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IGNORED

Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen


BEG

Empfohlene Beiträge

vor 29 Minuten schrieb BEG:

Gute Punkte. Der gesunde Menschenverstand sollte immer mit dabei sein. Es geht mir aber um die Gesetzeslage. In meinem juristischen Verständnis ist es aber so:

 

Anlage 1 §1 A4 WaffG - Definition "FÜHREN": "... tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte...". Das heiß ganz klar, das das Ausübern der tatsächlichen Gewalt (z.B. zu Hause, Holster, etc.) eben genau kein "Führen" darstellt. Sonst müste die Definition lauten "Füheren ist... tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben...", also auch in Wohnung... etc.

 

...Soweit alles klar!

 

§12 beschäftigt sich mit dem Führen (mit Einverständnis), stellt also eine Ausnahme dar und hat also hier keine Relevanz, da das physische Gewaltausüben über eine Waffe ind er (z.B. Wohnung) eben genau kein FÜHREN darstellt.

 

Auch klar.

 

Oder?

 

§ 12 WaffG

 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
 
Also meinem Rechtsverständnis nach:
1. Wenn du in deinen eigenen Geschäftsräumen die Waffe geladen rumtragst, is dies per Gesetz nicht verboten - Das Thema mit Zuverlässigkeit und Eignung hatten wir ja weiter oben schon.
2. In fremden Geschäftsräumen - wie du ja oben auch gefragt hast - ist es IMMER ein Führen, bei der du grundsätzlich keine Erlaubnis (Waffenschein) brauchst, jedoch die Zustimmung des Hausherren UND den Bedürfnis umfassten Zweck. 
 
Ergo, da wir vermutlich alle ein Bedürfnis zum Sportschießen bzw. zur Jagd haben, ist dies nicht möglich. Da du in einem Mc Donalds oder Puff nicht deinem Bedürfnis nachkommst.
 
P.s.: Auf der Jagd nach der heißesten Prostituierten sollte man AUFJEDENFALL den Begriff "Jagd" nicht zu genau nehmen. ;-)
Bearbeitet von chris1605
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...bevor wir uns im Kreis drehen....Wichtig ist doch eigendlich nur die Glaubwürdigkeit der Begründung für das entsprechende Führen wenn dann die Rennleitung anrückt. :rtfm: Wo man auf dem eigenen Grundstück noch mit Trockentraining kommen kann (IPSC-Kurs im eigenen Garten) wirds im Eingangsbereich der Dorfdisko schon schwieriger...

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vor 1 Minute schrieb ED2:

Gute Frage:

Wie kann so ein Nachbar eigentlich zweifelsfrei feststellen, ob die Waffe geladen ist, bevor er das Spezialkommando anfordert?

HI  , ED2  eigentlich gar net .davon abgesehen es geht ihm grundsätzlich nichts an, es sei denn er hätte zweifelsfrei einen oder auch eventuell mehrere Schüße vernommen,und hierdurch den Verdacht auf eine Straftat  vermutet. dann kann man sein Verhalten noch erklären .

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vor 59 Minuten schrieb ED2:

Gute Frage:

Wie kann so ein Nachbar eigentlich zweifelsfrei feststellen, ob die Waffe geladen ist, bevor er das Spezialkommando anfordert?

Muss er nicht.  Genau dies stellt das "Spezialkommando" fest. Und zwar absolut zweifelsfrei.

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uwewittenburg bringt es auf den Punkt. Ich liebe Euch aber alle. Es ist schon phantastisch, mit welcher - teilweise sehr anschaulichen Volklore - dieses Thema diskutiert wird. Aus allen Beiträgen ist doch sehr deutlich der Wunsch abzulesen, zu helfen. Daher auch dank an Alle.

