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IGNORED

An W-Händler überlassen ?


subjella

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Hallo,

ich habe eine Kleinkaliber-Kurzwaffe im Internet zur Versteigerung angeboten.

Explizit hatte ich die Auktion mit dem Vermerk "Kein internationaler Versand"

versehen. Tja, gestern bekomme ich nun die Mitteilung, das der Gewinner

der Auktion seinen Wohnsitz in Polen hat. Weil das meine erste Waffe ist,

die ich verkaufe, wollte ich mir das Leben nicht schwer machen und auf

"Nummer sicher" gehen, deswegen Verkauf nur in Deutschland.

Den Verkauf in EU-Länder erschien mir einach zu aufwendig, von daher hatte

ich davon abgesehen.

 

Habe also gestern den Kollegen in Polen angemailt und ihm gefragt, ob

er nicht gesehen hat, das ich die Waffe nur in Deutschland verkaufen möchte?

Naja, der schrieb mir lapidar zurück... versende Waffe an **** & *******.

Das ist die Adresse eines Waffenhändlers in Deutschland, wie ich ergoogelt habe.

 

Habe ihm also erstmal zurückgeschrieben, das ich die Waffe nicht einfach

mal ebenso versenden würde, sind schließlich keine Legosteine.

 

Wenn ich dennoch auf das Angebot eingehen sollte, wie muss

man da rechtskonform vorgehen?

 

Kopie der Waffenhandelslizenz vom Händler anfordern, vom SB überprüfen lassen und dem Händler dann die Waffe überlassen?
Oder einen Kaufvertrag mit dem Händler abschließen?

 

 

 

 

 

 

 

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Hatten wir bei der Auflösung eines Nachlasses auch. Ein Phyton ging nach Dänemark, eine GSP in die USA. Beide Käufer übermittelten ungefragt die Adresse eines Deutschen Händlers. Das Geld wurde überwiesen und danach die Waffen an die Händler überlassen. Ging problemlos.

 

Peter

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Die erste Frage ist doch, wer Erwerber im waffenrechtlichen Sinn st, also an wen waffenrechtlich überlassen werden soll. Wer gekauft hat und bezahlt ist irrelevant.

Wenn Du ins Ausland an einen ausländisch Berechtigten liefern sollst, dann muß er Dir - im Schengenraum, also EU und beigetretene Staaten wie CH - eine Importerlaubnis seiner zuständigen Behörde schicken. Im Original. Diese schickst Du mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrerlaubnis an die für Dich zuständige Behörde (erfrage die bei Deiner Waffenbehörde, die wissen das). Das Formular kannst Du selbst ausfüllen; ich habe gerade für einen belgischen Händler, der dasnicht auf sich nehmen wollte, sein auf Holländisch gehaltenes Formular ausgefüllt - dank google translator und der Freundlichkeit der dortigen Behörde, mein Elaborat vorab auf Richtigkeit zu überprüfen, kei Problem (am aufwendigsten war, die zuständige Behörde herauszufinden, aber das Belgien faktisch dreisprachig ist kommt man auch mit Englisch weiter). Du bekommst dann die Exportgenehmigung und fügst dese in Kopie und mit dem Original der polnischen Importerlaubnis - Kopie für die eigenen Unterlagen machen - dem Paket bei. Das wars. Wir Du versendest entscheidest Du selbst bzw. zusammen mit dem Polen, der ja die Kosten zu tragen hat.

Wenn dagegen an einen inländischen Waffenhändler überlassen werden soll, der den Export erledigt, ist das eine ganz normale inländische Überlassung. Der Händler schickt Dir eine Kopie seiner Händlerlizenz oder seine Daten sowie die Rufummer seiner Waffenbehörde. Die überprüfst Du zur Sicherheit im Netz, rufst dort an und läßt Dir die Richtigkeit der Lizenz bestätigen (Datum, Uhrzeit und Name des Gesprächspartners in Deinen Unterlagen notieren). Fertig.

