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IGNORED

Problem: WBK und Alkoholfahrt mit KFZ


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Guude,

Hier kriegt jeder gleichberechtigt aufs Maul :-))

Wenn's Spaß macht, bitte. Mit einem Schlag aufs Maul werden die Frage vom Thread-Ersteller aber nicht beantwortet.

Geschrieben

Okay, dann noch ein paar Details für euch:

- ich wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt

- die Polizei beurteilte es als fahrlässig

- MPU gemacht und nach Kurs bestanden

Sollte ich wirklich einen kleinen Waffenschein beantragen ? Heißt es dann auch, das ich eine normale WBK bekommen würde?

cYa

Geschrieben

Okay, dann noch ein paar Details für euch:

- ich wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt

- die Polizei beurteilte es als fahrlässig...

Die einzigen wichtigen Infos zu der Sache.

Wenn wirklich sonst nix war (also nicht in Poliozeigewahrsam), sollte es mit der WBK keine Probleme geben.

Geschrieben

Okay, dann noch ein paar Details für euch:

- ich wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt

- die Polizei beurteilte es als fahrlässig

- MPU gemacht und nach Kurs bestanden

Sollte ich wirklich einen kleinen Waffenschein beantragen ? Heißt es dann auch, das ich eine normale WBK bekommen würde?

cYa

Den "Kleinen Waffenschein" als Versuchsballon zu beantragen ist eine preisgünstige Variante,

um eine verlässliche Auskunft deiner Behörde bezüglch deines aktuellen Waffenrechtlichen Status zu bekommen.

Mit einer waffenrechtlich spezifischen Psych-Begutachtung würde ich aber abwarten, ob deine Behörde sowas

überhaupt verlangt. Eine bestandene MPU könnte vielleicht schon reichen. Iss ja im Prinzip auch nix anderes.

Wenn du den WS ausgestellt bekommen hast, steht der Erteilung einer WBK nichts mehr im Wege sobald

alle anderen Voraussetzungen dafür ebenfalls erfüllt sind.

Von meiner Seite toi toi toi dass es klappt!

oswald

Geschrieben

Okay, dann noch ein paar Details für euch:

- ich wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt[...]

Die 30 TS sind unter der Grenze der Regelvermutung der Nichtzuverlässigkeit - zweimal Glück gehabt. Wenn keine weitere Verurteilung vorliegt und nichts hinzukommt, ist die Zuverlässigkeit dadurch nicht gefährdet. Bei einer zweiten Verurteilung spielt das Strafmaß - hinsichtlich des Ob - keine Rolle mehr.

Anders sieht es mit der Persönlichen Eignung aus. Bei "über 2,0 Promille" kann Alkoholmissbrauch oder - abhängigkeit unterstellt werden. Die Behörde wird ein Zeugnis verlangen, dass den Verdacht bestätigt oder widerlegt. Die Verweigerung der Begutachtung rechtfertigt aber die Versagung der WBK.

Geschrieben

Irgendwie eskaliert das ja ganz schön. An sich geht es weder um Strafmaß noch um die Straftat selbst.

Es ist immer eine Einzelfallprüfung und es geht darum was man von der Tat aus der charakterlichen Eignung lesen kann.

Ist jemand Alkoholabhängig dann ist er nun mal als nicht zuverlässig anzusehen. Und wie schon erwähnt , ab 1,6 Promille wird man nun mal als alkoholabhängig eingestuft, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Ich sehe das so und in Deutschland wird es auch so praktiziert, dass niemand für immer für einen Fehler verurteilt wird. Aber man wird eben für eine Zeit bestraft und zu dieser Zeit/Strafe zählt eben auch so eine Voreintragung.

Man kann sich alles bestätigen und bescheinigen lassen um eben wieder als zuverlässig angesehen werden zu können, sofern man eben die Anforderungen erfüllen kann.

Je nachdem was in der MPU raus kam und was dort bescheinigt worden ist , kann das schon ausreichen um eine Zuverlässigkeit zu bescheinigen.

Könnte mir aber auch vorstellen dass in einem solchen Fall eine Wartezeitverlängerung zum Tragen kommt.

Das Beispiel mit dem Todescrash finde ich übertrieben. Ich finde auch dass man nicht alle über einen Kamm scheren sollte und sich an die tatsächlichen Gegebenheiten halten sollte.

Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk

Geschrieben (bearbeitet)

Bist du so ein "Saubermann"? Noch nie falsch geparkt, oder vergessen ein Hängeschloss am Gewehrkoffer anzubringen?

Wenn Du das ernsthaft mit Fahren über 2,0 Promille vergleichen willst...