 

Ich möchte an dieser Stelle einfach mal Folgendes festhalten: Wir haben es hier (auch) mit eine handwerklichen Problem in Bezug auf die beiden Informationen zu tun. Das eine ist eine DEFINITION ( Anlage 1 §1 A4 WaffG), und als solche formuliert diese auch keine weiteren Vorgaben in Bezug auf die Praxis. Die Andere Information (§12 waffG) ist eine Regel, welche den Begriff des "Führens" außerhalb der Definition anwendet. Unterm Strich eigentlich nicht so schlimm, denn jeder weiß was gemeint ist. Aber wir leben auch nicht mehr am Hofe von König Salomon, wo die Gesetzgebende Instanz auch gleichzeitig obester Richter ist (war).

 

Das Problem will ich mal einfach aus dem Waffenkontext herauslösen und an einem anderen Sachverhalt verdeutlichen:

 

DEFINITION Fremdgehen (entspricht Anlage 1 §1 A4): Wer außerhalb seiner eigenen Frau "rumpimpert" geht fremd

REGEL (entspricht §12): FREMDGEHEN mit der eigenen Frau ist erlaubt (oder Bedarf keiner Erlaubnis)

 

Eigentlich ist die Regel hinfällig, da der Tatbestand des "Fremdgehens" in dem obigen Beispiel in der REGEL außerhalb des Gültigkeitsbereiches der DEFINITION verwendet wird. Ändert sich was? Nein - alles klar soweit.

 

Mann könnte das in Kontext des WaffG ganz einfach lösen:

 

DEFINITION (Anlage 1 §1 A4) Führen: Wer die unmittelbare physische Gewalt über eine Waffe ausübt, führt diese

REGEL (§12): Das Führen einer Waffe im Befriedeten Besitztum...(und wo auch immer), bedarf keiner Erlaubnis (ist Erlaubnisfrei)

 

 

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Also noch eine Anmerkung zum "Führen" in den eigenen 4 Wänden.


 

Definition: " Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt"


 

Laut schiiter wird auch unzuverlässig wer zuhause seine Waffe führt. Also zuhause die tatsächliche Gewalt über seine Waffe ausübt. Wobei es laut Gesetz nicht relevant ist ob die Waffe geladen oder ungeladen ist.


 

Soweit so klar.


 

Schiiter behauptet das Führen, also das Hantieren zuhause vom Bedürfnis umfasst sein muss.


 

Hier ein Beispiel:


 

Video eines WO Foren Users


 

Wie in dem Video zu erkennen zeigt Jörg den interessierten Youtubezuschauern seine Waffen und WBK´s. Er übt zuhause die tatsächliche Gewalt über die Waffen aus.


 

Das präsentieren der Waffen und das damit einhergehende "Führen" sind selbstverständlich nicht vom Bedürfnis umfasst.


 

Ein paar Wochen nach dem Video wurde eine Verdachtsunabhängige Kontrolle bei Jörg durchgeführt (Thema hier im Forum).


 

Es wurde alles genau kontrolliert und es gab nichts zu beanstanden.


 

Hätte schiiter recht hätte ihm die Behörde wegen Führen der Waffen in der eigenen Wohnung ohne Zweck der vom Bedürfnis eingeschlossen ist die Zuverlässigkeit entzogen.

 

 

 

Bearbeitet von Paddy85
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Gerade eben schrieb schiiter:

Du bringst wieder einiges durcheinander. Ich hatte die Details benannt.

Das du nun einer fehlerhaften Auswertung unterliegst, ist aber dennoch nicht mein Fehler

 

Klär uns auf. Was genau darf ich nicht bzw sollte ich vermeiden?


 

Ich geh mal davon aus das du jetzt keine Lust mehr hast etwas zu erklären weil du ja weißt das du Recht hast.


 

Meine Schlussfolgerung im Zusammenhang mit Jörgs Video zeigt einwandfrei das Führen in der Wohnung nicht zum Verlust der Zuverlässigkeit führt und fertig.

 

 

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vor 2 Stunden schrieb BEG:

Gute Punkte. Der gesunde Menschenverstand sollte immer mit dabei sein. Es geht mir aber um die Gesetzeslage. In meinem juristischen Verständnis ist es aber so:

 

Anlage 1 §1 A4 WaffG - Definition "FÜHREN": "... tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte...".

