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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


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Geschrieben (bearbeitet)

Genau gesagt rekurriert diese Gerichtsentscheidung auf den §15 Abs. 1 WaffG der dem entsprechenden Paragrafen aus dem "Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1938" entspricht (wie wir ja wissen erlangte dieses Gesetz wieder Rechtskraft, nach dem die entsprechenden Vorschriften der Besatzungsmächte ausliefen bzw. aufgehoben wurden).

Anscheinend hat das Verwaltungsgericht versucht, dem damals geltenden WaffG einen rechtsstaatlichen Anstrich zu verschaffen und so die Kommentare zur "Gefährdung des Allgemeinwohls" mit einfliessen lassen anstatt sich kritisch mit dem Gesetzestext und seiner Herkunft auseinander zu setzen. Bei seiner Einführung im Jahr 1938 war §15 (Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen) dazu gedacht die damaligen Machthaber zu schützen und die poliitschen Gegner wehrlos zu machen

Wie gesagt, spätestens seit der Einführung der Aufbewahrungsrichtlinien ist diese Argumentationsschiene (...Dabei hat die Behörde auch die Gefahr, daß dem - zuverlässigen - Besitzer die Waffe entwendet und zu Straftaten benutzt wird...) tot.

Bearbeitet von colti
Geschrieben

Wie viele ranghohe Richter von Mitte der 60er waren denn NICHT in einer Nazi-Organisation? Ging doch gar nicht anders... nach dem Krieg brauchte man auch Richter, und wer vorher Richter war, der war in einer Nazi-Organisation, sonst wäre er kein Richter geblieben. Und Nachwuchs war noch nicht ausreichend da. Man mußte notgedrungen auch auf höhere Offiziere zurückgreifen.

Geschrieben

Nochmal zurück zu dem Herrn mit der 142.

Versteh ich das denn jetzt richtig dass er sich noch nicht einmal die 142. leihen dürfte?

Weil auch beim Leihen gibt es den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Und das Bedürfnis hat man ihm ja aberkannt.

Geschrieben (bearbeitet)

Das wage ich zu bezweifeln...

Das damalige Vorgehen war vielleicht ein Weg, der Einzige war es sicher nicht.

Die Alternative wäre gewesen, im "Schnellverfahren" Juristen "auszubilden" und gleich, ohne jede Reife und Berufserfahrung, zu oberen Landes- und Bundesrichtern zu machen. Die hätten dann von der juristischen Qualität her große Ähnlichkeit mit vielen DDR-Laienrichtern.

Nein danke.

Zumal man davon ausgehen kann, daß auch ein SA-Funktionär an der Ostfront und in sowj. Gefangenschaft gewisse Korrekturen an seinem Weltbild erfährt.

Aber klar, jemand, der im dritten Reich aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, hat naturgemäße eine andere Vorstellung von Freiheitlichkeit, Liberalität, Grundrechten und Demokratie - aber auch von Pflicht - als ein heute Geborener. Als Kind hat es mich natürlich nicht gestrört, aber als Erwachsener, gar Beruftsätiger, hätte ich in den 50ern und 60ern, auch den 70ern, hier nicht leben wollen.

Letztlich wird sich seine Sozialisierung nur insofern ausgewirkt haben, daß er nicht wie wir keine Probleme damit hatte, ein NS-Gesetz zu perpetuieren. Wir heute und erst recht die junge Juristengeneration ist natürlich dafür sensibilisiert, aus der NZ-Zeit stammende Gesetze per kritisch zu sehen (jedenfalls solange sich daraus ergebende Ergebnis nicht der eigenen Meinung und Zielsetzung entspricht).

Aber davon abgesehen: Was ist denn wirklich so verkehrt daran, die Zahl der "Waffen im Volk" so klein wie möglich bzw. nötig zu halten? Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen?

Ich weiß, das sind vielseits nicht gewünschte Gedanken, aber bei Diskussionen stelle ich immer die Frage, ob man wirklich möchte, daß der häufig aggressive und angeheiterte Proll-Nachbar (nein, der saß noch nicht ein, daß ist nach wie vor eine absolute Minderheit), oder sonstwie wenig vertrauenswürdig erscheinende Mitmenschen aus einer bloßen Laune heraus ein M16 haben darf. Oder nehmt die Jungs, die sich zum Aufpolieren ihres Egos bestimmte Hunde halten, besonders breitspurig daherkommen, tiefergelegte und verbreitete Autos in einer durchaus gefährlichen Art und Weise fahren und ... und ... und - Leute also, mit denen keiner von uns hier befreundet sein möchte (bzw. dies zumindest nie zugeben würde ;-)).

Die vielzitierten "Zustände in den USA" sind unstreitig eine Folge des sehr weitgehend unbegrenzten Zugangs zu Schußwaffen. Das ist jetzt sehr plakativ und vereinfacht, ich weiß, wir brauchen dies auch nicht weiter zu diskutieren, aber ich halte es vom Grundsatz her für richtig, daß nicht jedermann, wie er gerade im Moment lustig isz, sich ein AR15 oder eine Desert Eagle oder was auch immer ihm in den Sinn kommt zulegen kann. Ich weiß, daß dies einerseits mit meiner Meinung, daß das Widerstandsrecht genau dies erlauben muß, kollidiert, und daß andererseits jede Reglementierung die Gefahr des Mißbrauchs oder der Übertreibung - wie derzeit - mit sich bringt. Aber die pauschale Verdammung des Bedürfnisprinzips oder dem Unwillen, jedermann Schußwaffen zu ermöglichen wie er gerade will, gar als nationalsozialisch, empfinde ich als zu weitgehend.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
Aber klar, jemand, der im dritten Reich aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, hat naturgemäße eine andere Vorstellung von Freiheitlichkeit, Liberalität, Grundrechten und Demokratie - aber auch von Pflicht - als ein heute Geborener

Zwar OT: Ersetzte "drittes Reich" mit "DDR" und "Richter" mit ähh "Bundesdingsbums".

Ging mir beim Lesen der Zeilen so durch den Kopf.

Manfred

Geschrieben

Versteh ich das denn jetzt richtig dass er sich noch nicht einmal die 142. leihen dürfte?

Weil auch beim Leihen gibt es den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Und das Bedürfnis hat man ihm ja aberkannt.

Aberkannt hat man ihm das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der Waffe. Bei der Leihe besitzt man die Waffe ja nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend. Der in diesem Zusammenhang geforderte, vom Bedürfnis umfasste Zweck, ist die (generelle) sportliche Nutzbarkeit der Waffe für den Entleiher. Sie dürfte also beispielsweise nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sein. Sportlich nutzbar wäre ein K 98, also dürfte er sie sich auch leihen.