Denkbar ist aber auch eine Mischform: Export zwar durch Dich an den Polen, Lieferung aber nur inländisch an einen inländisch Berechtigten. Der würde dann faktisch als Transporteur fungieren. Was aber bei einem Händler eher ungewöhnlich wäre, denn Händler sollten den Export aus dem ff beherrschen.

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vor 19 Minuten schrieb MarkF:

 

Wenn Du ins Ausland an einen ausländisch Berechtigten liefern sollst, dann muß er Dir - im Schengenraum, also EU und beigetretene Staaten wie CH - eine Importerlaubnis seiner zuständigen Behörde schicken.

 

Falsch! Das von Dir beschriebene Verfahren gilt ausschließlich für die EU! Die Schweiz gehört nicht zur EU. Somit zählt die Schweiz zu den sogenannten Drittländern.

Für den Waffenexport in Drittländer ist das BAFA zuständig. Von denen muss erst eine Genehmigung eingeholt werden. Liegt diese vor, muss die Waffe beim Zoll vorgeführt werden. Die Zollpapiere berechtigen erst zum Export.

 

Zitat

Denkbar ist aber auch eine Mischform: Export zwar durch Dich an den Polen, Lieferung aber nur inländisch an einen inländisch Berechtigten. Der würde dann faktisch als Transporteur fungieren. Was aber bei einem Händler eher ungewöhnlich wäre, denn Händler sollten den Export aus dem ff beherrschen.

Das macht absolut keinen Sinn! Wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen, ist nur noch die Frage übrig mit welchem Transportunternehmen versendet wird.

Du traust den Händlern viel zu. Ich schätze mal, dass zwar vielleicht 80 % aller Händler in der Lage sind EU-weit zu exportieren. Aber weniger als 10 % in Drittländer.

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Wo ist das Problem? Überweisung abwarten, die WHL des Händlers abfordern und nach vorliegen derer, an den Händler abgeben. Waffenrechtlich an Händler verkauft.... was der mit dem Herrn in Polen veranstaltet ist nicht dein Problem. Wenn das vom Bezahler und dem Händler ausdrücklich so gewünscht ist.

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Am 29.5.2016 um 14:48 schrieb rainers-messerwelt:

Falsch! Das von Dir beschriebene Verfahren gilt ausschließlich für die EU! Die Schweiz gehört nicht zur EU. Somit zählt die Schweiz zu den sogenannten Drittländern.

Für den Waffenexport in Drittländer ist das BAFA zuständig. Von denen muss erst eine Genehmigung eingeholt werden. Liegt diese vor, muss die Waffe beim Zoll vorgeführt werden. Die Zollpapiere berechtigen erst zum Export.

 

Das macht absolut keinen Sinn! Wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen, ist nur noch die Frage übrig mit welchem Transportunternehmen versendet wird.

Du traust den Händlern viel zu. Ich schätze mal, dass zwar vielleicht 80 % aller Händler in der Lage sind EU-weit zu exportieren. Aber weniger als 10 % in Drittländer.

 

Rainer, Rainer ... Du bist Händler, gell? Und pinkelst mich anderweitig an, weil Du meine Beiträge nicht verstehst? Und weißt auch nicht, daß u.a. die Schweiz dem Schengener Abkommen beigetreten ist 

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EDF663E779B2F7A2BAF2ABD0D70E205B/DE/EinreiseUndAufenthalt/Schengen_node.html#doc350334bodyText4 

mißachtest stattdessen meinen entsprechenden Hinweis? 

Junge-Junge, starker Tobak.

Die Schweiz wird wie EU-Land behandelt. Das wissen auch die Behörden - ich habe eben erst eine "EU"-Importerlaubnis erhalten.

Und was die "Mischform" angeht: Die Frage ist nicht, wie man es am einfachsten macht, sondern was in diesem Fall der Käufer vor hat. Das wissen wir noch nicht.