 

Hhhmmm.... interessanter Punkt...

 

bei der Wohnung ist geregelt, dass es die eigene sein muss. Beim bedriedeten Besitztum ist ebenfalls geregelt, dass es das eigene sein muss. "Geschäftsräume" steht einfach so da, ohne den Zusatz "eigene". Wenn man das "eigene" von vorher auf die Aufzählung angewendet haben möchte, dann bräuchte man das "eigene" beim Besitzum ja nicht. Insofern könnte man Absicht unterstellen, dass es bei Geschäftsräumen nicht die eigenen sein müssen und innerhalb jeglicher Geschäftsräume ein Führen gar nicht vorliegt.

 

Bei Gerichten, die aus Schießen mit zwei-Schuss-Magazinen die reine Fähigkeit zum Schuss mit größeren Magazinen machen, könnte man mit sowas sogar durchkommen, wenn die das so sehen wollen. Und das ist der springende Punkt. Bei Gerichten, die vom Ende her argumentieren, wird man sagen, dass sich "eigene" trotzdem auf die Aufzählung bezieht. Fertig.

 

Gibt noch mehrere solcher - nennen wir es ruhig mal sprachliche Fehler - im Gesetz. Da warte ich auch drauf, dass sie es irgendwann mal merken. Mausebärs und mein Lieblingswort aus der Verwaltungsvorschrift ist sogar ganz ganz großes Tennis!

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vor 5 Minuten schrieb knight:

..."Geschäftsräume" steht einfach so da, ohne den Zusatz "eigene". ...

 

Guter Punkt: ist IMHO auch korrekt.

 

Von einem Rechtsstaat - der von seinen Bürgern erwartet, das diese sich an Gesetze halten - muss man auch erwarten können, das diese Gesetze auch handwerklich einwandfrei und eindeutig formuliert sind.

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Die Problematik liegt im Fokus auf dem "Führen". Das ist aus meiner Sicht jedoch ohne Relevanz.

Es geht um den vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck. Nur zu diesem ist der Umgang statthaft. Auch den Transport bekommt man ohne diesen vom eigenen Bedürfnis umfassten zweck nicht hin. Daher scheitert schon das Verbringen in fremde Geschäftsräume.

Das ist in den einschlägigen Erläuterungen eigentlich klar benannt.

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vor einer Stunde schrieb Paddy85:

Also noch eine Anmerkung zum "Führen" in den eigenen 4 Wänden.


 

Definition: " Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt"


 

Laut schiiter wird auch unzuverlässig wer zuhause seine Waffe führt. Also zuhause die tatsächliche Gewalt über seine Waffe ausübt. Wobei es laut Gesetz nicht relevant ist ob die Waffe geladen oder ungeladen ist.


 

Soweit so klar.


 

Schiiter behauptet das Führen, also das Hantieren zuhause vom Bedürfnis umfasst sein muss.

 

Ich glaube was Schiiter hier meint ist folgendes:

 

Wenn ich zuhause mit der Waffe rumlaufe ist das grundsätzlich kein Problem, auch wenn ich sie geladen hab.

 

Stelle ich mich aber mit der Waffe (egal ob geladen oder nicht) an das Fenster und hantiere damit rum, dürfte ich meine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung schnell verlieren. 

 

In einem anderen Forum - bitte nagelt mich jetzt nicht fest wo und welches - hat ein Schütze zuhause mit seiner geladenen Waffe rumhantiert und sich dabei versehentlich ins Bein geschossen.

 

Seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit wurde ihm aberkannt und so war er seine waffenrechtliche Erlaubnisse los.

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vor 32 Minuten schrieb schiiter:

Es geht um den vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck.

Wenn ich doch in der eigenen Wohnung nicht führe, wieso brauche ich dann einen "vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck " dafür? In Bezug auf die eigene Wohnung habe ich davon noch nix gelesen.

Aber alleine das solche Sachen selbst hier immer zu Haarspaltereien und kontroversen Diskussionen führen zeigt doch wie schlecht unser Waffengesetz gemacht ist. 

