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IGNORED

Kaufvertrag bevor WBK da ist


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Hallo allerseits,

ich habe da eine waffenrechtliche Frage und bräuchte Eure Hilfe. Und zwar geht es um folgendes: Ich interessiere mich für einen Club30 Revolver als erste WBK-Pflichtige Waffe. Jetzt ist es ja so, dass diese Revolver nach Bedarf gefertigt werden und eine gewisse Herstellungszeit (zwischen 6 und 8 Wochen laut 2 Büchsenmachern) haben. Und ich habe mein Jahr Mitgliedschaft (DSB) erst Ende Januar hinter mir.

Frage: Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich vorab (also rechtzeitig) einen Kaufvertrag um besagten Revolver abschließe um die Waffe zeitnah mit der WBK zu erhalten?

Weil wenn ich warte bis ich die WBK erhalte (Ende Feb. bis Mitte März mit viel Pech) und dann erst den Revolver ordere wird es ziemlich knapp um an den Rundenkämpfen teilzunehmen, welche Anfang Mai starten...



Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Antworten

Michael

Und ja, ich stelle mir die Fragen schon fast ein halbes Jahr zu früh...

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wie die vorredner schon sagten , vereins wbk oder beim verkäufer einlagern lassen bis es soweit ist.

allerdings würde ich u.u. darauf achten das es korrekt dokumentiert ist für den fall das der händler pleite geht

und die waffe dann mit in den konkurs . in diesem fall müsstest du dann nachweisen das die pistole dir gehört.

dazu wäre mindestens die seriennummer und ein hinweis auf die " einlagerungs" story sinnvoll.

sicher is sich und besser als bauchschmerzen . mehr als eine anzahlung von 1/3 würd ich pers. auch nicht

empfehlen - denn rest bei lieferung von pistole und dokumente ( rechnung und vereinbarung).

was eine vereins wbk genau bedeutet ist mir pers. nicht ganz geläufig.

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Frage: Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich vorab (also rechtzeitig) einen Kaufvertrag um besagten Revolver abschließe um die Waffe zeitnah mit der WBK zu erhalten?

----geht, wenn der Händler mitspielt. Ich habe 2 verschiedene Waffen reservieren lassen--nach kompletter Vorkasse- dauert noch 2Monate, da ich bereits 2 Waffen in einem halben Jahr gekauft habe und bis zu einem weiteren Erwerb warten muß.

Durch die geleistete Vorkasse geht der Händler kein Risiko ein, das Geld gehört ihm und es ist mein Risiko, wenn ich eine Bewilligung zum Erwerb nicht bekommen würde.

MfG!

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[...]Frage: Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich vorab (also rechtzeitig) einen Kaufvertrag um besagten Revolver abschließe um die Waffe zeitnah mit der WBK zu erhalten?

[...]

Ja, rechtlich ist das grundsätzlich möglich. Eines Deiner Probleme wird es sein einen Büchsenmacher oder Waffenhändler zu finden, der sich darauf einläßt, ganz ohne ist es nämlich nicht. Bekommst Du die WBK nicht (warum auch immer), oder entscheidest Dich anders, liegt beim Büchsenmacher eine individuell angefertigte, schwer verkäufliche Waffe rum und der zivilrechtliche Streit ums Geld ist vorprogrammiert.
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Und ?

Solange der BM sein Geld per Vorkasse hat wird es ihm ziemlich egal sein ob das fertige Ding bis zum Sanktnimmerleinstag bei ihm im Tresor liegt.

Und wenn dann einer kommt und sagt dass der Händler seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt, weil er dem Vertragspartner die Kaufsache nicht übereignet hat und fürderhin ist er - der Händler - auch nicht willens den Vertrag durch Übergabe der Kaufsache zu erfüllen?

Man kann Bestellungen von Nichtberechtigten im Hinblick auf eine zu erwartende Erwerbsberechtigung entgegennehmen, persönlich würde ich das nur bei Waffen machen die regelmäßig über die Theke gehen, niemals bei individuell angefertigter Ware. ymmv

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Godix? §930 vergessen?

Nein. Kennzeichnend für das angedachte Geschäft ist doch, dass dem Erwerber (i.S.d. BGB) die Sachherrschaft (tatsächliche Gewalt i.S.d.WaffG, Besitz i.S.d. BGB) nicht eingeräumt werden soll, auch nicht mittelbar. Ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts (§ 903 BGB) soll dem Käufer vorenthalten werden und da kann man schon fragen ob das Eigentum jemals übertragen werden sollte bzw. übertragen worden ist. Wo kein Kläger, da kein Richter aber eine Garantie, dass es keinen Streit gibt, die gibt es nicht und deshalb wird sich nicht jeder Büchsenmacher oder Händler auf solche Geschäfte einlassen.

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Nein. Kennzeichnend für das angedachte Geschäft ist doch, dass dem Erwerber (i.S.d. BGB) die Sachherrschaft (tatsächliche Gewalt i.S.d.WaffG, Besitz i.S.d. BGB) nicht eingeräumt werden soll, auch nicht mittelbar. Ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts (§ 903 BGB) soll dem Käufer vorenthalten werden (...)

Der Alt-Eigentümer soll ja gerade für den Neuen besitzen - nicht dauerhaft sondern nur bis zum Ende des Besitzmittlungsverh. Passt doch alles.

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Der Alt-Eigentümer soll ja gerade für den Neuen besitzen - nicht dauerhaft sondern nur bis zum Ende des Besitzmittlungsverh. Passt doch alles.

Es geht um den Fall, dass die Sache nicht in absehbarer Zeit übergeben werden darf, weil der TE die EWB nicht erlangt und es geht um die Risiken die mit diesem Fall verbunden sind. Ich würde mich auf so ein Geschäft nie einlassen und ich rate jedem Händler und Büchsenmacher davon ab. Das ist meine Sicht der Dinge und andere dürfen und können das anders sehen.

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