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IGNORED

Munitionserwerb für WS


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich.

Geschrieben (bearbeitet)

Nochmal WaffVwV lesen...

Brauch ihc nicht. Kenn ich so. Ist explizit anhand meines Beispiels erwähnt.

Das WS ist keine extra Waffe.

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck ..., im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.

Der Munerwerb betrifft die nicht eintragungspflichtige Teile aus Nummer 2a. Das unterstreicht nochmal das gesagte, da sonst diese Unterscheidung nicht notwendig wäre.

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten

Guck mal ob du aus deiner 9mmLuger-Lauf-Waffe einer Kaliber .22lr Patrone abschießen darfst. Wenn dem so ist, wäre deine Aussage richtig.

Falls nicht ... naja.. :)

Geschrieben

jetzt besteht die Waffe aus einem Griffstück, einem Verschluß in 9Para und einem Verschluß in .22lfB....... welche Munition ist jetzt für diese Waffe geeignet und zugelassen?

dann gäbe es da noch.....

.. und....

..dann....

schwarz-weiß ist anders.... weil nicht explizit erwähnt in den einschlägigen Texten.

Waffenrecht auf einem Bierdeckel: persönliche Eignung, Zuverlässigkeit. ENDE! damit wäre ALLES geklärt, und zwar EINDEUTIG!

Geschrieben

Waffenrecht auf einem Bierdeckel: persönliche Eignung, Zuverlässigkeit. ENDE! damit wäre ALLES geklärt, und zwar EINDEUTIG!

Das beste was ich je von dir gelesen hab.

Ansonsten teile ich deine Ansicht was den Mun Erwerb angeht

Geschrieben (bearbeitet)

Guck mal ob du aus deiner 9mmLuger-Lauf-Waffe einer Kaliber .22lr Patrone abschießen darfst. Wenn dem so ist, wäre deine Aussage richtig.

Falls nicht ... naja.. :)

Wie wäre es mit meiner .223 Ar15? Ich wechsele den Verschluss einfach gegen einen Einsteckverschluss (geht auch nicht eingetragen). Aus der 9mm Glock geht es natürlich auch-durch das Wechselsystem.

Das Wechselsystem gehört zur Waffe und steht der Waffe auch gleich, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Das ist es nicht.

Man hat eine Waffe mit der Möglichkeit versch. Kaliber zu verschießen, so wie bei einem .357 Mag Revolver mit der .38 spec.

So stehts im Gesetz. Das bezweifelt auch kaum eine Waffenbehörde und auch nur wenige Händler.

Bei Jägern geht das Prozedere durch die Einsteckläufe unter,da sie grundsätzlich kein MEB für Langwaffen benötigen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

jetzt besteht die Waffe aus einem Griffstück, einem Verschluß in 9Para und einem Verschluß in .22lfB....... welche Munition ist jetzt für diese Waffe geeignet und zugelassen?

Das bringt es genau auf den Punkt!

Geschrieben (bearbeitet)

Waffenrecht auf einem Bierdeckel: persönliche Eignung, Zuverlässigkeit. ENDE! damit wäre ALLES geklärt, und zwar EINDEUTIG!

Packen wir vielleicht noch explizit (sofern nicht ohnehin unter "Eignung") gewisse Sachkunde-Anforderungen dazu, dann unterschreibe auch ich das dick und fett.

Eines ist klar - das Bedürfnisprinzip ist nichts als ein Hemmungs- und Restriktions-Instrument; und die Diskussion über die Munition für WS zeigt u.a. wieder die ganze Absurdität.

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Das Bedürfnis selbst ist gar kein Problem. Die Auslegung des Bedürfnisses ist das Problem

Geschrieben

das Bedürfnis ist überall gefordert. Die Österreicher verstehen darunter eben auch den heimischen Selbstschutz.

Es ist eben nur die Ausgestaltung.

Was möchte man als Bedürfnis anerkennen? Das kann man sehr flexibel handhaben.

