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IGNORED

An W-Händler überlassen ?


subjella

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vor 5 Minuten schrieb MarkF:

 

Wäre eine solche Klausel letztlich wirksam oder nicht? 

 

 

1. gibt es dazu ja schon gerichtliche Entscheidungen.

2. möchte ich es nicht ausprobieren.

3. sind diese spitzfindigen juristischen Winkelzüge meiner Meinung nach einfach unnötig.

 

Wir sollten es einfach dabei belassen. Ich kenne zwei Personen die leider juristisch sehr viel Lehrgeld in Bezug auf Schusswaffen/DHL/unberechtigte Empfänger bezahlt haben.

Aber wahrscheinlich hatten die nur die falschen Anwälte, was ich sogar für gut möglich halte.

 

Wir sammeln dann lieber Geld bei WO für anwaltliche Hilfe bei dem Versuch den privaten Waffenversand wieder zu ermöglichen.

 

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Das sind keine "spitzfindigen juristischen Winkelzüge".

Die Zulässigkeit bzw. das AGB-mäßige der Ersatzzustellung ist der einzige Grund, weswegen überhaupt die Diskussion über "eigenhändig" geführt wird - denn ohne diese dürfte jedes Paket nur dem benannten Empfänger übergeben werden. Und das unbedingte Sichausbedingen einer solchen Ersatzustellungsbefugnis wäre eindeutig unlauter:

https://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/paket/agb-regelung/dhl-agb-paket-express-national-052016.pdf

dort Nr.4 (3).

Die Lösung ist also: Verbot des Empfänger an seine "Angehörigen" etc., an ihn adressierte Pakete (z.B. von bestimmten Absendern) entgegenzunehmen, Zettel an die Tür mit dem Verbot, an "Angehörige" etc. oder Nachbarn abzugeben und entsprechende Vereinbarung zwischen Versenden und Empfänger, daß diese Maßnahmen ergriffen werden. Damit hat man als Versender vertraglich sichergestellt, daß nur der Empfänger das Paket bekommt - wie mit dem Zusatz "eigenhändig", falls möglich, oder Beauftragung von "Spezialversendern". Das einzige, was passieren kann, ist, daß der Bote das Paket vor die Tür stellt oder den Anweisungen zuwiderhandelt. Was aber bekanntlich auch bei den Spezialversendern häufig genug passiert.

Wer gleichwohl einen "Spezialversender" beauftragt, tut dies auf eigene Kosten und der Empfänger ist nicht verpflichtet, diesen Spaß zu bezahlen.

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vor 4 Stunden schrieb MarkF:

Daß Du noch nie etwas anderes erlebt hast mag ja gut sein, was aber sicherlich auch daran liegt, daß Du selten mit Leuten wie mir zu tun hast. 

Du brauchst jetzt nicht zu betonen, daß Du nie an mich verkaufen wirst. Höchstwahrscheinlich werde ich auch nie etwas von Dir kaufen. :-)

 

Da geb ich Dir zu 100% vollkommen recht.

P.S. bin kein Händler

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vor 53 Minuten schrieb Mattes:

P.S. bin kein Händler

 

 

Aha. Dann habe ich:

"Wenn in meinen Verkaufsbedingungen der Preis von XX € steht, dann bezahlt das der Käufer auch und ich bestimme, mit welchem Unternehmen ich versende "

(Hervorhebungen durch mich)

offenbar falsch verstanden.

Das berührt jetzt eine andere, sehr interessante Frage, aber die erörtern wir hier nicht. Wir sind ohnehin schon OT.

 

 

 

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Am 1.6.2016 um 02:29 schrieb MarkF:

 

Genau darum geht es doch - was will der Käufer?

 

hast in deinem Eingangspost geschrieben:

 

Habe also gestern den Kollegen in Polen angemailt und ihm gefragt, ob

er nicht gesehen hat, das ich die Waffe nur in Deutschland verkaufen möchte?

Naja, der schrieb mir lapidar zurück... versende Waffe an **** & *******.

Das ist die Adresse eines Waffenhändlers in Deutschland, wie ich ergoogelt habe.