Ich finde diese Diskussion jedenfalls für unheimlich gut. Denn es ist um jedes Mitglied der aussterbenden Spezies LWB unendlich schade, das es weniger gäbe.

Man kann auch davon ausgehen, dass solche Vorfälle, wenn sie bekannt werden, auf alle LWB zurückfallen.

Bearbeitet von M62
Geschrieben
Das Gutachten wurde ja schon durch die MPU gegeben, oder???

Der Mann hat einen Fehler gemacht. Wurde erwischt und der Führerschein wurde eingezogen. Die Führerscheinstelle hat an seiner Eignung gezweifelt und MPU angeordnet.

Der Mann hat sich damit auseinander gesetzt, das Problem aufgearbeitet und dem Psychologen bewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung sehr gering ist. Der Psychologe hat das mit dem Gutachten bestätigt.

Was willst du eigentlich?? Sollte man ihm die Hände abhaken, dass er nie wieder ein Lenkrad halten kann??

Wenn er KWS beantragt und bekommt, sieht es nicht schlecht für ihn aus. Egal was wir hier alle von ihm halten. Punkt.

Geschrieben

Das Gutachten wurde ja schon durch die MPU gegeben, oder???

Jein. Die Behörde kann so ein MPU-Gutachten heranziehen, wenn es ihr aber nicht genügt, weil es z.B. keine Aussage zum Umgang mit Waffen enthält, kann sie die Vorlage eines Zeugnisses einer von ihr bestimmten Stelle verlangen.

Geschrieben

Den "Kleinen Waffenschein" als Versuchsballon zu beantragen ist eine preisgünstige Variante,

um eine verlässliche Auskunft deiner Behörde bezüglch deines aktuellen Waffenrechtlichen Status zu bekommen.

...

einfach mal mit den Leuten auf der Behörde über den Saschverhalt zu reden kostet ...................... garnix!

...wäre nämlich auch ne Möglichkeit!

Geschrieben

[...]Könnte mir aber auch vorstellen dass in einem solchen Fall eine Wartezeitverlängerung zum Tragen kommt.[...]

Unsinn. Die WBK wird erteilt, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen.

Um den ersten Versagungsgrund - nichtzuverlässig - ist er gerade nochmal rum gekommen, weil es weniger als 30 TS sind.

Den zweiten möglichen Versagungsgrund - persönliche Eignung fehlt - wird die Behörde sorgfältig prüfen und ggf. die Vorlage von Zeugnissen fordern.

Ist die Persönliche Eignung gegeben, wird die WBK erteilt wenn die weiteren Voraussetzungen (Alter, Sachkunde und Bedürfnis) vorliegen. Eine "Wartezeitverlängerung" kennt das Gesetz nicht.

Ein amtlicher Nachweis einer BAK von 1,6 Promille im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit ist in der WaffVwV beispielhaft als Tatsache aufgeführt, die Zweilfel an der persönlichen Eignung begründet. Demnach muss die Behörde ein Zeugnis anfordern, ihr Ermessen ist Null, weil es durch die Verwaltungsvorschrift schon erschöpft ist. Eine Frist die verstrichen sein muss, ehe man einen neuen Antrag stellen kann, falls das Zeugnis negativ ausfällt, ist nicht vorgeschrieben. Im Prinzip also eine Geldfrage.

Wissen muss man auch, dass jede Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender Persönlicher Eignung ins Bundeszentralregister eingetragen wird und dort erst entfernt wird, wenn ein erneuter Antrag positiv entschieden ist. Geht die Sache mit dem kleinen Waffenschein schief, steht das ohne Ablaufdatum im BZR, jede weitere Behörde wird mit der Nase draufgestoßen und anders als bei Unzuverlässigkeit gibt es bei fehlender Persönlicher Eignung kein "Verfallsdatum".

Geschrieben

Ich würde einfach zum SB gehen, erklären was Sache ist und versuchen einen guten Eindruck zu hinterlassen. Zeigen, dass man die Geschichte aufgearbeitet hat. Einen gewissen Spielraum hat die Behörde und das kann vielleicht entscheidend sein. Und KWS beantragen.

Ich denke, damit sind alle Fragen des Thread-Erstellers beantwortet.

Viel Glück und bleib sauber ;-)

Geschrieben

Ich würde einfach zum SB gehen, erklären was Sache ist und versuchen einen guten Eindruck zu hinterlassen. Zeigen, dass man die Geschichte aufgearbeitet hat. Einen gewissen Spielraum hat die Behörde und das kann vielleicht entscheidend sein.

Aber nicht in diesem Fall. Wie Godix ja bereits richtig geschrieben hat, ist der Sachbearbeiter hier an die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift gebunden, soweit es die Vorlage eines geeigneten Zeugnisses zur Frage der Eignung des Antragstellers betrifft.