Ich traue Händlern mittlerweile überhaupt nicht und nichts mehr zu. Jeder Händler sollte aufgrund der bestandenen Prüfung zu jedem Export und Import in der Lage sein. Er sollte aber auch in der Lage sein zu erkennen, daß overnite & Co. nicht Not tut. Die Realität ist leider eine andere.

 

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Am 30.5.2016 um 11:12 schrieb patty:

Wo ist das Problem? Überweisung abwarten, die WHL des Händlers abfordern und nach vorliegen derer, an den Händler abgeben. Waffenrechtlich an Händler verkauft.... was der mit dem Herrn in Polen veranstaltet ist nicht dein Problem. Wenn das vom Bezahler und dem Händler ausdrücklich so gewünscht ist.

 

Genau darum geht es doch - was will der Käufer?

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vor 3 Stunden schrieb MarkF:

 

Genau darum geht es doch - was will der Käufer?

 

Warum machst Du das so kompliziert?

Der Käufer möchte natürlich die Waffe, die bekommt er dann also vom besagten Händler aus D, wenn er das Geld dem Verkäufer überwiesen hat! Der Verkäufer ist dann raus, wie schon einige Male hier erklärt!

Mattes

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Ich mache nichts kompliziert. Das Leben ist es.

Der OP hat eine Frage mit einem unvollständigen Sachverhalt gestellt. Es gibt mehrere Verfahrensweisen als "Lösung" und welche Verfahrensweise erfolgt bestimmt letztlich der Käufer. Die Frage ist nicht, was wir als einfachste Verfahrensweise ansehen, sondern was der Käufer möchte. 

Natürlich möchte er die Waffe "von" dem Händler erhalten, wie auch immer dies physisch ablaufen soll, aber wie soll dies rechtlich erfolgen? Der Händler kann einerseits nur als Bote, als Transporteuer fungieren, ohne waffenrechtlich zu überlassen, dann hätten wir eine Überlassung vom Verkäufer an den Käufer und damit Export, der Händler kann aber auch waffenrechtlch vom Käufer erwerben und überläßt- und damit exportiert - seinerseits an den Käufer.

Beides ist möglich und welche Verfahrensweise erfolgt bestimmen nicht wir sondern der Käufer entsprechend seiner Vereinbarungen mit dem Händler. Und danach richtet sich eben, ob der Verkäufer normal inländisch an den Händler überläßt oder an den Käufer exportiert.

Mach Dir das man an einem anderen Beispiel klar: Du kaufst eine Waffe, läßt sie aber an einen Händler schicken, weil Du tagsüber nie zuhause bist und die Postfiliale zu weit weg ist. Der Händler kann hier nach § 12 tätig werden, er kann aber auch regulär erwerben und muß die Waffen dann mit Erhalt in sein Buch eintragen und bei (Weiter)Überlassung austragen. Was nun erfolgt bestimmen Käufer, Käufer und Händler. Vielleicht will der Verkäufer nicht an den Händler überlassen, weil er etwas beschränkt ist und meint, er dürfe nur an seinen zivilrechtlichen Käufer überlassen bzw. Zivilrecht und Waffenrecht nicht trennen kann. Der Händler sagt vielleicht, daß er nur nach § 12 handeln will, weil ihm der Aufwand der Überlassung an ihn - Eintragung und Austragung etc. - zu viel ist. Und der Käufer sagt vielleicht, daß eine Überlassung an ihn unerwünscht sei, weil er erst mal 3 Monate im Ausland sein wird, weswegen die Waffe beim Händler liegen bleben muß, und er außerdem eine Überlassung vom Händler haben will, weil er bislang alles von seinem Händler überlassen erhielt und er in seiner WBK nur dessen Stempel haben möchte (so Leute gib es!). 