Geschrieben

Man hat ihm das Bedürfnis für den 16. 98er aberkannt. Er dürfte sich bestimmt Waffen leihen, die er selber noch nicht hat.

Das meinte djjue1 aber nicht. Und m.E. ist es im Grundsatz so.

§ 12 (1) Nr.1 a) erlaubt das Ausleihen nur für einen von dem eigenen Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit. Hier ging es um Sportschützenwaffen, also ist das Sportschützenbedürfnis maßgeblich.

Allerdings kann man hierzu nicht die Wertungen aus § 14 (4) einfach übertragen. Denn auch wenn ich - unterstellt - bereits sämtliche Waffen besitze, die ich entsprechend meines Bedürfnisses besitzen darf, ist es mir nicht verwehrt, mir eine "bessere" Waffe im Austausch gegen eine "schlechtere" Waffe zu beschaffen. Anders gesagt: Sobald ich eine Waffe verkaufe und dadurch eine Lücke, gemessen an meinem Bedürfnis, besteht, darf ich diese durch einen Neukauf füllen (ich meine, daß dies auch für den "Übergangszeitraum" von zwei Wochen zwischen Erwerb und Eintragung gilt, d.h. m.E. ist zulässig, erst zu kaufen und dann das "überzählige" Exemplar zu verkaufen). Diese weite Formulierung in § 12 (1) Nr.1 a) erlaubt es, auch schon nur mit diesem Ziel eine Waffe auszuleihen und auszuprobieren. Man soll ja nicht päpstlicher sein als der Papst.

Aber für den vorliegenden Fall gilt dies nicht. Gehen wir wie in einer Klausur als feststehend davon aus, daß die 142. und 143. Waffe vom "gelben" Bedürfnis nicht mehr gedeckt waren, und daß der Mann - offensichtlich - auch nicht die Absicht besaß, sich im Gegenzuge des Erwerbs der 142. und 143. Waffe von zwei anderen, dadurch obsolet gewordenen Waffen zu trennen (sonst hätte er seine Klage damit begründet). Dann wäre das Ausleihen ganz offenkundig nicht mehr von seinem (Sportschützen)Bedürfnis .. Zweck ... Zusammenhang gedeckt gewesen.

Was lernen wird daraus? Geht es um bedürfnisbezogene Doubletten, dann leihen wir natürlich immer nur mit der Absicht, im Erwerbsfall ein vorhandenes Exemplar zu verkaufen.

Geschrieben

Aberkannt hat man ihm das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der Waffe. Bei der Leihe besitzt man die Waffe ja nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend.

Das ist zwar richtig. Aber mit

Der in diesem Zusammenhang geforderte, vom Bedürfnis umfasste Zweck, ist die (generelle) sportliche Nutzbarkeit der Waffe für den Entleiher. Sie dürfte also beispielsweise nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sein. Sportlich nutzbar wäre ein K 98, also dürfte er sie sich auch leihen.

übersiehst Du, daß er in diesem konkreten Fall mit dem Ziel ausgeliehen hätte, über sein Bedürfnis hinaus Waffen zu besitzen, und zwar dauerhaft (formulieren wir es mal so einfach und tun so, als sei dies definitiv feststellbar). Es kommt hier ganz auf den das Ziel, den Zweck des Ausleihens an. Wenn jemand unter dem Deckmantel der gelben WBK nur Waffen, die ihm gefallen, akkumuliert, und mit diesem Ziel und damit konkret nicht mehr gedeckt von seinem Sportschützenbedürfnis (das unterstellen wir jetzt mal) eine weitere Waffe ausleiht, um in Ruhe zu prüfen, ob sie in seine illegale Sammlung als zusätzliches Exemplar paßt, dann ist dies eben definitiv nicht mehr von seinem Sportschützenbedürfnis umfaßt.

Wir brauchen da auch nicht über "im Zusammenhang damit" zu philosophieren und uns in Rabulistik zu üben, etwa daß der "Zusammenhang" zu einem erweiterten Bedürfnisbegriff führe oder ähnliches ziel- und ergebnisoriertes Anwaltsgeschwätz. Wenn der Mann (unterstellt) ab der 141. Waffe kein Sportschützenbedürfnis für eine bestimmte weitere Waffe besitzt (und er konnte dieses hier ja offensichtlich auch nicht begründen) und wenn er auch nicht die Absicht hat, dieses Bedürfnis durch den Verlauf einer Waffe wieder aufleben zu lassen dann kann er dieses Nicht-mehr-Bedürfnis auch nicht als Rechtfertigung für das Ausleihen einer solchen Waffe anführen. Es dürfte niemand Zweifel besitzen, wie eein Gericht - in dem Fall wäre es ein Strafverfahren - dies beurteilen würde.

Geschrieben

Zwar OT: Ersetzte "drittes Reich" mit "DDR" und "Richter" mit ähh "Bundesdingsbums".

Ging mir beim Lesen der Zeilen so durch den Kopf.

ich weiß, was Du meinst, und Du hast völlig recht. Das sieht man geradezu täglich. Dies bezieht sich aber nicht auf den BuPrä!

Geschrieben (bearbeitet)

@MarkF

"Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen?"

Nun, wenn die sonstigen Vorraussetzungen stimmen (strafrechtliche Zuverlässigkeit), so könnte man argumentieren dass die Aufbewahrungsvorschriften zusammen mit der Zuverlässigkeitsprüfung die Schutzpflicht des Staates erfüllen, das Bedürfnis als begrenzender, zusätzlicher Faktor aber den Grundsatz der Verhältnissmässigkeit verletzt.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ablehnung der grafeschen Verfassungsbeschwerde und die in dem Kontext geäusserte Pflichtstellung des Staates.

Die Verfassungsrichter haben da argumentiert, dass die Schutzpflicht des Staates sehr "gering" ist und es lediglich irgendwie gearteter Regelungen bedarf um diese zu erfüllen.

Ergo: das Bedürfniss läuft den allgemeinen rechtsstaatlichen Gegebenheiten zuwieder.

"Die vielzitierten "Zustände in den USA...."

Welche meinst Du denn damit?

Ich vermute mal, bei genauem Hinsehen sind das nämlich die Zustände in den grossen Metropolen des östlichen Landesteils oder Kaliforniens welche im Vergleich zu den "restlichen" Regionen der USA bereits extrem strenge waffenrechtliche Regelungen in Kraft haben (Assault weapons bans, Bedürfnisrichtlinien für Waffenscheine entsprechend den unsrigen, etc.). In Kalifornien gibt es sogar eine Liste mit für Privatbesitz zugelassenen Typen von Schusswaffen und aktuell eine "Microstampingpflicht" (die technisch gesehene Unsinn ist, vgl. Ablegen tatfremder Hülsen am Tatort).