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vor 6 Minuten schrieb chris1605:

Wenn ich zuhause mit der Waffe rumlaufe ist das grundsätzlich kein Problem, auch wenn ich sie geladen hab.

Es schwirrt aber auch ein Urteil durchs Netz, dem zu Folge ein LWB mit geholsterter geladener Waffe die Tür geöffnet hat (das war wohl ein Fehler?) und die Repräsentanten des Staates, welcher ihn zuvor so großzügig waffenrechtlich privilegiert hatte, standen draußen und haben ihm zusammen mit ihren anderen Repräsentanten des Staates erfolgreich den ganz großen Einlauf verpaßt.

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vor 12 Minuten schrieb chris1605:

Stelle ich mich aber mit der Waffe (egal ob geladen oder nicht) an das Fenster und hantiere damit rum, dürfte ich meine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung schnell verlieren. 
 

 

Was verstehst du unter hantieren? Auf Passanten zielen, oder jonglieren? Oder aus dem Holster ziehen und in der Hand betrachten?

 

 

Zu dem Kerl der sich angeschossen hat. Dem wurde die Zuverlässigkeit aberkannt weil er nicht Sorgfältig mit der Waffe umgegangen ist...

Das weiß man wegen dem Loch im Bein.

 

Nicht wegen dem "Führen" (das es nicht gibt) der Waffe zuhause.

 

 

@VP70Z

Wo schwirrt das Urteil? Ist er vllt aus seiner Tür herausgetreten? In den gemeinsamen Flur eines Mietshauses. Oder auf den nicht umfriedeten Zugang zu seinem Haus?

 

Bearbeitet von Paddy85
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vor 15 Minuten schrieb chris1605:

Wenn ich zuhause mit der Waffe rumlaufe ist das grundsätzlich kein Problem, auch wenn ich sie geladen hab.

Die fett markierte Passage ist zu schwammig, wie so oft im Umgang mit Waffen ist es notwendig ein paar Haare längs zu zerteilen.

 

Der "Grundsatz" bezieht sich auf den Körper des Waffenrechts, also WaffG, AWaffV, VerwV. "Problem" beschreibt einen Verstoß gegen das Gesetz.

 

Also kann man etwas genauer sagen: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist in der eigenen Wohnung und den anderen Orten nicht reguliert. Also darf man in der eigenen Wohnung fast alles tun, ohne einen Verstoß gegen das Waffenrecht zu begehen. Trotzdem gibt es Verhaltensweisen, die schädlich für die Zuverlässigkeit sind. Hier mal Beispiele:

 

Wenn der Staubsaugervertreter lästig wird, ist es nahe an der Nötigung, wenn man den Schrank aufmacht, die Flinte herausholt und dem Vertreter sagt, man wolle jetzt seine Waffe reinigen, er soll gehen.

Zielübungen mit der Präzisionsbüchse auf Nachbars Katze fördern keine gute Nachbarschaft.

Zieh- und Anschlagsübungen, Magazinwechsel sind alles gutes Trockentraining, aber wenn man sie auf dem Balkon ausführt, kann das zu Mißverständnissen führen.

 

Man macht vielleicht nichts ungesetzliches, aber vielleicht trotzdem Falsches, was dann wieder Konsequenzen in Bezug auf Waffenrecht haben wird, eben wegen Unzuverlässigkeit (Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, man gehe nicht sachgemäß mit Waffen und Mun um). Oder wegen der Aufbewahrung oder wegen Überlassens an Unberechtigte usw.

 

 

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vor 6 Minuten schrieb Tyr13:

Die fett markierte Passage ist zu schwammig, wie so oft im Umgang mit Waffen ist es notwendig ein paar Haare längs zu zerteilen.

 

Der "Grundsatz" bezieht sich auf den Körper des Waffenrechts, also WaffG, AWaffV, VerwV. "Problem" beschreibt einen Verstoß gegen das Gesetz.