Capice? Solange nicht klar was Händler und polnischer Verkäufer vereinbart haben, ist nicht klar, wie die Überlassung an den Käufer erfolgen wird und wer nun exportiert.

 

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Wo liegt das Problem? Kurz mit dem Händler telefonieren, klären, dass waffenrechtlich das Überlassen an den Händler erfolgt, WHL schicken lassen, Waffe zum Händler schicken (sobald Kohle da), Waffe austragen lassen & dabei den Händer als Erwerber angeben.

 

 

Grüße

Hilli

 

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vor 57 Minuten schrieb Hilli:

Wo liegt das Problem? Kurz mit dem Händler telefonieren, klären, dass waffenrechtlich das Überlassen an den Händler erfolgt, WHL schicken lassen, Waffe zum Händler schicken (sobald Kohle da), Waffe austragen lassen & dabei den Händer als Erwerber angeben.

 

Das Problem liegt darin, da´nicht klar ist, ob dies die Vorgehensweise ist, die der Käufer haben will, die der Käufer mit dem Händler vereinbart hat. Vielleicht ist es so, daß der Händler an den Käufer exportieren, soll, vielleicht aber auch nicht, weil der Händler nicht exportieren will sondern nur im Rahmen des § 12 tätig werden vielen.

Es führen einige Wege nach Rom und der Reisende bestimmt, welcher gewählt wird, nicht der Zuschauer.

Also muß zunächst mit Händler und Käufer geklärt werden, was die hinsichtlich der Überlassung an den Käufer vereinbart haben, wer nach deren Vereinbarung exportieren soll: Händler oder Verkäufer.

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vor 15 Stunden schrieb MarkF:

 

Rainer, Rainer ... Du bist Händler, gell? Und pinkelst mich anderweitig an,

 

Mark, Mark, nein ich will Dich nicht anpissen. Du hast durchaus gute und richtige Beiträge. Aber..... manchmal liegst Du ganz einfach falsch.

Das Schengen Abkommen hat absolut nichts mit einem Waffen- Ex- oder Import zu tun.

Wenn Du eine Waffe in die Schweiz exportieren willst, ist es definitiv so, wie ich es (kurz) beschrieben habe.

Wenn Du eine Waffe aus der Schweiz importieren willst, brauchst Du allerdings nur eine Genehmigung Deiner Waffenbehörde (formloses Schreiben da das EU Formular hierfür nicht gedacht ist), das dem Zoll für die Freigabe ausreicht.

Denn beim Zoll landet die Waffe, da sie aus einem Drittstaat kommt.

Zitat

Die Schweiz wird wie EU-Land behandelt. Das wissen auch die Behörden - ich habe eben erst eine "EU"-Importerlaubnis erhalten.

Für die Schweiz???? Form Formular "Vorherige Einwilligung nach § 29 Abs. 2 WaffG für das Verbringen von Schusswaffen/Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG aus einem EU-Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland"?

Das wäre das richtige Formular für die EU. Aber die Schweiz ist nicht EU. Daran kann auch eine Behörde nichts dran ändern.

 

Zu Deinem letzten Beitrag:

Wenn der Verkäufer an einen Händler überlässt, lässt er sich die Handelsgenehmigung vorlegen, erkundigt sich bei der ausstellenden Behörde nach der Richtigkeit und Gültigkeit der Genehmigung. Alles andere kann ihm wurscht sein.

Er lässt die Waffe auf den Namen des Händler aus seiner WBK austragen. Die Behörde des Verkäufers informiert die Behörde des Händlers, und dieser ist damit verpflichtet die Waffe in sein Handelsbuch einzutragen. Wenn nicht, glaub mir, hat der Händler eine gehörige Portion Ärger am Hals.

