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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Am ‎15‎.‎10‎.‎2016 um 10:41 schrieb carcano:

 

Das ist üblicher legislatorischer Sprachgebrauch, auch nicht etwa ein arcanum imperii von Verfassungs- und Verwaltungsrechtlern. Ist dort genauso wie im StGB: das "Gesetz" in solchen Zusammenhängen (sc. "das spätere Strafgesetz", bei intertemporalem Konflikt) meint in der Gesetzessprache immer die einzelne neue Regelung, nicht die Kodifikation insgesamt.

LG,

Carcano

Interessant. Manchmal hilft tatsächlich der Blick ins Grundgesetz. :-) 

 

Wenn Deine o.g. Aussage zu Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG so zutrifft, wäre das ja eine sehr gute Nachricht für alle Jäger in Baden-Württemberg ! :s75:

 

Ich gehe mal davon aus, dass das IM BW das nach erfolgter Verkündung der Änderung des BJagdG im BGBl für alle Waffenbehörden klarstellen wird und genau deshalb vielleicht auch momentan keinen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 31 JWMG gesehen hat. Weitere Änderungen des BJagdG stehen ja noch zur Diskussion. Dann kann man gleich auf alles in einem Zuge reagieren.

 

 

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Sicherlich. Ein Drama ist es aber nun solange auch nicht.

Vllt. erläuterst du unserem Sachbearbeiter, dass das JWMG keinen Einfluss auf §13WaffG und bezgl. des dort als Verknüpfung genannte BJagdG hat für eine Erwerbs- und Besitzberechtigung hat.

Er versteht irgendwie nicht, dass das JWMG nur das Jagdrecht beeinflusst (§1 JWMG könnte man lesen) und in BW nicht einfach an Stelle des BJagdG tritt, besonders nicht bei anderslautenden Regelungen wie dem WaffG.

 

Ich kann da leider nicht zu ihm vordringen und es wäre doch sicher nicht verkehrt, wenn du es nochmal probierst. Es handelt sich ja vermeintlich um einen Sachbearbeiter und dieser Irrtum könnte damit negativ für einige Waffenbesitzer sein.

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Mensch Schiiter, lies doch bitte erst mal meine Postings, bevor Du hier so einen Schmarrn verbreitest !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Ich hab doch haarklein erläutert, dass die Jäger in BW durch die Änderung des BJagdG hinsichtlich Erwerb und Besitz ihrer Halbautomaten wieder im grünen Bereich sind, die jagdrechtliche Verwendung laut JWMG aber noch zu regeln ist.

 

Nachdem hier dann auf Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG hingewiesen wurde, hat sich auch das ja als gelöst erwiesen.

 

@Carcano: Interessieren würde mich noch, woraus sich ergibt, dass durch die BJagd-Änderung in BaWÜ nicht das komplette BJagdG wieder gültig wird, sondern lediglich die noch zu verkündende Änderung des § 19 BJagdG.

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vor 20 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Interessieren würde mich noch, woraus sich ergibt, dass durch die BJagd-Änderung in BaWÜ nicht das komplette BJagdG wieder gültig wird, sondern lediglich die noch zu verkündende Änderung des § 19 BJagdG.

 
Aus dem gängigen rechtlichen Sprachgebrauch. Ein gutes Beispiel zur Veranschaulichung ist z.B. die Vorschrift des § 2 StGB, mit gleich mehrfacher solcher Ausdrucksweise. Diese Praxis kommt letztlich aus dem Lateinischen, wo "lex" auch und sogar vor allem die Einzelnorm meint(e).

 

Carcano

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vor 53 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Mensch Schiiter, lies doch bitte erst mal meine Postings, bevor Du hier so einen Schmarrn verbreitest !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Ich hab doch haarklein erläutert, dass die Jäger in BW durch die Änderung des BJagdG hinsichtlich Erwerb und Besitz ihrer Halbautomaten wieder im grünen Bereich sind, die jagdrechtliche Verwendung laut JWMG aber noch zu regeln ist.

 

Nachdem hier dann auf Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG hingewiesen wurde, hat sich auch das ja als gelöst erwiesen.

