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IGNORED

Unbedenklichkeitsbescheinigung von Sprengg §27 auch gültig für WBK Erstellung


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Geschrieben

Mahlzeit zusammen,

eine Frage bzgl. der Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Ist die Bescheinigung für das Wiederladen auch gültig für die WBK, sprich wenn ich den Wiederladeschein kurz (1 Monat) vor der WBK beantrage entfällt dann eine erneute Prüfung bei der WBK? Hintergrund ist die Bearbeitungsdauer bei der Erteilung der WBK kurz zu halten.

GRuß

Geschrieben

da es 2 verschiedene sachen sind wirst du erneut geprüft durfte ich damals auch feststellen.

und vor kurzem auch ein bekannter.

Geschrieben

Okay, hatte mir die Gesetze angeschaut, der Wortlaut bei dem Paragrafen Zuverlässigkeit ist nahezu der Gleiche. Daher hatte ich eine aus meiner Sicht den logischen Schluss gezogen, die Überprüfung wäre die Gleiche. Naja Logik und Gesetze....

Geschrieben

Okay, hatte mir die Gesetze angeschaut, der Wortlaut bei dem Paragrafen Zuverlässigkeit ist nahezu der Gleiche. Daher hatte ich eine aus meiner Sicht den logischen Schluss gezogen, die Überprüfung wäre die Gleiche. Naja Logik und Gesetze....

Hast Du denn bei Dir geprüft, wer zuständig für die Erlaubnisse nach §27 SprengG und WaffG ist?

Geschrieben

Das sind zwei komplett verschiedene Dinge.

Für den 27er holst Du Dir bei Deiner Gemeinde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ein, die Du dann dem Kursveranstalter des Pulverkurses vorweisen mußt.

Für die WBK holt das Amt selbsttätig die nötigen Auskünfte über Deine Zuverlässigkeit ein. Da bekommst Du den Wisch gar nicht in die Hand.

Geschrieben

macht bei mir die selbe Behörde, sogar die selbe SB! LRA, nix mit Gemeinde.

in so einem Fall KANN es sein, dass nicht ein zweites/weites Mal innerhalb einer kurzen Zeitspanne geprüft wird. da es 2 versch. Gesetze(sbereiche) sind, wird i.d.R. separat geprüft. bei versch. Behörden/Abteilungen eh ziemlich klar und auch verständlich.

Geschrieben

.... in Niedersachsen werden waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse von einer Behörde (untere Waffenbehörde) ausgestellt.

Nach Angaben der SB ist die Prüfung identisch und wird jeweils anerkannt - die Bescheinigung wird dadurch leider nicht billiger.

Viele Grüße

sundance

Geschrieben

Ich bin dreimalig hintereinander überprüft worden

1. Verlängerung Jagdschein

2. Verlängerung Pulverschein

3. Beruflich alle drei Jahre

Geschrieben

In meiner Behörde sitzen sich der WaffenSB und der SprengstoffSB in einem Büro gegenüber. Die JagdSBs 3 Türen weiter. Ich weiß nicht was die gegenseitig absprechen, zahlen muß ich jedoch für jeden.

Geschrieben

..... Ich weiß nicht was die gegenseitig absprechen, zahlen muß ich jedoch für jeden.

Das ist es ja, die sprechen bzgl. der Überprüfung nicht, sie dürfen es nicht.

Es sind verschiedene Bereiche und der Datenschutz verhindert das....

  • 8 Monate später...
Geschrieben

Die Prüfungsmaßstäbe für die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach SprengG wurden schon vor Jahren (ich glaub im Jahr 2008) denen nach WaffG angepasst und es werden auch die selben Erkenntnisstellen angezapft.

 

Insofern können solche Überprüfungen nach WaffG und SprengG "gegenseitig anerkannt" werden. Wenn für beides die selbe Stelle zuständig ist, wird sie das im Regelfall auch so tun, z.B. durch einen entsprechenden Aktenvermerk oder Kopie der Auskünfte zur bereits erfolgten waffenrechtlichen Überprüfung.

 

In Anlehnung an die ein Jahr lang gültige UB muss nur bei späterem Antrag einer weiteren Erlaubnis eine neue Überprüfung erfolgen.

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