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Druckluftwaffen auf Feld/Acker testen?


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Geschrieben (bearbeitet)

Gern würde ich diverse Druckluftwaffen testen auch mal größere Reichweiten.

Ein guter Bekannter (Landwirt)  hat mir angeboten, dies auf einem seiner Felder doch zu tun.

Nun vorher aber ein paar rechtliche Aspekte die meiner Meinung nach wichtig sind.

Das Gesetz schreibt soweit das,daß schießen auf privaten Grundstücken/Land erlaubt sei.

Die Projektile dürfen das Grundstück logischerweise nicht verlassen und es sollte

"befriedet" sein, wie muss diese Befriedung aussehen?

Es ist bei ihm nämlich so, daß ein paar seiner "Äcker" (aber vielleicht hat er auch noch

umzäunten Grund/Boden) von Jedermann betreten werden können, obwohl es

sich soweit um Privateigentum handelt, dh. ich habe schon Hundebesitzer am Rande

von Feldern gesehen.

Event. wäre es sinnvoll den Bereich auf dem das Testen der Waffen stattfindet durch einen

(mobilen) Zaun/Befriedung soweit örtlich und sichtfest abzuschotten? hm?:confused:

Bearbeitet von rüdiger400
Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb rüdiger400:

Die Projektile dürfen das Grundstück logischerweise nicht verlassen

 

spätestens danach hättest Du das Vorhaben vergessen sollen......

 

 

... bist doch sachkundig....

 

 

 

ist mal wieder echt so ein "Problem" ........ :bump:

 

 

...das hier keiner braucht!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb alzi:

spätestens danach hättest Du das Vorhaben vergessen sollen......

 

Wieso? Wenn der Acker groß genug ist (~200 Meter in alle Richtungen von der Schussposition) geht das. Weiter fliegen Diabolos nicht, auch nicht wenn sie aus WBK-pflichtigen Luftgewehren verschossen werden (Die wiederum nicht einfach so außerhalb abgenommener Schießstätten geschossen werden dürfen). Das wurde von Sachverständigen getestet, iirc bei der Erarbeitung der Schießstandrichtlinie für Field Target.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Falleen:

Acker groß genug ist (~200 Meter in alle Richtungen

vor 14 Minuten schrieb Falleen:

Weiter fliegen Diabolos nicht, auch nicht wenn sie aus WBK-pflichtigen Luftgewehren verschossen werden (Die wiederum nicht einfach so außerhalb abgenommener Schießstätten geschossen werden dürfen)

 

"nicht einfach so ausserhalb abgenommener Schießstätten"? "WBK-pflichtigen Luftgewehren"......

 

nicht so weit aus WBK-pflichtigen Waffen?

 

 

 

ja ne is klar.

 

 

 

selbst WENN da genug Platz WÄRE....dann bist wieder bei "befriedet"......Acker mind. 400x400 m.....befriedet?

 

 

Leute, lasst einfach solche Themen sein! das kann nur eins bewirken: uns schaden!

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb alzi:

[...]

 

Sind das jetzt deine rhetorischen Rückfragenfragmente oder willst du eine Antwort?

 

"Nicht einfach so", denn es würde eine Schießerlaubnis erfordern.

 

WBK-pflichtige Luftgewehre= E0 > 7,5 Joule. Im Field Target weit verbreitet.

 

Und ja, ist so. Die fliegen nicht weiter. Der Eintrag im CO2Air-Lexikon scheint bei der Softwareumstellung neulich draufgegangen zu sein, da wurde der Versuch dargestellt.

 

Auf den Sachverhalt der Befriedung warst du im zitierten Beitrag nicht eingegangen, nur auf das "Grundstück nicht verlassen".

Geschrieben

Die Frage ist überhaupt nur für Waffen bis max. 7,5 Joule relevant,
mit Anderen darf nicht auf privatem Grund geschossen werden.

Ein Diabolo aus solch eine Waffe kann im äußersten Fall 180m weit

fliegen. Der Acker muss denzufolge 360x360m groß sein.

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw Gebäude, das durch
den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammen-
hängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.

Quelle: OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1747; OLG Hamm NJW 1982, 1824.

Es ist nicht nötig, dass das Betreten des befriedeten Grundstücks nennens-
wert erschwert wird, sondern lediglich dass der Wille des Eigentümers zum
Ausdruck kommt, dass dieses Grundstück nicht einfach so betreten wird.

Das bekommt man z.B. mit Flatterband hin (wenn das Grundstück nicht 
dem Gemeingebrauch unterliegt).

 

Geschrieben

Auf einem Schießstand ist die Schießrichtun vorgegeben und

wird von der Aufsicht kontrolliert.
Der Gesetzestext sagt nur, das Geschoß darf das Grundstück
nicht verlassen. Das muss man in der Variante auslegen die

am sichersten ist weil sich garantiert jemand findet der eine
Klage einreicht wenn man das auch anders auslegen kann.

