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IGNORED

Langwaffen Transport im Rucksack


Kesaro

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Ich hätte mal eine Frage.

Muss die Waffe beim Transport vollständig in einem Transportbehältnis verschwinden oder darf der Lauf raus schaun.

Hintergrund...

Ich habe einen Waffenrucksack den ich aktuell für meine Kurzwaffen nutze. Der Rucksack hat oben einen Reisverschluss der einen ca 4 cm breiten Zugang zum Hauptfach schafft.

Dieser ist dafür gedacht den Lauf von innen durchzustecken.

Die Waffe kann wegen der kleinen Öffnung aber nicht nach oben raus gezogen werden. Ist als auch nicht zugriffsbereit.

Darf man so transportieren?

Natürlich kommt noch ein Verhüterli drüber aber nur lose. Das ändert also nix an der Transportsituation.

Eigentlich kein Problem oder??

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Wissen tu ich's nicht, aber ich denke mal, dass es nicht zulässig sein dürfte. Und da die Polizei es in 99,99% der Fälle wohl auch so sieht, entscheidet darüber sicherlich die zuständige Behörde - und die wird wahrscheinlich erstmal "Nein" sagen...

Die Waffe muss ja in einem abgeschlossenen Behältnis (Tasche, Koffer, was es so gibt) transportiert werden, und ich gehe mal davon aus, dass wenn der Lauf rausschaut, ein wesentlicher Bestandteil der Waffe aus dem verschlossenen Behältnis rausschaut und ein Sachbearbeiter dies als unsicheren Transport einstufen dürfte.

So habe ich die Verordnung zum Transport jedenfalls verstanden...hol dir doch einfach ein Futteral, oder im Zweifel mit der Behörde vorab klären - wäre jedenfalls meine Vorgehensweise.

Gruß

BSA

PS: Alles nur mein Verständnis, kann natürlich sein, dass ich daneben liege. Ich jedenfalls würde es nicht machen!

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Ich hätte mal eine Frage.

Muss die Waffe beim Transport vollständig in einem Transportbehältnis verschwinden oder darf der Lauf raus schaun.

[...]

Was ist ein Transport?

Falls es um nichtzugriffsbereites Führen geht, ergeben sich die Möglichkeiten aus dem Gesetz.

Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Da Du die Bedingungen des zweit Halbsatzes nicht erfüllst, kommt es darauf an, dass auch die Bedingungen des ersten Halbsatzes nicht erfüllt sind. Da wir nicht wissen wie das bei Dir konkret aussieht, ist eine halbwegs zutreffende Antwort unmöglich.

Nimm eine zerlegbare Waffe, einen Rucksack in den eine Langwaffe reingeht (z.B. Eberle Stock Gunslinger) oder ein gewöhnliches Futteral.

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Wenn ich das Motorrad zum Schiestand nehme, schaut mein Gewehr auch aus dem Rucksack, zumindest die Schulterstütze, welche in einem Sack steckt.

Der Rucksack ist mit einem Langschloss gesichert, was auch durch den Abzugesbügel geführt ist.

Bislang wurde ich noch nicht angehalten, obwohl die Polizei dort auf der Strecke stark kontrolliert, da Biker Strecke.

Denke die Polizei würde sich eher für den Endtopf meiner Maschine interessieren...

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Muss die Waffe beim Transport vollständig in einem Transportbehältnis verschwinden oder darf der Lauf raus schaun...

Ein Futteral kostet doch nicht die Welt? Ansonsten würde ich aus "verschlossenem Behältnis" nach der Definition laut WaffG nicht ein "Lauf kann raus schauen bzw. halbverschlossenes Behältnis" machen. Das kann zu Konflikten führen.

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Hab jahrelang mein Gewehr in einem Gitarrenfutteral auf dem Mopped transportiert. Meine Nachbarn haben mich gefragt, ob ich Musiker bin. Na klar, Ballaleika.

