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IGNORED

Verweigerung eines Voreintrages


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Die gesetzliche Grundlage ist das WaffG.

Das schreibt die 2/6 Regelung vor.

Verstößt der Schütze dagegen bekommt er Ärger.

Wenn der Händler das hätte sehen können (auf der Gelben) hätte er nicht verkaufen und eintragen dürfen.

Ja, der bekommt auch Ärger.

Damit ist Dein Beitrag PetMan ja auch beantwortet.

ja, wenn du meinst dann machst das so..........hab mir erlaub das mal kurz meinem SB via Whatsapp zu mailen....seine Antwort: :rofl: :rofl: :rofl:

Geschrieben

Die gesetzliche Grundlage ist das WaffG.

Das schreibt die 2/6 Regelung vor.

Verstößt der Schütze dagegen bekommt er Ärger.

Wenn der Händler das hätte sehen können (auf der Gelben) hätte er nicht verkaufen und eintragen dürfen.

Ja, der bekommt auch Ärger.

Das halte ich für ein Gerücht.

Stell Dir mal vor, ich geh in einen Waffenladen, nur ausgerüstet mit der Grünen und sage dass ich keine Gelbe habe...

Oder ich gehe in den Laden mit nur einer meiner drei gelben (auf denen noch Einträge frei sind)...

Oder ich habe zwei Voreinträge als Sportschütze und zwei als Jäger...

Oder noch besser, ich habe schon 4 Waffen in diesem Jahr als Jäger gekauft und möchte nun als SpoSchü auch noch vier haben...

Wie willst du denn das alles kontrollieren? Vor allem steht bei den Voreinträgen nicht mal drin zu welchem Bedürfnis sie ausgestellt sind.

Und ausserdem würde ich niemandem alle meine WBK`s zeigen. Da mache ich meine Geschäfte lieber bei jemand der mehr Ahnung von solchen rechtlichen Sachen hat. Wer mein Geld nicht braucht, kann gerne nach allen meinen WBK`s fragen.

Ach ja, zu guter letzt: Wie würde sich diese deine Methode bei Internetverkäufen verhalten? Muß da jemand alle seine WBK schicken?

Geschrieben

Dann zeig mir die GESETZLICHE Grundlage auf der die Behörde dem Händler irgendwas kann

Warum so pampig?

Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Waffenhändlers ist der § 34 WaffG. Demnach darf der Händler z.B. einem Sportschützen keine Waffe überlassen, die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist und ebenso darf er nicht überlassen, wenn sich aus dem vorgelegten Dokument ergibt, dass 2/6 nicht eingehalten würde, zumindest hat er sich zu erkundigen ob eine Ausnahme besteht. Da eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus § 34 ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist, darf die Behörde den Händler auch abmahnen, wenn durch die Tat keine Straftat begangen worden ist, denn dann ginge das an den Staatsanwalt.

Geschrieben

Warum so pampig?

Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Waffenhändlers ist der § 34 WaffG. Demnach darf der Händler z.B. einem Sportschützen keine Waffe überlassen, die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist und ebenso darf er nicht überlassen, wenn sich aus dem vorgelegten Dokument ergibt, dass 2/6 nicht eingehalten würde, zumindest hat er sich zu erkundigen ob eine Ausnahme besteht. Da eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus § 34 ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist, darf die Behörde den Händler auch abmahnen, wenn durch die Tat keine Straftat begangen worden ist, denn dann ginge das an den Staatsanwalt.

jaja :rofl::lol:

Geschrieben

Dem Händler kann niemand einen Strick drehen, warum auch? Der Voreintrag ist eine gültige Erwerbsberechtigung. Warum sollte der Händler sich erdreisten, diese behördliche Erlaubnis in Frage zu stellen? Zumal 2/6 nur "in der Regel" gilt, also Ausnahmen im Gesetz bereits vorgesehen sind. Zusätzlich hat man das Recht, jede Waffe auf ein eigenes Formular eintragen zu lassen. Weiher weil der Händler wissen dass ich ihm alle WBKs vorgelegt habe?

Nein, der Händler prüft die Erwerbsberechtigung, und ist die vorhanden, wird verkauft.

