Zum Inhalt springen
IGNORED

WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2


Neuling-WBK

Empfohlene Beiträge

Hallo :) 

 

erstmal als will ich mich vorstellen :) heiße Flo und komme aus Bayern :)

 

Ich würde gerne eine WBK beantragen, hier jetzt meine Frage, ich würde mal beschuldigt eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, nach der Vernehmung wurde rausgestellt, dass ich es nicht wahr und die Ermittlung wurde nach Paragraf 170 Abs. 2 StPo eingestellt. Meine Behörde sagt, dass Sie das nicht verwenden wenn es eingestellt worden ist, jetzt ist die Frage, damals in der Nacht, hatte mich die Polizei auch einen Atemalkoholtest durchführen lassen (sagten mir aber nicht wieviel). Darf die Behörde trotz Unschuld und Einstellung evtl den Alkoholwert gegen mich verwenden, falls ich einen WBK beantragen möchte? Oder dürfen sie nach der Einstellung gar nichts verwenden? 

 

Das ganze ist 5 Jahre her, aber es wurde vom Zstv noch nicht gelöscht, es heißt doch nach der Einstellung sollen solche Sachen nach 2 Jahren gelöscht werden.

 

Danke für die Auskunft :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In diesem Zusammenhang spielt der Wert keine Rolle.

Keine Straftat, über § 170 II ein "Freispruch" im Ermittlungsverfahren, bereits über 5 Jahre her.

Allein die Tatsache, dass Alkohol getrunken wurde, rechtfertigt keinerlei Zweifel im Sinne der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Alles klar :)

 

ja sie haben nur gesagt das dürfen sie nicht sagen und es reicht. Hab aber nie eine Promillezahl gehört, weder in der Vernehmung noch damals in der Nacht. 

 

Ja die Behörde hat gesagt das für Sie die Beschuldigung nach 170 eh nicht interessant ist, wollt nur wissen ob sie wegen den Alkoholgehalt damals was machen könnten.

 

aber danke für deine Antworten :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb P22:

Allein die Tatsache, dass Alkohol getrunken wurde, rechtfertigt keinerlei Zweifel im Sinne der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. 

Kann ja auch nicht, ist schließlich keine Frage der Zuverlässigkeit, sondern der persönlichen Eignung und da zählen Tatsachen. Und wenn eine AAK-Messung eine Tatsache darstellen sollte, dann kann die Behörde diese grundsätzlich auch bewerten, vollkommen egal, wie lange sie her ist und wie das Verfahren abgeschlossen wurde.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hmmh,

waffenrechtlich ist das alles unbedenklich.

 

Aber, wenn der Eintrag noch drin ist, würde ich eine Selbstauskunft aus dem ZStV beantragen und danach die Löschung beantragen. Wenn die  Löschung nicht bestätigt wird -> Rechtsanwalt machen lassen.

 

Gerade in Bayern ticken die Uhren win wenig anders...

https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrales_Staatsanwaltschaftliches_Verfahrensregister

https://www.datenschutz-bayern.de/faq/FAQ-DatenspeicherungPolizei.html

http://www.onetz.de/bayern-r/politik-by/datenschuetzer-findet-nach-jahrzehnten-gehoer-polizei-beendet-rechtswidrige-speicherung-d1199692.html

 

 

Gruß,

 

frogger

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Macht gar nix.

 

Ist ja auch als Waffenbesitzer nicht verboten, mal einen saufen zu gehen, wäre ja auch noch schöner. Demnächst wird beim Pfarramt noch der regelmäßige Kirchgang überprüft.  Da der andere Vorwurf nach 170 eingestellt wurde, gilt das strafrechtlich als nicht vorhanden.

 

Die Polizei fragt bei Kontrollen übrigens auch interne Vorgänge ab (und sieht da, vermutlich je nach Bundesland in unterschiedlichem Umfang, verschiedenste Arten der Verfahrensbeteilugung oder Bezug Deiner Person zu gewesenen Einsätzen. Das können auch Kontakt als Zeuge sein, als Anzeigender einer Ruhestörung, Suizidandrohungen, wenn Du mal eine Halterermittlung nach Blitzerfoto hattest, etc. pp. Da haben die Polizisten immer viel Gesprächsgrundlage - welche für die Waffenbehörde in ihrer Entscheidung aber unerheblich sein dürfte (mal abgesehen von Psychosachen und Vorfälle mit Gefährderpotential).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Datenschutzauskunft bei der Polizei anfragen? Ich habe damals eine Auskunft bekommen und einen Anruf von einem furchtbar aufgeregten Polizisten (der wohl auf den Abseilerposten freigestellt war und so einen Streß nicht mehr gewohnt war).

Falls die Verbandszugehörigkeit noch keine 12 Monate währt oder es auf die paar Monate Wartezeit beim RS Versicherer Dir nicht ankommt: Schnell noch Verwaltungs RS versichern?