 

@Carcano: Interessieren würde mich noch, woraus sich ergibt, dass durch die BJagd-Änderung in BaWÜ nicht das komplette BJagdG wieder gültig wird, sondern lediglich die noch zu verkündende Änderung des § 19 BJagdG.

Schau mal selbst. Du sprachst ausdrücklich häufig auch vom Neuerwerb.

Ansonsten gilt das auch für die jagdrechtliche Regelung. Da macht das Urteil des BVerwG überhaupt keine Probleme. Es hat garnichts mit jagdrechtlichen Regelungen zu tun.

Es geht eben nur um Erwerb und Besitz nach §13WaffG-nichts weiter. In BW gelten eben die jagdrechtlichen Regelungen des JWMG. Keine weiteren Folgen.

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb schiiter:

Schau mal selbst. Du sprachst ausdrücklich häufig auch vom Neuerwerb.

Ansonsten gilt das auch für die jagdrechtliche Regelung. Da macht das Urteil des BVerwG überhaupt keine Probleme. Es hat garnichts mit jagdrechtlichen Regelungen zu tun.

Es geht eben nur um Erwerb und Besitz nach §13WaffG-nichts weiter. In BW gelten eben die jagdrechtlichen Regelungen des JWMG. Keine weiteren Folgen.

Jetzt wird's mir aber langsam zu bunt hier. Entweder willst Du mich nicht verstehen oder kannst es nicht. Da du offenbar zu faul zum blättern bist, habe ich mir mal die Mühe gemacht und meine Postings (ab 13.10. bis vor heute) zur Unterscheidung WaffG, BJagdG und JWMG zusammenkopiert:

 

„Nicht gültig, nur beschlossen ! Erst nach der bei der Verkündung beschlossenen Frist wird es wirksam.

 

In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben.

 

Insofern also im Ländle keine große Veränderung der Situation - es sei denn, das IM BW regelt vorab per Erlass was anderes ... „

 

„Schlimmer. Entsprechend dem netten Urteil darf überhaupt kein Halbautomat mit Magazin verwendet werden, weil ja theoretisch...

 

Solange das JWMG nicht an das Urteil angepasst wird, bleibt der Besitzstand also gewahrt und Neuerwerb ist (wieder) möglich. Nur dürfen die Dinger zumindest im Ländle nicht zur Jagdausübung verwendet werden. Sehe schon, dass in Kürze Heerschaaren baden-württembergischer Jäger mit HA in den Nachbarländern jagen werden... Die Blöden sind am Ende die Pächter. „

 

„§ 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG i.V. mit dem einschlägigen Urteil des BVerwG - demnach besteht wie bislang nach der gleichlautenden Formulierung im BJagdG ein allgemeines Verwendungsverbot.“

 

„Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts.“

„Um es Schiiter nochmals klarer zu machen, hier der Wortlaut des JWMG in § 1 zum Anwendungsbereich:

 

§ 1

Anwendungsbereich

Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar.

 

 

Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben.

 

Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert.

 

Grüßle SBine“

 

„Gegenfrage: warum sollte hier eine andere Sichtweise erfolgen ? Vergleichen wir zur Lösung doch einfach mal die Formulierungen der beiden Jagdgesetze.

 

Im BJagdG stand vor der nun Verkündung anstehenden Version in § 19 Abs. 1 Nr. 2c: "Verboten ist ... auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen"

 

In § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG steht (immer noch): "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen".

 

Bis auf den konkretisierenden Zusatz "im Rahmen der Jagdausübung" und das Wort "Wildtiere" statt "Wild" gleicht sich die Formulierung.

 

Warum sollte nun nur das BJagdG geändert werden müssen, das für Baden-Württemberg geltende JWMG (und ggf. andere gleichlautende Landesregelungen andernorts) aber nicht ?“

 

„Mann, die sachlichen Verbote des BJagdG gelten aber in Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 nicht mehr !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Deshalb löst die Änderung des BJagdG wegen der Verknüpfung mit § 13 WaffG (Bedürfnis für den Jäger) nur das waffenrechtliche Problem. Wie oft denn noch oder machst Du das extra ?“

 

„Lies am besten das hier nochmals durch und sag mir, wo ich das behauptet haben soll.