Diese Regionen haben zwar ein strenges Waffenrecht, aber auch eine regelrechte kriminelle Subkultur die sich davon leider nicht beeinflussen lässt.

By the way, seit Illinois als letzter Flächenstaat der USA das Totalverbot für verdecktes Waffentragen aufheben musste sinkt dort die Gewaltkriminalität.

Dieses Phänomen hat sich vorher bereits in Washington (nach Heller) oder auch schon vor Jahrzehnten in Florida gezeigt als damals CCW für jeden zuverlässigen Bürger eingeführt wurde. Auch die jährlichen Statistiken des FBI zeigen, dass in den letzten Jahren die Gewaltkriminalität in den USA auf ein 40-Jahres-Tief gefallen ist OBWOHL (oder gerade WEIL?) immer mehr Staaten liberale Regeln für die Waffenscheinvergabe eingeführt haben.

Dahingegen hat Clintons Federal Assault Weapons Ban nicht mal messbare Auswirkungen gehabt.

Übrigens, weil Du das M16 erwähnst:

Der Besitz vollautomatischer Waffen ist in den USA seit 1934 streng reglementiert (National Firearms Act) Jeder Erwerb & Transfer (Übertragung) solcher Waffen ist durch eine Bundesbehörde (ATF) zu genehmigen und unterliegt einer eigenen Transfersteuer.

Viele Bundesstaaten verbieten den Besitz von gegenständen die dem NFA unterliegen bzw. reglementieren hier weiter als das Bundesgesetz.

Der NFA wurde 1965 und 1989 weiter verschärft. Spätestens seit 1989 dürfen Privatpersonen keine vollautomatischen, neu hergestellten, Schusswaffen mehr erwerben. Derartige Schusswaffen und diesen Schusswaffen gleichgestellte Teile (z.B. Full Auto Lower) die sich im Privatbesitz befinden geniessen zwar Bestandsschutz, unerliegen aber wie erwähnt der ATF-Kontrolle.

Legal verkauft bewegen sich diese Waffen und Teile in einem Preissegment jenseits von Gut und Böse, ein FullAuto-Triggerkit kostet da schnell mal 15.000,- Dollar.

Die grosse Frage ist, hindert das die Banden sich illegal mit Kreigswaffen zu bewaffnen?

Pikante Anekdote:

Erst kürzlich wurde gegen einen der grössten Waffenverbotsbefürworter im kalifornischen Staatssenat (Leylan Yee) Anklage erhoben weil er vollautomatische Kriegswaffen von philippinischen Banden angekauft und in die USA verschoben hat. Seine inländischen Kunden waren Angehörige der organisierten Kriminalität. Seine Begründung "Anyhow, people get what they want..."

Senator Yee war für einen Grossteil der extrem restriktiven waffenrechtlichen Regelungen in kalifornien mitverantwortlich.

Bearbeitet von colti
Geschrieben

Man hat ihm das Bedürfnis für den 16. 98er aberkannt. Er dürfte sich bestimmt Waffen leihen, die er selber noch nicht hat.

Aber nur, wenn ein Bedürfnis besteht.

Ich wirke jetzt vielleicht wie ein Haarspalter, aber wir reden da auch von einem wirklich extremen Fall.

In praxi kümmert sich natürlich kein SB darum, ob ich bei zehn gelben Einträgen dieses Gewehr 88 wirklich benötige. Allenfalls wenn diese zehn Einträge nur aus Gewehr 88 bestehen wird er vielleicht "mißtrauisch", nachfragen oder auf das Bedürfnisprinzip hinweisen - es ist ja im Allgemeinen nicht so, daß die Jungs und Mädels im Amt an Langeweile leiden würden.

Aber wenn Anlaß besteht, genau nachzuschauen, dann wird auch genau nachgeschaut und haarklein bewertet. Wenn Du also neben 200 anderen gelben Einträgen schon zehn Repetierer für 8x57IS hast und dann ein Gewehr 88, das Du noch nicht hast, ebenfalls in 8x57IS kaufst, dann ist es durchaus gerechtfertigt, wenn Dir der Mann vom Amt auferlegt, vor der Eintragung Dein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Ich habe keinen Überblick über die Disziplinen der einzelnen Verbände und weiß daher nicht, ob Dir gelingen wird, glaubhaft zu machen, daß Du ohne das Gewehr 88 als Sportschütze nicht leben kannst. Aber diese Auflage wäre gerechtfertigt.

Geschrieben

Art 20,4 ist nicht durch die Ewigkeitsklausel geschützt. Er wurde nachträglich in den (geschützten) Art 20 eingefügt, aber die Ewigkeitsklausel gilt in beide Richtungen. Außerdem ist er kein 2nd amendment, sondern verhindert lediglich die Bestrafung eines "Königsmörders" für das ansonsten illegale Tun nach der ERFOLGREICHEN Revolution. Das war Stauffenberg geschuldet, denn hätte der Erfolg gehabt, hätte man ihn in der darauf folgenden Republik des Mordes bestrafen müssen. Art 20,4 verhindert das, und nur das!

Das oben geschriebene ist im Grunde absolut korrekt, es gilt aber für nur die BESTEHENDE (die dadurch ja erfolgreich verteidigt werden soll) und NICHT für eine (mögliche) nachfolgende Republik.

Geschrieben

Das ist falsch. Sollte nach einer Revolution wieder eine rechtsstaatliche Gesellschaftsform entstehen, so müßte sie den "Täter" nach den Regeln beurteilen, die zum Zeitpunkt der Verübung der Tat gültig waren. Und nur für diesen Fall ist Art 20.4 da. Er kann niemals als Rechtfertigung für die Vorbereitung einer Revolution oder eines "Königsmordes" dienen, weil das dann herrschende Regime selbst seine Verfassungsfeindlichkeit anerkennen, und den potentiellen Täter rechtsstaatlich behandeln und freisprechen müßte, und ihn seine geplante Tat ausführen lassen. Und das halte ich doch für sehr unwahrscheinlich.

Geschrieben

Art 20,4 ist nicht durch die Ewigkeitsklausel geschützt. Er wurde nachträglich in den (geschützten) Art 20 eingefügt, aber die Ewigkeitsklausel gilt in beide Richtungen. Außerdem ist er kein 2nd amendment, sondern verhindert lediglich die Bestrafung eines "Königsmörders" für das ansonsten illegale Tun nach der ERFOLGREICHEN Revolution. Das war Stauffenberg geschuldet, denn hätte der Erfolg gehabt, hätte man ihn in der darauf folgenden Republik des Mordes bestrafen müssen. Art 20,4 verhindert das, und nur das!