Bearbeitet von Gast
Gürtel plus Hosenträger halt.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im Grundsatz sind Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Trotzdem gibt es Waffenbehörden, die in diesen Fällen die Strafakte einsehen, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen. Sofern dort z.B. ein tatsächlich festgestellter Promillewert von mindestens 1,6 BAK (z.B. ärztliche Bescheinigung über Blutentnahme) auftauchen sollte, wird die Geschichte spannend.

 

Die Waffenbehörde gerät dann in den spannenden Zwiespalt, dass sie die allgemeine Erkenntnis des Grundverfahrens einerseits nicht verwerten darf, andererseits aber eine dort vorhandene "Teiltatsache" (die für sich allein ja strafrechtlich nicht relevant ist) Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet, die sie zur Vorlage eines amts- oder fachärtzlichen Gutachtens zwingen. Sofern die ebenfalls eingeholte Polizeiauskunft Hinweise zum o.g. Promillewert ergibt, ist die Sache glasklar. Ansonsten wird die Auflösung des Falls nicht gerade trivial. :rtfm:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Stunden schrieb schopy:

Ist ja auch als Waffenbesitzer nicht verboten, mal einen saufen zu gehen, wäre ja auch noch schöner. Demnächst wird beim Pfarramt noch der regelmäßige Kirchgang überprüft.  Da der andere Vorwurf nach 170 eingestellt wurde, gilt das strafrechtlich als nicht vorhanden.

 

Die Polizei fragt bei Kontrollen übrigens auch interne Vorgänge ab (und sieht da, vermutlich je nach Bundesland in unterschiedlichem Umfang, verschiedenste Arten der Verfahrensbeteilugung oder Bezug Deiner Person zu gewesenen Einsätzen. Das können auch Kontakt als Zeuge sein, als Anzeigender einer Ruhestörung, Suizidandrohungen, wenn Du mal eine Halterermittlung nach Blitzerfoto hattest, etc. pp. Da haben die Polizisten immer viel Gesprächsgrundlage - welche für die Waffenbehörde in ihrer Entscheidung aber unerheblich sein dürfte (mal abgesehen von Psychosachen und Vorfälle mit Gefährderpotential).

 

Langsam ... mal abgesehen davon, daß dies hier nach einem Troll riecht ("Ich würde gerne eine WBK beantragen ..."  Ach ja? Echt? Wachen wir morgens auf und haben den Wunsch nach einer WBK und es fällt uns unser Sündenregister ein?):

 

Wir hatten doch vor einiger Zeit eine Diskussion, in der auch über eine Entscheidung gesprochen wurde, in der einem Sportschützen - oder war es ein Jäger? - die Zuverlässigkeit aberkannt wurde, weil er nach seiner waffenspezifischen Tätigkeit erheblich zuviel getrunken und dann neben seinen Waffen im PKW übernachtet hatte. Vielleicht erinnert sich jemand daran.

Jedenfalls: Wenn ein ziemlich betrunkener LWB nicht neben seinen Waffen übernachten darf, dann darf er in diese Zustand keinen Umgang mit den Waffen haben. Den Umgang hat er aber nicht nur, wenn er sie streichelt. Sondern auch, wenn er den Schlüssel zum Schrank hat (Besitz, Zugriffsmöglichkeit - ein Kombinationsschloß ist dann wohl sicherer, das bekommt man je nach Kombination in dem Zustand nicht auf). Woraus letztlich folgt, daß sich ein LWB nicht betrinken darf, wenn er Zugriffsmöglichkeit zu seinen Waffen hat, also z.B. zuhause. "Fremdsaufen", wenn die Waffen zuhause sind, wäre daher jedenfalls dann o.k,, wenn man nicht nach hause geht/kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Woraus letztlich folgt, daß sich ein LWB nicht betrinken darf, wenn er Zugriffsmöglichkeit zu seinen Waffen hat, also z.B. zuhause. "Fremdsaufen", wenn die Waffen zuhause sind, wäre daher jedenfalls dann o.k,, wenn man nicht nach hause geht/kann.

Schaffen wir nun Familienfeiern, Ostern, Geburtstage, Weihnachten, Hochzeiten, Taufen, Einschulungsfeiern ect. ab?

Nein,

alles im Rahmen halten und eben nicht über die Stränge schlagen, wie z.B. im Suff seine Schätzchen vorführen wollen und sich dabei "erwischen" lassen.

Ein gepflegtes Glas Wein o.ä. trinken ist nicht gleich Saufen, aber wer sich regelmäßig ins Koma säuft sollte über seine Eignung/Zuverlässigkeit nachdenken.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier wird Paragraph §6 Persönliche Eignung tangiert und zwar

 

... wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragssteller abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Kampfmitteln ist.

 

Betrunken sein alleine rechtfertigt nicht automatisch die Annahme, dass eine Abhängigkeit vorliegt! Wenn aber jemand mit 2 Promille noch in der Lage ist geradeaus zu laufen und den Eindruck erweckt nahezu "nüchtern" zu sein, bei dem liegt eine Alkoholgewöhnung durch Alkoholmissbrauch vor womit die Annahme einer Abhängigkeit gerechtfertigt sein kann.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.