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IGNORED

Verweigerung eines Voreintrages


R4z0rX

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Jetzt mal ehrlich:

glaubt's Du das, was Du da schreibst?

Und hast Du das umgesetzt in den letzten XX Jahren beim Waffenerwerb?

Jetzt mal ehrlich, die Diskussion entspringt einem Beitrag des Waffenhändlers "rainers-messerwelt", der um eine Abmahnung seiner Behörde fürchtet, wenn er einem Sportschützen eine Waffe überlässt, obwohl aus der vorgelegten Erwerbserlaubnis (WBK in Gelb) ersichtlich ist, das bereits zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben wurden.

Betrachten wir ein paar Tatsachen:

1. Das Gesetz verlangt die Prüfung der Erwerbsberechtigung durch den Überlasser,

2. die Kommentierung zum WaffG besagt unisono, dass sich die Überprüfung der Erwerbsberechtigung nicht nur auf die Überprüfung der Erwerbserlaubnis erstreckt, sondern den ganzen waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt einschließen muss.

3. Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, es gibt Behörden deren erklärtes Ziel die Halbierung der Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich angesiedelten Waffenhändler ist und es gibt Behörden die den Händlern in ihrem Zuständigkeitsbereich allerlei "lustige Auflagen" machen, gegen die sich die Händler bzw. einzelne Händler nicht wehren.

Deshalb glaube ich, dass die Befürchtung von rainers-messerwelt, er würde abgemahnt, berechtigt ist. Er wird seine Behörde und deren Verhalten ja kennen und die Rechtslage eröffnet die Möglichkeit einer Abmahnung.

Ich halte es nicht für erforderlich sich von einem Kunden alle WBK vorlegen zu lassen, um zu überprüfen ob er gerade 2/6 einhält. Diesen Gedanken haben andere in die Diskussion eingebracht und ich habe mich bisher nicht dazu geäußert. Wenn aber Zweifel an der Erwerbsberechtigung bestehen, z.B. weil es offensichtlich ist, das 2/6 nicht eingehalten wird, oder weil ein als Sportschütze bekannter Kunde eine Waffe erwerben will, die durch § 6 AWaffV vom sportlichen schießen ausgenommen ist z.B. H&K MR 308 mit 14" statt 16,5" Lauf dann hat sich der Händler in geeigneter Weise über die Erwerbsberechtigung zu informieren.

Zu Deiner Frage: "Und hast Du das umgesetzt in den letzten XX Jahren beim Waffenerwerb?"

Wenn Du mit der Frage meinst, ob ich dem Überlasser die Auskünfte gegeben habe, die er brauchte oder zu brauchen meinte um meine Erwerbsberechtigung zu überprüfen, ja das habe ich stets getan.

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Ich bin eben erst auf den Fred gestoßen und sage daher mal aus Außenstehender: Laßt mal die Luft raus. Bleibt sachlich und laßt die Emotionen raus. Und bedenkt immer: Häufig genug wird das Waffenrecht dazu mißbraucht, die Zahl der LWB und Händler zu reduzieren.

Natürlich ist ein Kommentar kein Gesetz und "Handbücher für die Praxis" haben aus Juristensicht noch nicht einmal den Rang eines Fachaufsatzes eines Fachmanns oder eines Kommentars. Gleichwohl freut sich jeder SB oder Richter, wenn er eine von ihm als richtig (was nicht unbedingt heißt: dem Gesetz entsprechend) empfundene Entscheidung formal mit irgendeiner Literaturstelle belegen kann, auch wenn er über die die Nase rümpfen würde, wenn man sie ihm als Gegenbeleg entgegenhalten könnte.

Zunächst einmal besteht kein Zweifel, daß die Behörde selbst das so sehen wird, wie Bautz es referiert hat. Schaut man in WaffVwV Ziff.34.1.

Nun ist die WaffVwV kein Gesetz und bindet "die andere Seite" per nicht. Außerdem ist sie von der Exekutive erlassen und liefert daher für sich genommen nicht den geringsten Hinweis darauf, wie der Gesetzgeber, nämlich der Bundestag, das WaffG verstanden haben will. Nicht anderes gilt auch für die AWaffV; bei Widersprüchen zum WaffG bzw. dessen regelgerechter Auslegung muß die AWaffV als bloße Rechtsverordnung der Exekutive den Kürzeren ziehen. Gleichwohl muß man davon ausgehen, daß Richter diese heranziehen werden, wenn es darum geht, gegen LWB und Händler entscheiden zu können.

