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IGNORED

Bajonett


cavalier

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es gilt die normale Sorgfaltspflicht. Wenn ein minderjähriger damit Unfug anstellt gibt es Ärger, ansonsten ist alles in Ordnung. Wie beim Kochmesser und Autoschlüssel.

Geschrieben

Es gilt die normale Sorgfaltspflicht.

Aha.

Bedeutet also nach Herrn heletz Interpretation, dass übliche Küchenwerkzeuge zukünftig unter Verschluss aufzubewahren sind (Sicherheitsstufe des Verwahrgelasses wäre noch festzulegen, reicht ein einfacher Blechschrank mit Schwenkriegelschloss aus?), Kindern und Jugendlichen ist der Zugang zu verwehren, Küchenmesser dürfen von Kindern und Jugendlichen nur unter Aufsicht und Anleitung eines Erwachsenen benutzt werden, sie sind nach Gebrauch und Reinigung sofort wieder unter Verschluss zu nehmen.

Dazu habe ich eine wichtige Detailfrage:

Muss eine Spülmaschine während des Spülvorgangs ständig beaufsichtigt/überwacht werden, wenn sich darin ein Küchenmesser befindet?

Muss die Küche, wenn eine ständige Überwachung nicht gewährleistet werden kann, für die Dauer eines Spülvorgangs unter Verschluss gehalten werden, wenn nur so der unberechtigte Zugang durch Kinder oder Jugendliche verhindert werden kann?

Genügt in der Küchentür ein einfaches Bartschloss oder ist ein Sicherheitszylinderschloss mit Aufbohrschutz erforderlich?

Wohin mit dem Küchentürschlüssel bei kurzzeitiger Abwesenheit? Abschließbarer Schlüsselkasten?

Fragen über Fragen ...

Merkt Ihr eigentlich noch was?

Zum Schluss die Preisfrage:

Welche der abgebildeten Waffen ist gefährlicher?

oben: kann Stichverletzungen bis 20cm Tiefe und Schnittverletzungen verursachen

unten: kann Stichverletzungen bis 23cm Tiefe verursachen

CM, der das Ganze eigentlich gar nicht lustig findet.

Geschrieben

Die Frage beantwortet das Affengesetz! Ein Bajonett wurde hergestellt zum Zwecke des Tötens und Verletzens. Daher wird es als Waffe eingestuft.

Ein Küchenmesser dient der Nahrungszubereitung. Daher gilt es als Werkzeug.

Klingt doof, ist aber so! :rofl:

Geschrieben

Problematisch wird es dann, wenn ein Messer rechtlich als Waffe gilt. Dann ist der § 36 Abs. 1 WaffG zu beachten. Was dies konkret bedeutet, erläutert die WaffVwV unter Ziff. 36.2.1:

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

Das ist zwar Schwachsinn, wie der Vergleich mit den Küchenmessern zeigt, ist aber nun mal Gesetz. Die Behörde wird dann vortragen, dass man nie sicher sein könne, dass sich nicht doch jemand Zutritt zur Wohnung und damit Zugang zu den Waffen verschafft und dass es gerade Sinn und Zweck der Aufbewahrungsvorschriften sei, Unberechtigte abzuhalten. Deshalb würden Wohnungstür und Wände allein nicht reichen, sondern es bedürfe einer zusätzlichen Sicherung.

In Österreich hat der VGH dazu wie folgt argumentiert:

Nach der "Lebenserfahrung", auf die sich die belangte Behörde insoweit zu Recht beruft, ist allerdings davon auszugehen, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause "niemanden empfängt", mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird.

VGH, Urt. v. 21.10.1999, Az. 99/20/0321

Diese rechtliche Bewertung dürfte auf das deutsche Waffenrecht übertragbar sein, da die insoweit maßgeblichen Vorschriften sehr ähnlich gefasst sind. Bislang beachtet das allerdings so gut wie niemand in Deutschland und auch die Polizei stört sich nicht daran. So befindet sich z.B. bei einem mir bekannten China-Lokal ein dreiteiliges Samurai-Schwerter-Set (Katana, Wakizash und Tantō) als Deko in einer Sitzecke, wo auch Kinder ungehindert Zugang haben. Als eine meiner damals noch minderjährigen Schwestern einmal eines der Schwerter da rauszog, war ich als waffenrechtlich bewanderte Person ob des offensichtlichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 WaffG einen Moment lang irritiert.