Diesen Eintrag in sein Waffenhandelsbuch kann er nur umgehen, wenn der Verkäufer vorher schon die Genehmigungen eingeholt hat. (Importgenehmigung des Empfangslandes - Exportgenehmigung ((innerhalb der EU)) Dann kann der Verkäufer zwar an den Händler schicken, und dieser versendet an den Käufer, aber die Waffe wird auf den Namen des Käufers aus der WBK des Verkäufers ausgetragen.

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http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/antragstellung/feuerwaffen_antrag/index.html

 

@MarkF

 

vor 16 Stunden schrieb MarkF:

...daß overnite & Co. nicht Not tut. Die Realität ist leider eine andere.

 

Das mag ja sein, aber wenn das doch so einfach wäre und DSu die Lösung dazu hast, aus welchem Grund machst Du da nur wage Umschreibungen und windest Dich um eine aussagekräftige Antwort mit Quellenangaben. Zumindest kommt es mir so vor.

Wenn ich Dich also BITTEN darf, für mich noch einmal die preiswerte DHL Versandart bei der ich als Versender von DHL die schriftliche Zusicherung bekomme, dass das Paket nicht mit einer von DHL eingerichteten oder ermöglichten Ausnahme regelkonform von einer unberechtigten Person entgegengenommen werden könnte. Dafür vielen Dank.

 

Ich wäre der Letzte der etwas dagegen hätte, nur leider finde ich die Lösung nicht. Und auf meine Anfrage hin hat man mir auch keine Lösung nennen können.

Aber DHL würde angeblich daran arbeiten...

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Schau in die DHL-ABGen und suche nach den Regeln für die Ersatzzustellung. Ich habe es schon mindestens dreimal erklärt: Erforderlich ist eine Anweisung des Empfängers, das kann der Versender nicht bestimmen und schriftlich bekommt er von DHL auch nichts. wenn Dir das nicht paßt und Dir auch das mit der Filialzustellung nicht genhem ist, dann bezahl halt overnite & co. Mir egal. Ich bezahle sie jedenfalls nicht. Und wenn "mein" Versender unbedingt meint, die beauftragen zu müssen, dann bezahlt er eben die Differenz. Punkt.

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vor 7 Stunden schrieb rainers-messerwelt:

Mark, Mark, nein ich will Dich nicht anpissen. Du hast durchaus gute und richtige Beiträge. Aber..... manchmal liegst Du ganz einfach falsch.

Selbst ich bin nicht unfehlbar. ;-)

Dieser Fall ist abr klar:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Waffen-und-Munition/Verbringen-Mitnahme/verbringen-mitnahme_node.html der Kasten unten.

Aber glaube was Du willst, das ist Dein Problem.

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vor 7 Stunden schrieb MarkF:

. . .  dann bezahl halt overnite & co. Mir egal. Ich bezahle sie jedenfalls nicht. Und wenn "mein" Versender unbedingt meint, die beauftragen zu müssen, dann bezahlt er eben die Differenz. Punkt.

 

Ich versende mit overnite, da zertivizierte Fa.

Wenn in meinen Verkaufsbedingungen der Preis von XX € steht, dann bezahlt das der Käufer auch und ich bestimme, mit welchem Unternehmen ich versende. Noch nie was anderes erlebt! Als Versender von Waffen stehe ich in Verantwortung und nicht der Empfänger!

Mattes

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vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Schau in die DHL-ABGen und suche nach den Regeln für die Ersatzzustellung. Ich habe es schon mindestens dreimal erklärt: Erforderlich ist eine Anweisung des Empfängers, das kann der Versender nicht bestimmen und schriftlich bekommt er von DHL auch nichts. wenn Dir das nicht paßt und Dir auch das mit der Filialzustellung nicht genhem ist, dann bezahl halt overnite & co. Mir egal. Ich bezahle sie jedenfalls nicht. Und wenn "mein" Versender unbedingt meint, die beauftragen zu müssen, dann bezahlt er eben die Differenz. Punkt.

