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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


Schwarzwälder

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.. "Gelbe" nicht als billiger Ersatz für die "Rote"

Auch hinsichtlich der "Grünen" wird der eine oder andere Jäger (besser: Jagdscheininhaber) noch recht sparsam dreinschauen. Die Verwaltungspraxis stellt sich insoweit bislang i.d.R. auch bei auffälligem Erwerbsverhalten waffenfreundlicher dar als gesetzlich geboten. Muss aber nicht so bleiben...

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....auch bei auffälligem Erwerbsverhalten... .

Und die Grenze zu "auffälligem Erwerbsverhalten" läge dann wo...?

Wie gesagt, in welche Richtung im heutigen D entsprechende Definitionen in den Bereichen WBK Gelb oder Erwerb auf JS gehen würden, das möchte ich mir lieber nicht im Detail ausmalen. (Da könntest du am Ende noch froh sein über "gnädige" Altbesitzregelungen...)

Bearbeitet von karlyman
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Und die Grenze zu "auffälligem Erwerbsverhalten" läge dann wo...?....

Das ist toll das hier zu diskutieren.

Ich grüße alle "U-Boote", das Aktionsbündnis Winnenden, die "Grünen", alle mitlesenden SB von LKA, BKA usw

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Und die Grenze zu "auffälligem Erwerbsverhalten" läge dann wo...?

Muss sich ein Gericht erst dann Gedanken drüber machen, wenn ein konkreter Einzelfall vorgelegt wird ;)

Anders als augenscheinlich der Sportschütze im Ausgangsfall sollte der Betroffene dann allerdings wenigstens in der Lage sein, plausibel vorzutragen.

Wenn es indes bereits daran mangelt...

Bearbeitet von Gloeckner
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, nennt mir eine Zahl

Wird auch, außer ggf. seitens des Gesetzgebers, kaum geschehen. Spielraum, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nicht unbedingt von vornherein nachteilig.

Aber wenn vom Betroffenen selbst schon nichts ihm Günstiges kommt...

Bearbeitet von Gloeckner
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Das Urteil ist natürlich ein Schlag ins Gesicht, aber es war von vornherein klar wie das ausgeht, somit trägt der Kläger für mich eine erhebliche Mitschuld an der Misere, der hat sich selbst und allen LWBs nen Riesen Gefallen getan.

Wie soll der nicht juristisch belegte Leser denn diese Äußerung verstehen ? Der Mann hat getan, was ihm von Gesetzes (nicht Rechts) wegen zustand und ist selbst schuld, wenn das Gesetz jetzt Willkür walten lässt ? Und dann gibt es auch noch welche, die das "Liken".

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16 Repetierer in 8*57 sportlich zu begründen, da muß man sich was einfallen lassen.

Wieso ? Solange es irgendeine SpO dafür gibt, ist doch lt. Gesetz alles iO. Klimmzüge bei der richtigen Anwendung des Gesetzes (nicht Rechts) sind damit gar nicht nötig. Und wenn der 1000 K98 kaufen will auf WBK gelb, dann ist das auch iO, solange es dafür eine SpO irgendwo in der BRD gibt.

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(...)

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung (Einführung einer allgemeinen Bedürfnisprüfung nach §8 WaffG auch bei WBK gelb) hat das Gericht eine Berufung zugelassen.

Da aber anscheinend keiner unserer Interessenverbände gegen diese neuartige Auslegung mitklagen und dem Schützenkollegen helfen wollte, wird das Ganze jetzt rechtskräftig und an ein paar weiteren LWB durchexerziert (gern auch bei Jägern, denn wozu brauchen die 3,4,5 hochwildtaugliche Büchsen im selben Kaliber - Erforderlichkeitsprüfung und Allgem. Bedürfnisprüfung gem. §8 WaffG ebenfalls chancenlos- oder bei Sammlern, die ja systematisch sammeln und nicht die 3., 4. oder 5. P08 horten sollen). Dann arbeitet man sich im zentralen Waffenregister nach unten: Erst nimmt man die "dreistelligen" LWBs hopps, dann die mit 60,50,40,30,20,... Waffen. Solange die LWBs und ihre Verbände sich nicht wehren, macht man weiter, zunehmend "gefestigte" bzw. "ständige" Rechtssprechung sei dann dank.