Auch der Raucher aus den Medien, dem gekündigt wurde, hatte seinen erlaubnisfreien Perkussions-Vorderlader ungesichert über dem TV hängen. Ich habe nicht mitbekommen, dass da die Waffenbehörde eingeschritten ist.

Wenn die Waffenbehörde einem allerdings eins auswischen will, dann werden die da sicher einen Dreh finden. Das man die geladene Waffe nicht im 0er Tresor aufbewahren darf, kam ja für viele auch überraschend.

Geschrieben

Es gilt die normale Sorgfaltspflicht. Wenn ein minderjähriger damit Unfug anstellt gibt es Ärger, ansonsten ist alles in Ordnung. Wie beim Kochmesser und Autoschlüssel.

Genau so isses.

Es gibt ja Wohnungen, da kommen Minderjährige nie rein, so daß sich die Frage nicht stellt.

Geschrieben

Die Frage beantwortet das Affengesetz! Ein Bajonett wurde hergestellt zum Zwecke des Tötens und Verletzens. Daher wird es als Waffe eingestuft.

Ein Küchenmesser dient der Nahrungszubereitung. Daher gilt es als Werkzeug.

Klingt doof, ist aber so! :rofl:

Meine 30-06 dient auch der Nahrungszubereitung.

Geschrieben

CM, der das Ganze eigentlich gar nicht lustig findet.

Wie ich in meinem letzen Vortrag deutlich sagte:

Wählt das nächste Mal die, die keine solch bescheuerten Gesetze verbrechen.

Wenn man Idioten in den BT wählt, muß man sich nicht wundern, was am Ende rauskommt. Fertig.

Stumpfe Bajonette sind nach heutiger deutscher Gesetzeslage Waffen, rasiermesserscharfe Fleischermesser nicht.

Erstere sind von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, letztere eben nicht.

Wenn man das ändern will, muß man eben Politiker wählen, deren Gehirn auch ohne künstliche chemische Substanzen noch richtig funktioniert und die nicht zu faul sind, selber zu denken.

Leider ist diese Spezies verdammt selten. Sollte man unter Naturschutz stellen.

Geschrieben

Wählt das nächste Mal die, die keine solch bescheuerten Gesetze verbrechen.

Beantworte mir doch bitte eine einzige Frage:

84% der wahlberechtigten Bevölkerung haben bei der letzten Landtagswahl in Ba.-Wü. NICHT den Altkommunisten Kretschmann gewählt.

Warum ist dieser Mann Ministerpräsident von Ba.-Wü.?

:confused:

Alles, was Du in diesem Land noch wählen kannst, ist, ob Du lieber Tee oder Kaffee trinkst.

Aber das ist wahrscheinlich auch bald vorbei.

CM

Geschrieben

Die Behörde wird dann vortragen, dass man nie sicher sein könne, dass sich nicht doch jemand Zutritt zur Wohnung und damit Zugang zu den Waffen verschafft und dass es gerade Sinn und Zweck der Aufbewahrungsvorschriften sei, Unberechtigte abzuhalten.

Wird da im Ernst mit einem widerrechtlichen, evtl. gewaltsam stattfindenden "Zutritt" in die Wohnung argumentiert?

Und selbst wenn, ist damit zu rechnen, dass der "gewaltsam Zutretende" dann zufällig nicht berechtigt im Zusammenhang mit erlaubnisfreien Waffen ist?

Fragen über Fragen.

Geschrieben

Heult halt ein bißchen herum!

Ein Messer ist als Werkzeug definiert.

Aber selbst die Sammler sprechen von einer BlankWAFFE, wenn's um ein Bajonett geht.