 

Das verbotene schießen auf Wildtiere mit den Halbautomaten mit Magazinen > 2-Schuss wird doch nicht in § 13 WaffG geregelt, sondern nur das allgemeine Bedürfnis zur Jagdausübung. § 13 WaffG gestattet im Absatz 6 nur eine befugte Jagdausübung. Und das ist mit dem derzeitigen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG eben nicht möglich. Hats nun geklickert ?“

 

„Wie bitte ?

 

Angefangen habe ich mit dieser Aussage hier:

 

"In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben."

 

Wo danach habe ich meine Argumentation geändert ???“

„Letzter Versuch: das BVerwG sagt doch in den Urteilen, dass "aufgrund des in § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG geregelten Verbots der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen zur Jagdausübung oder zum Training damit im jagdlichen Schießen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht werden kann."

 

Setze nun für Baden-Württemberg anstelle § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG den quasi wortgleichen (siehe oben) § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG ein und überlege Dir, ob Du dann immer noch bei Deiner Aussage bleibst, dass die Jagdausübung in BaWÜ mit den angesprochenen Halbautomaten möglich ist.“

 

 

Da die Abweichungsgesetzgebung gemäß Artikel 72 Abs. 3 GG aber hier ja mittlerweile erläutert worden ist, hat sich die Sache ja (nach Sprachgebrauch, dem wir im Ländle dann wohl einfach mal vertrauen müssen) erledigt. 

 

SBine

 

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Und damit liegst du eben knallhart daneben. Es gibt keinerlei jagdrechtliche Einschränkungen. Das JWMG gilt weiter. Das Urteil des BVerwG hat keinen jagdrechtlichen Bezug (JWMG)

Das willst du aber einfach nicht verstehen.

Bearbeitet von Gast
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.... zum Glück gibt´s das Duell nicht mehr ...

 

aber für einen Aussenstehenden - einfachen Waffennutzer und Jäger (Benützer eines HA mit Wechselmagazin´s), finde ich es sehr spannend wie man sich um die Auslegung geschirebenen Wortes so trefflich streiten kann. Genau dieser Umstand treibt, Otto-Normal auf die Barrikaden .... oder vor die Gerichte ....

 

Gruß

 

.... und interessiert verfolgend, wer eigentlich nun "Recht" hat ( wenn sich dies überhaupt so einfach lösen lässt )

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Am ‎18‎.‎10‎.‎2016 um 11:03 schrieb carcano:

 

Die einzelnen Schritte sind ja von mir - durch Verlinkung zur GGO - schon aufgezeigt worden. Am Anfang war es wohl tatsächlich eine Verzögerung. Diese damalige Verzögerung ist behoben, daran hatte ich ja auch etwas mitgewirkt.

 

Carcano

... dass du zur Beschleunigung beigetragen hast, mein großer Dank ! ( Schade, dass dies überhaupt notwendig wurde ... )

 

Nur deine Formulierung .... Am Anfang war es wohl tatsächlich eine Verzögerung. ..... macht mich schon erheblich Nachdenklich. Wenn man dem Büro Schmid keine absichtlichen Vorsatz vorwerfen will, was schon schwer genug ist, wirft sich bei mir die Frage unweigerlich auf, wie oft solche "Verzögerungen" bekannt werden ....?

 

Gruß

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vor 3 Stunden schrieb schiiter:

Und damit liegst du eben knallhart daneben.

So so... :lol:

Zitat

Es gibt keinerlei jagdrechtliche Einschränkungen.

Stimmt (wegen des Vorrangs des späteren Gesetzes nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt der geänderte § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG - bis zu evtl. späteren landesrechtlichen Änderungen - bundesweit)

Zitat

Das JWMG gilt weiter

Fast richtig. Alles außer § 31 Abs. 1 Nr. 7c wäre korrekt.

Zitat

Das Urteil des BVerwG hat keinen jagdrechtlichen Bezug (JWMG)

Falsch ! In diesem geht es auch um ein jagdliches Verwendungsverbot, weshalb auch nicht das WaffG, sondern das BJagdG zu ändern war. § 13 WaffG ist lediglich hinsichtlich des Bedürfnisses damit verknüpft.

