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IGNORED

Verstoß gegen § 34 Abs. 2 bzw. § 53 Abs. 1


Maerzforderung

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Zusammen!

Ich schreib zum ersten mal hier und hoffe das ich näherungsweise die Form Gewahhrt habe.

Ich hab heute zum ersten mal einen Bußgeldbescheid wegen einem Verstoß gegen das Waffengesetz bekommen.

Der Sachvehalt ist folgender:

Ich hab meinem Vater ein KK Repetierer von mir auf seine gelbe überlassen und das austragen auf meiner gelben WBK um 14 Tage verpasst.

Daran gibts auch nichts zu rütteln.

Was ich für Total überzogen halte ist die Höhe im Bußgeldbescheid!

Ich soll nach § 17 OWiG 150 € plus Gebühren und Auslagen (28,50 €) bezahlen.

Das entspricht bei Verkehrsdelikten ungefähr 50 Kmh zu schnell selbst bei Rot über die Ampel ist

im günstigsten Fall nicht so hoch Strafbewährt.

Ich bin übr 20 Jahre Sportzschütze und hab mir da auch noch nie etwas zu schulden kommen lassen.

Zudem ist das Zutandekommen der Verspätung nicht gaz auf meinem Mist gewachsen.

Mein Vater ist nach über 30 Jahren wieder als Sportschütze eingestiegen und ein freundlicher Sachbearbeiter aus einem Anderen zuständigkeitsbereich hat ihm mit erhalt der nagelneuen gelben WBK auch gleich die Waffe von mir eingetragen.

Mein Vater hat mir das dann leider erst bei einem zufälligen Treffen viel später (mindestens einige Tage bis starke Woche)

mitgeteilt. Ich bin Beruflich viel unterwegs und habs dann einfach nicht mehr geschaft zu den Sprechzeiten im Amt aufzuschlagen.

Das hab ich dem Sachbearbeiter auch so schriftlich mitgeteilt !

Hat Ihn aber nicht sonderlich beeindrukt.

Wie gesagt ich war zu spät und das ist nicht Gesetzeskonform aber 150 € past nicht in meine

Vorstellung von Verhältnismäsigkeit!

Also:

Gibt es bei einem solchen Fall auch einen Katalog mit Bußgeldsätzen oder kann da jeder Sachbearbeiter machen was er denkt?

Hat so eine OWi folgen für das spätere Schützenleben?

Macht es sin das anzufechten ? Oder bezahlen auf die Lippen beissen und sich den rest denken

Danke fürs Lesen.

Ernstgemeinte Ratschläge zum Sachverhalt sind mir wilkommen.

Geschrieben

Wenn Du tatsächlich erst später davon Kenntnis erhalten hattest, daß die Austragung bereits erfolgt war, dann solltest Du dagegen vorgehen.

Je nach Bundesland muß das aber u.U. vor einem Verwaltungsgericht erfolgen.

Dann solltest Du das evtl. mit einem im Waffenrecht erfahrenen Anwalt bespechen.

Geschrieben

Abend heletz,

danke für deine Meldung.

ich hab eine Rechtschutzversicherung und natürlich prüfe ich das einschalten eines Anwaltes. Aber

ich möchte zum einen meinen Vater nicht mit rein ziehen und zum anderen vorab natürlich ein wenig die Optionen abklopfen.

180 € ist bezogen auf die OWi, finde zumindest ich, viel geld aber ein Prozeß wird auch wenn man ihn gewinnt deutlich teurer.

Mein Problem ist wie kann ich Prüfen ob sich der Betrag im Rahmen der OWi bewegt.

Macht so ein Bußgeld einem Sportschützen länger Probleme?

Gruß

Geschrieben
...Ernstgemeinte Ratschläge zum Sachverhalt sind mir wilkommen.
Mein Rat: Rechtsanwalt. Viel wichtiger als das Geld ist der Umstand das ein weiterer Verstoss deine Zuverlässigkeit kosten könnte. Es sollte also zu mindestens deine Rechtfertigung so wie du sie hier geschildert hast im besten Juristen-Deutsch in die Akte beim Amt kommen. Ansonsten dumm gelaufen und du hast die Strafe zu Recht bekommen.

Vater hin oder her, es geht um deinen Hals.

Geschrieben

Das Bußgeld ist hoch, aber ich denke das hält sich noch im Rahmen dessen, was der Sachbearbeiter festsetzen darf.

Es geht allerdings nicht nur um das Geld sondern auch darum, dass nun ein WaffG-Verstoß bei dir aktenkundig ist. Gerade Verstöße gegen die Meldepflicht bei Waffenüberlassungen sehen die Gerichte besonders kritisch, weil dadurch die staatliche Überwachung, wer Waffen hat, erschwert wird.

Sollte es in der nächsten Zeit (das kann durchaus auch in drei, vier Jahren sein) noch einmal zu einem WaffG-Verstoß deinerseits kommen (der muss auch nicht mal bußgeldbewehrt sein), dann kann dir deine WBK wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Denn wer wiederholt (d.h. ab zwei mal) gegen das WaffG verstößt begründet die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

Dein Fehler war nicht nur, dass du die Überlassungsanzeige nicht rechtzeitig gemacht hast, sondern auch, dass du keinen Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 VwVfG gestellt hast. Der ist nämlich gerade für die Fälle gedacht, dass man unverschuldet nicht in der Lage war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

Ich schließe mich auch dem Rat von coltdragoon an.

Gegen den Bußgeldbescheid könnte innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 OWiG). Genaueres entnimmst du der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Lass aber vorher einen Anwalt klären, was sinnvoll ist. Wichtig ist nur, dass du du nicht auch diese Frist verpennst.

