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IGNORED

Muß man als Sportschütze einen Voreintrag haben


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Geschrieben

Welche Relevanz hat heute ein Kommentar zum Reichswaffengesetz? Das gilt seit über zehn Jahren nicht mehr!

EDIT:

Sollte man kennen:

Schon mal von fortgesetzter Rechtsprechung gehört? Legaldefinitionen ändern sich erst wenn das der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert.

Übrigens weiß ich gar nicht was du von mir willst, solange du mir erlangt und ausübt nur so vor die Füße wirfst. Ich glaube fast der Brenne(c?)ke jubiliert gerade.

Geschrieben

Macht es dir

Ich könnte hier noch mit Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der 5./6. neu bearbeiteten Auflage von 1910 dienen.

Allmählich wird es wohl Zeit für Renovierungsarbeiten im Bücherregal:

attachicon.gifNWaffR-Komm.jpg

CM :)

Na dann mach dir doch mal die Mühe und und teile uns den neuesten Stand mit. Danke.

Alte Kommentare sind schon geil, aber eben wertlos in der heutigen Zeit! :rotfl2:

Ganz frische manchmal auch, wie soeben bewiesen wurde.

Geschrieben

Schauen wir uns doch einfach mal die aktuellen Ausführungen der WaffVwV zum Thema Erwerb/Überlassung an, zu denen ich die hier relevanten Passagen rot eingefärbt habe:

Zu Abschnitt 2:

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1

Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die

Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 3

Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z. B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von Zweitschlüsseln).

Wer also beim Waffenhändler eine Waffe lediglich reserviert und bis zur Erteilung der Erwerbsberechtigung dort belässt, erwirbt sie (noch) nicht. Bis dahin geht alles auch ohne Voreintrag in der WBK. Ob die Waffe bereits vollständig bezahlt wird, spielt ebenfalls keine Rolle, da hierdurch nur das für das WaffG nicht relevante Eigentum vom Waffenhändler auf den Käufer übergeht.

Da der Waffenhändler erst gegen Vorlage der Erwerbsberechtigung überlassen darf, hat der reservierende Käufer auch nicht die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die begehrte Waffe auszuüben.

Sofern der Erwerb noch am selben Tage erfolgen soll, sehe ich keine Bedenken, wenn die Waffenbehörde Voreintrag und Eintrag des Erwerbs mit Ausstellungsdatum der Erwerbsberechtigung vollzieht. Erspart sowohl dem Waffenbesitzer als auch der Waffenbehörde Arbeit und bildet im Normalfall auch die tatsächlichen Besitzverhältnisse in der WBK ab. Dagegen spricht natürlich, dass rein theoretisch der beabsichtigte Besitzwechsel nicht zustandekommen könnte, falls ein Unfall, plötzliches Versterben eines Beteiligten oder sonstige Gründe diesen nicht ermöglichen. Trifft aber auch auf alle Ausnahmefälle nach § 12 WaffG zu und ist in der Praxis insofern nicht problematisch bzw. lässt sich danach auch einfach regeln.

Geschrieben (bearbeitet)

Du sagst es. Im WaffG wird der Begriff des Erwerbs anders gebraucht. Nämlich unabhängig vom Besitz. Dafür taucht dort der Begriff Eigentum nirgends auf.

Erwerben unabhängig vom Besitz? Und was wird wo anders gebraucht, als im WaffG?

Godix hilf!

Wenn ich etwas erwerbe (an mich bringe im weitesten Sinne, auch durch Fund oder schlichten Diebstahl), besitze ich es auch. Weil ich die tatsächliche Gewalt darüber ausübe. Das bedeutet nicht notwendiger Weise, daß ich auch Eigentümer der Sache bin.

Und es geht eben auch andersherum:

jeder, der zuviel Geld hat, kann im Waffenladen mit dem Waffenhändler einen Kaufvertrag schließen. Das ist völlig legal :rolleyes:.

Wenn er den vereinbarten Preis für die Waffe an den Händler gezahlt hat, hat er das Eigentum an dieser Waffe erworben, sie gehört rechtmäßig ihm. Er kann sie im Laden mit dem Hammer kaputthauen1, verkaufen, vererben, etc. pp..

Da ihm aber eine Erlaubnis zum Erwerb der Waffe fehlt, kann er eines eben nicht: sie nach Hause (oder sonstwohin) mitnehmen.