Mit dem fehlgeschlagenen Attentat hat dies nichts zu tun. Diese Regelung wurde im Rahmen der Notstandsgesetzgebung als "Bonbon", als angeblicher Ausgleich und Sicherheit, daß der Staat die Möglichkeiten nicht mißbrauchen werde, gewährt. Und gerade auch deswegen rechtfertigt und erzwingt er eine rechtzeitige und vorsorgliche Bewaffnung der Bürger. Wenn es nur darum ginge, im Rahmen des Widerstands begangene Handlungen straffrei zu stellen, wäre eine Regelung unnötig. Ist eine solche Handlung in dem Sinn erfolgreich, daß die Bösen nicht mehr an der Macht sind, wird man als Held der Nation zwangsweise straffrei gestellt, egal auf welche Weise. Schlägt der Widerstand im Ergebnis fehl, sei es, weil man nicht alle erwischt, sei es, weil die Konterrevolution gewinnt, mag in der Verfassung stehen was will: Entweder wird es ignoriert oder behauptet, daß kein Widerstandsfall vorlag. Ungeachtet dessen, daß diese Regelung von dem damaligen Mächtigen natürlich nur als Geste gedacht war, muß man sie, nimmt man sie als effektiv wirkdende Regelung ernst, im Sinne des 2nd amendment verstehen, weil sie sonst niemals greifen würde und könnte. Und selbst die gegenwärtigen Staatslenker werden sich nicht erdreisten und behaupten, daß in der Verfassung Regelungen stehen, die bestimmungsgemäß wirkungslos sein sollen. Jedenfalls noch nicht.

Geschrieben

Das ist falsch. Sollte nach einer Revolution wieder eine rechtsstaatliche Gesellschaftsform entstehen, so müßte sie den "Täter" nach den Regeln beurteilen, die zum Zeitpunkt der Verübung der Tat gültig waren. Und nur für diesen Fall ist Art 20.4 da.

Sicher, das kann man behaupten. Vor allem dann, wenn man verhindern möchte, daß jemand Widerstand leistet. Denn Widerstand leisten setzt voraus, Widerstand leisten zu können. In Zeiten, in denen wir keine FDGO mehr haben, geht dies aber nur mit Gewalt - wie auch in den 40erm (und davor) nur Gewalt möglich war.

Er kann niemals als Rechtfertigung für die Vorbereitung einer Revolution oder eines "Königsmordes" dienen, weil das dann herrschende Regime selbst seine Verfassungsfeindlichkeit anerkennen, und den potentiellen Täter rechtsstaatlich behandeln und freisprechen müßte, und ihn seine geplante Tat ausführen lassen. Und das halte ich doch für sehr unwahrscheinlich.

Faktisch hast Du natürlich recht. Kein Regime, das Widerstand hervorrüfen würde, würde das Widerstandsrecht anerkennen. Weswegen es auch völliger Blödsinn ist, den Bürger, der für den Fall der Fälle vorbereitet sein will, auf diese Situation zu verweisen. Allerdings meine ich nach wie vor, daß es den 20 (4) nicht benötigt, um nach dem Widerstand die Widerstandskämpfer straffrei zu stellen. Zum einen würde 20 (4) nur binden, wenn er in der Gesellschaft danach gelten würde oder diese Gesellschaft bereit wäre, die Handlungen nach dem früher geltenden Recht zu beurteilen. Denk an die Nürnberger Prozesse: Die maßgeblichen Normen gab es bei Tatbegehung noch nicht.Zum anderen ist das "Widerstandsrecht" im Grundsatz als Naturrecht anerkannt. Wie könnte es auch anders sein. Im übrigen schreibt nicht nur der Sieger die Geschichte sondern bestimmt auch, was Recht ist bzw. war. Und damit, denke ich, sollten wir diesen Exkurs beenden oder einen neuen, entsprechend betitelten Fred - etwa "Bedürfnis zum Waffenerwerb und -besitz aus Art.20 (4) GG?" aufmachen.

Geschrieben

"Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen?"

Nun, wenn die sonstigen Vorraussetzungen stimmen (strafrechtliche Zuverlässigkeit), so könnte man argumentieren dass die Aufbewahrungsvorschriften zusammen mit der Zuverlässigkeitsprüfung die Schutzpflicht des Staates erfüllen, das Bedürfnis als begrenzender, zusätzlicher Faktor aber den Grundsatz der Verhältnissmässigkeit verletzt.

Die strafrechtliche Zuverlässigkeit, also das Fehlen von Vorstrafen/Eintragungen, ist einerseits unzureichend, andererseits zu weitgehend. Letzteres brauchen wir hier nicht zu diskutieren, aber sicherlich kennt jeder von uns strafrechtlich noch "saubere" Mitmenschen, denen er eine Waffe nur anvertrauen würde, wenn er mit durchgeladener 1911 und Finger am Abzug hinter ihnen steht. Ich brauche sicher keine nähere Typenbeschreibung zu bringen ... Typischerweise bringen diese Leute aber nicht Voraussetzungen mit, den durchaus etwas dornigen Weg bis zur WBK zu beschreiten. Würden die Regeln mit mehr Augenmaß gemacht und angewendet werden, dann wäre nicht viel zu meckern ...

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ablehnung der grafeschen Verfassungsbeschwerde und die in dem Kontext geäusserte Pflichtstellung des Staates.

Die Verfassungsrichter haben da argumentiert, dass die Schutzpflicht des Staates sehr "gering" ist und es lediglich irgendwie gearteter Regelungen bedarf um diese zu erfüllen.

Heute so uns morgen so. Im Ingorieren von dem, was sie gestern gesagt haben, sind nicht nur Politiker ganz groß.

Ergo: das Bedürfniss läuft den allgemeinen rechtsstaatlichen Gegebenheiten zuwieder.

Das ist jetzt aber sehr starker Tobak. Da schon ein substantieller Unterschied zwischen einem M16 und einem Hammer besteht, kann man es nicht als rechtsstaatswidrig ansehen, daß man ein M16 nicht einfach aus einer Augenblickslaune aus Jux und Dollerei heraus erwerben darf.

"Die vielzitierten "Zustände in den USA...."

Welche meinst Du denn damit?

