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IGNORED

Einmal blockierte Waffe darf nicht zurück gebaut werden?


Qnkel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

..., oder?

.... dann ändern?

...sie dann von dem?

Diese Fragen stellst du doch jetzt nicht ernsthaft ?

Der Keks ist doch gegessen nach allen unseren Erklärungen !

Geschrieben

Vergesse das mit der "Leihe" ganz schnell wieder. Der Vorbesitzer hätte dann unberechtigt einen Mehrlader auf alt Gelb in seinem Bestand.

Du hast die Waffe gekauft und bist damit (berechtigt) zu einem Büma zwecks Umbau auf Mehrlader gerannt. Die fertige Waffe lässt du, mit der Umbaubestätigung des Büma, eintragen.

Dein SB hat anscheinend keinen Plan, wie er im NWR den Einzellader zum Mehrlader machen soll. Das soll aber nicht dein Problem sein.

Umgekehrt kannst du auch einen Mehrlader kastrieren lassen und einem Käufer mit nur "alt Gelb" verkaufen. Oder eine Waffe auf "Deko" ändern lassen. Es wäre interessant zu wissen was dein SB dazu sagt.

Manfred

Geschrieben

@Manfred: Vielen Dank, das wollte ich nur noch mal wissen.

Nicht das der SB als nächstes kommt und sagt ich hätte die Waffe gar nicht vorab ändern lassen dürfen.

Geschrieben

mit einer Vorderschaftrep Flinte, die ich ausversehen gekauft habe

Äääähhhhh.... was hast du gemacht? Aus Versehen eine Pumpe gekauft? Da muss ich aber jetzt fett grinsen ;)

bye knight

Geschrieben

Mich wundert das.

Als ich meine erste neue gelbe WBK bekommen habe, wurde ich gleich gefragt, welche der Waffen ich auf Repetier rückbauen lassen will, er würde sie mir dann gleich umtragen.

Geschrieben

Mich wundert das.

Als ich meine erste neue gelbe WBK bekommen habe, wurde ich gleich gefragt, welche der Waffen ich auf Repetier rückbauen lassen will, er würde sie mir dann gleich umtragen.

Schön zu hören, dass es auch so etwas gibt.

Geschrieben

Nur sollte die Waffe innerhalb der 14-Tage-Frist beim Büma (und in dessen Handelsbuch) gelandet sein. Die Waffe wurde schließlich vom Vorbesitzer bereits überlassen (Fristbeginn).

Manfred

Vorsicht!

Er hat die Waffe dauerhaft in Besitz genommen. Er kommt deshalb nicht mehr umhin den Eintrag in seine Waffenbesitzkarte zu beantragen oder mit der Behörde zu sprechen ob sie auf die Eintragung in seine WBK und den folgenden Austrag (Überlassen an BüMa) verzichtet. Versäumt der TS beides, war er ganz schnell LWB gewesen, weil er zweimal (keine Meldung des Erwerbs, keine Meldung des Überlassens) gegen das WaffG verstoßen hat.

Die frühere Bestimmung, wonach es eines Eintrags nicht bedarf, wenn die Waffe innerhalb der Eintragungsfrist weitergegeben wird, steht nicht mehr im Gesetz. Aus pragmatischen Gründen oder weil die Behördenmitarbeiter noch das alte Recht im Kopf haben, haben viele Behörden noch nach dem alten Verfahren gearbeitet aber das ist kein gültiges Recht mehr. Bei der Ansicht des SB zu dem Umbau wäre ich doppelt vorsichtig, da wird jemandem Gelegenheit gegeben. Wie schreibt BBF lernen durch Schmerz? Hier lernt dann der TS.

Geschrieben

Frage ist ob ich die WBK mit rein packe. Nachher is die schneller wieder weg als ich sie hatte.

Sag mal wie hast Du die Sachkunde bestanden?

Wenn man Dich hier liest, machst Du uns was vor und/oder du hast nicht die geringste Ahnung von Deinen Pflichten als LWB.

Du hast eine Waffe Dauerhaft erworben (sie steht in Deinem Schrank). Dein SB wird das erfahren denn der Überlasser meldet bei seiner Behörde und lässt austragen, worauf die Behörde des Überlassers deine Behörde informiert.