Wie sinnvoll so etwas ist, sei einmal dahingestellt. Aber wenn es ein gutes Angebot gibt und der Erwerb zB wegen des Erwerbsstreckungsgebotes (das eben kein Kaufstreckungsgebot ist...) erst in einigen Monaten möglich ist: warum nicht? Selbst bei einem Privatkauf wäre das denkbar, wenn der Verkäufer dazu bereit ist (weil er genug Platz im Schrank und auf der WBK hat und er ein netter Mensch ist...).

Kam alles in der Sachkunde, alles garnicht so schwer.

Edit: da war ich wohl zu langsam...

1) Ok: vielleicht gilt das als Arbeit an wesentlichen Teilen und ist deshalb verboten :rofl:.

Bearbeitet von Waldi08
Geschrieben

Ich stand schon immer auf dem Standpunkt, dass man sich mit seinem Sb der Waffenbehörde abstimmen sollte, bzw. auch mit seinem Vorgesetzten, denn an denen kommt man nicht unbedingt vorbei.

Drohungen mit Anwalt und Gesetzen?

Hilft wirklich nicht.

Hat aber auch nichts mit vorauseilenden Gehorsam zu tun!

Habe gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht mit meiner Anwältin einen Streitfall in einer anderen Sache seit eineinhalb Jahren, obwohl es in dieser Sache bereits ein für mich positives Grundurteil gibt, was aber von der Gegenseite negiert wird.

Somit wurde nun ein Gutachter vom Gericht beauftragt und es ist abzusehen, dass sich die Dauer noch ca. 6 Monate hinziehen wird.

Der Ausgang liegt dann an der Richterin, bzw. an der Einschätzung des Gutachters.

Zum Glück greift die Rechtsschutzversicherung, denn die Kosten will ich nicht unbedingt wissen, kann ich mir aber vorstellen

Ich gehe daher davon aus dass man gerade als Jäger oder Sportschütze nicht unbedingt Zeit und Geduld in diesem Ausmaße hat, zumal man ev. ja nochmals irgendwann eine andere Erlaubnis beantragen möchte.

Recht habe und Recht bekommen sind immer 2 paar verschiedene Schuhe, daher sollte man vorher genau überlegen, ob sich jeder Streit lohnt.

Kommentare sind hilfreich, aber nicht unbedingt bindend.

Geschrieben

[...]

So zumindest ist es bei uns in Bayern üblich... :hi:

Da ich persönlich vier verschiedene handlungsweisen bayerischer Behörden kenne, kann man von "in Bayern üblich" nicht sprechen. Wie immer macht jede Behörde was sie gern macht und alle machen mit.

Geschrieben

[...]Legaldefinitionen ändern sich erst wenn das der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert.[...]

Was der Gesetzgeber 2002 insbesondere zu den Begriffen "Besitz", "Erwerb" und "Führen" (letzteres zuletzt 2008 geändert) getan hat.

Geschrieben (bearbeitet)

jeder, der zuviel Geld hat, kann im Waffenladen mit dem Waffenhändler einen Kaufvertrag schließen. Das ist völlig legal :rolleyes:.

Wenn er den vereinbarten Preis für die Waffe an den Händler gezahlt hat, hat er das Eigentum an dieser Waffe erworben, sie gehört rechtmäßig ihm. Er kann sie im Laden mit dem Hammer kaputthauen1, verkaufen, vererben, etc. pp...

Ist zwar ein etwas anderes "Thema", aber da ja bzgl. "Voreintrag" alles geschrieben wurde frage ich mal nach. Darf man, evtl. sogar beliebig viele Waffen kaufen (nicht "erwerben") und diese ohne Waffenhandelslizenz wieder verkaufen? Da sehe ich selbst bei einem Einzelfall, also wie beschrieben "Hr. Meier kauft eine Waffe von Händler Huber, vereinbart dann mit dem Händler die Aufbewahrung der Waffe und nach ein paar Tagen / Wochen / Monaten verkauf Hr. Meier die Waffe dann an Hr. Müller oder Händler Müller. Jetzt teilt er Händler Huber mit die Waffe an Hr. Müller oder Händler Müller auszuliefern.".

Es bekommt ja niemand den Kauf / Wiederverkauf mit, da nur der Erwerb von Händler Huber an Müller gemeldet wird. Trotzdem ist das doch "Waffenhandel" oder sehe ich hier etwas falsch?

PS: Beim "vererben" wäre das ganze ja noch extremer, da für die Erben ja eine erleichterte Erwerbsmöglichkeit besteht.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben

Also wie es das Gesetz da genau sieht, weiß ich nicht.

Ist wahrscheinlich auch gar nicht so einfach.