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Der Lauf meines langen Schweizers schaut auch aus dem Futteral oben raus, wenn auch nur 5 cm. Hab noch keins gesehen das ich zu zahlen bereit war und wo er reinpasste OHNE noch raus zu schauen. Aber damit ist die Waffe nicht Zugriffsbereit und in Anschlag bringen geht auch nicht. Wird bei dem Rucksack ähnlich sein. Aber wie sagt man: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand

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Wenn der Rucksack nicht diese Möglichkeit hätte wäre ich nie auf diese Frage gekommen...

Trotzdem finde ich es Interessant diese Diskussion zu führen.

Natürlich wäre die Waffe in meinem Beispiel nicht im Kofferraum sondern auf dem Rücken, da der Stand mit dem Rad oder zu Fuß besucht wird.

Nach WaffVWV dürfte es ja in Ordnung sein, da die Waffe nicht in 3 Sekunden mit 3 Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann.

@Nakota

Natürlich habe ich Futteral und Langwaffenkoffer

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Hab jahrelang mein Gewehr in einem Gitarrenfutteral auf dem Mopped transportiert. Meine Nachbarn haben mich gefragt, ob ich Musiker bin. Na klar, Ballaleika.

Verschwendete Liebesmüh'. :closedeyes: Das funktioniert sogar mit gewöhnlichen, gefütterten Gewehrtaschen. Meine Nachbarn hatten damals in Ffm. ganze zwei Jahre gebraucht, um micht zu fragen, welche Musikinstrumente (Rem. 700 mit ZF und OA-UG) ich denn spielte. :rotfl2: Noch besser kam das kompakte Packmaß des OA-UG alleine. Da boten mir im Winter original überlebende Ökopaxinnen in der U-Bahn an, mein "Instrument" zu halten, damit ich mir einfacher meine Winterjacke anziehen konnte. Die letzten Sekunden bis zu meiner Haltestelle, bekam ich dann noch erzählt, wie toll es sei, dass auch Männer noch andere Hobbies als Fußball und Saufen hätten. :rofl: Wenn die wüßten, hielten die Heute noch ihre Hände in Weihwasser und bräuchten eine Psychotherapie. :D

Dein

Mausebaer

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In Prag habe ich oefter Leute mit Waffentaschen in der U-Bahn gehabt. Natuerlich unverschlossen und es hat niemand interessiert.

Ich wuerde auf dem Mopped zumindest ein Tuch oder Socken ueber den Lauf ziehen, wenn da ein Stueck rausschaut.

Aber generell ist es sicher besser sich einen groesseren Rucksack zu kaufen.

Wegen sowas wuerde ich nichts riskieren wollen...

VG

Micha

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Ich wurde auch öfters gefragt, welches "Instrument" ich den im Koffer hätte. Ein paar mal habe ich aus lauter Daffke gesagt: ein Sturmgewehr. Die Leute fanden den Witz richtig gut.

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So?

In diesem Fall würde man wohl sagen, daß a) das Plastikmaterial das Inanschlagbringen mit Finger am Abzug nicht verhindert => böse und b) nach Sinn und Zweck der Regelung (z.B. Instant-Drohung) diese Plastiktüte nicht genügt => böse.

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Muss die Waffe beim Transport vollständig in einem Transportbehältnis verschwinden oder darf der Lauf raus schaun. ...

Die Waffe kann wegen der kleinen Öffnung aber nicht nach oben raus gezogen werden. Ist als auch nicht zugriffsbereit.

Darf man so transportieren?

Wenn nicht mit wenigen Handgriffen in wenigen Sekunden (3/3) in Anschlag zu bringen: Auch ohne Abdeckung o.k.

Wenn man - gar ein Einschreiten der Staatsgewalt - provozieren will und auf einen schönen Streit aus ist: Doppelt o.k., aber dann ohne Abdeckung, sonst merkt es ja niemand.

