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Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
Am ‎16‎.‎05‎.‎2016 um 13:01 schrieb Gruger:

 


3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.

 

Nein.

 

Nur mal so als Gedankengewinde, denn geradliniges Denken ist vielen Gesetzeswerken der letzten 20 Jahre fremd.

Der SD steht der Waffe gleich für die er bestimmt ist ohne tatsächlich eine lange Schusswaffe nach Nr. 2.4-2.7 zu sein. Der jagdliche SD ist in den einzelnen Bundesländern derzeit nur für Langwaffen zulässig er steht der Waffe gleich für die er bestimmt ist, ohne eine solche zu sein. Deshalb ist auch die Sichtweise, das ein SD eine "andere" Langschusswaffe ist und dadurch in die Kategorie C eingestuft werden soll nicht abenteuerlicher als alle anderen Einstufungen. Der SD findet sich schlicht und einfach in den Kategorien keinen Widerhall und wird solange als regionales Landrecht behandelt bis dies durch eine bundeseinheitliche Regel verbindlich festgelegt wird. Ein SD für Kurzwaffen hat keine Entsprechung für "andere" und verbliebe über die Gleichstellung zwangsläufig bei Kategorie B, gleiches gilt für Einzelladerflinten der Kategorie D. Die Einstufung als C passt deshalb genau so gut zur Verwendung auf Repetierern, Einzelladern (Büchsen) und Halbautomaten ohne jedoch den SD über eine Kategorie an eine bestimmte Waffe zu binden da hier die Arten Repetierbüchsen-/flinten und Halbautomatenbüchsen-/flinten genauso vertreten sind wie Einzelladerbüchsen. Eigenständige SD für Doppelflinten und damit Kategorie D sind wohl eher als nicht existent zu betrachten

 

Im Übrigen, wer solche Gesetze macht oder für gut befindet sollte dem Prozedere des § 6 WaffG folgend untersucht werden.

 

P.S. Man könnte aus dem Gesetz auch begründen, dass ein SD immer eine Kurzwaffe ist und landet dann folgerichtig immer bei der Kategorie B.

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Auch das geht sich nicht vollständig auf, weil ein SD nur gleichsteht ohne Schusswaffe zu sein. Das wAffengesetz ist einfach kranker Müll mit jeder Menge Fallstricke und einer Demokratie zu tiefst unwürdig.

Bearbeitet von Muck
Geschrieben (bearbeitet)

Sehe ich nicht so. Ein zusätzlich gekaufter Verschluß ist auch keine Schußwaffe. Er ist ein wesentliches Teil gem. WaffG und wird von Dir für eine ganz bestimmte Schußwaffe erworben.

Über die Gleichstellungsfiktion ist der Verschluß der Kategorie zuzuordnen, in die auch diese Waffe einzuordnen ist. Das ist dann unabhängig davon, dass der Verschluß ggf. auch in andere Schußwaffen mit abweichender Kategorie passen würde (AR15  / AR15-"Pistol" --> .450 Bushmaster Pistol :D).

 

Gleiches gilt auch für die Schalldämpfer, da diese - wie wesentliche Teile - der Waffe, für die sie bestimmt sind, gleich stehen.

 

 

Nachtrag:

Deswegen müsste man eigentlich auch SD auf gelbe WBK erwerben dürfen, sofern der Repetierer, für den das Gerät bestimmt ist, auf der gelben WBK steht. ;-)

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Hephaistos:

Sag ich doch schon immer. Auch § 13 (3) wäre einschlägig. In den Köpfen spukt aber immer das längst vergangene Verbot herum.

 

Die Gleichstellung und damit den Erwerb über die Basis-Erwerbserlaubnis würde ich auch so sehen, hier handelt die ganze Branche entgegen des Gesetzes.

Die Kategorie eines SD spielt übrigens nur eine Rolle weil man diese sonst nicht im NWR verbuchen könnte. Tatsächlich sind bei den Kategorien der Richtlinie jedoch SD nicht existent, ebenso wenig wie beim Beschuss und dergleichen, also irgendwie nur wie ein Gewehrriemen oder ein Zielfernrohr. Beim SD erkennt man die Sperre in den Köpfen der Verantwortlichen. Jeder Legalwaffenbesitzer ist überprüft und hält sich regelmäßig an Gesetze. Dies unterscheidet ihn von Teilen der Executive. Solange aber gerade in den Executivorganisationen vielfach Personen mit Sperren in den Köpfen sitzen und diese berufsbedingt eine grundsätzliche "Angst" vor der Anerkennung von Bürgerrechten haben, sind die Sperren in den Köpfen nur schwer überwindbar. Es ist Allgemeingut, dass mit jeder PT-Flasche ein einigermaßen funktionsfähiger SD herzustellen ist, wodurch die Verhinderung eines möglichen Missbrauchs, durch die Einschränkung der Verwendung durch Legalwaffenbesitzer, auch in diesem Punkt ergebnislos bleibt.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Gruger:

 

 

Nachtrag:

Deswegen müsste man eigentlich auch SD auf gelbe WBK erwerben dürfen, sofern der Repetierer, für den das Gerät bestimmt ist, auf der gelben WBK steht. ;-)

 

 

Doof das Jäger halt keine Gelbe haben.............

Geschrieben (bearbeitet)

Das stimmt in dieser generellen Aussage nicht. Und hat mit der eigentlichen Aussage auch nix zu tun.

 

Warum verkaufst du keine SD an Sportschützen? (für Repetierer auf Gelb)

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben

In Baden-Württemberg muss für den SD-Eintrag u.a. mindestens eine schalenwildtaugliche Langwaffe in der WBK eingetragen sein. Im Antrag ist darzulegen, für welche Waffe/n der SD verwendet werden soll. Dementsprechend wird dann auch die Kategorie (in der Regel C für eine Repetierbüchse) eingetragen. Die Kaliberangabe bleibt hingegen auf "ohne", da variabel einsetzbar.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

In Baden-Württemberg muss für den SD-Eintrag u.a. mindestens eine schalenwildtaugliche Langwaffe in der WBK eingetragen sein. Im Antrag ist darzulegen, für welche Waffe/n der SD verwendet werden soll. Dementsprechend wird dann auch die Kategorie (in der Regel C für eine Repetierbüchse) eingetragen. Die Kaliberangabe bleibt hingegen auf "ohne", da variabel einsetzbar.

 

 

Nun, das mag deine Theoretische Sicht der Dinge sein...in der Realität macht offenbar jede Behörde in BW was sie will....

 

 

Bisher erlebt:

 

-Schalldämpfer

-Schalldämpfer Kat.C

-Schalldämpfer Kat B.

-Schalldämpfer Kal. 8mm

-Schalldämpfer Kat.C Kal. .30

-Schalldämpfer Kat.B  bis 9mm

-Schalldämpfer Kat.C Kaliber .30/06

-SChalldämpfer Kat. B für Jagdwaffe

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Laut NWR-Regeln darf das Kaliber NICHT zum SD eingetragen werden. Das ist auf jeden Fall Fakt !

 

Dass diese Regeln nicht jede Waffenbehörde kennt, ist bekannt...

 

Hört, Hört , siehe Anhang.

SD300WM.jpg

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Heute, LRA Böblingen:

Voreintrag KAt C Schalldämpfer Kaliber: Ohne

Hatte aber 2 Schalldämpfer beantragt. Es wurde aber nur einer eingetragen. Begründung: Man kann den ja auf alle Waffen draufschrauben...:shout:

Alles Zetern hat nichts genützt, bevor ich explodierte, bin ich lieber gegangen....

Ich finde nix, keine Paragraphen o.ä. die etwas über die (Maximal-)Anzahl an Schalldämpfern aussagt.

Kann mir jemand weiterhelfen? Vielen Dank!

(Aussage von jetzt befragten Jägern - es macht jeder SB was er will...)

Geschrieben

moin,

 

mal ne frage zu dem thema:

 

wie funktioniert das eigentlich, wenn man eine lw mit "schalldämpfer-lauf" erwerben möchte? also der lauf gleichzeitig (untrennbar) der schalldämpfer ist!!!

 

waffenerwerb durch: ewb jj + voreintrag für einen schalli?!?

Geschrieben

Richtig.

 

Ansonsten zur o.g. Situation mit dem Antrag für zwei Schalldämpfer: da diese hier den Langwaffen gleichgestellt sind und es für selbige zur Jagdausübung keine Kontingentierung gibt, hat der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf die Eintragung mehrerer Schalldämpfer. Spätestens das Verlangen eines förmlichen Versagungsbescheids oder ein Widerspruch dazu dürfte für ein Umdenken sorgen. :-)

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

 

Ansonsten zur o.g. Situation mit dem Antrag für zwei Schalldämpfer: da diese hier den Langwaffen gleichgestellt sind und es für selbige zur Jagdausübung keine Kontingentierung gibt, 

Zeigt wieder mal die ganze Schizophrenie bei der rechtlichen Behandlung. 

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