Das Tollste: Trotz Erlaubnis zum Erwerb und Besitz wird der (dauerhafte) Besitz verweigert (die Behörde hätte ja - wenn sie der Meinung gewesen wäre, es liege nur missbräuchliches Horten vor - die WBK vorher, schon nach der 141. Waffe "sperren" können), aber keinerlei Entschädigung geleistet. Toller Testlauf für entschädigungslosen Einzug der Waffen trotz unstrittig vorgelegener Erlaubnis zu Erwerb und Besitz ...

Damit hast du genau die Salamitaktik der Politiker und ihrer Erfüllungsgehilfen in den Verwaltungen und Gerichten auf den Punkt gebracht!

Wenn ein politischer Feind, wie die genannten Politiker, Verwaltungen und Gerichte seine Strategie so durchschaubar offenlegt und man als "Vertretung" der Legalwaffenbesitzer nicht willens oder in der Lage ist dagegen klar und entschlossen vorzugehen, dann, ja dann hat man nicht nur eine Schlacht verloren sondern bereits schon den Krieg.

Und ein "heiliger Krieg" wird in D gegen den Legalwaffenbesitz geführt.

Bearbeitet von BlahBlah
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Wieso ? Solange es irgendeine SpO dafür gibt, ist doch lt. Gesetz alles iO. Klimmzüge bei der richtigen Anwendung des Gesetzes (nicht Rechts) sind damit gar nicht nötig. Und wenn der 1000 K98 kaufen will auf WBK gelb, dann ist das auch iO, solange es dafür eine SpO irgendwo in der BRD gibt.

Du irrst und zeigst damit ganz deutlich, dass Du das Bedürfnisprinzip im deutschen Waffenrecht nicht kapiert hast.

... wurde doch hier jetzt recht deutlich mehrfach dargelegt....

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Schon deshalb, weil die "Problematik" bereits im Gesetzesentwurf (Br-Drucksache 838/07, S.41) thematisiert worden ist

;) :

Hallo gloeckner,

vielen Dank für den Hiweis, ich zitiere die Passage in der Drucksache mal :

Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung

einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung finden muss, es sich also um einen

organisierten Sportschützen (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens

12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen

überhaupt; selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede einzelne im individuellen

Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe

in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen).

Darüber hinaus wird klargestellt, dass das in Satz 3 geregelte Erwerbsstreckungsgebot,

das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht

mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsberechtigung

auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten

Fällen durchbrochen werden (siehe § 14 Abs. 3).

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine

Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der

Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem

Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze

auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips

nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für

das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf

der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit

nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes),

und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes

kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

  1. Das "allgemeine Bedürfnisprinzip" nach §8 gilt letztlich für alle, wird aber doch durch "lex specialis"-Regelungen in §14 Waffg übersteuert, und da ist es eben so: Mit der Erteilung der Erlaubnis (d.h. mit der Antragstellung auf eine WBK gelb) wird das Bedürfnis konkret geprüft, danach kann - da ist das Gesetz sehr eng - im Falle der WBK gelb nur noch die Sportschützeneigenschaft und die Geeignetheit der jeweiligen Schusswaffen für den Schiesssport überprüft werden.
  2. Nirgendwo in den Gesetzesbegründungen findet die zentrale Argumentation des Gerichts eine Stütze, dass die gelbe Waffenbesitzkarte nur eine "Erlaubnis für den Erwerb und vorübergehenden Besitz" sei. Ich lese IMMER nur "Erwerb und Besitz".
  3. Wird auf den Gesamtbestand der Waffen abgestellt wie es das Gericht tut, müssen auch die alten Erlaubnisse (Besitzstandswahrung) berücksichtigt werden, denn alte Erlaubnisse gelten ausdrücklich im bisherigen Umfang fort. Vieles dürfte auf alte gelbe WBKs eingekauft worden sein und aus damaligen Gesetzesbegründungen ist - wie von mir in diesem Thread zitiert - klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der WBK gelb ausdrücklich den unbeschränkten Bezug in Kauf genommen hat, weil es sich um "wenig deliktrelevante nicht-automatische Langwaffen" handelt. Eine individuelle Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Waffe auf WBK gelb gab es dabei nicht!
  4. Selbst wenn man die Möglichkeit der Behörde betrachtet, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach §4,4 WaffG zu überprüfen, so hätte dies auf WBK gelb Waffen wieder nur die Prüfung der Sportschützeneigenschaft und für WBK gelb neu (nicht gelb alt!!) die Prüfung, ob die Waffen sportlich geeignet sind (in irgendeine SpO passen) nach sich gezogen. Da jede Waffe unstrittig für Sportschiessen geeignet ist, ist sie somit auch erforderlich - welche seiner rechtmäßig erworbenen Waffen der Schütze jeweils zu welchem Wettkampf schleppt, ist in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung (noch!) nicht vorgeschrieben.
  5. Wenn hingegen eine missbräuchliche Verwendung besteht (z.B. der "Schütze" nutzt die WBK gelb für einen florierenden Waffenhandel, ständiger Ankauf/Verkauf mit Gewinn), dann kann und muss man die Erlaubnis einziehen (und nicht bloß inkonsequent einen Eintrag verweigern), dafür bestand aber kein mir ersichtlicher Anhalt.
  6. Abschliessend kann bei so vielen Waffen - und in Abwägung zur öSuO natürlich besondere Aufbewahrungsvorschriften auferlegt werden, das war es aber auch schon.