Aber selbst wenn man einmal blauäugig unterstellen möchte, es würde im Fall des Falles wirklich objektiv nach Recht und Gesetz entschieden, kommt man nicht um die Feststellung herum:

Die Berechtigung des Erwerbers zum Erwerb muß geprüft werden. Da die Erwerbsstreckung die grundsätzliche Erwerbsrechtigung der Gelben WBK sowie ein Einzelerwerbsberechtigung des Voreintrags der Grünen WBK temporär außer Kraft setzt - anders läßt sich dies nicht bewerten ist der Betreffende, wenn die Erwerbsstreckung greift, nicht erwerbsberechtigt. Ist dies für den Überlasser erkennbar, dann darf er nicht auf Grundlage der grds. bestehenden Erwerbsberechtigung überlassen. Das Vorliegen der Ausnahme ("in der Regel") muß der Erwerber beweisen.

Die Regelung wäre ziemlich sinnlos, wenn man dem Überlassenden zugestehen würde, Augen und Ohren vor allem zu verschließen, was Zweifel an der Erwerbsberechtigung begründen würde, und Naheliegendes nicht beachtet werden müßte. Naheliegend ist aber, daß jemand, der eine Grüne WBK vorliegt, auch eine Gelbe WBK besitzt - und vice versa. Was heißt: Der Überlasser muß sich erkundigen, ob auch andere WBKen vorhanden sind und sich diese vorlegen lassen.

Anders wäre es nur, wenn man die Regelung der Erwerbsstreckung als eine Ausnahme verstehen würde, die nicht von vorneherein die Erwerbsberechtigung temporär aussetzt. Ich will nicht behaupten, daß diese Meinung absurd sei (gehe ich aber von mir aus, dann ist aber die Erwerbsstreckung die Regel, ständig bin ich in der Phase, nicht erwerben zu dürfen ;-)). Mir erscheint es aber wesentlich naheliegender, daß ein Richter im Streitfall im Streitfalls aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34 eine derart weiter gehende Überprüfungspflicht folgert. Und in Ansehung der Sanktionen, die bei einem Verstoß drohen, würde ich selbst nicht anders handeln. Wenn der Erwerber aber glaubhaft versichert, daß er nur diese eine WBK habe ... und ich es nicht besser weiß ...

Allerdings wird die Problematik etwas durch § 12 entschärft. Auch ohne aktuell geltende Erwerbsberechtigung kann man einem WBK-Inhaber im Rahmen dessen Bedürfnisses eine Waffe überlassen. D.h. auch wenn man vorwerfbar eine etwa zu beachtende Erwerbsstreckung nicht beachten, übersehen, sollte, so würde doch nicht wirklich ein Nichtberechtigter erwerben. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob man als Überlasser auf Dauer überlassen wollte, also auf Grundlage des § 14, oder nur vorübergehend nach § 12. § 34 soll ja (nur) verhindern, daß ein Nichtberechtigter eine Waffe erhält. Da eine Berechtigung nach § 12 bei einem Sportschützen auch bei Geltung der Erwerbsstreckung besteht und dies auch jedermann weiß ....

Eine andere Frage ist, ob auch eine nicht zum sportlichen Schießen "zugelassene" Waffe überlassen werden darf. Da würde ich doch gerne mal um eure Begründung bitten, woraus ihr dieses Erwerbsverbot folgert. Denn § 6 AWaffV begründet ja zunächst einmal kein Besitzverbot sondern bestimmt nur, daß vom "sportlichen Schießen" bestimmte Waffen ausgeschlossen seien.

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Ein Sportschütze hat für eine vom sportlichen schießen ausgeschlossene Waffe kein Bedürfnis *). Das Bedürfnisprinzip entfaltet für den gesamten Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen eine "strikt limitierende Wirkung" (Gade /Stoppa). Der Umfang einer Erwerbserlaubnis wird durch das zugrundeliegende Bedürfnis beschränkt, auch wenn der Wortlaut der Erlaubnis z.B. "Pistole" Kaliber "9mm Para" den Erwerb einer Pistole mit einem Lauf der kürzer als drei Zoll ist zuließe. Wenn sich die Erwerbserlaubnis aber nicht auf die konkrete Waffe erstreckt, dann liegt auch keine Erwerbsberechtigung vor.