 

Also kann man etwas genauer sagen: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist in der eigenen Wohnung und den anderen Orten nicht reguliert. Also darf man in der eigenen Wohnung fast alles tun, ohne einen Verstoß gegen das Waffenrecht zu begehen. Trotzdem gibt es Verhaltensweisen, die schädlich für die Zuverlässigkeit sind. Hier mal Beispiele:

 

Wenn der Staubsaugervertreter lästig wird, ist es nahe an der Nötigung, wenn man den Schrank aufmacht, die Flinte herausholt und dem Vertreter sagt, man wolle jetzt seine Waffe reinigen, er soll gehen.

Zielübungen mit der Präzisionsbüchse auf Nachbars Katze fördern keine gute Nachbarschaft.

Zieh- und Anschlagsübungen, Magazinwechsel sind alles gutes Trockentraining, aber wenn man sie auf dem Balkon ausführt, kann das zu Mißverständnissen führen.

 

Man macht vielleicht nichts ungesetzliches, aber vielleicht trotzdem Falsches, was dann wieder Konsequenzen in Bezug auf Waffenrecht haben wird, eben wegen Unzuverlässigkeit (Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, man gehe nicht sachgemäß mit Waffen und Mun um). Oder wegen der Aufbewahrung oder wegen Überlassens an Unberechtigte usw.

 

 

 

:rofl::rofl::rofl:

 

Den muss ich mir merken.

 

Ansonsten bin ich voll und ganz deiner Meinung.

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vor 54 Minuten schrieb chris1605:

 

Ich glaube was Schiiter hier meint ist folgendes:

 

Wenn ich zuhause mit der Waffe rumlaufe ist das grundsätzlich kein Problem, auch wenn ich sie geladen hab.

 

Nein. Das meine ich nicht. Wer die Waffe zu Hause geladen trägt wird Schwierigkeiten mit der Zuverlässigkeit bekommen. Es wird alles auf allgemeine Sorgfaltspflichten herauslaufen.

Reinigen, Trockentraining, einem Kaufinteressierten die Waffe zeigen o.ä...alles kein Problem. Die Waffe zum Zwecke der SV bereithalten (geladen) bringt Schwierigkeiten. Mit einer geladenen Waffe hantieren, bringt Schwierigkeiten.

Eigentlich ist das zu banal, um darüber zu diskutieren. Es ist umfassend dokumentiert.

Sollte die Sachkunde diesbezüglich lückenhaft sein, empfiehlt sich der Blick ins Waffenrecht. Das herausgelöste Interpretieren von Einzelsätzen kann dabei nicht zum gewünschten Ergebnis führen.

 

 

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Lasst uns mal den Nachbarn und befreundete Unternehmer mit Geschäftsräumen für den Moment ausklammern: Als Sportschütze, bezitzt man einen legale Waffe, wenn man ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Nach §8 des Waffengesetzes umfasst das "...besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als ... Sportschütze... und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."

 

Zusätzlich gibt es noch "Sachkunde", "Eignung" und "Zuverlässigkeit". Wobei bei den letzteren Eigenschaften jede Beschreibung der Vorraussetzungen im WaffG fehlen. Stattdessen gibt es eine Auflistung von Umständen, welche einer "Eignung" und/oder "Zuverlässigkeit" im weitesten Sinne entgegenstehen.

 

Im Rahmen meines Bedürfnisses kann ich also theoretisch zu Hause (befriedetes Besitztum) Ziel- und möglicherweise auch Schießübungen (Schießstättenverordnung) durchführen. Eine Überprüfung des Ladezustandes, der Funktion der Waffe und von Waffenteilen, das Reinigen und das Üben der Handhabung sind also durch das Bedürfnis abgedeckt. Ich reinige halt z.B. gerne im Garten. Oder für die IPSC-Fans: Magazinwechsel. Um es mental auch noch erträglicher zu machen, nehmen wir mal an, wir reden von einer Luft- oder Airsoft-Pistole (F im Fünfeck), die ich auch nicht "Führen" darf.

