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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Oh, fein !

Mir würde da eine ganz spezielle "Repetierflinte" vorschweben... ;-)

Leider ist es mit der Verfügbarkeit etwas mau...

Taurus Judge in Gewehrvariante?

Hat gezogenen Lauf, also auch auf neugelb. Gibt es eine SpO, in die Repetierer in .45 Colt reinpassen?

Beste Grüße

Empty8sh

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@Schakal

BJagdG

c)auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen; d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

Urteil

2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen.

Der Fangschuss, sowie die Bau- und Fallenjagd sind zweifelsohne Schüsse auf Wild

Was unterscheidet nun c) und d) diesbezüglich?

Man darf natürlich nach d) mit KW auf sie schießen, aber nicht mit den generell verbotenen Waffen

In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.

Keine Unterscheidung nach KW und LW

Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.

Hergeleitet aus c) und ohne Ausnahme auf d) übertragbar

Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.

und nochmal der ausdrücklich Hinweis, dass allein die bauliche Beschaffenheit entscheidet. "nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins"

Bearbeitet von Gast
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Revolvergewehre sind natürlich Kategorie. B, sofern der Lauf unter 60 cm misst oder Sonderfall Mateba-Gewehre es sich um SL-Revolver handelt. Auch alle normalen Revolver sind Kategorie B.

Womöglich läuft es doch darauf hinaus, dass im Zuge der EU Waffenrechtsnovellierung Jägern nur noch Kategorie C oder D zugestanden werden soll. Einzelschuss Kurzwaffen sind ja z.T Kategorie C, also für den Fangschuss dann immer noch verfügbar.

In Skandinavien braucht keiner Kurzwaffen für die Jagd. Fangschuss oder Fallenjagd, da reichen jeweils auch geeignete Langwaffen, oft sogar besser. Und auch für die annehmende Sau wäre mir eine führige Büchse im Gewehrkaliber lieber.

Wenn hier bei WO betont wird, dass in KW Kursen für Jäger nichts geschossen wird, was nicht auch Sportschützen schießen dürften und niemals nie auch nur ansatzweise Elemente eines Verteidigungsschiessens geübt werden, dann braucht man als Jäger auch keine Kurzwaffen. Die bräuchte man nämlich eigentlich nur zum Selbstschutz. Alles andere geht wunderbar auch mit einer Langwaffe , siehe Ausland. Aber diese Argumentationsschiene ist ja quasi tabu. Also her mit den Kurzwaffen!

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Denke mal das man die Diskussion hier etwas herunter fahren sollte, bis eine offizielle Stellungnahme vom BMI, etc vorliegt.

Es wird mir. E. hier einiges in das Urteil hinein interpretiert, was wenig haltbar ist (KW).

Just my 2 Cents..

Meine Meinung, aber leider weiß man nicht wann bzw. ob das überhaupt erfolgen wird. Aus der Logik heraus wäre das schon für die Waffenbehörden sogar dringlich. Aber Waffenrecht und Logik passen auch nicht zusammen. Das neue Urteil ist ja ein Bespiel dafür.
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......Wenn hier bei WO betont wird, dass in KW Kursen für Jäger nichts geschossen wird, was nicht auch Sportschützen schießen dürften und niemals nie auch nur ansatzweise Elemente eines Verteidigungsschiessens geübt werden, dann braucht man als Jäger auch keine Kurzwaffen. Die bräuchte man nämlich eigentlich nur zum Selbstschutz. Alles andere geht wunderbar auch mit einer Langwaffe , siehe Ausland. Aber diese Argumentationsschiene ist ja quasi tabu. Also her mit den Kurzwaffen!

Nur weil etwas im Ausland verboten ist müssen wir das nicht auch so machen. Wenn es nur nach notwendig geht, dann bitte nur metallfrei mit der Keule oder dem Faustkeil jagen. Haben unsere Vorfahren über Jahrtausende so gemacht.

