Skaugen Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Hallo allerseits,ich habe da eine waffenrechtliche Frage und bräuchte Eure Hilfe. Und zwar geht es um folgendes: Ich interessiere mich für einen Club30 Revolver als erste WBK-Pflichtige Waffe. Jetzt ist es ja so, dass diese Revolver nach Bedarf gefertigt werden und eine gewisse Herstellungszeit (zwischen 6 und 8 Wochen laut 2 Büchsenmachern) haben. Und ich habe mein Jahr Mitgliedschaft (DSB) erst Ende Januar hinter mir.Frage: Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich vorab (also rechtzeitig) einen Kaufvertrag um besagten Revolver abschließe um die Waffe zeitnah mit der WBK zu erhalten?Weil wenn ich warte bis ich die WBK erhalte (Ende Feb. bis Mitte März mit viel Pech) und dann erst den Revolver ordere wird es ziemlich knapp um an den Rundenkämpfen teilzunehmen, welche Anfang Mai starten...Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure AntwortenMichael Und ja, ich stelle mir die Fragen schon fast ein halbes Jahr zu früh... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heinen99 Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Kaufen kannst Du natürlich. Die Waffe beim Büchsenmacher einlagern lassen, mitgeben kann er sie Dir nicht. Wenn er sie Dir mit auf den Stand bringt, kannst Du sogar damit schießen. Viel Spaß Heinen 99 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Skaugen Posted September 1, 2014 Author Share Posted September 1, 2014 Das der Büchser mir die Waffe (ohne WBK) nicht aushändigen darf ist mir natürlich klar. Trotzdem Danke für die Antwort. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
maggi*tm Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Mein Verein hat eine Vereins-WBK und ich konnte meine Wunsch-Pistole dort parken. Der Sportwart nahm sie mir dann bis zum Erhalt meiner eigenen WBK auf den Stand mit. Vielleicht auch eine Alternative für dich, falls es zeitlich eng wird... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gruger Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Alzi - dein Einsatz bitte! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Qnkel Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Kaufen != Erwerben. Kaufen kannst Du alles, nur mitnehmen halt nicht. Wenn der Büchser sie für dich lagert, ist alles i.O. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 nö, Qnkel kann das auch! ... der macht das sogar umgangssprachlich, dann kapieren das auch Nichtsachkundige..... hatte die Ehre.... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gonzzo Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 wie die vorredner schon sagten , vereins wbk oder beim verkäufer einlagern lassen bis es soweit ist. allerdings würde ich u.u. darauf achten das es korrekt dokumentiert ist für den fall das der händler pleite geht und die waffe dann mit in den konkurs . in diesem fall müsstest du dann nachweisen das die pistole dir gehört. dazu wäre mindestens die seriennummer und ein hinweis auf die " einlagerungs" story sinnvoll. sicher is sich und besser als bauchschmerzen . mehr als eine anzahlung von 1/3 würd ich pers. auch nicht empfehlen - denn rest bei lieferung von pistole und dokumente ( rechnung und vereinbarung). was eine vereins wbk genau bedeutet ist mir pers. nicht ganz geläufig. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 .... was eine vereins wbk genau bedeutet ist mir pers. nicht ganz geläufig. lesen bildet.... ich empfehle zu diesem Thema gerne das WaffG und die WaffVwV.... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
AggroNoob Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Guten Morgen, in die ''Vereins WBK'' werden die Vereinswaffen eingetragen die als Verein gekauft werden. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
alzi Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 (edited) falsch!........(Erbsen und Korinthen)..... Beitrag #6 nicht gelesen und verstanden? Edited September 1, 2014 by alzi Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Frage: Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich vorab (also rechtzeitig) einen Kaufvertrag um besagten Revolver abschließe um die Waffe zeitnah mit der WBK zu erhalten? ----geht, wenn der Händler mitspielt. Ich habe 2 verschiedene Waffen reservieren lassen--nach kompletter Vorkasse- dauert noch 2Monate, da ich bereits 2 Waffen in einem halben Jahr gekauft habe und bis zu einem weiteren Erwerb warten muß. Durch die geleistete Vorkasse geht der Händler kein Risiko ein, das Geld gehört ihm und es ist mein Risiko, wenn ich eine Bewilligung zum Erwerb nicht bekommen würde. MfG! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andreas F. Posted September 1, 2014 Share Posted September 1, 2014 Ich hab einfach die Wunschwaffe so bestellt, dass sie kurz nach dem WBK Termin fertig wurde. WBK dann zum Buechser, Waffe mit WBK schicken lassen, oder natürlich abholen, Eintragen lassen fertig. Viele Grüße Andy Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Skaugen Posted September 1, 2014 Author Share Posted September 1, 2014 Danke für Eure Antworten. Die Vereins-WBK ist leider keine Option, aber ich werde dann mal nett bei einem Büchser nachfragen! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Vereinbare mit dem Büchser doch einen Liefertermin im Q1/2015 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 [...]Frage: Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich vorab (also rechtzeitig) einen Kaufvertrag um besagten Revolver abschließe um die Waffe zeitnah mit der WBK zu erhalten? [...] Ja, rechtlich ist das grundsätzlich möglich. Eines Deiner Probleme wird es sein einen Büchsenmacher oder Waffenhändler zu finden, der sich darauf einläßt, ganz ohne ist es nämlich nicht. Bekommst Du die WBK nicht (warum auch immer), oder entscheidest Dich anders, liegt beim Büchsenmacher eine individuell angefertigte, schwer verkäufliche Waffe rum und der zivilrechtliche Streit ums Geld ist vorprogrammiert. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Kauf und Erwerb unterscheidet sich im Zivil- und Waffenrecht! Z.B. Ausübung der tatsächlichen Gewalt! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Königstiger Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Und ? Solange der BM sein Geld per Vorkasse hat wird es ihm ziemlich egal sein ob das fertige Ding bis zum Sanktnimmerleinstag bei ihm im Tresor liegt. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Und ? Solange der BM sein Geld per Vorkasse hat wird es ihm ziemlich egal sein ob das fertige Ding bis zum Sanktnimmerleinstag bei ihm im Tresor liegt. Oder in der Schauvitrine! Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
dkp3011 Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Oder in der Schauvitrine! ...und andere Kunden "grabbeln" lässt. Wozu aufpassen? Kohle hat er ja schon Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Und ? Solange der BM sein Geld per Vorkasse hat wird es ihm ziemlich egal sein ob das fertige Ding bis zum Sanktnimmerleinstag bei ihm im Tresor liegt. Und wenn dann einer kommt und sagt dass der Händler seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt, weil er dem Vertragspartner die Kaufsache nicht übereignet hat und fürderhin ist er - der Händler - auch nicht willens den Vertrag durch Übergabe der Kaufsache zu erfüllen? Man kann Bestellungen von Nichtberechtigten im Hinblick auf eine zu erwartende Erwerbsberechtigung entgegennehmen, persönlich würde ich das nur bei Waffen machen die regelmäßig über die Theke gehen, niemals bei individuell angefertigter Ware. ymmv Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
dkp3011 Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Und wenn dann einer kommt und sagt dass der Händler seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt, weil er dem Vertragspartner die Kaufsache nicht übereignet hat (...) Godix? §930 vergessen? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Godix? §930 vergessen? Nein. Kennzeichnend für das angedachte Geschäft ist doch, dass dem Erwerber (i.S.d. BGB) die Sachherrschaft (tatsächliche Gewalt i.S.d.WaffG, Besitz i.S.d. BGB) nicht eingeräumt werden soll, auch nicht mittelbar. Ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts (§ 903 BGB) soll dem Käufer vorenthalten werden und da kann man schon fragen ob das Eigentum jemals übertragen werden sollte bzw. übertragen worden ist. Wo kein Kläger, da kein Richter aber eine Garantie, dass es keinen Streit gibt, die gibt es nicht und deshalb wird sich nicht jeder Büchsenmacher oder Händler auf solche Geschäfte einlassen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
dkp3011 Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Nein. Kennzeichnend für das angedachte Geschäft ist doch, dass dem Erwerber (i.S.d. BGB) die Sachherrschaft (tatsächliche Gewalt i.S.d.WaffG, Besitz i.S.d. BGB) nicht eingeräumt werden soll, auch nicht mittelbar. Ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts (§ 903 BGB) soll dem Käufer vorenthalten werden (...) Der Alt-Eigentümer soll ja gerade für den Neuen besitzen - nicht dauerhaft sondern nur bis zum Ende des Besitzmittlungsverh. Passt doch alles. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 2, 2014 Share Posted September 2, 2014 Der Alt-Eigentümer soll ja gerade für den Neuen besitzen - nicht dauerhaft sondern nur bis zum Ende des Besitzmittlungsverh. Passt doch alles. Es geht um den Fall, dass die Sache nicht in absehbarer Zeit übergeben werden darf, weil der TE die EWB nicht erlangt und es geht um die Risiken die mit diesem Fall verbunden sind. Ich würde mich auf so ein Geschäft nie einlassen und ich rate jedem Händler und Büchsenmacher davon ab. Das ist meine Sicht der Dinge und andere dürfen und können das anders sehen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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