ausschliesst.......

 

Ziemlich abstrakte Konstruktion.......Weidmannsheil.

Bearbeitet von chapmen
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Da ich den involvierten  BDS-Landesverband nicht kenne und auch nicht das peersönliche Verhältnis Froggers zum LV, kann ich das nicht beurteilen... der Ausschluss vom sportlichen Schießen ist ja keine Idee des BDS, sondern ein Reflex der staatlich-rechtlichen Regelung-

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Ich würde hier mal einwerfen, dass § 9 AWaffV nicht regelt, ob eine - eigentlich verbotene - Waffe trotzdem sportlich verwendet werden kann. Das bestimmt § 6 AWaffV. § 9 Abs. 2 AWaffV regelt lediglich, dass ich die Waffe - abweichend vom vorgegebenen Zweck und sofern begründbar - auch anderweitig verwenden kann. Eine individuelle Hintertür, um § 6 AWaffV auszuhebeln, wird da wohl nicht mit gemeint sein.

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vor 49 Minuten schrieb carcano:

Da ich den involvierten  BDS-Landesverband nicht kenne und auch nicht das peersönliche Verhältnis Froggers zum LV, kann ich das nicht beurteilen... der Ausschluss vom sportlichen Schießen ist ja keine Idee des BDS, sondern ein Reflex der staatlich-rechtlichen Regelung-

Zitat "frosch":

 

"Hmmh, im BDS Handbuch lese ich zu L 2.01.10

...serienmäßig vom Hersteller angebotene halbautomatischen Gewehre handelsüblicher Bauart, die für Kurzwaffenpatronen eingerichtet sind...

 

Im allgemeinen Teil der Sportordnung -A11.02 ist dann noch zu lesen, das die waffenrechtlichen Bestimmungen, inbesondere auch die Regelungen §§ 6, 7, 10 und 11 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz eingehalten werden müssen.

-Mit einer Ausnahmegenehmigung in der Hand, wird diese Anforderung erfüllt."

 

Eben diese Ausnahmegenehmigung müsste laut frosch's Zitat und deinen Ausführungen der BDS "beführworten" und damit seine Sportordnung in dem Punkt unterlaufen. (Das dies keine Idee des BDS ist weiss ich auch.) ( Wobei ich nicht weiss ob der BDS mit dieser Regelung bzw. §6 so unglücklich ist und einen Handlungsbedarf sieht.)

 

Mal Hand aufs Herz - Erfolgschancen insgesamt?

Bearbeitet von chapmen
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vor 2 Stunden schrieb carcano:

Frosch: die Frage ist interessant. Die rechtlich relevanten Aspekte für eine Antragstellung sind m.E. (die meisten wirst Du Dir selbst schon ähnlich zurechtgelegt haben):

- keine Vermehrung des inländischen Bestandes (paralleles Argument zu § 40 WaffG);

- Hinweis, dass Nutzung ja - anders als bei den generisch repressiven Verboten bei §-40-Ausnahmegenehmigungen - in gewissem Rahmen schon ex lege erlaubt sei;
- Darlegung, dass keine vorhandene andere Waffe den gleichen Zweck erfüllen kann;
- Darlegung, dass keine geeignete (nicht aber: "optimale") Vereinswaffe zur verfügung steht, am besten durch e.V.;

- Glaubhaftmachung schießsportlichen Leistungsniveaus, das eine erfolgreiche Teilnahme mit gerade dieser Waffe erwarten lässt;

- entsprechende positive Bescheinigung und Einschätzung des zuständigen schießsportlichen Dachverbandes (vulgo "Befürwortung" im allgemeinsprachlichen Sinne);

So wie ich Frosch verstehe, will er die Waffe nicht kaufen oder befürwortet haben, er fragt:

vor 5 Stunden schrieb frosch:

um mit einer im persönlichen Besitz befindlichen Waffe,

er hat sie also schon (wahrscheinlich auf anderes Bedürfnis gekauft) und will nun mit seiner Knifte an einem Wettkampf teilnehmen, wo sie eigentlich nicht teilnehmen darf.

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vor 28 Minuten schrieb rwlturtle:

 

er hat sie also schon (wahrscheinlich auf anderes Bedürfnis gekauft) und will nun mit seiner Knifte an einem Wettkampf teilnehmen, wo sie eigentlich nicht teilnehmen darf-

-aber ( bis jetzt) theoretisch mit der angesprochenen (vom BDS "beführworteten") Ausnahmegenehmigung könnte.