 

 

Dann ist doch alles geklärt

 

 

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Damit ist überhaupt nichts geklärt. Wieso ist das so schwer zu begreifen? Es geht darum, ob der Verkäufer innerdeutsch an den Händler überläßt. Ob und wie dann exportiert wird ist Sache des Händlers und geht den Verkäufer nichts mehr an. Oder ob er an den polnischen Verkäufer überläßt und damit exportiert und der Händler lediglich im Rahmen des § 12 tätig wird. Etwa weil der Postversandd problematisch wäre und der Händler so grenznah wohnt, daß eine tatsächliche Übergabe am Grennzstreifen möglich wäre. Bei beiden Varianten wird rein tatsächlich an den Händler übersandt, daher sagt dies nichts darüber aus, an wen in diesem Sinne überlasse wird, was sich rechtlich eben erheblich unterscheidet.

Das habe ich jetzt schon einige Male auch mit wirklich nachvollziehbaren Beispielen erklärt,also lies es bitte.

Jedenfalls ich bin kein Hellseher und kann aus dieser rein tatsächlichen Beschreibung des Übersendens nicht erkennen, welche Variante der Überlassung angestrebt wird (und ob der polnische Verkäufer überhaupt die rechtliche Problematik erkennt).

Und wer meint, daß dies als Theoretisierei sei, der stelle sich mal vor, daß der deutsche Verkäufer meint, er würden/wolle an den Händler überlassen, der Händler aber in Absprache mit dem polnischen Erwerber nur im Rahmen des § 12 tätig werden will, sich um nichts weiter kümmert, natürlich die Pistole auch nicht einträgt und sie dem polnischen Käufer am Grenzstreifen übergibt. Dann, später erst, bei den versuchten Eintragungen entsteht große Verwirrung und nach viel Weh und Ach und zerschlagenem Porzellan stellt sich heraus, daß in Wahrheit ein mangels Exporterlaubnis illegaler Export der Pistole nach Polen erfolgt war - mit den bekannten Konsequenzen für die Betroffenen.

Aus solchen letztlich selbst verschuldeten Unklarheiten entstehen komplzierte Fälle und Behörden- und Gerichtsentscheidungen, auf die in Foren wie hier mit Unverständnis und Ignoranz und Geschimpfe auf Behörden und Justiz begegnet wird. 

Bearbeitet von MarkF
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Dann sprich doch endlich mal mit dem Händler. Sagt der "ja, läuft über mein Handelsbuch" ist doch alles OK?

 

Zu den Klimmzügen mit DHL & Waffenversand, um ein paar wenige €€ zu sparen (hab Kurzwaffen schon für unter 25.- per zertifiziertem Waffenkurier verschickt...Eigenhändig kost auch bei DHL Geld) sag ich nix. muss jeder selbst entscheiden, was so Kleinigkeiten wie "Zuverlässigkeit" Wert sind.

 

Grüße

Hilli

 

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vor 6 Stunden schrieb MarkF:

Damit ist überhaupt nichts geklärt. Wieso ist das so schwer zu begreifen? Es geht darum, ob der Verkäufer innerdeutsch an den Händler überläßt. Ob und wie dann exportiert wird ist Sache des Händlers und geht den Verkäufer nichts mehr an. Oder ob er an den polnischen Verkäufer überläßt und damit exportiert und der Händler lediglich im Rahmen des § 12 tätig wird. Etwa weil der Postversandd problematisch wäre und der Händler so grenznah wohnt, daß eine tatsächliche Übergabe am Grennzstreifen möglich wäre. Bei beiden Varianten wird rein tatsächlich an den Händler übersandt, daher sagt dies nichts darüber aus, an wen in diesem Sinne überlasse wird, was sich rechtlich eben erheblich unterscheidet.

 

 

Wo ist denn da das Problem Mark?

Entweder bekommt er von dem Händler die WHE und die Aussage, dass dieser der Käufer ist, dann wird die Waffe auf den Namen des Händlers aus seiner WBK ausgetragen,

oder er bekommt vom Käufer eine Importgenehmigung seiner Behörde, bekommt dann seine Exporterlaubnis (Verbringungsgenehmigung) und die Waffe wird auf den Namen des polnischen Käufers ausgetragen.

Aber das lässt sich doch mit ein paar Mails klären.

Nur, wenn ich die Exportpapiere beantragen muss, werde ich den Versand wohl selber durchführen, und wohl kaum an einen mir unbekannten Händler senden.

 

 

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Am 8.6.2016 um 12:07 schrieb Hilli:

Dann sprich doch endlich mal mit dem Händler. Sagt der "ja, läuft über mein Handelsbuch" ist doch alles OK?