Grüße

Schwarzwälder

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In #5 und in #10 haust du so richtig auf die K***e das wir in Dumpfland sind dazu neidisch und unverschämt und jetzt machst du auf Friedlich und Einsicht.

Zur Wiederholung:

ICH wäre zu stolz, wegen dem Müll zu klagen.

Bin kein Bittsteller bei den "wiers", für die Du oben offensichtlich sprichst.

Entweder kann ich entspannt, meinen Kram machen + (dazu-) bekommen), oder die Bestimmer können mir den Hobel blasen und ihre Fleppen behalten.

Das Hobby / die Leidenschaft soll eine Freude sein und keine Strafaktion.

Das mir persönlich nur (von der Anzahl her) ne Handvoll (guter + von mir aus teils auch außergewöhnliche) Stücke mehr

als genügen würden und ICH keinesfalls Lust hätte, "Spielzeug-Berechtigung" einzuklagen, ist nur meine Sache.

Würde aber niemals Anderen so in die Hose fassen.

Hätte wiegesagt (schon lange, lange) vorher anders anstelle des Waffenmessies gehandelt; hoffe aber für ihn, das die versagte Waffe nicht zu teuer war.

Eine Wertanlage sind einfache, vielleicht gar vernachlässigte Pulks bestimmt nicht (denke gerade an den Laden vor über

30 Jahren in Überlingen am Bodensee, wo 98er auf Paletten gestapelt übereinandergedonnert lagen...).

Vielleicht hat er aber auch ein Vermögen damit, habe mir keine Auflistungen durchgelesen.

Solche D****n werden uns nach und nach das Genick brechen.

So kann man nach Gesetz handelnde Leute eigentlich nicht bezeichnen.

Das Recht wurde verletzt und deshalb ist die VG-Entscheidung nur konsequent.

Welches doch gleich ? Habe ich was übersehen ?

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.... Es ist außerdem nicht richtig, dass ein unbeschränktes Erwerben über WBK gelb so nie vom Gesetzgeber gewünscht gewesen sei. Ich zitiere mal aus der Begründung zum Waffengesetz 1972 wie der Gesetzgeber die damalige Einführung der WBK gelb (§28,2 WaffG alt) begründet hat (Hervorhebung durch mich):

§ 28 Abs. 2 trägt den Interessen der Sportschützen

und Waffensammler Rechnung. Dieser im allgemeinen

gesetzestreue Personenkreis ist durch das geltende

Waffengesetz am stärksten betroffen. Während

er nach dem Reichswaffengesetz jede Art von

Langwaffen in beliebiger Zahl erwerben konnte,

muß er nun für den Erwerb die Sachkunde und für

jede zu erwerbende Waffe das Bedürfnis nachweisen.

Durch die vorgesehene Änderung soll hier insofern

eine Erleichterung geschaffen werden, als die

genannten Personengruppen eine Waffenbesitzkarte

erhalten sollen, die es ihnen ermöglicht, die im Regelfall

benötigten Waffen zu erwerben, ohne bei

jedem Erwerbsvorgang Sachkunde und Bedürfnis erneut

nachweisen zu müssen. Die erforderliche Kontrolle

des Waffenerwerbs bleibt dadurch gewährleistet,

daß in den genannten Fällen die Verpflichtung

bestehen bleibt, sowohl den Erwerb als auch

das Überlassen der Schußwaffe innerhalb einer

Woche der Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte

zur Berichtigung vorzulegen. Sportschützen

sollen auf Grund der vorgenannten Waffenbesitzkarte

berechtigt sein, Einzelladerwaffen mit einer

Länge von mehr als 60 cm ohne zahlenmäßige Beschränkung

zu erwerben. Sie können somit in einem

vereinfachten Verfahren diejenigen Waffen erwerben,

die am häufigsten zur Ausübung des regelrechten

Schießsports benötigt werden. Sicherheitsmäßige

Bedenken stehen dieser Erleichterung nicht entgegen,

da die genannten Waffen nach den kriminalpolizeilichen

Erkenntnissen in der Vergangenheit

bei der Begehung von Straftaten kaum in Erscheinung

getreten sind. Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme

der Vergünstigung kann durch die Bedürfnisprüfung

nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 verhindert werden.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/023/0702379.pdf (Seite 19 von 31 Seiten)

PS: Die zitierte Bedürfnisprüfung nach §32 beschränkte sich auf die Sportschützeneigenschaft! Das ist den Ämtern ja bis heute unbenommen.