Allerdings trägt ja der Händler die Waffe aus seinem Büchlein aus und die Waffen in die WBK von jemand anderem ein. Soweit passt das ja.

Wahrscheinlich könnte man hier argumentieren, dass du vermittelt hast. Benötigen eGun und Co. für die Vermittlung eine entsprechende Waffenhandelslizenz?

Zum Thema:

Klar mag man Zeit sparen, vor allem wenn die Waffen schon beim Händler liegen. Ich sehe hier aber auch einige Argumente (z.B. Unfall), wieso ein SB das ganze berechtigt ablehnen könnte.

Da bei mir nur der Voreintrag was kostet, der Stempel nach dem Erwerb aber nicht, ist mir das aber eigentlich egal. So kann ich selbst nochmal die Waffennummer checken und schauen, dass die richtig eingetragen wurde. Da ich bei mir eh nie warten muss, wenn ich vor der Arbeit meine Sachbearbeiterin besuche, ist es für mich nur ein kleiner Umweg auf dem Weg zur Arbeit.

Ich habe aber Verständnis für all die, die einen weiteren Weg bzw. längere Wartezeiten haben. Deshalb gilt: am besten mit SB absprechen :)

Der Rest wurde ja schon ausführlich erklärt. Kaufen geht immer, Erwerben geht nur mit Erwerbsberechtigung. D.h. man kann sein Geld auch im Laden lassen, ohne das man was davon hat. (außer Kosten fürs Lagern)

Geschrieben

Facebook auch ?

Visier auch ? DWJ auch ? Caliber auch ? V0 auch ? In all den Postillen werden KA zu Waffenkäufen- und verkäufen geschaltet. Nur weil ein Betreiber die Plattform für Verkäufe biete, verkauft er noch lange nicht selbst, denn dies MUSS bedeuten, dass der Betreiber etwas ankauft und so selbst kurz Eigentümer der gehandelten Sache wird. Ist das im Falle der Postillen der Fall ? mE Nein, also wieso soll das dann für alle anderen Plattformen anders gelten ?

egun (und jeder andere der ähnlich handel betreibt) ...

Egun betreibt keinen Handel, genau so wenig wie Ebay. Müsste sich aber langsam herum gesprochen haben.

Geschrieben (bearbeitet)
.... denn dies MUSS bedeuten, dass der Betreiber etwas ankauft und so selbst kurz Eigentümer der gehandelten Sache wird. Ist das im Falle der Postillen der Fall ? mE Nein, also wieso soll das dann für alle anderen Plattformen anders gelten ?

Egun betreibt keinen Handel, genau so wenig wie Ebay. Müsste sich aber langsam herum gesprochen haben.

Man man man.... ich kann nur noch mit dem Kopf schütteln. Vermittlung? Schon mal gehört?

Bearbeitet von dkp3011
Geschrieben (bearbeitet)

na dann mach mal eine handelsplattform vergleichbar mit egun auf OHNE WHL!!!

möchte wetten, dass das dann nicht lange braucht bis ne meldung im netz zu lesen ist:

"ILLEGALER waffenhandel übers i-net!!! Händler verhaftet"!!!

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben

Denke auch, dass ein "Vermitteln", zumindest wenn es sich um mehrere Fälle handelt, nicht erlaubt ist. Bei einer Waffe, die bei einem Händler "geparkt" wird und man diese dann doch nicht selbst erwirbt, sondern jemand anderem weiter verkauft, gilt wohl eher "wo kein Kläger, da kein Richter" und mit bekommen wird das, ausser dem Händler und dem Käufer niemand.

Viel interessanter ist meiner Meinung nach das Thema "Erben von Waffen". Was passiert in folgendem Fall:

Im Nachlass findet man einen Kaufvertrag über mehrere Waffen und die Vereinbarung über die Einlagerung der Waffen bis

- zum Ablauf der Frist nach 2/6-Regelung bei einem Sportschützen

- zum Bestehen des Jagdscheins

- zum Erhalt eines Voreintrages

- zur Erteilung einer WBK

- zur erneuten Erlaubnis für den Besitz von Waffen (nach einer Verurteilung mit mehr als 60 Tagessätzen)

Da der Erblasser ja die Waffen bezahlt hat und diese Ihm dadurch auch gehören und er nur die tatsächliche Gewalt über die Waffen nicht ausüben durfte hat man einen Anspruch auf das Erbe. Gilt hier jetzt auch ein "Erbenprivileg" oder ist das ganze problematisch, da der Erblasser ja nicht im "waffenrechtlichen Besitz" der Waffen war?

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