Im Grunde ist das völliger Unsinn.

Geschrieben

§12(4) WaffG

 

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

  1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

 

 

So sagt es das Gesetz, das ist ja das Problem.

Geschrieben (bearbeitet)

Richtig. Dann nehme ich ein Feld mit 180m, stelle eine Holzwand an die eine Seite und schieße in die andere Richtung. Damit ist dem Gesetz dann genüge getan. Außerdem Danke für das Zitat. Es steht da nämlich nicht "befriedetes Besitztum" ;) 

 

Disclaimer: Dennoch wird es schlauer sein, auf einem zugelassenen Schießstand zu schießen.

Bearbeitet von Harry Callahan
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Falleen:

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

Ich sehe es da aber stehen.

Wenn du in die andere Richtung schießt ist nicht

sichergestellt daß kein Geschoß das Grundstück

verlässt. Du könntest dich ja umdrehen, die Waffe

hinfallen oder was weis ich noch alles.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Harry Callahan:

Was spricht denn dagegen, die Luftdruckwaffen auf einem zugelassenen Schießstand auf größere Entfernungen zu testen? 300m sollten doch ausreichen.

Die Verfügbarkeit des selbigen? Oder das Gespött der anderen, wenn man mit einem LG auf der 300m Bahn anrückt um festzustellen dass die Geschosse nach 100m wirkungslos vom Papier abprallen oder vorher schon von einer Hochblende gestoppt werden?

Geschrieben

Na, man muss ja nicht mit 300m Anfangen, die Bahnen sind eh dünn gesät. Auf 50m Anfangen und wenn das noch geht auch mal auf 100m versuchen, wovon ich aber bei 7,5 Joule nicht ausgehe das das noch funktioniert. Versuch macht Kluch.............................................

Hab selber eine 7.5 Joule KW( Revolver 4mmRL ) auf 25 und 50 m getestet. Wurde ich auch belächelt. Aber auf 25m waren noch alle im Schwarzen, auf 50 m bekam ich sie immerhin noch auf die Scheibe.

Geschrieben

Wenn man das "nicht verlassen können" objektiv bewertet und auch den Begriff des schießens sich vor Augen führt, bedeutet das folgendes:

Schießen=der Zeitraum vom betätigen des Abzugs bis das Geschoss den Lauf verlassen hat. 

Das Gesetz erlaubt das schießen,  wenn das Geschoss das befriedete Besitztum nicht verlassen kann,  Also ich darf nur in dem Augenblick schießen=den Abzug drücken,  wenn die Waffe in eine Richtung zielt die das erfüllt. Plus ggfs Seitenwind und querschläger.

Bedeutet im Extremfall : wenn ich mich auf besagten Besitztümern befinde und mit meinem 7.49999 Joule Luftgewehr auf einen Erdwall schieße der 1 Meter breit ist und 50 Meter weg am Rand des Grundstücks steht und keinen querschläger zulässt,  ist dieser schuß erlaubt. 

Schieße ich daneben und das Ding fliegt weiter,  ist es illegal. 

Zwar graue Theorie.

Aber mir haben 3 Sachbearbeiter damit recht gegeben.  Auch wenn es natürlich in der Praxis anders ausgelegt werden kann. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Doggenrotti:

Aber mir haben 3 Sachbearbeiter damit recht gegeben

Das hilft dir nur leider nichts wenn ein Staatsanwalt das anders sieht.

Und damit muss man rechnen.

Geschrieben

Legt man beim "Vogelschießen" die Richtung nicht mit einer Röhre fest in die der Lauf der Waffen gesteckt werden muß?

 

Es gibt übrigends ein Betretungsrecht, u.U auch für Landwirtschaftsflächen. Bevor ich den Acker einfriede würde ich mich erstmal schlau machen in wie weit das überhaupt erlaubt ist.

Geschrieben

Die "Zustimmung eines anderen" liegt ja vor, über die "befriedete" Geschichte und der "Zusammenhang mit dem Bedürfnis" könnte man streiten, aber in diesem Zusammenhang fällt mir wieder einmal die Geschichte mit der Jagdgesellschaft auf dem freien Feld ein!

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb WOF:

Ein "Zusammenhang mit dem Bedürfnis" ist für ein freies Luftgewehr nicht erforderlich.

Ein Jäger hat - wenn es sein Revier ist - eine Schießerlaubnis.

Dass mir das klar ist sollte eigentlich bekannt sein.

Ich spielte auf die Jagdgesellschaft auf freiem Feld an, die von "Ungläubigen" gefesselt und vorläufig "enteignet" wurde.

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