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IGNORED

Munitionstransport


P22

Empfohlene Beiträge

Ich zitiere aus

König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1:

Abs. 1 und 2 der Norm beinhalten Freistellungen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition. [...]

König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 3:

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (und insoweit Abs. 2 Nr. 1) erfasst vor allem typische, gegenseitige Hilfsdienste unter Waffenbesitzern (zB den Transport von Schusswaffen zu einem Schießwettkampf, der aus organisatorischen Gründen einem anderen übertragen wird, oder die vorübergehende Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition während einer befristeten, aber längeren Abwesenheit des eigentlichen Besitzers). Bewusst wurde hier im Gegensatz zu der vergleichbaren Bestimmung des früheren WaffG (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG aF) das Erfordernis der Inhaberschaft einer WBK des Erwerbers aufgenommen. Hier wird allerdings keine Verbindung mit dem der WBK des Erwerbers zugrunde liegenden Bedürfnis gefordert; dafür besteht die Berechtigung jeweils nur zu dem eng umrissenen ZWeck der Beförderung oder Verwahrung. Ein Recht zur Verwendung der Waffen oder Munition wird nicht begründet; dieses könnte allenfalls iVm der voranstehenden Regelung der Nr. 1 Buchst. a vorliegen. Die Frist für den so begründeten Besitz bemisst sich an den Erfordernissen der jeweiligen Umstände, es kann aber nach dem Wortlaut der Norm jedenfalls nur eine vorübergehende Berechtigung vorliegen. Auch hier gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

Die Hervorhebungen stammen von mir.

Ich denke diese Kommentierung verfolgt die Auslegung von _peti.

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Ein Blick in die Gesetzgebungsmaterialien dürfte das Ergebnis auch bestätigen:

BT-Drs. 14/7758, S. 60:

Zu Absatz 2
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 29 Abs. 2 des Waffengesetzes. Allerdings ist die Regelung
über den Munitionserwerb (und, wegen § 10 Abs. 3 des
Entwurfs, den -besitz) wegen aufgetretener Zweifel in der
Praxis (vgl. Begründung oben unter § 10 Abs. 3) klarer ge-
fasst worden. Die Wörter „lediglich auf dieser Schießstätte
zum sofortigen Verbrauch“ stellen zweifelsfrei klar, dass die
Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen
darf.

Die bisherige Regelung sollte also übernommen werden; lediglich das Auslegungsproblem beim Merkmal "Erwerb auf Schießstätte zum sofortigen Gebrauch" wurde klarer gefasst.

Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 WaffG aF bedurfte man keinen Munitionserwerbsschein, wenn man die Munition u.a. unter der Vss. des § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG aF von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt.

Auch diese gesetzgeberische Fassung bringt meines Erachtens deutlich zum Ausdruck, dass nicht immer eine Waffe mit der Munition erworben und besessen werden muss; mithin die Munition nicht strikt akzessorisch der Waffe folgt.

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@TE:

Nun bin ich etwas "verwirrt": Ich frage mich, was der ganze Fred eigentlich soll ?

Erst fragst Du nach der (waffen)rechtlichen Lage für eine beschriebene Situation, bekommst daraufhin eine ganze Menge Hinweise und Informationen (inkl. "Lesehilfen"), und am Schluß breitest Du (das Recht dazu sei dir unbestritten, keine Frage) unter Hinweis auf Gesetzeskommentare, BT, ... deine eigene Sichtweise und Auslegung aus (welche, `what a surprise`, sich wiederum von den gegebenen Informationen unterscheidet. Aber das will ich hier gar nicht bewerten).

Ergo geht oder ging es gar nicht um die Klärung oder Bewertung eine bestimmten Ausgangslage, sondern offenbar nur um "Hauptsache, was gesagt" & "mal etwas für Action sorgen".

Das hat (leider) sehr stark das G`schmäckle nach einem in die Arena geworfenen Knochen - "mal sehen, wie die Anderen sich drum fetzen und guggt mal was ich alles weiß"; gar nicht fein...

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Sorry BlackBull, wenn ich dich durch das Thema etwas verwirrt habe.

DIe Frage hat sich mir, wie eingangs geschildert gestellt, und ich habe beim Lesen von § 12 die Sache auch so wie von _peti dargelegt und wie von der Behörde von voyager praktiziert verstanden. Da ich jedoch auf Nummer sicher gehen wollte, habe ich diese Frage hier eingestellt und auf sinnvolle Antworten gehofft. Hierzu hat es einige Beiträge bedurft, bis etwas essenzielles dabei herauskam.

