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IGNORED

Überprüfung nach §4 Abs 4


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Auch wenn ihr das veralbert, ist die Schwangerschaft definitiv ein Prüfungsgrund nach § 45 Abs. 4 WaffG (mit in aller Regel sehr guten Aussichten für eine Ausnahme vom WBK-Widerruf).

Wers nicht glaubt, möge selbst in Ziff. 45.3.1 WaffVwV nachlesen.

Geschrieben

Wers nicht glaubt, möge selbst in Ziff. 45.3.1 WaffVwV nachlesen.

hast ja recht:

, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht,

stellt sich mir nur die Frage, wie lange der Zeitraum ausgedehnt werden kann.

So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –,

Bei Kinderbetreuung spreche ich nicht von mehreren Jahren, da können auch schon mal ein oder zwei Jahrzehnte in´s Land gehen.

Geschrieben

Auch wenn ihr das veralbert, ist die Schwangerschaft definitiv ein Prüfungsgrund nach § 45 Abs. 4 WaffG (mit in aller Regel sehr guten Aussichten für eine Ausnahme vom WBK-Widerruf).

Wers nicht glaubt, möge selbst in Ziff. 45.3.1 WaffVwV nachlesen.

Und was hat das mit deiner/eurer unhaltbaren Behauptung zu tun? Nichts!

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall,

in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem

vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Schwangerschaft und selbst mehrjährige Kinderbetreuung begründen nach der WaffVwV eben nicht so etwas wie eine Regelvermutung eines entfallenden Bedürfnisses. Ist doch deutlich zu lesen, oder?

Keine Bange, ich übernehme euren Part durch sofortiges Fremdschämen.

Geschrieben

SR das ist mir schon klar nicht so aufgehen kann wie es der User SB es darstellt ... was würden dann Bürger tun mit ner 60-70 Stundenwoche .... zb Ärzte, Landwirte, Geschäftsleute usw da könnte man diese ja pauschal ausschließen ...

Geschrieben

Kurz nach der Schwangerschaft meiner frau wurden wir beide auch überprüft die erste nach 3 jahren. Frau hatte ein zweizeiler geschrieben das sie von monat x bis monat y pause gemacht hat wegen Schwangerschaft.gab keine probleme dabei. weiss jetzt nur nich mehr genau ob sie eine geburtsurkunde meiner Tochter sehen wollten oder nicht. mussten nur schiessbuch kopien vorlegen.dann war das ding erledigt.

Geschrieben

WICHTIGER HINWEIS!
Keine Kopien des Schießbuches vorlegen! Macht man nicht. Niemals! Vereinsbescheinigung und aus.

Geschrieben

WICHTIGER HINWEIS!

Keine Kopien des Schießbuches vorlegen! Macht man nicht. Niemals! Vereinsbescheinigung und aus.

Ich verstehe die Intention, aber könntest du die daraus resultierenden Nachteile beispielhaft erläutern?

BBF

Geschrieben

Zum Thema NRW: Eine Schützenkollegin bekam vor kurzem ihr erstes Kind. Prompt fragte die Behörde nach ihrem Bedürfnis. Zufall? :rolleyes:

An Zufälle glaube ich auch nicht. Wie hat denn die Behörde davon erfahren?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Behörde automatisch von der Geburt erfährt, wenn Mutter und/oder Vater mit der Geburtsurkunde zum Rathaus rennen.

Geschrieben

Ich meinte mit letzterem die WaffVwV auf die sich der, die, das Sachbearbeiter bezog.

Die WaffVwV ist auch so eine Geschichte für sich. Ich glaube, es war ein älterer Artikel im DWJ, in dem stand, dass die WaffVwV eine Arbeitshilfe für den Sachbearbeiter sein soll, aber das du als Erlaubnisinhaber kein Anrecht auf die Befolgung der WaffVwV hast.