Auch interessant wie die Bundesregierung hierzu früher (80er Jahre) dachte:

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001748.pdf (seite 53 von 56)

Grüße

Schwarzwälder

Bei der Rechtsfindung solltest du nicht nur das lesen, was du lesen möchtest sondern auch das was dir nicht in den Kram passt! Denn da steht auch "im Regelfall benötigt"!

  1. .... Der Mann hat sich an das geltende Gesetz gehalten! Punkt. Aber "sammeln auf gelb" war schon immer ein Thema. Nur hat man das im Gesetz nicht eindeutig geregelt. ....
  2. ....Vlt. hätte der Sportschütze mal ernsthaft über die "Rote" nachdenken sollen. ....
  1. Du irrst, das "Sammeln von Schusswaffen" ist bereits im WaffG geregelt. Zwar ist die Grenze zwischen Sportschießen und Sammeln fließend, aber auch dem Betroffenen musste klar sein, dass die Behörde irgendwann die Reißleine zieht. Dass es nun der 142. Erwerb war ist purer Zufall. Es hätte ebenso die 120. oder 150. Langwaffe sein können.
  2. Dies hätte er in der Tat tuen sollen. Es spricht auch nichts dagegen, eine Umwidmung von WBK-gelb in WBK-rot zu beantragen. Der Betroffene hätte nur die Voraussetzungen für die rote WBK erfüllen müssen.

.... Diese gesonderte, einzelne Bedürfnisprüfung ist vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 WaffG schlicht nicht vorgesehen. ....

Steht zwar nicht im § 14 Abs. 4 WaffG. Dies spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle, weil - spätestens seit den letzten Korrekturen am WaffG - der Gesetzgeber davon aus geht, das das Bedürfnis, Schusswaffen zu besitzen "stets" und für "jede" Schusswaffe beim Waffenbesitzer vorliegen muss.

.... Aber selbst wenn das so ist, hat es noch lange nichts mit der vom Gericht behaupteten prinzipiellen "Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Anschaffung auf WBK Gelb" zu tun. Diese ist schlicht ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Hirngespinst.

Das ist nicht ganz richtig. Bei der gelben WBK entfällt lediglich der Voreintrag. Selbstverständlich prüft die Behörde ein der Eintragung der auf gelber WBK erworbenen Schusswaffe, ob eine Bedürfnis besteht.

... Der Mann hat getan, was ihm von Gesetzes (nicht Rechts) wegen zustand und ist selbst schuld, wenn das Gesetz jetzt Willkür walten lässt ? ...

Offensichtlich hat der das eben nicht getan, denn der Rechtsprechung entsprechend hat er - statt eine rote WBK zu beantragen - seine gelbe WBK dazu benutzt eine Waffensammlung anzulegen. Sicherlich lässt sich über Passagen in der Urteilsbegründung trefflich streiten, aber am Sachverhalt ändert dies nichts.

Wieso ? Solange es irgendeine SpO dafür gibt, ist doch lt. Gesetz alles iO. Klimmzüge bei der richtigen Anwendung des Gesetzes (nicht Rechts) sind damit gar nicht nötig. Und wenn der 1000 K98 kaufen will auf WBK gelb, dann ist das auch iO, solange es dafür eine SpO irgendwo in der BRD gibt.

Eine Sportordnung genügt nicht. Er muss als Sportschütze aktiv sein und hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine grüne oder gelbe WBK handelt.

Hallo gloeckner,

vielen Dank für den Hiweis, ich zitiere die Passage in der Drucksache mal :

Die jetzige Fassung stellt klar, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bei Erteilung

einer unbefristeten Erlaubnis Beachtung finden muss, es sich also um einen

organisierten Sportschützen (im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1) handelt, der seit mindestens

12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen

überhaupt; selbstverständlich ist diese Vorschrift nicht auf jede einzelne im individuellen

Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe

in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen).