Also ist nicht die Frage, was gefährlicher ist, sondern wie jeweils gemäß der entsprechenden Definition aufbewahrt wird.

Geschrieben

Ich denke mal, die Waffeneigenschaft (i.S.d. WaffG) ist nicht strittig.

Aber es geht mal wieder um die Frage der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen in einem Haus, in dem keine unter 18-Jährigen leben und (gehen wir mal davon aus) der Hauseigner kontrolliert, wer Zugang hat (sprich, nach menschlichem Ermessen gelangt kein Unberechtigter an den Aufbewahrungsort..).

Geschrieben

Ob Minderjährige in dem Haushalt leben oder nicht ist egal, es könnte ja mal jemand mit Kind zu Besuch kommen... und das kann man nicht glaubhaft vollständig ausschließen.

Geschrieben

Heult halt ein bißchen herum!

Ein Messer ist als Werkzeug definiert.

Aber selbst die Sammler sprechen von einer BlankWAFFE, wenn's um ein Bajonett geht.

Also ist nicht die Frage, was gefährlicher ist, sondern wie jeweils gemäß der entsprechenden Definition aufbewahrt wird.

Darum gings nicht, falls du es nicht gemerkt hast.

Sondern um die Sinnhaftigkeit.

Für dich extra etwas Aufklärung: Jäger sprechen auch bei Messern, die keine Waffen im Sinne des WaffG sind, von blanken Waffen.

Geschrieben

...

Sondern um die Sinnhaftigkeit.

...

Bei Gesetzen geht es zunächst darum, wie man sie einhält, damit man ungeschoren seine - in diesem Fall Blankwaffen- besitzen und aufbewahren kann.

Das war auch die Zielrichtiung des TE.

Sinnfragen werden vor dem Bundesverfassungsgericht gestellt.

Dieses ewige Herumnölen und Pseudohinterfragen hier in WO nervt.

Geschrieben

Bei Gesetzen geht es zunächst darum, ...

... dass man sie dahingehend überprüft, ob sie geeignet und erforderlich sind.

Werden diese Kerneigenschaften nicht erfüllt, dann muss man Gesetze ändern oder sie ganz abschaffen.

Sinnfragen werden vor dem Bundesverfassungsgericht gestellt...

... welches die Beantwortung dieser Fragen dann ohne Begründung zurückweist (siehe nicht angenommene Verfassungsbeschwerde geg. WaffG).

Dieses ewige Herumnölen und Pseudohinterfragen hier in WO nervt.

Es geht eben nicht jeder in der devot gebückten Haltung eines folgsamen Untertans durchs Leben.

CM

Geschrieben

Seitengewehre, Säbel usw. mögen sicher Waffen sein. Aber noch können und dürfen sie ganz normal (in einer abgeschlossenen) Wohnung an den Wänden hängen oder auf Vitrinen/Schrankwänden liegen. ... Das hinsichtlich Kinder und Jugendliche dafür zu sorgen ist, daß sie damit keinen Blödsinn machen dürfte eigentlich selbstverständlich sein ! ... Mein 8jähriger Enkel wird weder mit Uropas "Plempe" und Kavalleriesäbel, meinem Säbel, Dolch(en), Kampfmesser(n) oder aber dem superscharfen Solinger Küchenmessern auf der Straße rumrennen und "Ninja", "Ritter" oder ähnliches spielen. Sollte allerdings etwas passieren, ob nun mit SG oder Küchenmesser ... dann ist "Vernachlässigung der Aufsichtspflicht", "fehlerhafte Aufbewahrung" eh ein gebräuchlicher Allerweltsvorwurf. Aber in meiner (für Unbefugte verschlossenen) Wohnung kann und muß ich weder Küchenmesser noch SG/Säbel unter Verschluß nehmen. ... Alles andere sind völlige "Überinterpretationen" der "höchste Sicherheits-Fraktion" und zum Teil völlig lebensfremd. ... Vieleicht sollten manche besorgte Bürger lieber ihre Kinder unter Verschluß halten ! :rotfl2:

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