Geschrieben

Dem Händler kann niemand einen Strick drehen, warum auch? Der Voreintrag ist eine gültige Erwerbsberechtigung. Warum sollte der Händler sich erdreisten, diese behördliche Erlaubnis in Frage zu stellen? Zumal 2/6 nur "in der Regel" gilt, also Ausnahmen im Gesetz bereits vorgesehen sind. Zusätzlich hat man das Recht, jede Waffe auf ein eigenes Formular eintragen zu lassen. Weiher weil der Händler wissen dass ich ihm alle WBKs vorgelegt habe?

Nein, der Händler prüft die Erwerbsberechtigung, und ist die vorhanden, wird verkauft.

Du argumentierst gerade wunderbar dafür einen Voreintrag zu verweigern, wenn der Antragsteller nach 2/6 die begehrte Waffe noch nicht kaufen darf.
Geschrieben

Du argumentierst gerade wunderbar dafür einen Voreintrag zu verweigern, wenn der Antragsteller nach 2/6 die begehrte Waffe noch nicht kaufen darf.

Quatsch, Angst vor dem eigenen Schatten?

Geschrieben

Du argumentierst gerade wunderbar dafür einen Voreintrag zu verweigern, wenn der Antragsteller nach 2/6 die begehrte Waffe noch nicht kaufen darf.

Tut er nicht.

Der 2/6er ist nicht dazu du, den Erwerb von der Händlerseite zu reglementieren, sondern von der Erwerberseite (Hier der Sportschütze).

Ein Händler hat keine realistische Möglichkeit die Einhaltung der 2/6er Regel zu kontrollieren. Das macht das Amt, bzw. deren Computer.

Geschrieben (bearbeitet)

Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Waffenhändlers ist der § 34 WaffG. Demnach darf der Händler z.B. einem Sportschützen keine Waffe überlassen, die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist .

Wie erkenn denn der Händler auf Grund welcher Art von waffenrechtlicher Erlaubnis der Voreintrag für eine Kurzwaffe erfolgt ist????

Bei jedem Erwerb den ich bisher getätigt hatte, wurde ich nach meiner zweiten Grünen oder der Gelben WBK gefragt. Weder von Händlern, noch von privaten Verkäufern. Was du erzählst lässt sich irgendwie nicht mit der erlebten Realität vereinbaren...

Oder die von dir genannten Anforderungen an die Händler beim Überlassen sind extremst lokal.

Bearbeitet von stefan0303
Geschrieben

Ein Händler hat keine realistische Möglichkeit die Einhaltung der 2/6er Regel zu kontrollieren. Das macht das Amt, bzw. deren Computer.

Es geht um den Fall, dass der Händler anhand der vorgelegten gelben WBK erkennen kann, dass 2/6 vom Kunden nicht eingehalten wird. Siehe #25 rainers-messerwelt liegt da ganz richtig.
Geschrieben

Wie erkenn denn der Händler auf Grund welcher Art von waffenrechtlicher Erlaubnis der Voreintrag für eine Kurzwaffe erfolgt ist????

Warum schaut ihr nicht in ein Buch zum Waffenrecht, bevor ihr so postet. Heller/Soschinka wäre da grad eine Quelle (RN 459 falls Du tatsächlich nachlesen willst).

Will der Kunde mit grüner WBK eine für das sportliche Schiessen nicht zugelassene Kurzwaffe, so kann sich der Händler z.B. zusätzlich den Jagdschein vorlegen lassen, denn "die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken". ... (Heller/Soschinka a.a.O.)

Geschrieben

Warum schaut ihr nicht in ein Buch zum Waffenrecht, bevor ihr so postet. Heller/Soschinka wäre da grad eine Quelle (RN 459 falls Du tatsächlich nachlesen willst).

Will der Kunde mit grüner WBK eine für das sportliche Schiessen nicht zugelassene Kurzwaffe, so kann sich der Händler z.B. zusätzlich den Jagdschein vorlegen lassen, denn "die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken". ... (Heller/Soschinka a.a.O.)

Das von dir zitierte Buch ist weder ein Gesetzestext, noch ein Kommentar. Es ist ein Handbuch. Und ich werde mir das jetzt bestimmt nicht kaufen. Der von dir geschilderte Umfang der Prüfung durch den Händler scheitert schon dann, wenn der Erwerber mehr als eine Grüne WBK hat. Wie kann aber eine rechtlich verbindliche Prüfung zwingend sein, deren Durchführung rein willkürlich ist.

Außerdem würde dies auch bedeuten das ein Händler immer die entsprechenden Langwaffen auf einen vorhanden Feststellungsbescheid des BKA's hin überprüfen muss. Das ist gelinde gesagt etwas realitätsfern.