*) Ein Bedürfnis aus anderen Gründen z.B. Jäger, Sammler oder gefährdete Person bleibt unberührt.

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Aber um das Bedürftnis kümmert sich die Behörde. Nicht der Händler.

Auf der Grünen steht der Voreintrag gerade weil der Besitzer eins hat. Alles weitere ist Sache des Käufers.

...als ob jeder potentielle Käufer vom Händler auf alle WBK kontrolliert wird... ja sicher :rofl:

@Bautz

komisch dass du nicht auf meine Beispiele von Beitrag #27 eingegangen bist...

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@Bautz

komisch dass du nicht auf meine Beispiele von Beitrag #27 eingegangen bist...

Nicht komisch, nur folgerichtig. Ich muss nicht auf jede Änderung des Sachverhalts eingehen, die sich jemand ausdenkt um die Diskussion in die ihm genehme Richtung zu lenken.

Es ging und geht um den in #25 dargestellten Sachverhalt. Demnach ist aus dem vorgelegten Dokument (WBK in Gelb) ersichtlich, dass der Käufer - ein Sportschütze - mit dem geplanten Erwerb gegen 2/6 verstößt. Damit ist er nach dem Beweis des ersten Anscheins nicht erwerbsberechtigt. Es liegt am Käufer zu belegen, dass für ihn eine Ausnahme vom Gebot der Erwerbsstreckung besteht. Es ist Aufgabe des Verkäufers die Erwerbsberechtigung insgesamt zu prüfen und sich nicht nur auf die Prüfung der Erwerbserlaubnis zu beschränken. Ich denke dieser Anspruch des Gesetzgebers ist nun hinlänglich belegt. Und selbst wenn man unterstellt, der Gesetzgeber hätte diesen Anspruch nicht erheben wollen, dann kann man davon ausgehen, dass Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Richter nach Verordnungslage und Literatur handeln und die umfassende Prüfung der Erwerbsberechtigung vom Überlasser verlangen.

Ob sich Händler und Käufer darüber einig werden, welche Dokumente und ggf. weitere Nachweise der Käufer vorzulegen hat, ist deren Sache. Ich kann mir vorstellen, dass der Sportschütze angesichts des heißbegehrten Gegenstands vor Augen vorlegt was der Händler verlangt. Zumal er sich das Angebot ja auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgesucht haben dürfte und bei einigen Waffen längere Lieferfristen nicht ungewöhnlich sind.

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  • 3 Wochen später...

Ich habe als Erstantragssteller eine KW auf grüne und eine Büchse auf gelbe WBK beantragt. Bis die WBKs ausgestellt sind, kann es aktuell hier wohl über drei Monate dauern und da ich vorhabe, verschiedene Disziplinen auszuprobieren, bin ich noch nicht 100%ig sicher, ob ich dann tatsächlich noch genau die beantragten Waffen als erste kaufen möchte. Ggf. würde ich z.B. den Kauf einer LW auf Grün vorziehen wollen, um noch vor der nächsten Winterpause damit schießen zu können, oder auf Gelb statt der Büchse eine Trap-Flinte.

Bei Gelb könnte ich ja prinzipiell unabhängig von der ersten Angabe einfach etwas anderes kaufen, aber für einen Erwerb auf Grün müsste ich vorzeitig beim Verband noch mal ein Bedürfnis bescheinigt bekommen und bräuchte gleich noch mal einen zweiten Voreintrag auf die grüne WBK, ohne dann mind. ein halbes Jahr lang etwas auf die frisch ausgestellte Gelbe zu kaufen.

Weiß jemand, ob das beim BSB (Brandenburg) bzw. den Behörden hier ähnliche Probleme gibt, dass die nicht zwischen Bedürfnisbescheinigung bzw. Erwerbsberechtigung und tatsächlichem Erwerb nach 2/6 unterscheiden?

