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IGNORED

Aufbewahren vs Transport von Munition


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Geschrieben

Hab mich noch mal ganzgenau mit diesem Thema beschäftigt - es gibt hier nen Unterschied denn

der Transport ist (wohl) keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinn.

Zuhause beim lagern (aufbewahren) muß Munition in ein Festes, abgeschlossenes Behältnis, ohne Klassifizierung.

Wenn man nun Munition kauft und diese nach Hause transportiert (im Auto) gilt (wohl) folgendes :

- 50kg Muni brutto

- Transport in "handelsüblicher" Verpackung ... d.h. zB original verpacktes 2000 Murmelpaket genügt.

Nun hab ich auch schon mal von der Sache mit den "Feuerlöscher" gehört - kann jemand von Euch sagen wie und was da

genau gilt ?

Zu der letzteren Sache mit dem Transport wäre auch noch ne § Quelle nett falls zur Hand.

Geschrieben (bearbeitet)

Gonzzo, tu doch uns allen und auch Dir selbst mal den Gefallen und bemühe die Suchfunktion.

Zu dem Thema gibts nun wirklich reichlich. Wirste nich dümmer von.

Bearbeitet von Waldi08
Geschrieben

... kann man waffenrechtlich weder führen noch transportieren.

Wenn man sie dennoch nicht gewerblich und nicht grenzüberschreitend im Privatfahrzeug transportiert, dann darf ohne Kennzeichnungspflicht die Nettoexplosivmasse 5,0 kg nicht überschreiten. Ein 2kg-Löscher ist mitzuführen (GGVSE/ADR2015).

CM

Geschrieben

Aus der aktuellen ADR:

"1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter

einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für

Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen

Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. ..."

An der Stelle kann man doch eigentlich aufhören zu lesen, da sich der Rest (bezogen auf die Explosivstoffe) ja nur noch auf die Beförderung nicht einzelhandelsgerecht verpackter (sowieso unzulässig) Stoffe bezieht.

Geschrieben (bearbeitet)

Also als Privatmann darf ich soviel Munition ( In original Verpackung ) transportieren solange ich nicht überlade und ab 50 kg brutto brauch ich den Feuerlöscher..

5kg brutto ist munition im Flieger begrenzt ( Jedenfalls bei Air Austria )

Bearbeitet von Chaos-I
Geschrieben

Nachd ADR dürfte man privat sovieel Munition fahren wie das Auto hergibt. Aber in Deutschland sorgt die GGVSEB für Einschränkungen bei explosionsgefährlicher Fracht:

Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID: a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
Geschrieben

Verstehe den Text hier über mir nicht so ganz :)

die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR gibt mir das Recht Munition in unbegrenzter Menge zu transportieren.

Wobei man hier von unter 1to ausgeht für den eigenen Bedarf, und es somit auch keiner Frachpapiere brauche und die Restlchen bestimmungen auch wegfallen.

Ich glaube ab 50 kg Explosivmasse ist was einzuhalten aber das wären 200 000 9mm Patronen was ein Gewicht von über 2 tonnen entspricht und dann langt glaube ich der Feuerlöscher auch net mehr weil das auto >3,5tonnen haben wird

( immer original Verpackt und so )

Wenn ich eine Beförderung nach ADR 1.1.3.1a mache, dann gelten die 3kg netto Explosivmasse, was bei 9mm sagen wir mal so 12000 Murmeln sind

Geschrieben

Nachd ADR dürfte man privat sovieel Munition fahren wie das Auto hergibt. Aber in Deutschland sorgt die GGVSEB für Einschränkungen bei explosionsgefährlicher Fracht:

Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen,...

Ok, soviel zum Inhalt. Wo findet sich, dass das Ganze auch für Privatpersonen gilt? In den Begriffsbestimmungen nicht, und auch nur aus dem Begriff "Beförderung" würde ich das nicht herleiten. Es gibt definierte Beteiligte am Transport, die sind alle definiert. Der Endverbraucher/ Konsument als natürliche Person erscheint da nirgends. Wenn ich mit der Familie irgendwo hinfahre ist das ja auch keine Personenbeförderung im eigentlichen Sinne.

Ebenso kann ich mir als Privatperson das Auto mit gefüllten Tauchflaschen vollladen bis zum Anschlag, der Paketdienst darf die nicht einfach so lose einladen, ebenso wenig der Tauchtrupp der Polizei oder Bundeswehr. Ähnlich ist das mit 30 Litern Parfüm oder 50 Dosen Haarspray in Aldi-Tüten.

Zur GGVSE:

"§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1. Absender ist das Unternehmen, ...

2. Befüller ist das Unternehmen, ....

3. Verlader ist das Unternehmen, ...

4. Verpacker ist das Unternehmen, ...

Geschrieben

Gemäß 1.1.3.1 ADR sind Privatpersonen vom ADR ausgenommen unter der Voraussetzung, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Das bedeutet, dass die Muniton ordentlich verpackt und gesichert sein muss.

Für einen innerstaatlichen Transport (wird in dem meisten Fällen bei Privatpersonen vorkommen) gilt die Anlage 2 GGVSEB. In dieser wird die Menge auf 50 kg beschränkt.

Somit muss auch kein Feuerlöscher oder andere Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden.

§ 28 §29 gilt für den Fahrzeugführer.

Geschrieben (bearbeitet)

Für einen innerstaatlichen Transport (wird in dem meisten Fällen bei Privatpersonen vorkommen) gilt die Anlage 2 GGVSEB. In dieser wird die Menge auf 50 kg beschränkt.

Somit muss auch kein Feuerlöscher oder andere Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden.

Aha also gehe ich davon aus dass du 50 kg brutto meinst denn darunter ist tatsächlich kein Feuerlöscher notwendig

Jedoch sind das keine 4000 Schuss 9mm weil damit liegt man schon ueber 50 kg brutto

also wenn du zu 4 viert auf ein Trainingswochende fährst und jeder nimmt 1000 Schuss mit ist das illegal ?

EDIT: Nochmal nachgeschaut bei den Ämtern und so .. ab 50 kg brutto Feuerlöscher und gelabelte Kartons also mit dem 1.4S drauf und alles ist gut..

Bearbeitet von Chaos-I
Geschrieben

Habe neulich Schrot bekommen. Ein Karton 12/70 Trap 24 g mit 250 Patronen (10 Schachteln S&B) wiegt komplett knapp unter 10 Kg. Das heißt auch, jagdlich übliche Patronen mit 36 g Vorlage und mehr sind pro Karton deutlich schwerer als 10 Kg.

Das mal als Info eingeworfen.

Geschrieben

Wie sieht n das dann aus ?

Hat so n 2000er Groß-Pack S&B das eh nicht schon alles drauf ?

Ja das hat die alles drauf von daher ist das ja auch kein Problem.( Die einzelnen Päckchen nicht )

Damit hat man die Kennzeichnungspflicht erfüllt und richtig verpackt sind sie auch.

Noch die Ladungssicherung und ab 50kg Feuerlöscher und dann ists auch gut :)

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