Geschrieben (bearbeitet)

Wer weiß was in den Handlungsanweisungen steht. In NRW sticht die rot-grüne Handlungsanweisung aus Düsseldorf das WaffG aus.

Darin hat man in NRW seit langem einschlägige Erfahrungen.

Es sei hier nur mal an den unseeligen "Stegmann-Erlass" erinnert, mit dem die nachgeordneten Ordnungsbehörden zu eindeutig rechtswidrigem Handeln angewiesen wurden.

Das Problem dabei ist, dass es kaum mal gelingt eine solche ministerielle Anweisung in Papierform in die Hand zu bekommen und wenn es doch mal gelingt, niemand genug A**** in der Hose hat gegen diese Form der Behördenwillkür rechtlich vorzugehen.

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben (bearbeitet)

@ Götterbote:

Das stimmt so nicht. Als Anfang zum Einlesen in die Materie ist dieser Wikiartikel nicht schlecht: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

Kurz gesagt, die WaffVwV gibt dem SB genau vor wie er das WaffG auszulegen hat. Bundeseinheitlich. Von Behörde zu Behörde abweichende Auslegungen kann es nur dann geben, wenn Sachverhalte dort nicht geregelt sind.

Bearbeitet von SchwererReuther
Geschrieben

@ Götterbote:

Das stimmt so nicht. Als Anfang zum Einlesen in die Materie ist dieser Wikiartikel nicht schlecht: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift

Kurz gesagt, die WaffVwV gibt dem SB genau vor wie er das WaffG auszulegen hat. Bundeseinheitlich. Von Behörde zu Behörde abweichende Auslegungen kann es nur dann geben, wenn Sachverhalte dort nicht geregelt sind.

Es sollte natürlich so sein, wie du es formuliert hast. Aber es klappt halt nicht überall so. Sonst würden Anwälte keine Artikel darüber schreiben.

Darin hat man in NRW seit langem einschlägige Erfahrungen.

Es sei hier nur mal an den unseeligen "Stegner-Erlass" erinnert, mit dem die nachgeordneten Ordnungsbehörden zu eindeutig rechtswidrigem Handeln angewiesen wurden.

Das Problem dabei ist, dass es kaum mal gelingt eine solche ministerielle Anweisung in Papierform in die Hand zu bekommen und wenn es doch mal gelingt, niemand genug A**** in der Hose hat gegen diese Form der Behördenwillkür rechtlich vorzugehen.

CM

Zum Glück wohne ich seit dem Frühjahr diesen Jahres nicht mehr in NRW. In Bayern ticken die Uhren in den Amtsstuben noch ganz anders. Ich war total positiv überrascht wie die jungen SBinen im Landratsamt Erding drauf sind.

Was diesen Erlass in NRW angeht, wollte man mir diesen auch nicht zur Einsicht aushändigen. Mir wurde damals gesagt, dass diese die verbindliche Handlungsanweisung für die Sachbearbeiter sei und als Verwaltungsvorschrift über dem Bundesdeutschen WaffG stünde. Außerdem hätten nur Bedienstete des öffentlichen Dienstes in NRW das Recht auf Einsicht, das gemeine Volk nicht.

Komischerweise konnte sich die Kreispolizeibehörde damals bei meiner Verwaltungsklage vor Gericht nicht darauf beziehen. Da musste auf einmal das WaffG wieder für deren Argumentation herhalten.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich verstehe die Intention, aber könntest du die daraus resultierenden Nachteile beispielhaft erläutern?

BBF

Der BDS Präsident hat das mal sehr schön erläutert. Es gab einfach weitere Diskussionen seitens der Behörde, da diese eine andere Auslegung des Gesetzes verfolgten. Der BDS hat sich dann mit etwas Mühe gekümmert den Mist vom Tisch zu bekommen.

Mit der Vereins oder Verbandsbescheinigung hätte es das Theater gar nicht erst gegeben. Das hat er dann auch gebeten so zu verbreiten.