Vor Streß mit der Staatsmacht hätte ich da keine Bedenken, mir liegt das Provokante. Aber im Verein gibt es einige ziemlich verbappte Jungs, sogar BDSler, die gehen zum Lachen in den Keller und würden dies nun mal gar nicht lustig finden (und verstehen das Gesetz auch nur so, wie sie es vor 20 Jahren falsch gellernt und verstanden haben) und vereinsintern einen Riesenstreß machen (ja, die lauern auch vor der Tür um Schießstand und machen einen Terz, wenn man mal zu schnell und oft den Abzug zieht). Das müßte nicht sein ...

Hängt euch nicht an diesem verschlossenen Behältnis auf. Dies ist lediglich der Hinweis des Gesetzgebers, wie man es auf jeden Fall 100% sicher und richtig machen kann. Das ist sozusagen die andere Ende der Skala des Zulässigen. Der Beginn ist eben alles, was man als nicht unmttelbar in Anschlag zu bringen, also diese wenigen schnellen Handgriffe, verstehen kann. Wobei man natürlich das Risiko eingeht, das die Obrigkeit dies anders beurteilt. Aber das stelle ich mir als eine schöne Situation beim VGH/OVG bzw. LG (die erste Instanz wird dies einfach ignorieren) vor: Man demonstriert, wie lange das Inanschlagbrngen dauert, und läßt es den vermutlich völlig ungeübten Richter nachexerziehen ... ;-). Daher ist ein _ge_schlossenes Futterral mit Reißverschluß oder Schnallen auf dem Rücksitz völlig o.k., weil vom Fahrer niemals unmittelbar bzw. in 3/3 in Anschlag zu bringen. Erst recht im _ge_schlossenen Reißverschluß-Futteral im unverschlossenen Handschuhfach. Bis zum Anschlag braucht ein normaler Mensch mehr als drei Sekunden.

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In diesem Fall würde man wohl sagen, daß a) das Plastikmaterial das Inanschlagbringen mit Finger am Abzug nicht verhindert => böse und b) nach Sinn und Zweck der Regelung (z.B. Instant-Drohung) diese Plastiktüte nicht genügt => böse.

Sorry, aber das Bild ließ sich so schlecht grün färben...

Aber das hier ist ernst gemeint!

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Sorry, aber das Bild ließ sich so schlecht grün färben...

Aber das hier ist ernst gemeint!

Ich meine es auch ernst, wenn ich feststelle, daß Dir wohl nicht nur die elementaren Höflichkeits- und Umgangsformen fehlen, sondern Du offenbar auch überhaupt nicht begreifst, welchen ernsthaften Diskussionsbeitrag Du - offenbar ungewollt - geleistet hast. Denn man stelle sich die Tüte einmal als Jutesack vor. In § 12 (3) Nr.2 heißt es

"nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit"

Das "nicht zugriffsbereit" bezieht sich also auf eine nicht schußbereite, also nicht geladene Waffe. Folglich geht es hierbei nicht um die Benutzung der Waffe sondern darum, daß man nicht mit wenigen, schnellen Handgriffen mit der Waffe drohen kann. Demzufolge ist eine KW in einem solchen Jutesack nebst Kabelbinder nicht zugriffsbereit. Ist sie dies nicht in einem Jutesack, dann ist sie es auch nicht in einer vergleichbaren und nicht durchsichtigen Plastiktüte. Aber wie nun mit einer durchsichtigen Plastikttüte aus einem derart starken und steifen Material, daß man sie nicht richtig in die Hand nehmen kann, also eine Drohung der Benutzung überhaupt nicht möglich ist? Vergleichbar also mit einem transparenten aber abgeschlossenen Koffer.

Denk mal drüber nach.

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@ 762

....na komm schon, den kannst du auch noch auf deine umfangreiche Ignorieren-Liste setzen!!!

Wenn du Glück hast, kannst du hier bald auf deine eigenen Kommentare Antworten!!!

Und wer hier in jedem 5. Thread der Klugscheisser ist.....das können die anderen Forumsmitglglieder entscheiden!

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