Kommt, laß uns dies nicht hier diskutieren. Du weißt, was ich meine: Der in Teilen völlig freie Schußwaffenerwerb durch jeden Schwachmaten.

ich sehe durchaus, daß der illegale Schußwaffenbesitz und -gebrauch das Hauptproblem ist. Ich sehe auch das Spannungsfeld zwischen einerseits einem Grundrecht auf Bewaffnung (sei es zur Selbstverteidigung, sei es für den Widerstandsfall). Eine Patentlösung habe ich nicht, zumal ich natürlich auch durch unser Gesellschafts- und Rechtssystem konditioniert bin. Objektiv muß man sich natürlich schon fragen, warum dies in der Schweiz und Österreich funktioniert, ohne da diese Länder zu unbevölkerten Siedlungsbebieten werden. Mehr Freiheit wagen? Ja, warum eigentlich nicht, anderswo klappt es ja auch und angeblich sollen die Schweizer keinesfalls "bessere" und nettere Menschen sei als wir ... ;-)

Übrigens, weil Du das M16 erwähnst: ....

Legal verkauft bewegen sich diese Waffen und Teile in einem Preissegment jenseits von Gut und Böse, ein FullAuto-Triggerkit kostet da schnell mal 15.000,- Dollar.

Danke für den Überblick über die US-Verhältnisse. Aber was sind schon 15 US-Riesen für einen VA - wenn man ihn haben darf? Dürfte ich würde ich mir den Spaß auch so viel kosten lassen. Dies kann Dir unser raffgieriger Staat zur Eurorettung wenigstens nicht mehr wegnehmen.

Die grosse Frage ist, hindert das die Banden sich illegal mit Kreigswaffen zu bewaffnen?

Natürlich ist es ausgemachter Unsinn, kriminalitätsbedingten Waffengebrauch durch Stragulierung gesetzestreuer Bürger bekämpfen zu wollen, auch wenn man andererseits nicht nur anerkennen muß, daß nicht vorhandene Waffen nicht verloren gehen oder gestohlen werden können sondern daß auch Kriminelle genügend noch nicht auffällig geworrdene Leute kennen, die sie auf diese oder jene Weise zum zunächst legalen Waffenkauf veranlassen.

Pikante Anekdote:

Erst kürzlich wurde gegen einen der grössten Waffenverbotsbefürworter im kalifornischen Staatssenat (Leylan Yee) Anklage erhoben weil er vollautomatische Kriegswaffen von philippinischen Banden angekauft und in die USA verschoben hat.

Jaja, und über Frau Roth ist das Gerücht im Umlauf, daß sie zu angeblichen Selbstverteidigungszwecken eine (legale/illegale?) Schußwaffe in der Handtasche herumtragen würde. Immer diese Waffengegner ... ;-)

Geschrieben

Was ist denn wirklich so verkehrt daran, die Zahl der "Waffen im Volk" so klein wie möglich bzw. nötig zu halten? Was ist so verkehrt daran, nur denen den Zugang zu Waffen zu ermöglichen, die ein "Bedürfnis", das über das bloße aktuelle "Habenwollen" hinausgeht, besitzen?

Ich weiß, das sind vielseits nicht gewünschte Gedanken, aber bei Diskussionen stelle ich immer die Frage, ob man wirklich möchte, daß der häufig aggressive und angeheiterte Proll-Nachbar (nein, der saß noch nicht ein, daß ist nach wie vor eine absolute Minderheit), oder sonstwie wenig vertrauenswürdig erscheinende Mitmenschen aus einer bloßen Laune heraus ein M16 haben darf. Oder nehmt die Jungs, die sich zum Aufpolieren ihres Egos bestimmte Hunde halten, besonders breitspurig daherkommen, tiefergelegte und verbreitete Autos in einer durchaus gefährlichen Art und Weise fahren und ... und ... und - Leute also, mit denen keiner von uns hier befreundet sein möchte (bzw. dies zumindest nie zugeben würde ;-)).

ich halte es vom Grundsatz her für richtig, daß nicht jedermann, wie er gerade im Moment lustig isz, sich ein AR15 oder eine Desert Eagle oder was auch immer ihm in den Sinn kommt zulegen kann.

die pauschale Verdammung des Bedürfnisprinzips oder dem Unwillen, jedermann Schußwaffen zu ermöglichen wie er gerade will, gar als nationalsozialisch, empfinde ich als zu weitgehend.

Genau diese Überzeugung und Vorbehalte hatte ich auch einmal.

Die strafrechtliche Zuverlässigkeit, also das Fehlen von Vorstrafen/Eintragungen, ist einerseits unzureichend, andererseits zu weitgehend. Letzteres brauchen wir hier nicht zu diskutieren, aber sicherlich kennt jeder von uns strafrechtlich noch "saubere" Mitmenschen, denen er eine Waffe nur anvertrauen würde, wenn er mit durchgeladener 1911 und Finger am Abzug hinter ihnen steht. Ich brauche sicher keine nähere Typenbeschreibung zu bringen ... Typischerweise bringen diese Leute aber nicht Voraussetzungen mit, den durchaus etwas dornigen Weg bis zur WBK zu beschreiten.

Da schon ein substantieller Unterschied zwischen einem M16 und einem Hammer besteht, kann man es nicht als rechtsstaatswidrig ansehen, daß man ein M16 nicht einfach aus einer Augenblickslaune aus Jux und Dollerei heraus erwerben darf.

Objektiv muß man sich natürlich schon fragen, warum dies in der Schweiz und Österreich funktioniert, ohne da diese Länder zu unbevölkerten Siedlungsbebieten werden. Mehr Freiheit wagen? Ja, warum eigentlich nicht, anderswo klappt es ja auch und angeblich sollen die Schweizer keinesfalls "bessere" und nettere Menschen sei als wir ... ;-)

was sind schon 15 US-Riesen für einen VA - wenn man ihn haben darf? Dürfte ich würde ich mir den Spaß auch so viel kosten lassen.

Hier nochmal durch Färbung hervorgehoben:

Objektiv muß man sich natürlich schon fragen, warum dies in der Schweiz und Österreich funktioniert, ohne da diese Länder zu unbevölkerten Siedlungsbebieten werden.

Ja, das frage ich mich auch immer.

Gehen wir mal vom funktionierenden schweizer "Wehrrecht" mit VA-Gewehr im Privathaushalt aus; somit würde ich keinesfalls mehr für die (private) VA-Waffe bezahlen, als sie wert ist.

Ist diese Option nicht an eine Wehr-PFLICHT gebunden, würde ich mir hier als Staat schon was einfallen lassen, wie ich eine Bürger- Zuverlässigkeit & Sachkunde (mehrwöchige Schulung ?) aufstelle, damit eben nicht jeder (unbescholtene) Heißsporn einfach nur so "nach Lust und Laune" einkauft.