Darüber hinaus wird klargestellt, dass das in Satz 3 geregelte Erwerbsstreckungsgebot,

das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht

mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsberechtigung

auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten

Fällen durchbrochen werden (siehe § 14 Abs. 3).

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine

Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der

Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem

Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze

auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips

nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für

das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf

der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit

nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes),

und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes

kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

....

Grüße

Schwarzwälder

Auch hast da das wirklich interessante an der Begründung offensichtlich nicht gelesen. Auch wenn der Gesetzgeber sich - im vorliegenden Fall - dahingehend geirrt hat, dass mit dem Erwerbsstreckungsgebot ein schlichtes Waffenhorten nicht zu verhindern ist so bringt er gleichzeitig doch zum Ausdruck, das Sportschützen mit der gelben WBK keine Waffen horten sollen.

Es wäre im vorliegenden Fall besser gewesen, wenn der betroffene Sportschütze es bei 141 Langwaffen bewenden gelassen hätte. Denn in einem Punkt muss ich dir zustimmen:

Mit diesem Urteil beginnt nun ein Wettbewerb unter den Behörden dahingehend, welche bereits mit geringster vorhandener Anzahl von Langwaffen ein Horten derselben durchgesetzt hat.

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  1. Das "allgemeine Bedürfnisprinzip" nach §8 gilt letztlich für alle, wird aber doch durch "lex specialis"-Regelungen in §14 Waffg übersteuert,

Die Argumentation des VG ist methodisch insoweit, zumindest isoliert betrachtet, nicht unproblematisch. Deshalb ja auch die Zulassung der Berufung. Die gesamte Entscheidung ist ersichtlich von dem Bemühen getragen, dies

Im Falle offensichtlichen Missbrauchs (z.B. Erwerb der Waffen zu Sammel- und nicht zu sportlichen Zwecken) kann die Waffenbehörde die Eintragung einer Waffe und damit die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz danach im Grundsatz verweigern.

zu unterfüttern. Im Ergebnis überzeugend, wenn auch im Detail vielleicht hier und da schief begründet.

Je denkbarer Disziplin zwei kalibergleiche Waffen, evtl. auch drei (Wettkampf, Training, Reserve)- so ungefähr könnte es demnächst laufen. Darüber Hinausgehendes setzt sich dem Verdacht eines Missbrauchs aus. (Nein- keine "Insiderinformation" oder irgendwie Offizielles)

Vieles dürfte auf alte gelbe WBKs eingekauft worden sein und aus damaligen Gesetzesbegründungen ist - wie von mir in diesem Thread zitiert - klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung der WBK gelb ausdrücklich den unbeschränkten Bezug in Kauf genommen hat,

Nun, in BT-Drucksache 14/7758, Seite 62 liest sich das wie folgt:

Für Sportschützen wurde auf Grund des bisherigen § 28

Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes davon ausgegangen, dass

sie unbegrenzt viele Einzellader-Langwaffen erwerben und

besitzen dürfen; diese irrige Auffassung, die teilweise auch

Verwaltungspraxis war,

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Wenn niemand bereit ist, auch für Interessen Anderer (die nicht 100%ig die eigenen sein müssen) zu streiten, wirds nix mehr.

Nehme die Aussicht als Schütze nach (Jahrzehnten ?) 100 Stücke zu haben (was vielleicht vorher gar nicht bewusst geplant war) genauso ernst, wie "nur soviel, wie ich tragen kann", oder nur ein einziges Stück.

Falls hier nicht bedingungslos für Legalwaffenbesitz und somit Fördern der (bevorzugt heimischen) Wirtschaft eingestanden

werden soll, möge man das doch bitte mitteilen, damit es keine Mißverständnisse gibt und man nicht für Falsches kämpft.

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Jetzt habe ich mal als Aussenstehender eine Frage. Ab wann bzw. ab welcher Anzahl von Waffen gilt denn bei gelber WBK das sog. Waffenhorten? Das erscheint mir so als eine Art "Gummiformulierung" zu sein, die je nach Behörde/Gericht unterschiedlich ausgelegt werden kann. Solange dies so "schwammig" formuliert wird, gibt es wohl kaum eine Rechtssicherheit. Problematisch dürfte es wohl bei Erwerb von Waffen auf gelber WBK werden, die man sportlich nicht nützt oder bei dem man keinen Verwendungszweck als "ausser in den Schrank" stellen, salopp ausgedrückt, gegenüber den Behörden auf Nachfrage/Ueberprüfung nennen kann.

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