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  • 1 Jahr später...
Am 3.2.2016 um 15:13 schrieb R4z0rX:

Hallo,

ich habe ein Problem mit meiner Waffenbehörde. Aber der Reihe nach...

Ich habe vor Kurzem zwei Verbandsbescheinigungen beim BDS beantragt und diese auch bekommen.

Mit diesen Verbandsbescheinigungen bin ich dann zu meiner Waffenbehörde gegangen, um die entsprechenden Voreinträge zu beantragen. Dies ist mittlerweile fast einen Monat her.

Heute bekam ich einen Anruf von meiner Sachbearbeiterin, die mir mitteilte, dass sie mir erstmal nur einen Voreintrag geben würde weil ich momentan nach Erwerbsstreckungsgebot nur eine Waffe erwerben dürfe. Das ist auch richtig, jedoch sehe ich keinen Grund deshalb den zweiten Voreintrag vorzuenthalten.

Auf meine Forderung mir doch bitte die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen kam lediglich die Antwort, dass dies im Gesetz stünde und ich es ja nachlesen könne.

Meiner Ansicht nach handelt das Erwerbsstreckungsgebot wie der Name schon sagt, vom Erwerb, d.h. der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Was das mit einem Voreintrag zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.

Die Begründung der Behörde ist, dass der Voreintrag ja zum Erwerb berechtigen würde und sie mir somit einen Erwerb erlauben würden bevor das halbe Jahr seit der letzten Waffe abgelaufen ist.

In meinen Augen beinhaltet die Erwerbsberechtigung sowohl den Voreintrag als auch die Einhaltung der 2/6 Regel. Die Einhaltung Letzterer liegt aber mMn. in meiner Verantwortung.

Auf meinen Hinweis, dass ich aufgrund der gelben WBK theoretisch jederzeit gegen die 2/6 Regelung verstoßen könne und dass dies die Argumentation ad absurdum führen würde, wurde gar nicht erst eingegangen.

Wie seht ihr das Thema? Ist das Verhalten der Behörde rechtlich in Ordnung?

Und? Wie ist es ausgegangen?

Meine Behörde verweigert mir den Voreintrag da ich zur Zeit eine Erwerbsstreckung (2/6) habe

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Meine Behörde verteilt (gebührenpflichtige) Voreinträge soviele ich will. Dass ich unter Umständen gar nicht alle nutzen kann wegen 2/6 ist mein Problem. Verfallene Voreinträge werden nicht verlängert, sondern müssen erneut, gegen volle Gebühr, beantragt werden.

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Na die sind ja nett. :rtfm:

 

Das Waffengesetz gibt die Möglichkeit der Verlängerung einer EWB für den Regelfall zwar nicht ausdrücklich vor. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht können jedoch gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von Behörden gesetzte Fristen verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB). In begründeten Fällen ist es also durchaus möglich, eine EWB zu verlängern.

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Moin!

Meine Behörde macht es in solchen Konstellationen einfach so, daß auch 3 oder 4 Einträge für Sportschützen genehmegt werden (zB Erstausstattungen 2 Kurze + 2 Halbautos) aber bei der Übergabe der WBK noch einmal auf das Erwerbsstreckungsgebot hingewiesen wird. Soweit alles gut.

 

Die Leute sind ja sachkundig und müssen wissen, was sie tun....

 

frogger

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Am 15.12.2017 um 14:52 schrieb Sachbearbeiter:

Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht können jedoch gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von Behörden gesetzte Fristen verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Ja, wenn man eine Frist gesetzt bekommt, in der man etwas machen soll oder muss. Ich glaube allerdings nicht, dass das auch für eine befristete Erlaubnis gilt.

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Doch, wobei im Falle einer gesetzlichen Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu prüfen ist.

 

Siehe hierzu § 32 VwVfG: "War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."

 

Kommt in der Praxis z.B. Jahr für Jahr bei Nichteinhaltung der Abgabefrist zur Steuererklärung vor. Nichts anderes gelten kann bei unverschuldetem Fristablauf einer EWB nach § 10 Abs. 1 WaffG (z.B. versprochene Lieferzeit der Neuwaffe kann vom Hersteller nicht eingehalten werden, längerer Krankenhausaufenthalt).

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