Wird doch sonst immer alles mit deutscher Gründlichkeit gemacht...?

Geschrieben (bearbeitet)

Hierzu:

Trotzdem gebe ich noch nicht auf.

Diskutieren bringt Erkenntnisse und niemand ist allwissend oder unfehlbar. Und schließlich weiß man beim Recht ohnehin nie, was "richtig" ist - nur, was die h.M. sagt.

Deine Argumentation (und die des Gerichts) stützt sich wesentlich darauf, dass die - angeblich in §14 WaffG für WBK gelb unvollständigen - Bedürfnisanforderungen (insbesondere zur Erforderlichkeit) für Sportschützen durch Anwendung des §8 WaffG mit seinen weiteren Bedürfnisanforderungen ergänzt werden müssten.

Nein. Gerade umgekehrt wird ein Schuh daraus. Du selbst hast Dich auf das Verdrängen der allgemeinen Regelung durch eine speziellere Regelung bezogen. § 8 stellt die Grundregel auf. Wird sie nicht durch eine speziellere Regelung modifiziert, enger gefaßt, weiter gefaßt, ausgehebelt, verdrängt - dann gilt sie eben. Nur § 14 (2) und (3) faßt den allgemeinen Grundsatz aus § 8 enger. In § 14 (4) fehlt dies. Folglich gilt im Rahmen des § 14 (4), also der gelben WBK "ganz normal" § 8.

Blicken wir in die aktuellen WaffVwV zu den Bestimmungen des §8 WaffG auf Seite 8:

Wird also die Erforderlichkeit für Sportschützen nach §8 WaffG geprüft, wie Du dies für WBK gelb forderst, weil die Prüfungskriterien der Erforderlichkeit in §14 nicht (ausreichend) aufgeführt seien, so muss die Behörde ungleich schärfer prüfen, konkret muss sie vor Eintrag einer jeden Waffe auf WBK gelb prüfen, ob nicht auch eine Vereinswaffe vorhanden ist, mit der der Sportschütze seine gewünschte Disziplin schiessen kann.

Keineswegs. Hier geht es ja um den eigenen Waffenbesitz, der ja grundsätzlich erlaubt ist. Wolltest Du aber wirklich das Prinzip (das noch nicht gilt) behaupten, daß bei vorhandenen geeigneten Vereinswaffen kein Bedürfnis zum Erwerb eigener Waffen bestehe, daß würde dies bereits im Rahmen des § 8 gelten und dann natürlich auch - meinetwegen im Wege der teleologischen Reduktion - auch für § 14 (2) und (3).

Ferner muss Sie vom Sportschützen dann auch Erklärungen/Nachweise zum Wettkampfeinsatz einer jeden Waffe auf WBK gelb verlangen:

Diese Prüfkriterien von Bedürfnissen nach §8 WaffG MUSS die Waffenbehörde anwenden, denn sie bindet die WaffVwV schon!

Damit ist die WBK gelb endgültig pervertiert, weil nun wesentlich schärfere Bedürfnis-/Erforderlichkeitskriterien schon ab der ersten Waffe auf WBK gelb zu erfüllen wären als z.B. für die 5 wesentlich deliktrelevanteren "Grundkontingentswaffen" nach §14,3: ...

Ich könnte jetzt damit kontern, daß § 8 nur eine nicht näher geregelte Glaubhaftmachung erfordert und § 14 sozusagen eine gesetzliche Vermutung aufstellt, daß ein Sportschütze im Rahmen der gelben WBK prima facie geeignete Schußwaffen benötigt, und dieses prima facie eben nicht, gilt wenn man prima facie an diesem Bedürfnis zweifeln muß/kann (wie in dem entschiedenen Fall), so daß dann das Bedürfnis glaubhaft zu machen ist.

Aber ich sage etwas anderes: Bei diesen Diskussionen wird häufig der Fehler gemacht und bei der Interpretation des Gesetzes - und sowohl die Machart dieses Gesetzes als auch die tiefergehende Befassung damit erfordert dies - zur sehr an irgendwelchen Worten oder Formulierungen oder vermeintlichen Strukturen geklebt (man kann es auch als Sophisterei oder Rabulistik bezeichnen), die letztlich niemanden keinen der "Entscheider" interessieren. Die Intention des WaffG ist in vielen Aspekten (nicht in allen) nun mal wirklich offensichtlich. So ist z.B. völlig klar, daß nach § 14 (4) die weniger gefährlichen Waffen ohne das Brimborium der "gefährlichen" Waffen aus Abs.2 und 3 erworben und besessen werden dürfen. Egal wie man daher bestimmte Regelungen bestehen und interpretieren wird - nach Sinn und Zweck etc. etc. kann, darf und wird dies nicht dazu führen, daß im Rahmen des § 14 (4) strengere Regeln gelten. Auf welche Methodenweise auch immer man dies erreicht, sofern sich überhaupt ein Richter dazu herabläßt, seine Interpretation/Auslegung wirklich zu begründen. So ist völlig klar, daß abgesehen von z.B. § 20 der elementare Grundsatz eben ist: Keine Waffe ohne Bedürfnis. Man sollte immer im Auge behalten, daß letztlich bei Streitfragen Richter entscheiden, von denen man günstigstenfalls erwarten kann, daß sie ohne Vorurteile und vorgefaßte Ergebnisse nach dem objektiv erkennbaren Sinn und Zweck und vermeintlichen (zu billigenden) Intention des Gesetzgebers entscheiden. Günstigstenfalls. Die Erfahrung lehrt aber, daß dies häufig in gröbster Weise mißachtet wird. Also bitte keine Sophisterei, Rabulistik.

Ich rede nicht von bedürfnisfrei, sondern erleichterten Anforderungen an das Bedürfnis. Ein Erwerb und Besitz auf WBK gelb erfordert unstrittig folgende Bedürfnisanforderungen:

1. Der Sportschütze muss Mitglied in einem anerkannten Sportverband sein.

2. Der Sportschütze muss regelmäßig (idR. 18mal/Jahr) trainieren gehen.

3. Die Waffe muss geeignet sein, d.h. gemäß (irgend) einer anerkannten Sportordnung sportlich nutzbar sein.

Daneben gelten alle anderen Anforderungen (persönliche Eignung, Sachkunde, Zuverlässigkeit etc., Unterbringung mit ggf. Nachweis eines Waffenschrankplatzes etc.) auch, ebenso das Erwerbsstreckungsgebot.