 

Zumindestens die Sachkunde (Studium und Kenntnis der Gesetze, Handhabung) ist davon nicht unabhängig. Auch die eigene Überprüfung der "Sachkunde" (ggf. Übungen zum das Beseitigen von Fehlerzuständen) mit der Absicht der "sicheren Handhabung" fallen damit darunter.

 

"Eignung" und "Zuverlässigkeit" sind auch nicht unabhängig, stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit meinem Bedürfniss und sind auch sozusagen "aufoktruiert". Da von unseren Steuergeldern Menschen bezahlt werden, welche dies regelmäßig überprüfen, brauche ich mich also speziel zu Hause darum nicht zu kümmern.

 

Alles in Allen gibt es für jeden Ort und Ladezustand innerhalb meines befriedeten Besitztums eine plausible Erklärung, warum ich hier eine Waffe dabeihaben kann. Das beinhaltet auch die Situationen, bei dennen ich mir vielleicht ins Bein schieße. WENN bei diesem Unfall eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen war, dann habei ich vermutlich auch kein Thema mit der "Zuverlässiggkeit". Wenn aber bei einem der Situationen eine Gefährdung Dritter nicht ausschließen kann, handle ich definitiv zumindestens fahrlässig wenn nicht sogar billigend. DAS kann dann IMHO wirklich zu einem Verlust der "Zuverlässigkeit" führen: Waffengesetz (WaffG) - § 5 Zuverlässigkeit, 1.2.b "mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,"

 

FAZIT: Der Umgang mit Waffen ist im befriedeten Besitztum zunächst erlaubt, bis allerspätestens zu dem Zeitpunkt, wo etwas passiert, welches eindeutig Unvorsichtigkeit oder unsachgemäße Handhabung dokumentiert. Dazwischen gibt es vermutlich eine Grauzone, bei der sicherlich auch persönliche Einschätzungen von Grenzen ganz unterschiedlich ausfallen können. JETZT kommt daher auch der Nachbar ins Spiel. Diese könnte möglicherweise mit den zu Beobachtenden Handlungen überfordert sein und den freundlichen Wachtmeister und/oder das SEK um eine neutrale Beurteilung der Situation bitten.

 

Für mich bedeutet das, sobald solange sich keine scharfe Munition in der Waffe befindet und Jemand auch sonst kein Aufsehen erregt, kann diese Grenze auch nicht überschritten sein.

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vor 59 Minuten schrieb PetMan:

Wenn ich doch in der eigenen Wohnung nicht führe, wieso brauche ich dann einen "vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck " dafür? In Bezug auf die eigene Wohnung habe ich davon noch nix gelesen.

Aber alleine das solche Sachen selbst hier immer zu Haarspaltereien und kontroversen Diskussionen führen zeigt doch wie schlecht unser Waffengesetz gemacht ist. 

Allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Waffen und Munition. Das dürfte kein großes Geheimnis oder Buch mit sieben Siegeln sein.

Ein Verstoß dagegen und man ist schnell bei §5WaffG.

Zitat

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,...
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

Als Richtschnur: Alles was sich mit dem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck in Verbindung bringen lässt und die Sicherheitsstandards einhält, ist ok. Die geladene Waffe wird nahezu 100%ig zum Verhängnis.

Der Rest (ausserhalb Bedürfnis) schwirrt in der Gefahr der Unzuverlässigkeit. Da wird gern auf missbräuchlich, leichtfertig, nicht vorsichtig, nicht sachgemäß entschieden.

Bearbeitet von Gast
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Also gehen wir auf Nummer sicher un laufen auch zu Hause nur mit nicht geladener Waffe rum.

 

Ich denke es ist ähnlich wie bei Alkohol am Steuer, habe ich 0,2 Promille und werde angehalten, darf ich weiterfahren. Baue ich mit 0,2 Promille einen Unfall könnte ich Probleme bekommen, nicht nur mit der Versicherung.