Außerdem sollte man immer nur die nätigsten Daten vorlegen. Das kann einem immer und auch viel später noch) auf den Fuß fallen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Unfassbar was hier wieder abgeht.

.....damit in Zukunft zu diesem Themenbereich nicht mehr so viel abgeht, hatte sich der DSB, wenn ich mich recht Erinnere, vor einiger Zeit doch was einfallen lassen....

......hier nochmals zur Erinnerung: http://www.dsb.de/media/infothek/versicherungen/PM_Gothaer_Rechtschutz.pdf

http://www.franck.gothaer.de/ihre-versicherungsagentur/ihre-versicherungsagentur/schuetzen-sad-8503.htm

....bei so vielen Mitgliedern, in Bezug auf Behördenwillkür, was zu bewirken, kann doch wohl nicht so schwer sein...

und das für 10 Euro im Jahr.

Bearbeitet von wingmaster1
Geschrieben (bearbeitet)

Also muss die Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen prüfen und darf diese Prüfung auch nach den drei Jahren jederzeit ohne Angabe von Gründen noch einmal durchführen. Die Behörde prüft also im Fall des Threaderstellers ohne das sie müsste. Die Behörde darf aber prüfen.

Wie "oft" dürfen die das denn?

Meine Behörde in Bietigheim-Bissingen (BW) wollte das nach dem ich hier her gezogen bisher zwei Jahre in Folge im Januar.

Beim zweiten derartigen Schreiben habe ich durch Kollege Streitberger "antworten" lassen.

Ich sehe immer sollte/kann....

Können die einem echt legal JEDES JAHR auf den Sack gehen damit?

Also das "Bedürfnis" zum Waffenbesitz mit Schreiben vom Schützenverein etc.

(Schießbuch wollen die gern, bekommen die aber von mir nicht, da gesetlich nicht vorgschrieben!)

Bearbeitet von mastermc51
Geschrieben (bearbeitet)

Manchmal ist es ganz hilfreich, wenn man ein wenig "zurück blättert":

http://forum.waffen-online.de/topic/438276-uberprufung-nach-4-abs-4/page-3#entry2128403

CM :)

THX!

Allerdings lese ich da nix davon wie oft die es nun "dürfen"....

Oder denken die sich die anlassbezogene Überprüfung aus und können einem damit jedes Jahr auf den Sack gehen?

Kläre mich bitte auf, ich hab's nicht wirklich verstanden in meinem spez. Fall :(

Bearbeitet von mastermc51
Geschrieben

Kläre mich bitte auf, ich hab's nicht wirklich verstanden in meinem spez. Fall ...

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Nr. 4.4 - textliche Originalfassung:

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

Ich habe jetzt die entscheidenden Textpassagen nochmals farblich und fett hervorgehoben.

D.h. wenn die Erlaubnisbehörde außerhalb der Regelüberprüfung nach Ablauf von 3 Jahren nach der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine erneute Bedürfnisprüfung durchführen will, dann müssen ihr dazu Anhaltspunkte vorliegen, dass offensichlich kein Bedürfnis mehr vorhanden ist, z.B. wenn der Behörde ein Vereinsaustritt gemeldet wurde. Der Betrachtungszeitraum wird dazu auf die letzten 12 Monate beschränkt.

Die Erlaubnisbehörde kann also nicht willkürlich aufgrund vom Mutmaßungen oder blosser Annahme oder weil sie gerade Lust dazu hat das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen, sondern muss Dir dazu einen konkreten Anlass/Grund benennen. Dieses ist nötigenfalls gegenüber der Behörde einzufordern!

Kann die Erlaubnisbehörde dies nicht, hat sie kein Recht zu einer Überprüfung und kann auch keinen Bedürfnisnachweis verlangen.

Ist eigentlich nicht besonders schwer zu verstehen, oder?

CM

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