Wie gesagt, das was du da zitierst klingt in der Theorie sehr gut. Schon beinah tragisch-komisch finde ich das dieses Buch aus dem du zitierst "Waffenrecht - Handbuch für die Praxis" heißt.

Es sei denn es ist eine Waffenrechtliche Entwicklung an mir vorbeigegangen, und ein Verkäufer (egal ob Privat oder Gewerblich) muss immer die zuständige Behörde kontaktieren und alle Waffenrechtliche Erlaubnisse abfragen. Ach das klappt ja bei der 2/6 Regel auch nicht, wenn er Erwerber statt 2 mal 3 mal in einer Woche einkaufen geht, und den Erwerb der ersten beiden Waffen noch nicht bei seiner Behörde angezeigt hat.

Je länger ich über die von dir zitierte Stelle nachdenke, desto abwegiger erscheint sie mir. Nicht nur in der Praxis.

Geschrieben

Der JS sagt immer noch rein gar nichts darüber aus auf welcher Basis der Voreintrag erfolgte.

Dann müsste der Händler ja auch kontrollieren ob die Waffe zur Disziplin passt, beim Snubnose muss man die BdMP-Mitgliedskarte vorlegen usw.

Und wie ist es dann mit einer grünen WBK für eine einzelne Sammlerwaffe...

Der Erwerber allein ist dafür verantwortlich ob die Waffe in sein Bedürfnis passt. Der Händler hat die Erwerbserlaubnis zu prüfen, nicht die Erwerbsvorraussetzungen.

Geschrieben

Das von dir zitierte Buch ist weder ein Gesetzestext, noch ein Kommentar. Es ist ein Handbuch.

Der Inhalt des Buches gefällt mir nicht. Ich habe zwar nichts zu erwidern aber dann greife ich halt mal das Buch an. Ginge es um einen Menschen, würde man sowas argumentum ad hominem nennen. Es stimmt das Buch ist ein Handbuch, weil es nach sachlichen Zusammenhängen gegliedert ist und nicht der Gliederung des Gesetzes folgt. Wie ein Kommentar erklärt es aber das Gesetz und ist wie ein Kommentar fundiert. Auch wird das Buch mit ähnlicher Häufigkeit wie Steindorf, Gade / Stoppa oder König / Papsthart von Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbeamten herangezogen und zitiert.

Der Händler hat die Erwerbserlaubnis zu prüfen, nicht die Erwerbsvorraussetzungen.

Ich schlage vor, Du schaust noch mal ins Gesetz und korrigierst Dich selbst.
Geschrieben (bearbeitet)

Der Inhalt des Buches gefällt mir nicht. Ich habe zwar nichts zu erwidern aber dann greife ich halt mal das Buch an. Ginge es um einen Menschen, würde man sowas argumentum ad hominem nennen. Es stimmt das Buch ist ein Handbuch, weil es nach sachlichen Zusammenhängen gegliedert ist und nicht der Gliederung des Gesetzes folgt. Wie ein Kommentar erklärt es aber das Gesetz und ist wie ein Kommentar fundiert. Auch wird das Buch mit ähnlicher Häufigkeit wie Steindorf, Gade / Stoppa oder König / Papsthart von Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbeamten herangezogen und zitiert.

Ich schlage vor, Du schaust noch mal ins Gesetz und korrigierst Dich selbst.

Und du beantwortest immer noch nicht die Frage, wie man dies denn praktisch tun sollte... Denn der Händler kann nie wissen ob mehrere Grüne WBK's vorhanden sind. Du willst nicht verstehen das was du meinst aus den Büchern heraus zu lesen nicht Umsetzbar ist. Nicht mal theoretisch. Denn nirgendwo bin ich als Erwerber verpflichtet dem Händler meine alle meine Waffenrechtlichen Erlaubnisse zu zeigen.

Und ich habe das von dir zitierte Buch nicht angegriffen. Sondern nur bemerkt das es eben kein Kommentar ist.

Noch nie, wenn ich irgendwo bei gewerblichen Händlern (z.B. Frankonia) gekauft habe, wurden meine Erlaubnisse in dem Umfang kontrolliert wie es notwendig wäre wenn man so handelt wie du es meinst. Und ich glaube nicht das ein Handelsunternehmen wie Frankonia oder alle anderen Händler bei denen ich bisher Waffen erworben habe fahrlässig mit ihrer Handelserlaubnis umgehen würden....