Bearbeitet von chapmen
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Der Threadstarter sollte sich damit vertraut machen, daß sich beim BDS niemand vor diesen Karren spannen läßt und sich ohne Not auf einen Diskurs mit den Waffenbehörden oder dem Bundesverwaltungsamt einläßt.

Das Ergebnis wäre absehbar, dann müßte man den Klageweg beschreiten....

....und am Ende hätten wir mit Sicherheit ein Urteil, ähnlich dem zu den jagdlichen Halbautomaten mit Wechselmagazin.

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vor 1 Stunde schrieb rwlturtle:

@carcano: Und warum dann das?

Wenn er die Waffe schon hat, gibt es keine Bestandmehrung!

Aber wenn er noch eine Waffe braucht, weil er die nicht zugelassene nicht verwenden darf.

Ich finde die Fragestellung auch ganz interessant, nicht nur aus waffenrechtlichen sondern auch aus persönlichen Gründen.

Im Übrigen sehe ich hier auch kein "vor den Karren spannen lassen". Ist es denn eine verwerfliche, egoistische Sache die der TE da vorhat? Ich denke nicht....

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Interessant wird froggers Frage / Problem halt dann, wenn durch die neue EU-Gesetzgebung dann bald auch im deutschen WaffG plötzlich Waffen oder künftig relevante Teile davon wie zu große Magazine mit ggf. unzureichender Blockierung "verboten" sein werden. Dann wäre es natürlich schön, wenn der Verband durch einige Bescheinigungen Besitz UND Benutzung erhalten könnte.

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Es ist nicht verboten eine Schießübung zu absolvieren, die der in einer Sportordnung beschriebenen Schießübung bis ins letzte Detail gleicht, ganz egal mit welcher geeigneten Waffe man die Übung schießt - Berechtigung zum Schießen mit der jeweiligen Waffe vorausgesetzt.

Der § 9 AWaffV wird nicht das Problem sein, denn für Waffenbesitzer gilt regelmäßig der Absatz 1 Ziffer 1. und Besitz als Sammler, Erbe oder ähnliches wird es wohl nicht sein.

 

Womit jemand bei einem sportlichen Wettbewerb starten darf ist Sache des Veranstalters. Wird das Gewicht von 5 kg eingehalten, kann der Jäger auch mit dem Kaschi-Nachbau zu DJV-Wettbewerben antraten - zumindest nach dem Waffenrecht.

 

Der § 6 AWaffV bzw. Ausnahmen davon stehen nicht zur Disposition der örtlichen Waffenbehörde. Daher geht Froggers Frage hier ins Leere. Allein zuständig für Ausnahmen vom § 6 AWaffV ist das Bundesverwaltungsamt. Antragsberechtigt sind nur anerkannte Schießsportverbände.

 

Der BDS schreibt in seiner Sportordnung die Einhaltung von § 6 AWaffV vor. Ausnahmen läßt er nicht zu.

 

So lange Frogger keine Ausnahme vom § 6 AWaffV für die o.a. Waffe hat, kann er beim BDS mit dieser Waffe nicht an sportlichen Wettbewerben nach der Sportordnung des BDS teilnehmen.

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Ich denke, dass Frogger einfach die unterschiedliche Zielrichtung der verschiedenen Paragraphen sieht und auf dieser Wahrnehmungsgrundlage überlegt (wie ernst die Überlegung ist, kann ich nicht sagen.... *manchmal* [!] sind ja auch Gedankenspiele sinnvoll), was man machen könnte.