Geschrieben

beim Heiraten reicht "ich will"....... in der Schweiz funktionierts doch auch!

die Schweizer können aber auch selbständig denken und eigenverantwortlich handeln, sprich die haben soviel Arsch in der Hose, dass sie diesen auch hinhalten, wenn sie S******e gebaut haben! ... das erstpart viele Gesetzestexte....und Vorschriften.

in Vollkasko-Schland geht das ja aber nicht. leider!! das zählen Strafen mehr als Hirn! jedes Volk/Land so wie es das verdient!

wenn die Deutschen nur ein bisschen so wären wie die Schweizer mit Waffen oder die Holländer im Strassenverkehr.....

grade heute morgen: Kind steht am Zebrastreifen... 1. Auto rast vorbei, 2. Auto rast vorbei......

.... da stell ich mir mal ein Kind auf der Strasse vor, OHNE Zebrastreifen!

so ein Volk verdient auch ein restriktives Waffenrecht.... sorry, aber ist wahr!.... so traurig es auch sein mag...

Geschrieben

Das bringt es genau auf den Punkt!

Findest Du ?

Als Sportschütze brauche ich letztendlich ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von nach dem WaffG nicht verbotener Schusswaffen, die von diesem nach einer Disziplin eines Schießsportverbandes geschossen werden, die nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind und zu welchen keine gegenteiligen BKA-Feststellungsbescheide vorliegen. Davon ist die zugehörige Munition umfasst, weshalb ich für ein kleineres WS auch keine separate Bedürfnisbescheinigung vorlegen muss, wenn die bisherigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Wird dann trotzdem eine Bedürfnisbescheinigung gefordert, ist es unnötiger Papierkrieg.

Geschrieben

Ja, finde ich. Sonst hätte ich es nicht geschrieben.

Den Rest der Aussage kann ich nicht zuordnen.

Geschrieben

Das Bedürfnis selbst ist gar kein Problem.

Wer hat wann das Bedürfnisprinzip "erfunden"?

Geschrieben

In Deutschland wurde es mit dem WaffG1972 eingeführt. Davor konnte man noch unter Vorlage eines Personalausweises beim Alteisenhändler oder diversen Versandhäusern wie Quelle, Neckermann etc. Waffen kaufen. Wann es auf europäischer Ebene zum ersten mal erwähnt wurde, weiß ich nicht.

Geschrieben

Um von Ausflügen in die Historie des Bedürfnisbegriffes wieder zum eigentlichen Thema "Munition und WS" zurückzufinden: die Sache ist nicht efriedigend, aber eigentlich ganz einfach. Der Erwerb eines Wechselsystems zur vorhandenen gleich- oder größerkalibrigen Grundwaffe ist bedürfnisfrei, das steht so im Gesetz (irgendwo in der Anlage zum WaffG, hab' ich gerade nicht zur Hand). Von der Munition ist da nicht die Rede, ob das aus Böswilligkeit oder Dummheit seitens unseres Gesetzgebers unterblieben ist, weis ich nicht (ich vermute eine gesunde Mischung aus beiden Komponenten). Also setzt der Munitionserwerb wie der Waffenerwerb auch das Vorliegen sämtlicher Bedingungen - Zuverlässigkeit, Sachkunde und eben auch Bedürfnis - voraus. Ist so, auch wenn das Wunschdenken Einiger hier zu anderen rechtlichen Einschätzungen führt. Das für die Grundwaffe z.B. im Kaliber .45 ACP seinerzeit nachgewiesene Bedürfnis beinhaltet eben nicht automatisch nach einigen Jahren auch noch das Kaliber .22 lfB.

Geschrieben

Das WS ist der Grundwaffe gleichgestellt, es sei denn, etwas anderes ist im WaffG bestimmt.

Das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Munition "für die Schußwaffe" ist durch Bescheinigung des Verbandes nachgewiesen und durch amtlichen Eintrag der Erwerbsberechtigung bestätigt worden.