Mit der "braucht man" Argumentation kann man alles verbieten. Stellt sich die Frage ob man Politiker und Juristen braucht?

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Erstaunlich ist, wie bei den gesetestreuesten Bürgern ( Deutsche Waffenbesitzer ) die Gesetze bis zum Exzess restrikiv ausgelegt werden

und im Falle von Schwerverbrechern die Gesetze bis zum Exzess zugunsten der Verbrecher ausgelegt werden.

Da werden dann schon mal 23 Jährige Testosteronmonster nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie einen wehrlosen Totgegeschlagen haben.

Da wird dann schon mal unverbesserlichen Mördern das Recht auf Freigang zugesprochen, obwohl das tickende Zeitbomben sind.

Da werden Sicherheitsverwahrte freigelassen, weil sie ein Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft haben

etc...

Als ob die Jäger mit ihrem HAs ständig gegen das Gesetz verstoßen wüdren, ich meine bsher wäre es ein lechtes gewesen mit einem 10er auf die Pirsch zu gehen, aber mir sind keine derartigen Vorkommnsse bekannt. Die Bewährungsprobe, das dieses Gesetz bisher richtig angewendet wurde, ist doch in der Praxis eindeutig erfüllt.

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Erstaunlich ist, wie bei den gesetestreuesten Bürgern ( Deutsche Waffenbesitzer ) die Gesetze bis zum Exzess restrikiv ausgelegt werden

und im Falle von Schwerverbrechern die Gesetze bis zum Exzess zugunsten der Verbrecher ausgelegt werden.

Da werden dann schon mal 23 Jährige Testosteronmonster nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, wenn sie einen wehrlosen Totgegeschlagen haben.

Da wird dann schon mal unverbesserlichen Mördern das Recht auf Freigang zugesprochen, obwohl das tickende Zeitbomben sind.

Da werden Sicherheitsverwahrte freigelassen, weil sie ein Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft haben

etc...

Als ob die Jäger mit ihrem HAs ständig gegen das Gesetz verstoßen wüdren, ich meine bsher wäre es ein lechtes gewesen mit einem 10er auf die Pirsch zu gehen, aber mir sind keine derartigen Vorkommnsse bekannt. Die Bewährungsprobe, das dieses Gesetz bisher richtig angewendet wurde, ist doch in der Praxis eindeutig erfüllt.

Gut formuliert. Daran werden wir uns gewöhnen müssen.

Ich persönlich steige bald vom HA auf den Drilling um, den ich mit großer Kugel und zwei 16er-Brenneke laden werde!

:rotfl2:

Bearbeitet von JasperBeardley
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Alles andere geht wunderbar auch mit einer Langwaffe , siehe Ausland.

Stimmt, selbst im Inland reicht(e) für alle jagdlichen Belange sogar eine geliehene (Suhler) Flinte..... :closedeyes:

Ein Staat ist übrigens ziemlich am Ende, wenn er seinen Bürgern schon vorschreibt, was für sie zum Leben reicht.

Abs4

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Bund Deutscher Jagdaufseherverbände e.V.