 

Ich zitiere da mal DHL:

 

Mit dem Service Eigenhändig wird Ihr Paket ausschließlich dem Empfänger persönlich übergeben oder einer Person, die der Empfänger mit einer Postvollmacht ausgestattet hat. Konnte das DHL PAKET weder an den Empfänger noch an einen Ersatzempfänger ausgeliefert werden, erhält der Empfänger eine Benachrichtigungskarte, mit der er die Sendung gegen Vorlage seines Ausweises innerhalb von sieben Werktagen in der angegebenen Filiale abholen oder mit der er eine Wiederholung des Zustellversuchs beantragen kann. Wurde das DHL PAKET innerhalb der Lagerfrist nicht abgeholt oder konnte es beim wiederholten Zustellversuch nicht abgegeben werden, so gilt es als unzustellbar und wird an den Absender zurückgesandt. Sollten Sie verhindert sein, Ihre Sendung persönlich abzuholen, können Sie einer dritten Person einmalig eine Vollmacht zur Abholung erteilen.

 

Und da mir persönlich nicht der Empfänger, sondern ich als Versender, für den gesetzeskonformen Versand verantwortlich erscheint, mache ich das lieber nicht.

Da ich aber kein Jurist bin, mag das zwar sinnvoll und einfach erscheinen, aber nicht bis zur letzten Instanz richtig sein.

Außerdem sind mir, wie in meinem Fall, 20km bis zur nächsten DHL Filiale einfach zu blöd.

 

Punkt. (nein, so bin ich jetzt aber mal nicht)

 

 

 

 

 

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vor 14 Stunden schrieb rainers-messerwelt:

Mark, Mark, nein ich will Dich nicht anpissen. Du hast durchaus gute und richtige Beiträge. Aber..... manchmal liegst Du ganz einfach falsch.

Das Schengen Abkommen hat absolut nichts mit einem Waffen- Ex- oder Import zu tun.

Wenn Du eine Waffe in die Schweiz exportieren willst, ist es definitiv so, wie ich es (kurz) beschrieben habe.

Wenn Du eine Waffe aus der Schweiz importieren willst, brauchst Du allerdings nur eine Genehmigung Deiner Waffenbehörde (formloses Schreiben da das EU Formular hierfür nicht gedacht ist), das dem Zoll für die Freigabe ausreicht.

Denn beim Zoll landet die Waffe, da sie aus einem Drittstaat kommt.

Für die Schweiz???? Form Formular "Vorherige Einwilligung nach § 29 Abs. 2 WaffG für das Verbringen von Schusswaffen/Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG aus einem EU-Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland"?

Das wäre das richtige Formular für die EU. Aber die Schweiz ist nicht EU. Daran kann auch eine Behörde nichts dran ändern.

Nein, MarkF liegt da nicht falsch. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, aber waffenrechtlich hat man die in der EU übliche Verfahrensweise übernommen, d.h. die Schweiz stellt sowohl Verbringungserlaubnisse als auch Europäische Feuerwaffenpässe aus. Norwegen als Nicht-EU-Mitglied macht das meiner Erinnerung nach mittlerweile auch so.

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Eben. Der Schengen-Beitritt der Schweiz erfolgte übrigens bereits am 12.12.2008 ! Island und Norwegen waren etwas schneller. Der letzte der derzeit "assoziierten" Staaten ist seit 2011 das Fürstentum Liechtenstein. Für diese vier Länder gelten waffenrechtlich alle EU-Regelungen ! Zollrechtlich sind sie allerdings nach wie vor Drittstaaten.

 

Für die Schweiz sind im übrigen im Zuge der FeuerwaffenVO auch die BAFA-Erlaubnisse entfallen. Zuvor brauchte man für eine Verbringung dorthin drei Erlaubnisse, seit dem o.g. Beitrittsdatum nur noch die schweizerische Einfuhrbewilligung und die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG.

