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IGNORED

Unbedenklichkeitsbescheinigung von Sprengg §27 auch gültig für WBK Erstellung


G-String-Jones

Empfohlene Beiträge

Mahlzeit zusammen,

eine Frage bzgl. der Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Ist die Bescheinigung für das Wiederladen auch gültig für die WBK, sprich wenn ich den Wiederladeschein kurz (1 Monat) vor der WBK beantrage entfällt dann eine erneute Prüfung bei der WBK? Hintergrund ist die Bearbeitungsdauer bei der Erteilung der WBK kurz zu halten.

GRuß

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Okay, hatte mir die Gesetze angeschaut, der Wortlaut bei dem Paragrafen Zuverlässigkeit ist nahezu der Gleiche. Daher hatte ich eine aus meiner Sicht den logischen Schluss gezogen, die Überprüfung wäre die Gleiche. Naja Logik und Gesetze....

Hast Du denn bei Dir geprüft, wer zuständig für die Erlaubnisse nach §27 SprengG und WaffG ist?

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Das sind zwei komplett verschiedene Dinge.

Für den 27er holst Du Dir bei Deiner Gemeinde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ein, die Du dann dem Kursveranstalter des Pulverkurses vorweisen mußt.

Für die WBK holt das Amt selbsttätig die nötigen Auskünfte über Deine Zuverlässigkeit ein. Da bekommst Du den Wisch gar nicht in die Hand.

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macht bei mir die selbe Behörde, sogar die selbe SB! LRA, nix mit Gemeinde.

in so einem Fall KANN es sein, dass nicht ein zweites/weites Mal innerhalb einer kurzen Zeitspanne geprüft wird. da es 2 versch. Gesetze(sbereiche) sind, wird i.d.R. separat geprüft. bei versch. Behörden/Abteilungen eh ziemlich klar und auch verständlich.

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..... Ich weiß nicht was die gegenseitig absprechen, zahlen muß ich jedoch für jeden.

Das ist es ja, die sprechen bzgl. der Überprüfung nicht, sie dürfen es nicht.

Es sind verschiedene Bereiche und der Datenschutz verhindert das....

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  • 8 Monate später...

Die Prüfungsmaßstäbe für die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach SprengG wurden schon vor Jahren (ich glaub im Jahr 2008) denen nach WaffG angepasst und es werden auch die selben Erkenntnisstellen angezapft.

 

Insofern können solche Überprüfungen nach WaffG und SprengG "gegenseitig anerkannt" werden. Wenn für beides die selbe Stelle zuständig ist, wird sie das im Regelfall auch so tun, z.B. durch einen entsprechenden Aktenvermerk oder Kopie der Auskünfte zur bereits erfolgten waffenrechtlichen Überprüfung.

 

In Anlehnung an die ein Jahr lang gültige UB muss nur bei späterem Antrag einer weiteren Erlaubnis eine neue Überprüfung erfolgen.

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