https://www.facebook.com/Bund-Deutsc...66953/?fref=nf

Es ist schon erschreckend, wie das Urteil des BVerwG zum Thema halbautomatische Waffen für Jäger fehlinterpretiert wird. Zunächst: Es wird nichts verboten, was nicht schon immer -und zwar seit 1976 (!)- verboten, aber bisher toleriert wurde.
Niemand, der auf seiner WBK eine halbautomatische Langwaffe eingetragen hat, besitzt diese nun zu Unrecht oder darf diese nicht mehr in erlaubter Weise benutzen, solange nicht seine WBK in diesem Punkt von der zuständigen Behörde ausdrücklich widerrufen wird. Aufgrund der Tatsache, dass das BVerwG jedoch schon Waffen zum Schießen auf Wild als verboten ansieht, die mehr als ein zweischüssiges Magazin aufnehmen können, ist es ratsam, SLB zur Jagd jedoch zunächst nicht mehr zu nutzen.
Erfolgt ein Widerruf der WBK, so gelten die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 III VwVfG. Das heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Ferner ist die Rücknahmemöglichkeit auf ein Jahr nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakt begrenzt; § 48 IV VwVfG.
Klartext: ab Veröffentlichung des Urteils bleibt der Behörde ein Jahr, eine WBK im Punkt halbautomatische Langwaffe für Jäger zu widerrufen. Passiert in dem Jahr nichts, bleibt die mit der WBK erteilte Erlaubnis in vollem Umfang gültig.
Es ist unwahrscheinlich, dass der Besitz aller bisher eingetragenen SLB innerhalb des nächsten Jahres widerrufen wird, unabhängig von der Entschädigungsforderung, die auf die Verwaltung zukäme. Wir sollten die ersten Fälle abwarten, die dann einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden.
Im Rahmen der beabsichtigten Überarbeitung des BJG bietet sich die Möglichkeit, eine entsprechende Klarstellung in § 19 I BJG vorzunehmen. Ob dies vom Gesetzgeber akzeptiert wird, bleibt abzuwarten.
Verkannt wird im Übrigen auch, dass zur Jagdausübung auch der Jagd- und Forstschutz gehört sowie die Möglichkeit, auf Tierarten, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, mit entsprechender Genehmigung die Jagd auszuüben. § 19 I Ziff. 2 c) spricht jedoch nur vom Schießen auf WILD - auch hieraus lässt sich ein generelles Verbot gerade nicht herleiten.

RA Georg H. Amian, BDJV
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Gut zusammengefasst und hier auch eigentlich so benannt.

Einzige hier im Thread genannte andere Sichtweise ist eben nicht die Bestimmung nach VwVfG sondern die einschlägige nach WaffG. Da sieht es dann nicht mehr ganz so günstig aus.

Bearbeitet von Gast
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Ich finde es einfach nur bedenklich, dass die Verbände bisher die Füße still halten.

Die Fristen laufen in einigen Tagen ab und bisher konnte sich keiner der Verbände dazu überwinden Unterstützung zuzusagen.

Das habe ich aus erster Hand. Auch von sonstiger Stelle keinerlei Support.

Kommt in solchen wichtigen Dingen keine Unterstützung, werde ich aus meinem Verband austreten, das ist sicher.

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Noch weniger Mitglieder, noch weniger Gewicht, Null Unterstützung bei gar nichts mehr. Einfluss hat man nur, wen man Mitglied ist. Treten die Kritiker aus, haben die anderen freie Fahrt.

Austritt war schon immer keine Lösung. Ist wie nicht wählen gehen. Nutzt auch nichts.

Bearbeitet von Gast
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Die Fristen laufen in einigen Tagen ab und bisher konnte sich keiner der Verbände dazu überwinden Unterstützung zuzusagen.

Das habe ich aus erster Hand. Auch von sonstiger Stelle keinerlei Support.

Kommt in solchen wichtigen Dingen keine Unterstützung, werde ich aus meinem Verband austreten, das ist sicher.

Welche Fristen?

Wofür Unterstützung?

Wer ist deine "erste Hand"?

Wer sind "sonstige Stellen"?

Dein Verband wird dich vermissen. Das ist sicher.

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schwachfug, weil

nicht die WBK widerrufen wird sondern

DU bekommst ein Schreiben in dem drin steht das Du eine Waffe besitzt für die Du kein Bedürfnis hast und

man wird Dir 4 Wochen geben die Waffe umzubauen, zu vernichten, zu verkaufen an einen Berechtigten, oder ums sie auf Deko umzubauen-

Geld bekommst Du von niemandem

Achso, die 1. Frist läuft morgen ab aber wird gewahrt.

Rückendeckung haben wir bis jetzt von noch keinem

Frank

Bearbeitet von Gast
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