Für die "Lesehilfen"/Hinweise/Informationen usw. bedanke ich mich auch, es eröffnet immerhin den Horizont, wie man das ganze auch verstehen kann.

Ich bin jetzt eine Stufe weiter gegangen, habe selbst recherchiert und mein Ergebnis nun für alle hier dargelegt.

Wie du jetzt darauf kommst, dass es nie um die Klärung der ursprünglichen Frage ginge, sondern mir "Stimmungsmache" im Forum vorwirfst, verstehe ich nicht. Ich habe meine Frage sachlich gestellt und auf sachliche Beiträge gehofft.

Nur weil manche den Gesetzestext wie einige hier lesen/verstehen muss das ja noch lange nicht richtig sein. Auch ich reklamiere für meine Ansicht nicht die alleinige Richtigkeit; dennoch kann ich davon ausgehen, dass man sich mit der sichtweise differenziert auseinandersetzt und nicht solche Töne wie von alzi & co. zu Anbeginn anstimmt.

Wenn die Sache so "klar" ist, dann hätten 1-2 sachliche Sätze gereicht oder man enthält sich komplett. Das Thema war nach meinen Suchbemühungen auch noch nicht Gegenstand des Forums.

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@TE:

Nur zwei Anmerkungen bezw. Empfehlungen dazu:

1. "Nummer sicher" gibt es hier nicht, insbesondere nicht in juristischen Fragen, sondern nur Meinungen, Hinweise. Das dürfte dir bekannt sein, und wird ständig in verschiedensten Themen betont.

Bestenfalls ein RA kann dir eine einigermassen "sichere" (und wahrscheinlich kostenpflichtige) Rechtsauskunft geben. Dürfte auch bekannt sein.

2. Es ist (das ist sicher nur meine eigene subjektive und unmaßgebliche Meinung) leider immer mehr und häufiger Usus, statt der Eigenrecherche oder dem sich-selbst-Aufschlauen erstmal Anderen das Stöckchen hinzuwerfen. Und erst danach sich selbst zu bemühen. Ich finde das sehr bedauerlich...

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Danke für deine Empfehlungen. Noch sicherer wäre die schriftliche Anfrage bei der zuständigen Behörde, wie sie das sieht.

Zu deiner zweiten Anmerkung: Wenn man als User den von dir geschilderten Eindruck hat - was hält einem davon ab, nichts zu tun? Ein Forum ist nunmal für den Austausch dar. Ich habe zur Recherche - wie bereits geschildert - vor dem Posting im Heller/Soschinka nachgeschaut; den oben zitierten Kommentar habe ich mir dann über Umwege besorgt.

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Ich hatte heute nochmal die Möglichkeit in einem weiteren Kommentar nachzuschauen. Diese Information dient vorwiegend den stillen Mitlesern und der Vollständigkeit halber; User, die durch diesen Beitrag verwirrt und/oder provoziert werden bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung :hi:

Steindorf, WaffG, 10 Aufl., 2015, Rn. 16f.

Freistellungen hinsichtlich Erwerb und Besitz von "Munition" (Absatz 2)

Die Vorschrift ist aus § 29 Abs. 2 WaffG aF hervorgegangen. Zur Behebung der in der Praxis aufgetretener Zweifel ist die Regelung über den Munitionserwerb und - wegen § 10 Abs. 3 - den Munitionsbesitz klarer gefasst worden (Begr. RegE BT-Drs. 14/7758 S. 60).

a) Verweisung auf Abs. 1 Nr. 1 bis 4

Das Gesetz regelet die Freistellungen vom Erfordernis der waffenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich des Erwerbers und Besitzers von Munition zunächst durch einfache Verweisung (Absatz 2 Nr. 1) auf die für Waffen geltenden Nr. 1 bis 4 des Absatzes 1. Auf die Rdn. 2 bis 14 wird insoweit Bezug genommen. Diese Lösung entspricht Gründen der Logik, wonach Erlaubnisse an Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Munition keine schärferen Anforderungen gestellt werden können als an solche für die zugehörigen Waffen (vgl. auch Ausschussbericht zu BT-Drs. VI/3566 S. 6).

Hervorhebungen im Original.

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User, die durch diesen Beitrag verwirrt und/oder provoziert werden bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung.

Die kann es nicht geben, denn jeder

[...] lies[t, adV] das WaffG......insbesondere §12....

mehr gibts dazu nicht zu schreiben...zu sagen auch nicht!

SCNR ;-)

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