Zum Bedürfnis gehört nur: Geeignet und erforderlich. Und: "Bedürfnis" kommt von "bedürfen". "Bedürfen" = "Benötigen". Benötigt wird etwas, was erforderlich ist. Und damit schließ sich der Kreis. Das "Geeignetheit" hätte sich der Gesetzgeber auch sparen können. Mir fällt ad hoc nichts ein, was für irgendetwas zwar erforderlich ist - aber nicht geeignet. Wenn zum Fällen eines Baums eine bestimmte Säge erforderlich ist, dann ist sie auch geeignet. Andernfalls wäre sie - diese konkrete Säge - nicht erforderlich.

Von einem "bedürfnisfreien und schrankenlosen Erwerb kann also keine Rede sein!

Aber ja. wenn Du auf das Kriterium des "Erforderlich" verzichtest - und das befürwortest Du im Rahmen des Absatz 4 - dann verzichtest Du auf das Bedürfnis insgesamt. Und nicht, weil ich Dir rabulistisch nachgewiesen habe, daß das "geeignet" bereits im "erforderlich" steckt (;-)), sondern weil der Gesetzgeber in seiner ****** eben ausdrücklich von erforderlich und geeignet als "Definition" von "Bedürfnis" spricht.

Warum man aber trotz Beachtung all dieser Auflagen und trotz der Tatsache, dass wir hier ohnehin NUR über wenig deliktrelevante Waffen reden, nun noch fordert, dass eine verschärfte Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG (inkl. Verweis auf Vereinswaffen und Wettkampfpflicht) für JEDE Waffe auf WBK gelb erforderlich sein soll, kann ich mir gleichfalls nur mit "ergebnisorientierter Argumentation" erklären.

Na, den Vorwurf muß ich zurückweisen. Ich schreibe hier nicht als Interessenvertreter sondern - wenn auch nicht sine ira et studio - objektiv. Wie ich auch bei der Beurteilung der Rechtslage im Rahmen eines Mandats versuche, diese objektiv festzustellen, da man nur bei objektiver Beurteilung die Risiken sehen, die Argumente des Gegners erkennen und eine eigene Argumentation aufbauen kann.

Hier redet auch niemand - außer vielleicht Dir ;-)) - von einer verschärften Bedürfnisprüfung. Natürlich hat sich der Gesetzgeber nicht mit Fragen der Gesetzesdogmatik aufgehalten. Würde ein Rechtwissenschaftler das formulieren, dann würde es anders aussehen und andere Strukturen aufweisen. So ist es leider eine der Aufgaben der Rechtswissenschaft und der höheren Gerichte, dem Murks des zeitgenössischen Gesetzgebers Struktur und Handhabkarkeit zu verleihen.

Es geht schlicht darum, daß das Bedürfnisprinzip als DER Grundsatz und rote Fragen beim Thema Waffenerwerb und -besitz über § 8 auch bei § 14 (4) gilt. Wir sind nicht das BVerwG und auch nicht in einem rechtswissenschaftlichen Kolloqium und müssen auch nicht im Rahmen einer Diss versuchen, dem WaffG eine rechtstheoretische Grundlage und Dogmatik zu verleihen. Es ist daher völlig egal, ob Du wie oben skizziert mit gesetzlichen Vermutungen, Regelannahmen von Bedürfnissen oder was auch immer arbeiten willst, um § 14 (4) eine Dogmatik zu geben - zumal Dein SB, würdest Du ihm damit kommen um mehr zu erlangen, als er Dir geben will, darüber ohnehin nur geringschätzig schnauben und es ihn dabei auch nicht beeindrucken würde, daß Du als Dr.iur. ausgewiesener Rechtswissenschaftler und ihm bei Anwendung und Verständnis von Gesetzen meilenweit überlegen bist.

Im Sinne der obigen Ausführungen reicht aus, zu erkennen, daß das Bedürfnisprinzip zu beachten ist und Absatz 4 darauf beruht, daß dem Sportschützen ein gewisser weniger "gefährlicher" Bereich zuerkannt wird, in dem er sein Sportschützenbedürfnis innerhalb eines vernünftigen Rahmens ohne weiteres Brimborium ausleben kann. Dies impliziert aber zwingend, daß es eben ein Bereich jenseits dieses Bedürfnisses gibt und wenn das Amt meint, dieser Bereich sei erreicht, liegt es an Dir, nach § 8 das nach Deiner Meinung gleichwohl bestehende Bedürfnis glaubhaft zu machen. Und daß dies auch dem beabsichtigen Zweck und "Geist" des WaffG entspricht und vom Gesetzgeber so gewollt ist belegen die zitierten Stellen aus der amtlichen Begründung - völlig ungeachtet dessen, daß Du im einzelnen zu recht herummäkeln kannst, daß diese Ausführungen eigentlich an der "falschen Stelle" stehen.

Das sehe ich nicht so. Prinzipiell sind auch "nichtsportliche" Bedürfnisse, z.B. persönliche oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigungsfähig. In der von Dir zitierten Bundestagsdrucksache ist etwa beispielhaft dargestellt, dass der Büchsenmacherlehrling sein Gesellenstück - etwa eine Flinte - auch dann behalten können soll, wenn er kein Sportschütze oder Jäger ist. Besondere Affektion oder auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse sind anzuerkennen.

Jaja, grau ist alle Theorie, Horatio. Lassen wir das, denn es spielt hier keine Rolle: Unser Mann hat sich nicht auf so ein "Affektions"- oder "Interessen"-Bedürfnis gestützt und Du kannst Deine WBKen darauf verwetten, daß Du damit nie und nimmer durchdringen würdest.

Wenn bei einer langen Sportschützenkarriere irgendwann ein Gewehr ausgeschossen ist, aber der Schütze daran besonders hängt, weil er damit seinen ersten Meistertitel errungen hat, so halte ich das für genauso berücksichtigungsfähig wie beim erwähnten Büma-Lehrling mit seinem Gesellenstück.

Weißt Du, was Dir in einem solchen hypothetischen Fall - definitiv kein Sportschützenbedürfnis für diese konkrete Waffe - der SB und später der Richter völlig zu recht sagen wird? "Stopfen Sie sie doch aus" - will heißen: "Lassen Sie sie zur Deko umbauen". Denn genau darauf hin zielt dieses Affektionsinteresse. Für die Erinnerung an diesen ruhmreichen Augenblick bedarf es keiner scharfen Waffe.

Über den BüMa-Lehrling mag ich mich nicht äußern, nach meinen Erfahrungen mit unserer Justiz erwarte ich aber, daß man ihm keine "Affektionsbedürfnis"-WBK erteilt, aber generell kannst Du das Affektionsinteresse in der Pfeife rauchen. Schau Dir doch mal die Rspr. an - selbst wenn v. Stauffenberg Hitler mit seiner P1 erschossen hätte (aber er mußte sie ja abgeben), würde man seinen Erben diese P1 nur mit Blockiersystem belassen und auch nur, weil man sie ihnen als Erben nach § 20 ohnehin belassen muß.