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Du brauchst nicht einmal einen Unfall bauen. Vergisst du zu blinken, war dies bereits eine Auffälligkeit und du wirst entsprechend belangt werden ;)

-----------------------------------------------------------------------------

Zu Hause läuft man am besten gar nicht mit der Waffe rum. Entweder trainiert man oder man pflegt oder macht anderes Bedürfniszeug und nix anderes. Dabei sind alle Sicherheitsstandards einzuhalten.

 

Der Käse beginnt bereits bei so einfachen Formulieren (rumlaufen). Taucht das einmal in einem Protokoll auf, wird einem das vorgeworfen und es wird schwer, das wieder los zu werden. (Regel 1: Schweigen!)

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Dem TS geht es doch darum, um man definitionsgemäß nur in *eigenen* Geschäftsräumen oder in *allen* Geschäftsräumen nicht führt. Anders gesagt vor den Substantiven Wohnung und Besitztum steht jeweils das Wort "eigenen". Es fehlt aber vor Geschäftsräumen und Schießstand.

 

bis 2007

"führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,"

 

seit 2008

"führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,"

 

Es geht also um die grammatikalische Auslegung.

Der Halbsatz könnte lauten: "führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,"

 

Nach den Regeln der Grammatik durfte man das "der eigenen" vor dem Wort Geschäftsräume weglassen. Das "der eigenen" vor Wohnung bezieht sich auch auf Geschäftsräume. Vor "befriedeten Besitztums" wäre "der eigenen" falsch. Richtig muss es heißen des eigenen befriedet Besitztums und deshalb wurde "des eigenen" hier auch vorangestellt. Vor dem Wort Schießstand wurde hingegen "einer" eingefügt um klarzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob es die eigene Schießstätte oder die Schießstätte eines Dritten ist.

 

Wer diese Auslegung nicht glauben mag, der Blicke in § 12 Absatz 3 Ziffer 1. Dort wird das Führen einer Waffe in den Geschäftsräumen eines Dritten erlaubnisfrei gestellt, wenn es zum einem vom Bedürfnis umfassten Zweck und mit Einverständnis des Dritten erfolgt. Jetzt kann man natürlich sagen, da wird aber auch das Führen auf dem Schießstand erlaubnisfrei gestellt und am Schießstand führt man ja auch nicht. Der Einwand ist berechtigt und zeigt wie schludrig das WaffG geändert wurde. Bis 2007 führte man auch auf dem Schießstand, erst seit 2008 wurde der Schießstand den nunmehr vier Orten hinzugefügt, an denen man definitionsgemäß nicht führt. Den Zugehörigen Abschnitt im § 12 Absatz 3 hat man nicht korrigiert.

 

Wer das Alles nicht glauben mag, der kann noch einen Blick in die Kommentierungen zum WaffG werfen. In fremden Geschäftsräumen wird definitionsgemäß geführt. Man kann dazu auch die Historie des WaffG, insbesondere die Sache mit dem Sportschützen als bewaffnetem Türsteher heranziehen. Dazu aus der Gesetzesbegründung des  WaffRNeuRegG: "Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als - bewaffneter - Türsteher in einer Diskothek zu fungieren ..." heranziehen.

 

Wer auch den Kommentaren nicht glaubt und die Historie nicht lesen mag, der hat halt wieder einmal eine fette Lücke im WaffG gefunden. Am besten sofort ausnutzen und bei Mc Donalds oder Burger King eine Pistole der Marke Glock offen führen - äh offen die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

Bearbeitet von Gast
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vor 36 Minuten schrieb BEG:

.."Eignung" und "Zuverlässigkeit". Wobei bei den letzteren Eigenschaften jede Beschreibung der Vorraussetzungen im WaffG fehlen. Stattdessen gibt es eine Auflistung von Umständen, welche einer "Eignung" und/oder "Zuverlässigkeit" im weitesten Sinne entgegenstehen.

 

öhm......also auch mir als juristischem Laien zeigt diese Aussage, dass Du ganz allgemein ein paar Verständnisschwierigkeiten hast.

 

Du siehst einen Widerspruch, wo keiner ist!

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