Zitat

Das willst du aber einfach nicht verstehen.

Typische trotzige Aussage eines Mannes, der immer das letzte Wort haben muss (meiner gehört zum Glück nicht zu dieser Sorte).

 

SBine

Zitat

 

 

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vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

@Carcano: Interessieren würde mich noch, woraus sich ergibt, dass durch die BJagd-Änderung in BaWÜ nicht das komplette BJagdG wieder gültig wird, sondern lediglich die noch zu verkündende Änderung des § 19 BJagdG.

 

vor 6 Stunden schrieb carcano:

Aus dem gängigen rechtlichen Sprachgebrauch. Ein gutes Beispiel zur Veranschaulichung ist z.B. die Vorschrift des § 2 StGB, mit gleich mehrfacher solcher Ausdrucksweise. Diese Praxis kommt letztlich aus dem Lateinischen, wo "lex" auch und sogar vor allem die Einzelnorm meint(e).

Die Botschaft hör ich wohl, allein ich mags nicht glauben.

§ 2 StGB halte ich auch nicht für ein gutes Beispiel. In § 2 StGB geht es immer um verschieden alte Versionen des Strafgesetzes und wenn auf Nebenstrafrecht übertragen um die verschieden alten Versionen des gesetzes in dem das nebenstrafrecht normiert ist (z.B. das WaffG)

 

Gehen wir zurück in die Vergangenheit, vor die Förderalismusreform.

Es gab ein Bundesjagdgesetz, welches Raum für landesgesetzliche Regelungen ließ und es gab Landesjagdgesetze.

Der Jäger musste das Bundesjagdgesetz, das jeweils anzuwendende Landesjagdgesetz und die aufgrund der Gesetze erlassenen Verordnungen kennen - alles jeweils in der zuletzt gültigen Version. Dann wusste er was er wissen musste und was zu wissen man von ihm verlangen konnte.

In den meisten Ländern ist das noch heute so.

 

Seit dem JWMG in BaWü ist das anders.

Nun haben wir ein Bundesjagdgesetz und ein JWMG welches behauptet das Bundesjagdgesetz gelte in BaWü nicht mehr. Zustätzlich haben wir ein Grundgesetz, welches besagt das BJagdG gilt in BaWü doch, oder wieder oder bald wieder oder bald wieder in Teilen.

Würde in BaWü nach *der* bzw. nach einer Änderung das BJagdG gelten, weil es eben jünger ist, wäre die Sache einfach. Der Jäger muss nur wissen welches Gesetz gerade jünger ist (das steht gemeinhin als "zuletzt geändert ..." drin) und dieses jüngere Gesetz befolgt er und wendet er an.

Würde nach einer Änderung nur die jeweils jüngere Einzelvorschrift gelten, wird es kompliziert. Nun müsste der Jäger zu jeder Einzelvorschrift wissen, wann diese erlassen worden ist und vergleichen ob eine anderslautende Vorschrift im JWMG oder im BJagdG gerade jünger und folglich gültig ist.

Das müsste er nicht nur für BaWü wissen, sondern für jedes Bundesland, welches wie BaWü auf die Idee kommt wir machen uns ein eigenes jagdliches Vollgesetz.

Nach ein paar Gesetzesänderungen hin und her ist das ein Aufgabe die ein Rechtsanwalt kaum mehr bewältigen kann. Statt in einem Gesetzbuch schlägt man dann in den gesammelten Werken des Bundesgesetzblattes und des jeweils landsrechtlichen Pendants nach. Natürlich nur mit Abo, denn die dem Bürger zugänglichen, kostenlosen Versionen lassen eine Suche nicht zu.

 

Damit der Anwender nicht dauernd mit Hü und Hott leben muss, es also nicht dazu kommt, dass der Elch mal aus dem Jagdrecht draußen ist, dann wieder reinkommt nur um nach kurzer Zeit wieder draußen zu sein, hat man ins GG die Sechsmonatige Frist für das in Kraft treten von Bundesgesetzen in der konkurrierenden Gesetzgebung eingefügt.