 

Zur ursprünglichen Frage hier: die Verbringungsabwicklung über den Händler kommt nach meinen Informationen recht häufig vor und ist für den Überlasser mit wenig Aufwand verbringen, denn der Waffenhändler hat dann den Schriftkram an der Backe (was er sich natürlich bezahlen lässt).

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Am 2.6.2016 um 06:12 schrieb Mattes:

 

Ich versende mit overnite, da zertivizierte Fa.

Wenn in meinen Verkaufsbedingungen der Preis von XX € steht, dann bezahlt das der Käufer auch und ich bestimme, mit welchem Unternehmen ich versende. Noch nie was anderes erlebt! Als Versender von Waffen stehe ich in Verantwortung und nicht der Empfänger!

Mattes

 

Als mein Kaufvertragspartner obliegt Dir die kaufvertragliche Nebenpflicht, keine unnötigen Kosten zu produzieren und auf die günstigste (und natürlich waffenrechtlich zulässige) Weise zu versenden. Das solltest Du als Händler eigentlich wissen. Und natürlich auch, daß AGBen schon und gut sind, aber jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern bei weitem nicht alles zulässig ist, wann man sich da gerne hineinschreibt.

Daß Du noch nie etwas anderes erlebt hast mag ja gut sein, was aber sicherlich auch daran liegt, daß Du selten mit Leuten wie mir zu tun hast. 

Du brauchst jetzt nicht zu betonen, daß Du nie an mich verkaufen wirst. Höchstwahrscheinlich werde ich auch nie etwas von Dir kaufen. :-)

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Am 2.6.2016 um 08:25 schrieb Bulldog:

 

Ich zitiere da mal DHL:

...

Und da mir persönlich nicht der Empfänger, sondern ich als Versender, für den gesetzeskonformen Versand verantwortlich erscheint, mache ich das lieber nicht.

Da ich aber kein Jurist bin, mag das zwar sinnvoll und einfach erscheinen, aber nicht bis zur letzten Instanz richtig sein.

Außerdem sind mir, wie in meinem Fall, 20km bis zur nächsten DHL Filiale einfach zu blöd.

 

Das sind AGBen zu "eigenhändig". Darum geht es nicht. Sondern um den Passus, mit dem sich DHL das Recht zur Ersatzzustellung ausbedingen möchte. 

Man mache sich gedanklich frei und stelle sich einen Nachbarn - der einzige Nachbar, der tagsüber anwesend ist - vor, mit dem man nicht nur eine Feindschaft bis auf Blut hat sondern dem man als Alkoholiker, Extremist der übelstens Art, stadtdbekannten Gewalttäter, Hehler, dealer und Hamstermörder "seine" Pakete nicht anvertrauen möchte. Weil man sie von dem niemals erhält.

So. Und dann stelle man sich vor, DHL würde sich in AGBen ausbedingen, gleichwohl die Pakete bei jedem Nachbarn,, also auch diesem Mann, abzuliefern. Was unendlichen Ärger zwischen Versender und Empfänger und auch DHL zur Folge hätte.

Wäre eine solche Klausel letztlich wirksam oder nicht? Es ist doch auch für einen Laien einsichtig, daß solche AGBen gegen Treu und Glauben verstoßen. 

 

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Zur ursprünglichen Frage hier: die Verbringungsabwicklung über den Händler kommt nach meinen Informationen recht häufig vor und ist für den Überlasser mit wenig Aufwand verbringen, denn der Waffenhändler hat dann den Schriftkram an der Backe (was er sich natürlich bezahlen lässt).

 

Eben. Und die Einholung einer Import- oder Exporterlaubnis ist nun wirklich keine Hexerei. Etwas pointiert gesagt: Wer das nicht kann, der ist nicht zuverlässig.

Was aber alles nichts daran ändert, daß in diesem Fall hier noch immer nicht klar ist, was der polnische Käufer und der Händler zum Ob und Wie des Exports vereinbart haben.

Bearbeitet von MarkF
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