Ich bitte um Nachweis, dass für das WS im WaffG etwas anderes bestimmt ist.

Geschrieben

Ganz dicht dran ist auch daneben.

Der Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses findet sich erstmals in einer Verordnung der Weimarer Reichsregierung 1930/31.

CM

Noch älter. Gab es bereits in den 20ern.

Über das Bedürfnis zu diskutieren ist mittlerweile auch vollkommen sinnlos. Es ist längst internationaler Standard. So dicke Löcher kann man gar nicht bohren. Muss man aber auch gar nicht. Es reicht die Bedürfnisgründe zu definieren. Das geschieht national auch höchst unterschiedlich. Die einen eher freizügig, die andere eher restriktiv.

Das ist aber ein sehr viel erfolgversprechender Weg. Auf dem anderen nutzt man sich nur erfolglos ab.

Um von Ausflügen in die Historie des Bedürfnisbegriffes wieder zum eigentlichen Thema "Munition und WS" zurückzufinden: die Sache ist nicht efriedigend, aber eigentlich ganz einfach. Der Erwerb eines Wechselsystems zur vorhandenen gleich- oder größerkalibrigen Grundwaffe ist bedürfnisfrei, das steht so im Gesetz (irgendwo in der Anlage zum WaffG, hab' ich gerade nicht zur Hand). Von der Munition ist da nicht die Rede, ob das aus Böswilligkeit oder Dummheit seitens unseres Gesetzgebers unterblieben ist, weis ich nicht (ich vermute eine gesunde Mischung aus beiden Komponenten). Also setzt der Munitionserwerb wie der Waffenerwerb auch das Vorliegen sämtlicher Bedingungen - Zuverlässigkeit, Sachkunde und eben auch Bedürfnis - voraus. Ist so, auch wenn das Wunschdenken Einiger hier zu anderen rechtlichen Einschätzungen führt. Das für die Grundwaffe z.B. im Kaliber .45 ACP seinerzeit nachgewiesene Bedürfnis beinhaltet eben nicht automatisch nach einigen Jahren auch noch das Kaliber .22 lfB.

Doch. Das ist nämlich ein ebenfalls mit Waffe verschiessbares Kaliber. Rechtsgrundlage steht oben,

Ist aber so auf den Punkt gebracht. :rofl:

Leider überhaupt nicht.

Geschrieben

Über das Bedürfnis zu diskutieren ist mittlerweile auch vollkommen sinnlos. Es ist längst internationaler Standard. So dicke Löcher kann man gar nicht bohren. Muss man aber auch gar nicht. Es reicht die Bedürfnisgründe zu definieren. Das geschieht national auch höchst unterschiedlich. Die einen eher freizügig, die andere eher restriktiv.

Das ist aber ein sehr viel erfolgversprechender Weg. Auf dem anderen nutzt man sich nur erfolglos ab.

Die Schweiz ist durchaus noch ein Beispiel in der Mitte Europas, wo ein Bedürfnisprinzip vergleichbar dem Rest Europas nicht besteht. Ohne Probleme.

Du magst aber recht haben - der Weg, es dem gleichzutun ist ein "ganz dickes Brett".... Und es wird dabei dann immer auf die besondere historische Entwicklung der Eidgenossenschaft und des dortigen, verflochtenen Wehr- und Schützenwesens verwiesen werden....

Gute Beispiele für modifizierte, aus Sicht des LWB tragbarere Bedürfnisregelungen mögen Tschechien, Finnland und auch ein Stück weit Österreich sein. Die haben im Detail sicherlich ihre eigenen "Tücken", aber alles in allem sind sie liberaler. Und funktionieren im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit.

Mehr Freiheit wäre möglich...

Geschrieben

Wie die 2/6-Regel bereits und bei Repetierbüchsen im Kal. 12/Repetierflinten mit Sonderlauf ist auch der Munerwerb dringend mal durchzuklagen.

Frage mich immer nur, was die Leute genau davon abhält.

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