Aber egal: Hier geht es nur ums Sportschützenbedürfnis.

Ähnlich ist eine "Verwertung" wirtschaftlich kaum zumutbar, wenn z.B. "der Schwede" hoffnungslos ausgeschossen ist, und auf dem Markt nicht mehr verkaufsfähig, aber ggf. noch als Ersatzlager dienen kann oder mit Wertsteigerungen gerechnet werden kann.

Und? Auch dies ist für das Sportschützenbedürfnis völlig irrelevant. Der SB sagt: Verschrotten - verschenken - unbrauchbar machen lassen - an einen Berechtigten (anderen Sportschützen mit Bedürfnis, dealer) weitergeben.

Davon ab kann man viele Gründe anführen, weshalb mehrere identische Repetierer angeschafft werden können: es gibt zig versch. Sportordnungen und jede hat zig versch. Disziplinen: mal ist ein Söderin-Diopter erlaubt, mal ein anderer Diopter, mal nur die Kimme-Korn, mal mit Zielfernrohr (dabei schwanken die Vergrößerungen), mal darf der Abzug nur original sein, mal getunt, muss aber 1500 Gramm halten, mal nur 1000 Gramm, mal darf der Schaft bearbeitet sein, mal nur original, mal ist eine bestimmte Lauflänge oder ein bestimmtes Gewicht vorgegeben, mal ein anderes usw. - da fällt es nicht schwer ein rundes Dutzend Repetierer gleicher Marke in jeweils leicht variierender Ausstattung vorzuhalten.

Du rennst offene Türen ein - das habe ich bereits angesprochen und konzediert. Wir gehen aber von dem Fall aus, daß Du gerade kein derartiges Bedürfnis begründen kannst - wie es in dem entschiedenen Fall offenbar war (egal, ob der RA nicht auf diese Idee kam oder sein Mandant mit dem Kopf durch Wand wollte und nun als Strafe wohl damit konfrontiert wird, für seine 141 Gelb-Einträge jeweils ein Bedürnis glaubhaft machen zu müssen - nicht immer liegt es an den RA, oftmals ist der Mandant auch schlicht beschränkt, stur, uneinsichtig ....).

Dann kommt noch die Argumentation: je Disziplin 1 Ersatzwaffe und je 1 Trainingswaffe, dann als Wiederlader zum Schiessen einer "Ladeleiter" gleich 5 identische Waffen nebeneinander, damit sie nicht so schnell warmgeschossen werden und das Ergebnis verfälscht wird usw. - also wenn der Kläger zu jedem seiner 141 Waffen einen entsprechenden Aufsatz geschrieben hätte und dargelegt hätte, warum er innig an jeder einzelnen seiner Waffen hängt, dann wäre das auch gut gegangen.

Hätte, hätte, Fahrradkette. Hat er aber nicht. Zum einen. Zum anderen sind Deine Überlegungen zwar sehr kreativ. Aber ob sie auch belastbar sind .... Ersatzwaffe, Trainingswaffe, Ladeleiter, Verhindern von Warmschießen (wenn zwischen den Schüssen eh viele Miunuten liegen) ... Klar, hast Du nur wenige Einträge und kannst Du nachweisen, daß Du laufend an entsprechenden Wettkämpfen teilnimmst und auch noch entsprechende Titel holst, dann wird dies wohl kein Problem sein. Aber die SB und auch Richter ziehen ihre Hose nicht mit der Kneifzange an. Die wissen auch, daß Leute mit hunderten von Einträgen auf "Gelb" die Waffen vorwiegend wenn nicht har nur haben, weil sie "Waffennarren" sind. "I like guns, I like the way they look, I like the shiny steel and the polished wood ..." WIR verstehen das und finden es nicht schlimm, aber das "I like guns" wird nun mal nicht nur vom Sportschützenbedürfnis nicht gedeckt sondern ist auch Sportschützen-offiziell höchst verpönt.

Aber egal, all dies ist kein Argument gegen das Gelten des Bedürfniserfordernisses im Rahmen des § 14 (4). Ob und ab welchem Punkt Du dieses Bedürfnis ausdrücklich begründen mußt ist eine Frage des Einzelfalls.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Genau diese Überzeugung und Vorbehalte hatte ich auch einmal.

Fein. Und jetzt? Warum fändest Du es jetzt o.k., daß jeder Schwachmat, Halbstarker (kann man auch mit 50 noch sein), Blödlopf, Aggressivling, Dummbeutel, und nur aus Dusel noch nicht erwischter Krimineller einfach so Waffen besitzen dürfte? Damit Du mich nicht falsch verstehst: Ich bin kein Freund der überbordenen Regeln des Waffenrechts, ich würde dem berechtigen Waffenbesitzer das Führen gestatten, auch die Schießregelen liberal gestalten ... und ... und ... und - aber vor den Zugang würde ich Hürden errichten.

Objektiv muß man sich natürlich schon fragen, warum dies in der Schweiz und Österreich funktioniert, ohne daß diese Länder zu unbevölkerten Siedlungsgebieten werden.

Ja, das frage ich mich auch immer.

Das muß sich jeder fragen, der willens ist, ohne ideologieverklebte Scheuklappen über die Thematik nachzudenlen (ich habe mal die Tippfehler korrigiert ;.-)).

Ist diese Option nicht an eine Wehr-PFLICHT gebunden, würde ich mir hier als Staat schon was einfallen lassen, wie ich eine Bürger- Zuverlässigkeit & Sachkunde (mehrwöchige Schulung ?) aufstelle, damit eben nicht jeder (unbescholtene) Heißsporn einfach nur so "nach Lust und Laune" einkauft.

Wird doch sonst immer alles mit deutscher Gründlichkeit gemacht...?

Die Sachkundeprüfung ist doch ein Witz. Sie besteht größtenteils aus völlig überflüssigen weil sofort wieder in Vergessenheit geratenen Detailrechtskenntnissen. Es ist absurd, von einem einfachen Menschen dieses Detailkenntnisse dauerhaft zu erwarten. Viel wichtiger wären wirklich Sachkenntnisse in Bezug auf Waffen, Mun, deren Gefährlichkeit, Geschichte. Aber als Hürde sicherlich geeignet. Diejenigen, die aktuell die Sachkundeprüfung bestehen, sind sicherlich nicht die gefährlichen Typen, obwohl man kein intellektueller Riese sein muß.

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