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IGNORED

Wiederladerschein ohne WBK


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Geschrieben

Hallo,

ein Vereinskollege der sich noch in der 12 Monatsfrist befindet möchte in diesem Monat den Wiederladerschein machen.

Waffensachkunde hat er bereits.

Kann er das ohne WBK? Darf er dann schon laden ohne das er Waffen hat?

Geschrieben (bearbeitet)

Für die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Lehrgang braucht er nur die Zuverlässigkeit.

Dann macht er den Lehrgang.

Im Anschluss kann er die 27 SprengG Erlaubnis beantragen. Dafür muss er u.a. ein Bedürfnis vom Verein nachweisen, dass er 6 Monate regelmäßig am Übungsschießen mit Feuerwaffen teilgenommen hat und ein Bedürfnis zum Wiederladen hat.

Der Schein hat grundsätzlich nicht mit dem Waffenrecht zutun. Er darf damit Munition laden auch wenn er noch keine WBK hat. (§ 27 Ab. 1a:

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Nichtsdestotrotz ist es Munition, deswegen § 10 Abs. 3 WaffG:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
...
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Bearbeitet von mein_c_tut_w
Geschrieben

Natürlich kann man auch ohne WBK Munition laden. Der 27er ist ja gleichzeitig Erwerbs- und Besitzberechtigung der selbst hergestellten Munition.

Allerdings gibt es auch beim 27er einen Bedürfniszwang. Dieser ist aber, im Vergleich zur WBK, nicht im Gesetz detailliert beschrieben. Meine Behörde verlangt mindestens 6-monatige schießsportliche Betätigung, die irgendwie nachzuweisen ist. Eine Vereinsmitgliedschaft ist hier nicht erforderlich.

Geschrieben

...

Laden ohne WBK geht nicht, für welche Waffe soll die Munition denn sein?

Ist schon gut Alzi :-))

...

Perkussionshinterlader sind nicht eintragungspflichtig, also keine WBK und Munition kann man dafür nicht kaufen. Auch gibts Vereinswaffen.

Ebenso ist eine waffenrechtliche Erlaubnis KEINE Voraussetzung für eine Sprengstofferechtliche.

das Thema wurde schon mehrfach diskutiert, sollte über die Suchfunktion problemlos zu finden sein.

Geschrieben

Dann macht er den Lehrgang.

Im Anschluss kann er die 27 SprengG Erlaubnis beantragen. Dafür muss er u.a. ein Bedürfnis vom Verein nachweisen, dass er 6 Monate regelmäßig am Übungsschießen mit Feuerwaffen teilgenommen hat und ein Bedürfnis zum Wiederladen hat.

Der Schein hat grundsätzlich nicht mit dem Waffenrecht zutun. Er darf damit Munition laden auch wenn er noch keine WBK hat. (§ 27 Ab. 1a:

Danke, genau das wollte ich wissen!

Geschrieben

Das sind ganz unterschiedliche Gesetzte! Ich kann durchaus NUR den §27 machen, meine Munition selber herstellen, Eigentümer einer Waffe sein, diese liegt z.B. im Vereinstresor, damit schiessen, auf Wettkämpfe fahren wenn sie mir ein Berechtigter transportiert.

Die WBK erlaubt ja grundsätzlich das ich über die Waffe auch die tatsächliche Gewalt ausübe, also, mitnehmen, zu hause haben. etc.

Man durchaus sein Leben als Sportschütze betreiben OHNE WBK.

Geschrieben (bearbeitet)

das WaffG enthält AUSDRÜCKLICH einen Abschnitt in dem die Wiedergeladene Munition bedacht ist! Besitz (der SELBST geladenen Munition) aufgrund vom 27er! Steht auch im SprengG irgendwo, wenn ich mich nicht irre.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

... Machen darfst Du, aber besitzen nicht. ...

machen darf jeder! ( nicht-gewerbliche Munitionsherstellung bedarf in D KEINER Erlaubnis; waffenrechtlich )....Besitz in D nur mit Erlaubnis.....hier ist u.A. der 27er die Erlaunis für die (selbst hergestellte) Munition!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Also der Umgang mit Treibladungsmitteln bedarf schon der Erlaubnis, außer man macht es unter Anleitung eines anwesenden Erlaubnisinhabers.

Ich hab mein Schein ohne Probleme nach 6 Monaten Vereinszugehörigkeit bekommen, ohne Einschränkungen, ohne WBK.

Frag erstmal die Behörde. Wenn sie sich weigert, kannst immer noch hier nachfragen wie man am besten weiter macht.

Geschrieben

Hi!

Ich verstehe das doch richtig, oder:

Ich mache Munition für zB. eine Waffe mit .44Magnum, habe solch eine Waffe aber gar nicht.

In dem Augenblick, wo den letzten Hebel an der Wiederladeeinrichtung ziehe und eine fertige Patrone produziere, bin ich aus dem Sprengstoffrecht raus und im Waffenrecht gelandet, besitze somit also Munition, für die ich keinen WBK-Eintrag habe und die ist dann illegal. In den beiden Gesetzeswerken ist ist diese Problemaitk nicht gesondert abgehandelt, sondern es gelten die normalen Richtlinien uns ich bin an Muni gekommen, für die ich keine Berechtigung besitze.