Das sieht übrigens auch die Rechtsprechung so. Beispielhaft hierzu der Auszug einer jüngeren - wenn auch untergerichtlichen - Entscheidung des VG Düsseldorf, die das Problem recht anschaulich darstellt:

Dadurch, dass der Antragsteller [wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt mit nachgewiesenen 1,96 Promille BAK; vereinfacht durch Autor] im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis mit einjähriger Wiedererteilungssperre entzogen wurde, sind im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausreichende Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers in dem o. g. Sinne begründen. In diesem Zusammenhang ist unmaßgeblich, ob es sich bei der Trunkenheitsfahrt nur um einen einmaligen Verstoß des Antragstellers handelte, dass er nur eine kurze Wegstrecke alkoholisiert in seinem PKW zurückgelegt hat und welche persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Umstände im Nachhinein als Erklärung für sein Verhalten bzw. die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration angeführt werden.

[...]

Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist - auch bei nur einmaligem / erstmaligem Verstoß - davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlich gelagerten Problematik im Straßenverkehrsrecht leiden Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass die Erlaubnisbehörden in derartigen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben.

[...]

In Anwendung dieser Grundsätze war das Polizeipräsidium E daher, nachdem dort die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille bekannt geworden ist, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV berechtigt, von dem Antragsteller die Vorlage eines amts-/ fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine Eignung zum Umgang mit Waffen zu fordern.

Im Ergebnis bedeutet das also, dass die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den TE derzeit nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, sondern höchstwahrscheinlich vom Ergebnis der anzufordernden Begutachtung abhängen wird.

Geschrieben

Ich stell mir gerade vor, der TE geht zum Sachbearbeiter und eröffnet das Gespräch mit:

"Ich bin letztens mit über 2,0 Promille am Steuer erwischt worden und jetzt will ich Waffen haben- geht das irgendwie? Hab ja nur 30 Tagessätze bekommen..."

Sorry, aber wer mit über 2,0 erwischt wird sollte keine Waffen haben dürfen und ich hoffe das das der SB auch so sieht. Einige Aussagen hier hören sich so an, als ob das eine Bagatelle wäre. Das war kein: "ich hab ein Glas zu viel erwischt" oder ein "ich wollt doch nur kurz..." oder "ein Bier zum Essen" nein, das waren über !!!2,0!!! Promille.

Leider ist Alkohol die Volksdroge Nr 1 und wenn Aussenstehende von solch einer Akoholfahrt hören heißt es meistens nur "Pech gehabt dass du aufgehalten wurdest".

Wenn der TE nun Heroin oder Math intus gehabt hätte, wie würden dann die Reaktionen hier aussehen?

Ich finds lächerlich und schlimm zugleich dass der TE allen ernstes eine Waffe haben möchte.

Sorry, aber für sowas hab ich kein Verständniss.

Geschrieben

6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches

Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn

entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die per–

sönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt

auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer

Verhaltensauffälligkeit)...

Die Schwelle scheint bei 1,6 ‰. Mal sehen, wann 0,5 ‰ oder weniger kommen.

Geschrieben
Ich finds lächerlich und schlimm zugleich dass der TE allen ernstes eine Waffe haben möchte.

Sorry, aber für sowas hab ich kein Verständniss.

Richtig so.

Normalerweise seh ich das anders, aber wer quasi sofort nachdem er es in kauf genommen hat Menschen umzubringen (das ist eine Fahrt mir 2 Promille für mich) eine Waffe haben will der sollt normalerweise eine geschallert bekommen...

Grüße,

Peter

Geschrieben

@prassekoenig:

Der TE hat nach der Rechtslage im Waffengesetz gefragt und ausdrücklich nicht,

ob du verständnis dafür hättest, dass er trotz seiner Verfehlung Legalwaffenbesitzer

werden möchte.

Dass eine Trunkenheitsfahrt kein Kavaliersdelikt ist, steht ausser Frage.

Wenn das Waffengesetz in dem konkreten Fall "noch eine WBK hergibt", dann ist es halt so.

Und wenn nicht, dann ist es halt auch so.

Und wenn das Ergebnis nicht mit deinen Moralvorstellungen konform sein sollte,

dann geh halt zu den GRÜNEN oder zum AWB. :peinlich:

Da wirst du für deine Ansichten vermutlich mehr Beifall bekommen als hier!

Unser Waffengesetz ist schon streng genug, da brauchen wir keine zusätzliche

moralische Hürden.

oswald

Geschrieben

[...]

Unser Waffengesetz ist schon streng genug,[...]

Der Fall beweist: Da können wir von Glück reden.

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