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speznas99

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  1. Bund Deutscher Jagdaufseherverbände e.V. https://www.facebook.com/Bund-Deutsc...66953/?fref=nf Es ist schon erschreckend, wie das Urteil des BVerwG zum Thema halbautomatische Waffen für Jäger fehlinterpretiert wird. Zunächst: Es wird nichts verboten, was nicht schon immer -und zwar seit 1976 (!)- verboten, aber bisher toleriert wurde. Niemand, der auf seiner WBK eine halbautomatische Langwaffe eingetragen hat, besitzt diese nun zu Unrecht oder darf diese nicht mehr in erlaubter Weise benutzen, solange nicht seine WBK in diesem Punkt von der zuständigen Behörde ausdrücklich widerrufen wird. Aufgrund der Tatsache, dass das BVerwG jedoch schon Waffen zum Schießen auf Wild als verboten ansieht, die mehr als ein zweischüssiges Magazin aufnehmen können, ist es ratsam, SLB zur Jagd jedoch zunächst nicht mehr zu nutzen. Erfolgt ein Widerruf der WBK, so gelten die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 III VwVfG. Das heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Ferner ist die Rücknahmemöglichkeit auf ein Jahr nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakt begrenzt; § 48 IV VwVfG. Klartext: ab Veröffentlichung des Urteils bleibt der Behörde ein Jahr, eine WBK im Punkt halbautomatische Langwaffe für Jäger zu widerrufen. Passiert in dem Jahr nichts, bleibt die mit der WBK erteilte Erlaubnis in vollem Umfang gültig. Es ist unwahrscheinlich, dass der Besitz aller bisher eingetragenen SLB innerhalb des nächsten Jahres widerrufen wird, unabhängig von der Entschädigungsforderung, die auf die Verwaltung zukäme. Wir sollten die ersten Fälle abwarten, die dann einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. Im Rahmen der beabsichtigten Überarbeitung des BJG bietet sich die Möglichkeit, eine entsprechende Klarstellung in § 19 I BJG vorzunehmen. Ob dies vom Gesetzgeber akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Verkannt wird im Übrigen auch, dass zur Jagdausübung auch der Jagd- und Forstschutz gehört sowie die Möglichkeit, auf Tierarten, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, mit entsprechender Genehmigung die Jagd auszuüben. § 19 I Ziff. 2 c) spricht jedoch nur vom Schießen auf WILD - auch hieraus lässt sich ein generelles Verbot gerade nicht herleiten. RA Georg H. Amian, BDJV
  2. Der arme Terrorist war wahrscheinlich nicht ganz dicht in der Birne und hatte bloß ein Paar Dekowaffen dabei, um ins Fernsehen zu kommen...
  3. Jo! Ich platze bereits von Neugier! Kann mir jemand vielleicht eine Internetadresse verraten, wo ich hier in Europa einen Verschluß und einen Lauf für diese Waffe OHNE Erlaubnis kaufen kann??? Bin sehr gespannt...
  4. "Ach, Entschuldigung, Herr ... ! Seit gestern steht für dieses Vergehen die Todesstrafe, es tut uns wirklich leid..."
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