Seit dem Tag, an dem das Paket bei dir ankam oder an dem Du die Waffe abgholt hast, hast (oder besser hattest) Du genau zwei Wochen Zeit der Behörde den Erwerb anzuzeigen, die Ausstellung einer WBK oder die Eintragung in eine ausgestellte WBK (für Dich letzteres) zu beantragen und dabei die ausgestellte WBK vorzulegen.

Ende - kein Ausweg - und ein Tag zu spät ist der erste Strich auf der Score-Card der Unzuverlässigkeit. Ab zwei Strichen kann entzogen werden.

Geschrieben

Ende - kein Ausweg - und ein Tag zu spät ist der erste Strich auf der Score-Card der Unzuverlässigkeit. Ab zwei Strichen kann entzogen werden.

Guude,

naja, das kommt immer ein bisschen drauf an. Ich habe ein Enfield als Einzellader umgebaut erworben (Frankonia, Magazin war verstiftet und mit 2 sehr dünnen punkten an den Haltepunkten verschweisst.)

Ich hatte zum Moment des Erwerbs absolut keine Zeit zur Behörde zu gehen, habe denen das auch schriftlich mitgeteilt und noch mal kurz angerufen ob das OK sei erst nach fast 4 Wochen zu erscheinen. Dies wurde bejaht.

Bei der Eintragung habe ich den SB gebeten die Waffe als Repetierer einzutragen, was KEIN Problem war. Dann hat der lokale Büma den Dremel für 20 Sekunden eingeschaltet, ich ein neues Magazin gekauft und schon war der Drops gelutscht.

Wichtig ist folgendes: Redet mit den Sachbearbeitern wie mit normalen Menschen, denn sie sind es im Normalfall. Wenn man sofort einen rechtsmittelfähigen Bescheid herauskreischt, dann hat der SB keine Chance auch nur einen Hauch von der gesetzlichen Vorgabe abzuweichen -> harte Fronten.

Wir hätscheln unsere SBs und das Ergebnis ist ein harmonisches Miteinander.

Ciao

Weissblau

Geschrieben

Guude,

[...]

Ich hatte zum Moment des Erwerbs absolut keine Zeit zur Behörde zu gehen, habe denen das auch schriftlich mitgeteilt und noch mal kurz angerufen ob das OK sei erst nach fast 4 Wochen zu erscheinen. Dies wurde bejaht.[...]

Du hast der Behörde also fristwahrend den Erwerb einer Waffe schriftlich mitgeteilt!?

Kein Verstoß, keine Ausnahme.

Es gibt keine Pflicht bei der Behörde Zwecks Meldung oder Antragstellung persönlich vorzusprechen.

P.S.

Ich möchte den Vorschlag von BBF aufgreifen: lernen durch Schmerzen.

Der nächste der von einem "rechtsmittelfähigem Bescheid" schreibt wird mit 10 Wochen Schreibverbot im Unterforum Waffenrecht belegt.

Geschrieben

Seit dem Tag, an dem das Paket bei dir ankam oder an dem Du die Waffe abgholt hast, hast (oder besser hattest) Du genau zwei Wochen Zeit der Behörde den Erwerb anzuzeigen, die Ausstellung einer WBK oder die Eintragung in eine ausgestellte WBK (für Dich letzteres) zu beantragen und dabei die ausgestellte WBK vorzulegen.

Nö, die Überlassung der Waffe findet statt, wenn der Überlasser die Waffe dem Paketboten in die Hand drückt. Die Zeit, in der das Paket unterwegs ist, geht voll zu Lasten des Erwerbers. Folglich beginnen die zwei Wochen für die Anmeldung und Eintragung nicht, wenn das Paket ankommt, sondern wenn es abgesandt wird. Wer`s nachlesen will, steht in § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG.

Geschrieben

Ich hatte zum Moment des Erwerbs absolut keine Zeit zur Behörde zu gehen, habe denen das auch schriftlich mitgeteilt und noch mal kurz angerufen ob das OK sei erst nach fast 4 Wochen zu erscheinen. Dies wurde bejaht.

Du hast durch den Schrieb und das Telefonat den Erwerb bereits rechtsgültig angezeigt.

Es gibt keine Pflicht, die Waffe innerhalb von 2 Wochen eintragen zu lassen. Da das die Behörde macht, liegt das auch nicht in Deiner Macht und kann Dir daher auch nicht angelastet werden.

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