Wir das Bundesgesetz geändert, hat das Land mehr als sechs Monate Zeit ein eigenes Änderungsgesetz zu machen und ggf. die Veränderte Bundesregelung ebenfalls aufzunehmen oder eben nicht. Mehr als sechs Monate, weil das Land ja nicht von der Bundesgesetzgebung drch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt überrascht wird (O.k. vielleicht ist diese Annahme zur Arbeitsweise von Ministerialbeamten zu optimistisch.) Mit dieser Methodik kann man leben und ist wohl auch so gewollt gewesen. Der Bürger weiß zumindest welches Gesetz insgesamt für ihn gilt und muss nicht den Änderungsstand jedes §§ und nach Möglichkeit noch in vielen Ländern wissen.

 

Man wird sehen. evtl. gibt es in Bälde Aufsätze dazu oder irgendwann entscheidet ein Gericht.

 

Ach ja, das BJagdG ist nach dem in Kraft treten des JWMG ja schon einmal geändert worden. Die eine Änderung betrifft das Recht der Jagdscheine, da gibt es kein Konkurenz. Die andere Regelung betrifft § 36 BJagdG. Da hat BaWü zwar bestimmt, dass das was dort steht abweichend von § 1 JWMG doch gilt und somit hat man inhaltlich wenig Differenz aber es ist eben eine eigene Regelung im konkurrierenden Bereich. Gilt das JWMG überhaupt noch oder hätte BaWü in der sechsmonatigen Frist reagieren müssen?

 

Man merkt deutlich, das JWMG ist Gesetzes-Wunst.

 

 

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

So so... :lol:

Stimmt (wegen des Vorrangs des späteren Gesetzes nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt der geänderte § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG - bis zu evtl. späteren landesrechtlichen Änderungen - bundesweit)

Fast richtig. Alles außer § 31 Abs. 1 Nr. 7c wäre korrekt.

Falsch ! In diesem geht es auch um ein jagdliches Verwendungsverbot, weshalb auch nicht das WaffG, sondern das BJagdG zu ändern war. § 13 WaffG ist lediglich hinsichtlich des Bedürfnisses damit verknüpft.

Typische trotzige Aussage eines Mannes, der immer das letzte Wort haben muss (meiner gehört zum Glück nicht zu dieser Sorte).

 

SBine

 

Auweia. Mehr bleibt mir da echt nicht mehr zu sagen.

Suche bitte einmal raus, wo das Urteil eine derartige Aussage trifft. Das ist zwar auch vollkommen nebensächlich, aber hilft dir vllt. endlich mal etwas zu begreifen.

 

Du meinst sicher sogar immer noch, dass ohne den Vorrang des BJagdG (aber trotz Änderung) in BW kein Jäger einen HA erweben, besitzen und damit jagen dürfte.

Woher du ein jagdrechtliches Verbot im JWMG erkennen willst, bleibt einfach verborgen. Mysteriös. Es ist dort ausdrücklich erlaubt und man muss nun nur noch eine deckungsgleiche Regelung mit dem BJAgdG erreichen, damit es einheitlich gehandhabt wird und nicht weiter ein gesperrtes 2er Mag verwendet werden muss.

 

Du bist auf diesem Gebiet tatsächlich vollkommen unbedarft. Deutlicher kannst du das einfach nicht rüberbringen.

Das sind typische Aussegan einer nichtsahnenden rechthaberischen Zicke (meine gehört zum Glück nicht zu dieser Sorte). ;)

Bearbeitet von Gast
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Am ‎21‎.‎10‎.‎2016 um 11:55 schrieb schiiter:

 

 

Zitat

Suche bitte einmal raus, wo das Urteil eine derartige Aussage trifft.

Gerne, siehe jeweils unter Nrn. 12 und 19 der Urteile:

 

12

2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische

Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach

dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu

schießen.

 

19

Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19

Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen

Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von

mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte

der Regelung.