§ 6 AWaffG (der sogenannte Ausschluss vom sportlichen Schießen), auf der Ermächtigungsgrundlage des § 15a Abs. 4 WaffG erlassen, will in erster Linie verhindern, dass Sportschützen aufgrund schießsportlichen Bedürfnisses ganz bestimmte Waffen erwerben (und dann in der Folge auch nutzen) können, die nach Auffassung des Normgebers zumeist sportlich weniger geeignet und (!!!) "sozialpolitisch unerwünscht" sind. Dabei ist natürlich auch schiere Gefühligkeit mit im Spiel gewesen, etwa beim sogenannten "AK-47 Bann" (Hauptgrund für ihn: "das WOLLEN wir nicht !").
Der § 6 AWaffV ist also gewissermaßen eine funktionale Einschränkung des weit gefassten § 14. Für Jäger gilt er nicht - die dürfen damit sogar draußen unüberwacht herumlaufen :-) -, und das zeigt auch schon, dass es sich NICHT um ein "echtes" repressives Verbot handelt, wie es etwa der § 40 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 ist. Es gbt dafür sogar noch einen deutlicheren Indikator. Aber den kann jeder selbst suchen und finden. :-P

§ 7 AWaffV ist ebenfalls eine inhaltliche Einschränkung des "regelgerechten Schießsports"; und diese Einschränkung geht über das bereits bestehende gesetzliche Verbot des jetzigen § 15a Abs. 1 Satz 2 WaffG (früher enthalten in § 15 Abs. 6 Satz 2: kampfmäßiges Schießen im eigentlichen, engen Sinne) hinaus, und erfasst bei uns auch im Ausland durchaus gängige und übliche, als sportlich und nicht für sich schon als kampfmäßig anzusehende IPSC- und IDPA-Elemente.
§ 7 ist jedoch KEIN (!) individuelles Verbot für jeden, sondern bindet [nur] den Veranstalter (der nicht identisch mit dem Schießstättenbetreiber sein muss und es oft auch nicht ist) und den Teilnehmer an einer Veranstaltung zu mehreren. Natürlich geht dann auch nicht der billige Ausweg, zu sagen, dass Leute einfach nebeneinander für sich allein "einzeln" auf dem Schießstand jeweils dasselbe machen, ist klar, nüch.

§ 9 AWaffV ist ein sprachlich überaus misslungener und für Nichtjuristen kaum zu verstehender Paragraph. Um ihn zu verstehen, MUSS man wissen, dass zwischen den drei (1, 2, 3) bezifferten Alternativen des Absatzes 1 Satz 1 jeweils ein meistens unsichtbares, nur zweimal die Wasseroberfläche durchbrechendes  "oder" (!) steht, kein "und". Die Vorschrift kommentiere ich aber nochmal irgendwann separat. Denn sie ist bei genauer Lektüre (konfus verschachtelt) weit weniger restriktiv als sie klingt.

Sanktionsbewehrt sind nur § 7 und § 9 AWaffV; insbesondere § 7 enthält repressive Verbote.


Eine Ausnahme vom Waffen-Ausschluss nach § 6 AWaffG scheint zunächst einmal (worauf Bautz zutreffend hinweist) nur generalisiert für bestimmte Waffen und Wettkämpfe durch das BVA möglich, nicht als Individualerlaubnis.
Jedoch: Die vertrackt-verstopfte Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AWaffV in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) (paraphrasiert: "mit Waffen, die abstrakt vom Schießsport gemäß § 6 AWaffV ausgeschlossen sind, darf mensch nur schießen
- entweder im Rahmen seines allgemeinen Bedürfnisses, wenn es seine eigenen sind oder er zumindest zum Erwerb gerade solcher berechtigt ist,
- oder auf der Grundlage einer genehmigten Sportordnung, die eine entsprechende Ausnahme auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 vorsieht, z.B. BDMP off-duty)",

- die anderen drei Kleinbuchstaben-Unterfälle des § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 interessieren hier nicht),

gerade diese Formulierung ist ausnahmefähig. Und zwar steht die Ausnahme als eine unscheinbare Gesamtverweisung im Absatz 2, weil der Absatz 2 sich ausnahmslos auf den ganzen (!) Absatz 1 bezieht, also auch auf die oben kursiv umschriebene Einschränkung.


Das heißt, die örtlich zuständige Behörde könnte Frogger ad personam tatsächlich solche eine Freistellung erteilen. Die gibt ihm kein schießsportliches Bedürfnis für den Erwerb gerade einer solchen Waffe, erlaubt es ihm m.E. aber, eine bereits besessene Waffe im Einzelfall dann auch im Schießsport einzusetzen, wenn (!) der betreffende Verband einverstanden wäre bzw. die Waffe im Einzelfall zuließe. Und ob er das wirklich wäre und wollte, ist natürlich noch einmal eine Frage. ;-)
 

Carcano

Bearbeitet von carcano
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