Viele Grüsse

Mathi

Geschrieben (bearbeitet)
...und eine fertige Patrone produziere, bin ich aus dem Sprengstoffrecht raus und im Waffenrecht gelandet, besitze somit also Munition, für die ich keinen WBK-Eintrag habe und die ist dann illegal. In den beiden Gesetzeswerken ist ist diese Problemaitk nicht gesondert abgehandelt, sondern es gelten die normalen Richtlinien uns ich bin an Muni gekommen, für die ich keine Berechtigung besitze....

Hervorhebungen ( 4 Stück) von mir:

zu 1.: Irrtum

zu 2.: Irrtum

zu 3.: Irrtum

zu 4.: Irrtum

einfach mal den thread LESEN......lesen bildet!

wurde nämlich ALLES schon geschrieben.....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Hi!

OK, ich bin schwer von Kappee, darum habe ich das Gelsene auch nicht verstanden.

Das ist dann also eine Gesetzeslücke, denn genau genommen könnte ich dann ja auch in den Laden gehen und dort die Muni verlangen, weil es ja wurscht wäre, ob ich sie nun selbst gemacht habe oder nicht.

Ausserdem widerspricht es der allgemeinen Politikereinstellung, uns das Leben so schwer wie möglich zu machen. Kaum zu glauben!!!

Viele Grüsse

Mathi

Geschrieben

:gaga:

Da ist überhaupt keine Gesetzeslücke.

Mun kaufen: Nur was Du nach WaffG kaufen darfst.

Mun selber machen: Nach SprengG §27

Das sind zwei verschiedene Gesetze. Und der §27 gibt Dir keine Pauschalerlaubnis zum Besitz von jeglicher Munition die Du selbst laden könntest, sondern zu exakt und genau den selbst geladenen Patronen. Du darfst Dir also den Schrank mit .50BMG voll laden, aber keine einzige Patrone in dem Kaliber kaufen, wenn Du es nicht aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis darfst. Die selbst hergestellte ist aber in Ordnung.

Geschrieben (bearbeitet)

... darum habe ich das Gelsene auch nicht verstanden.

Das ist dann also eine Gesetzeslücke, ...

nein, das ist dann höchstens eine Bildungslücke aufgrund mangelnder oder fehlender Lesekompetenz!

..wurde jetzt mind. schon 5mal geschrieben, dass das GESETZLICH so geregelt ist....

mal ganz direkt: willst Du uns verarschen?

....das MUSS ja Absicht sein....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Nix Verarschung!

In diesem unseren Land wo jeder ein Waffenanrr genant werden darf, der etwas zum Schiessen besitzt, ist es für mich ungewöhnlich, dass es von offizieller Seite so gewollt sein muss. Daher dachte ich an eine Gesetzeslücke.

Hier in D wird doch alles mögliche geregelt, da kann es doch nicht solch eine liberale Haltung geben!

Mir fällt da spontan der Blödsinn von damals ein, wo ein .357er Besitzer keine Muni in .38 sp kaufen durfte, weil das so nicht auf dem Schein stand.

Mehr steckt wirklich nicht dahinter!

Viele Grüsse

Mathi

Wenn alle so schlau wären und Gesetze richtig lesen und verstehen könnten wie das hier ja wohl etlich vermögen, dannbräuchten wir viel weniger Interpreten, also Juristen.

Geschrieben (bearbeitet)

ja ne is klar....... etwas ist eindeutig (und mehrfach gleich) geregelt, also muss es sich um eine Gesetzeslücke handeln.....wo is Deine Denke her? ausm Mixer?

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Warum zitiert ihr nicht den richtigen §?

WaffG § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

...

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte
für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen
Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die
Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht
gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz dieser Munition.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser
Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Somit ist die "Erlaubnis nach § 27 SprengG" - dem sog. Pulverschein - gleichzeitig auch die Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die selbst hergestellte Munition. Solange die Behörde keine weiteren Auflagen in dieser Erlaubnis erteilt, gilt das für jede Art Munition, auch wenn diese nicht in die eigene WBK eingetragen ist. Damit darf der Wiederlader jede beliebige Munition herstellen, die nicht in den Anlagen des WaffG als verboten gelistet ist. (Leuchtspur, Hartkern...).

Die Teilnahme an einem Lehrgang sowie die Beantragung der eigentlichen Erlaubnis ist völlig unabhängig einer WBK oder sogar WSK. Voraussetzungen sind: Mindestalter 21 Jahre (Ausnahme für Jäger möglich) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Für die folgende Beantragung der Erlaubnis ist das Fachkundezeugnis dieses Lehrganges und eine formlose Bestätigung des Vereines (nicht Verband) nötig, die bestätigt, dass das Mitglied seit mindestens 6 Monaten ordentliches Mitglied ist und regelmäßig am Schießen mit GK und/oder Vorderladerwaffen teilnimmt.

Falls der SB da etwas anderes zu meint, mal nach der gesetzlichen Grundlage fragen. Da wird er nichts anderes finden.

Nachtrag: Was häufig übersehen wird: Im § 10 WaffG ist nur "dieser" Munition (des Wiederladers) gemeint. Sie umfasst nicht den Erwerb und Besitz von Fabrikmunition.

Bearbeitet von Floppyk
Geschrieben (bearbeitet)

... und regelmäßig und erfolgreich am ÜbungsSchießen mit GK und/oder Vorderladerwaffen des Vereins teilnimmt.

...

.... kleine Korrektur!

Edit: danke Raiden.....drum frag ich mich schon die ganze Zeit, warum das bis Beitrag #23 noch immer nicht angekommen ist!

Bearbeitet von alzi

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