 

Falls Du darauf abzielst, dass im Urteil das JWMG nicht erwähnt wird, sei Dir erklärt, dass der Streitfall nicht in Baden-Württemberg erfolgte, wo derzeit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG quasi wortgleich der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG entspricht und kein Grund dafür besteht, das Urteil im Ländle zu ignorieren. Insofern ergibt sich Stand heute allgemein kein Recht zur Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit wechselbarem Magazin in Baden-Württemberg auch wenn Du das noch so vehement bestreitest !!! Wie schon dargelegt, wird sich das erst nach Inkrafttreten der Verkündung des geänderten BJagdG ändern.

Zitat

 

 

Zitat

 

 

Zitat

 

 

Zitat

 

 

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Am ‎21‎.‎10‎.‎2016 um 16:52 schrieb Bautz:

 

Würde in BaWü nach *der* bzw. nach einer Änderung das BJagdG gelten, weil es eben jünger ist, wäre die Sache einfach. Der Jäger muss nur wissen welches Gesetz gerade jünger ist (das steht gemeinhin als "zuletzt geändert ..." drin) und dieses jüngere Gesetz befolgt er und wendet er an.

Würde nach einer Änderung nur die jeweils jüngere Einzelvorschrift gelten, wird es kompliziert. Nun müsste der Jäger zu jeder Einzelvorschrift wissen, wann diese erlassen worden ist und vergleichen ob eine anderslautende Vorschrift im JWMG oder im BJagdG gerade jünger und folglich gültig ist.

Das müsste er nicht nur für BaWü wissen, sondern für jedes Bundesland, welches wie BaWü auf die Idee kommt wir machen uns ein eigenes jagdliches Vollgesetz.

Nach ein paar Gesetzesänderungen hin und her ist das ein Aufgabe die ein Rechtsanwalt kaum mehr bewältigen kann. Statt in einem Gesetzbuch schlägt man dann in den gesammelten Werken des Bundesgesetzblattes und des jeweils landsrechtlichen Pendants nach. Natürlich nur mit Abo, denn die dem Bürger zugänglichen, kostenlosen Versionen lassen eine Suche nicht zu.

 

Sofern Carcano mit seiner Aussage richtig liegt, ist die Einzelsuche zu geänderten Paragraphen auch mit kostenlosen Versionen im Internet möglich, z.B. über Buzer.de

Der Aufwand ist aber in der Tat natürlich deutlich höher und für den Normalbürger nicht mehr erkennbar, nach welchem Paragraphen er sich jeweils richten muss (ist aber immer noch besser, als nicht zu wissen, welches Gesetz gerade im Bundesland gilt).

 

Am ‎21‎.‎10‎.‎2016 um 16:52 schrieb Bautz:

Damit der Anwender nicht dauernd mit Hü und Hott leben muss, es also nicht dazu kommt, dass der Elch mal aus dem Jagdrecht draußen ist, dann wieder reinkommt nur um nach kurzer Zeit wieder draußen zu sein, hat man ins GG die Sechsmonatige Frist für das in Kraft treten von Bundesgesetzen in der konkurrierenden Gesetzgebung eingefügt.

Wir das Bundesgesetz geändert, hat das Land mehr als sechs Monate Zeit ein eigenes Änderungsgesetz zu machen und ggf. die Veränderte Bundesregelung ebenfalls aufzunehmen oder eben nicht.

 

 

 

Das sehe ich genau andersrum, weshalb vieles für Carcanos These spricht. Würde in den Fällen des Artikel 72 Abs. 3 Nr. 3 GG jede Gesetzesänderung automatisch zur Stilllegung des konkurrierenden Gesetzes im Ganzen führen, wäre das Land bzw. der Bund nach jeder noch so kleinen Pillepalle-Änderung quasi gezwungen, selber auch wieder das Gesetz zu ändern. Das kann so nicht gemeint und gewünscht sein.

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Es ist so, wie ich es schrieb. Aber wir werden ja erleben, ob der baden-württembergische Landesgesetzgeber auch seinerseits den § 31 Abs. 1 Nr. 7 c) JWMG jetzt rechtzeitig ändert, worum sich einige bemühen ;-) ; das Inkrafttreten des entsprechenden Landes-Änderungsgesetzes darf freilich erst nach dem der BJG-Änderung liegen, aber das ist eine relativ leichte (rein redaktionelle) Übung.

 

Carcano

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