 

Zu den Klimmzügen mit DHL & Waffenversand, um ein paar wenige €€ zu sparen (hab Kurzwaffen schon für unter 25.- per zertifiziertem Waffenkurier verschickt...Eigenhändig kost auch bei DHL Geld) sag ich nix. muss jeder selbst entscheiden, was so Kleinigkeiten wie "Zuverlässigkeit" Wert sind.

 

Grüße

Hilli

 

 

Ja,wenn das endlich mal geklärt wird, könnte man den Fred abschließen. 

Bei einer Waffe über 100 Euro ist es schon ein Unterschied, ob mir der Verkufer 40 oder 7 für den Versand abknöpfen will.

Wenn er es bezahlt ist es mir schnurz. Aber er bestellt und ich soll bezahlen - nein.

Und weder seine noch meine Zuverlässigkeit steht zur Disposition, wenn die Vereinbarungen so wie skizziert getroffen werden. Und selbst wenn wider Erwarten der DHL-Mensch den Ausschluß der Ersatzzustellung ignorieren sollte - aus welchem Grund soll dies zum Verlust des Pakets führen? Wo ich wohne öffnet kein Nachbar fremde Pakete oder unterschlägt sie gar - wie blöde müßte man dafür sein, das ist eine ausgewachsene Straftat.

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Am 8.6.2016 um 17:59 schrieb rainers-messerwelt:

 

Wo ist denn da das Problem Mark?

Entweder bekommt er von dem Händler die WHE und die Aussage, dass dieser der Käufer ist, dann wird die Waffe auf den Namen des Händlers aus seiner WBK ausgetragen,

oder er bekommt vom Käufer eine Importgenehmigung seiner Behörde, bekommt dann seine Exporterlaubnis (Verbringungsgenehmigung) und die Waffe wird auf den Namen des polnischen Käufers ausgetragen.

Aber das lässt sich doch mit ein paar Mails klären.

Nur, wenn ich die Exportpapiere beantragen muss, werde ich den Versand wohl selber durchführen, und wohl kaum an einen mir unbekannten Händler senden.

 

 

 

Du sagst es. Das läßt sich ruckzuck klären. Das Problem in diesem Fred ist aber, daß der OP diesen Unterschied offenbar nicht kennt und daher diese Frage (noch) nicht geklärt hat und es offenbar für viele Mitdiskutanten auch extrem schwer zu begreifen ist, daß es diesen Unterschied gibt, und daß aus den dürftigen Angaben nicht entnommen werden kann, welcher Weg eingeschlagen werden soll, gleichwohl munter die auf eine oder andere Verfahrensweise Rechtslage "as is" behauptet wird.

Ich will nicht behaupten, daß es einfacher gewesen sei, meiner Schwester vor 35 Jahren Bruch- und Prozentrechnung zu erklären, aber so groß ist der Unterschied nicht.

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  • 3 Wochen später...

Hallo,

nach Abschluss der Waffenverkäufe wollte ich mich zu meinem Thread noch einmal melden.

Also. Die Abwicklung der Verkäufe ist letztendlich sehr easy verlaufen.

 

Die Händler, die die Waffen im Auftrag ihrer Klienten "gekauft" haben, wurden auch in dem Überlassungs-Formular

eingetragen. Waffenhändler B hat auch ohne Aufforderung sämtliche Unterlagen, wie Waffenhandelserlaubnis

usw. gemailt. Kurzer Gegencheck meinerseits und die Waffen mit dem Waffentaxi zum Händler versendet.

 

Händler B hat mir dann, nach Erhalt der Waffe, noch eine Bestätigung per Post zugesendet. Der Kontakt

mit den eigentlichen Käufern bei Egun waren eher spärlich und auf Fragen nach Bezahlung und Versanddatum

begrenzt.

 

Mittlerweile sind die Waffen natürlich auch (problemlos) von meiner grünen WBK ausgetragen worden.

 

Fazit: Es wäre schön gewesen, wenn Egun die Verkäufer auch auf solch ein mögliches Prozedere hinweisen würde,

bzw. den Ablauf der Waffen-Überlassung an "dritte" in derlei Fällen auf ihrer Hilfe-Seite erläutern würde.

Das hätte manch böse E-Mail zu Anfang verhindern können und ich hätte auch sofort internationalen Verkauf

angeboten, was sicherlich dem Waffen-Verkaufs-Preis nicht schaden würde. Anfragen hatte ich genug.

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