Bearbeitet von stefan0303
Geschrieben

...

Ich schlage vor, Du schaust noch mal ins Gesetz und korrigierst Dich selbst.

Wenn es wirklich so wäre, dass der Händler auch die Erwerbsvorraussetzungen kontrollieren und verifizieren müßte, dann müßte er auch sämtliche Disziplinen kennen.

Stell dir vor ich beantrage eine KW für eine Disziplin mit Optik-

weil ich schon eine KW im gleichen Kaliber mit offener Visierung habe, dürfte mir der Händler keine mehr ohne Optische Visierung verkaufen, denn mein Bedürftnis ist doch nur für diese eine Disziplin...

Du siehst... völliger Quark den du da glaubst!

Geschrieben (bearbeitet)

wenn Bautz mal die Erwerbsvoraussetzungen auflistet.......... wird er es selbst merken.........

Es würde Dir, stefan0303 und prassekönig evtl. helfen zwischen dem von mir und dem von anderen geposteten zu differenzieren.

P.S. Es geht noch immer um den Sachverhalt aus #25

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

und ich dachte es geht grade darum:

... Der Händler hat die Erwerbserlaubnis zu prüfen, nicht die Erwerbsvorraussetzungen.

...
Ich schlage vor, Du schaust noch mal ins Gesetz und korrigierst Dich selbst.

.....wie man sich doch irren kann......wie war das doch gleich noch mit dem differenzieren?.....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Selbst wenn sich der Händler alle EWB des Erwerbers vorlegen läßt

und selbst wenn er dann erkennen sollte, daß der Mensch gegen 2/6

beim Erwerb verstieße, dann sagt das alles noch nichts:

woher sollte er denn wissen, ob es nicht eine Absprache mit dem SB gibt,

die dem Schützen es gestattet von 2/6 abzuweichen?

Denn es heißt ja " in der Regel nicht mehr als 2 Waffen",

und keine Regel ohne Ausnahme oder so ähnlich sagt man ja.

Bearbeitet von Olt d.R.
Geschrieben

Um das mal richtig zu stellen.

Ich habe geschrieben wenn der Händler auf der gelben WBK sehen kann, dass die 2/6 Regelung ausgeschöpft ist und trotzdem ohne Rücksprache verkauft wird er Ärger bekommen.

Wenn der Käufer eine Vereinbarung mit dem SB hat, muss sich der Händler zumindest beim SB darüber informieren und nachfragen.

Wenn der Händler auch noch die Grüne sehen will, na ja, dafür habe ich zwar ein gewisses Verständnis, mache ich selber nicht, und halte es auch für überflüssig. Gründe dafür wurden hier schon genug genannt. Wie viele Grüne hat der Kunde etc.

Geschrieben (bearbeitet)

.....wie man sich doch irren kann......wie war das doch gleich noch mit dem differenzieren?.....

Mein Vorschlag in #41 war zwar an Qnkel gerichtet aber Du darfst ihn gerne aufgreifen und Qnkels Aussage mit dem Waffengesetz vergleichen. So gern wie Du empfiehlst dieses zu lesen, bin ich sicher Du wirst die richtige Stelle selbst finden. Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

woher sollte er denn wissen, ob es nicht eine Absprache mit dem SB gibt,

die dem Schützen es gestattet von 2/6 abzuweichen?

Wenn der Händler merkt, der Kunde ist Sportschütze und er würde mit dem aktuell gewünschten Erwerb gegen die 2/6-Regel verstoßen (z.B. weil eine gelbe WBK vorgelegt wird in welcher zwei "frische" Neuerwerbungen eingetragen sind), dann hat er sich z.B. durch einen Anruf bei der Behörde oder Vorlage eines Bescheides davon zu überzeugen, dass eine Ausnahme von der 2/6-Regel besteht. Ansonsten bestünden Zweifel an der Erwerbsberechtigung und der Händler dürfte nicht überlassen. Der Kunde ist verpflichtet die Auskünfte zu geben, die nötig sind um seine Erwerbsberechtigung zu überprüfen (Gade / Stoppa). Die Prüfung der Erwerbsberechtigung beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung der Erwerbserlaubnis (Gade /Stoppa) sondern ersteckt sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt (Gade / Stoppa und Heller / Soschinka). Bearbeitet von Gast

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