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IGNORED

Munitionstransport


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Geschrieben

Hallo,

nehmen wir an, der private A verkauft Munition (.223) aus einem Nachlass eines Jägers. C möchte die Munition kaufen und nutzen. Da A und C auseinander wohnen, eine Versendung unattraktiv ist und B sowohl am Ort des A als auch C vorbeikommt, stellt sich die Frage, ob B die Munition (100 Schuss) von A zu C transportieren darf.

B hat keine Waffe in diesem Kaliber/keinen Voreintrag. Er hat eine grüne und gelbe WBK.

Kann B sich einen Leihschein eines Schützenkollegen bzgl. einer .223 Büchse ausstellen lassen und damit die Muniton erwerbe und zum C transportieren?

Geschrieben

dann lies WaffG......insbesondere §12....

Sei nicht so streng, nicht jeder traut sich, Gesetzte zu interpretieren.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

[...]

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

zusammen mit

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

ergibt: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der Beförderung erwirbt"

Geschrieben

Sei nicht so streng, nicht jeder traut sich, Gesetzte zu interpretieren.

...

Selbst bei gnädiger Betrachtung ist das aber eher keine Interpretation, sondern wirklich nur Lesen. :rolleyes:

"...Erlaubnis...bedarf nicht, wer... (mögliche Optionen). ..."

Geschrieben

Darf ich dann auch beim Büchser für Vereinskollegen Munition mit einkaufen, für die ich keine Berechtigung durch WBK habe, da ich sie nur vorübergehend zur Beförderung an die Vereinskollegen erwerbe? :pilot:

Geschrieben

Achso, aber wenn die Kollegen vorher anrufen, den Kauf vereinbaren und ich lediglich das Transportmännchen bin, dann geht das ganze wieder?

Nein, aber der Kollege kann Dir seine Waffe leihen und dann dürftest Du auch Munition dafür befördern.

Geschrieben

@ HBM

Deine Aussage passt jetzt aber nicht so ganz zu der Aussage, die bzgl. der Ursprungsfrage gestellt wurde:

ergibt: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der Beförderung erwirbt"

Oder liegt der feine Unterschied in der Abrenzung privat/gewerblich? Lese ich so jetzt nicht heraus.

Geschrieben (bearbeitet)

Hola amigo P22,

der Leihschein (nur an WBK Inh.) für die Waffe IST die MuniErwerbsBerechtigung, beim Verleihen eine Waffe darfst Du auch die Passende Muni mit geben...

wobei es manche Händler nicht so sehen...Du brauchst NICHT die Waffe dabei haben.: Leihschein und Kopie der WBK der Verleihers (mit MEB) genügen auch für dem Transport

saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
Geschrieben (bearbeitet)

Oder liegt der feine Unterschied in der Abrenzung privat/gewerblich? Lese ich so jetzt nicht heraus.

Gewerblich darf immer befördert werden, aber privat ist das ganze "zweistufig":

1. Du darfst ohne extra Erlaubnis (auf Leihschein) als WBK-Inhaber von einem anderen Berechtigten eine Waffe transportieren/befördern. Das wäre z.B. der Transport zum Büchsenmacher, die MItnahme zu einem Wettkampf im Auto, etc..

2. Wenn Du eine solche Waffe transportierst, dann darfst Du, ebenfalls ohne extra Erlaubnis, dazu passende Munition transportieren/befördern.

So zumindest verstehe ich, den Gesetzestext. Alllerdings sind manche Sachbearbeiter anderer Meinung, aber das ist ein anderes Thema.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben (bearbeitet)

Hola pancho lobo,

diese Frage hat mich beschäftigt, weshalb ich den Topic hier gestartet habe.

So wie nun HBM über mir die Sache dargelegt hat, habe ich sie zuvor auch gesehen/gelesen/verstanden.

Nach nochmaligem Lesen inkl. der Erläuterungen hier lese ich in § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Befugnis, sowohl Waffe als auch Munition - und beides jeweils auch alleine - als WBK-Inhaber zu transportieren und zwar ohne Leihschein.

Die Geschichte mit dem Leihschein wird meines Erachtens über § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) erfasst.

Bearbeitet von P22
Geschrieben (bearbeitet)

...

ergibt: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck der Beförderung erwirbt"

nö.

da die Erlaubnisfreiheit für den Erwerb der Munition an den erlaubnisfreien Erwerb der Waffe geknüpft ist ( auch bezüglich der Beförderung ), ist Deine Zusammenfassung fehlerhaft.

nur Munition is nicht.

...... sowohl Waffe als auch Munition - und beides jeweils auch alleine - als WBK-Inhaber zu ...

.. befördern....

Waffe ohne Munition geht.

Waffe mit Munition geht.

Munition OHNE Waffe geht nicht, s.o.!

der erlaubnisfreie Erwerb (zur Beförderung) der Munition setzt den erlaubnisfreien Erwerb der Waffe (zur Beförderung) voraus ("unter den Voraussetzungen").

keine Waffe, keine Beförderung von Munition.

erlaubnisfreier Munitionserwerb nur im Rahmen des erlaubnisfreien Waffenerwerbs! und das hier zweckgebunden: Beförderung.

d.h. die Waffe muss mit!

...man mag mich berichtigen und eines Anderen belehren.......

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

hola amigo alzi,

du irrst...wenn ich mir vor 2 Tage die Waffe vom Kamerad, mittels Leihschein, geholt habe und heute erst die Muni -weil ich morgen zum schießen will- muss ich die Waffe nicht mit rumschleppen.

saludos de pancho lobo

Geschrieben (bearbeitet)

ho(pp)la pancho lobo.....

dir ist sicher nur entgangen, dass ich mich ausschließlich auf die Beförderung bezogen habe!!!!

..."Leihe" ist was Anderes (und verfolgt auch einen anderen Zweck, d.h. andere "Voraussetzungen", bei Leihe gehts um den vorübergehenden Besitz und die Nutzung, wo ich dann die tatsächliche Gewalt über die Munition ausübe is juck, solange zu einem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck......also nicht auf die Beförderung beschränkt)....und da sind wir uns dann wieder einig....

da geht Munition transportieren ohne Waffe...

...und das WaffG ist einfach großer großer MIST!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

der erlaubnisfreie Erwerb (zur Beförderung) der Munition setzt den erlaubnisfreien Erwerb der Waffe (zur Beförderung) voraus ("unter den Voraussetzungen").

keine Waffe, keine Beförderung von Munition.

erlaubnisfreier Munitionserwerb nur im Rahmen des erlaubnisfreien Waffenerwerbs! und das hier zweckgebunden: Beförderung.

d.h. die Waffe muss mit!

...man mag mich berichtigen und eines Anderen belehren.......

Ist es nicht so das der Transport der Waffe im Grunde auf nur zum Schießstand , Match und Büxer begrenzt ist.

Geschrieben (bearbeitet)

jetzt sollte man halt noch abstrahieren und bestimmte Sachverhalte trennen können. kannst Du nicht? ja, leider.

man kann den Wortlaut und die Logik darin verstehen, ohne dass der Text wirklich (praktisch) sinnvoll sein muss. ganz zu schweigen davon, dass ich es toll finden müsste!

es gab mal eine Zeit ohne Munitionsbesitzerlaubnisse und da dürfte man auch jeden das Zeugs hin und her schippern lassen (ohne WBK!).

Bearbeitet von alzi

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