Geschrieben

Ich empfehle deshalb regelmäßig den VDW: http://www.vdw-duesseldorf.de/

Die Versicherung kommt im aktuellen Fall nicht zum Tragen, aber wer weiss was dir die Zukunft bringt.

Du kannst Dr.Scholzen sicherlich auch direkt telefonisch ansprechen.

Die RA Kosten werden sicherlich nicht klein sein, wenn es zu einer Verhandlung kommt und ob deine Rechtschutzversicherung das übernimmt wage ich auch noch zu bezweifeln. Rechtschutz für Waffen ist speziell, z.B. die HUK Coburg versichert dieses Risiko. Ein einzelner Brief an das Amt wird in Höhe des Bußgeldes kosten.

Geschrieben

Mein Vater hat mir das dann leider erst bei einem zufälligen Treffen viel später (mindestens einige Tage bis starke Woche)

mitgeteilt...

Teile die 180 Euro mit deinem Vater. Wobei

Viel wichtiger als das Geld ist der Umstand das ein weiterer Verstoss deine Zuverlässigkeit kosten könnte. Es sollte also zu mindestens deine Rechtfertigung so wie du sie hier geschildert hast im besten Juristen-Deutsch in die Akte beim Amt kommen...

das hier auch nicht von der Hand zu weisen ist. Frag doch mal bei deinem SB nach wie sich die Situation (für dich) bei Begleichung der OWI verhält.

Geschrieben
Die RA Kosten werden sicherlich nicht klein sein, wenn es zu einer Verhandlung kommt und ob deine Rechtschutzversicherung das übernimmt wage ich auch noch zu bezweifeln. Rechtschutz für Waffen ist speziell, z.B. die HUK Coburg versichert dieses Risiko.

Waffenrecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts. Wenn die Rechtschutzversicherung Verwaltungsrecht abdeckt, dann müsste sie also das Waffenrecht explizit in den Versicherungsbedingungen ausschließen, ansonsten ist es mit abgedeckt.

Geschrieben

Waffenrecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts. Wenn die Rechtschutzversicherung Verwaltungsrecht abdeckt, dann müsste sie also das Waffenrecht explizit in den Versicherungsbedingungen ausschließen, ansonsten ist es mit abgedeckt.

Um noch etwas hinzuzufügen: Die üblichen Einschränkungen von Rechtschutzversicherungen bezüglich Strafsachen gelten natürlich trotzdem.

Geschrieben

Aber

ich möchte zum einen meinen Vater nicht mit rein ziehen und zum anderen vorab natürlich ein wenig die Optionen abklopfen.

Ich vermute, dass du keine andere Wahl hast und deinen Vater mit rein ziehen mußt. Du brauchst ja einen Grund warum du die Waffe 4 Wochen zu spät ausgetragen hast und die Hauptschuld daran trägt nun mal dein Vater. Du musst zwar nicht gegen Familienmitglieder aussagen, aber so schlau ist der Richter dann schon selber.

Stelle man sich vor wenn das ein Fremder verbockt hätte. Den würde ich a, alles bezahlen lassen und b, die Ordnungswidrigkeit in die Schuhe schieben.

Hätte er Dir den Kauf/ Austrag/ Eintrag gleich gemeldet, hättest du die vollen 14 Tage Zeit gehabt.

Ich wünsche Dir trotzdem gutes Gelingen, befürchte aber dass dein Plan so nicht aufgehen wird.

Geschrieben

Wie lange hast du die tatsächliche Gewalt über das Teil nach der Eintragung noch ausgeübt? Solange sie ja noch bei dir gelagert war, hattest du diese ja noch.

Das hat aber ursächlich nichts damit zu tuen.
Geschrieben

Wie lange hast du die tatsächliche Gewalt über das Teil nach der Eintragung noch ausgeübt? Solange sie ja noch bei dir gelagert war, hattest du diese ja noch.

Die Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 2 S. 2 WaffG läuft ab dem Zeitpunkt des Überlassens. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der bisherige Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Waffe aufgibt. Wann überlassen wurde ist insbesondere bei gemeinsamer Aufbewahrung, wo ohnehin schon beide gegenseitigen Zugriff hatten, schwierig festzustellen.

Geschrieben

Da bist aber echt ein bisserl selber Schuld. Ich zeige so etwas immer per Mail oder schriftlich bei meiner SB an wenn ich was erworben oder verkauft habe. Das kann man immer machen. Viele Ämter haben die Formulare ja sogar zum ausfüllen auf der Homepage. Wenn du das erst mal angezeigt hast bist ausm Schneider. Die WBK kann man mit einer entsprechenden Vollmacht auch von jemand anders ins Amt tragen lassen und die Sachen eintragen lassen. Von daher hätte es Möglichkeiten gegeben.

Ich glaube nicht das du da so einfach raus kommst...und mal ganz im Ernst...du hast es verbummelt...das ist das kausale Problem. Das es dumm gelaufen ist kommt halt dann noch meistens dazu.

Gruß

Carsten

Geschrieben

Ich hab meinem Vater ein KK Repetierer von mir auf seine gelbe überlassen und das austragen auf meiner gelben WBK um 14 Tage verpasst.

...

Zudem ist das Zutandekommen der Verspätung nicht gaz auf meinem Mist gewachsen.

Mein Vater ist nach über 30 Jahren wieder als Sportschütze eingestiegen und ein freundlicher Sachbearbeiter aus einem Anderen zuständigkeitsbereich hat ihm mit erhalt der nagelneuen gelben WBK auch gleich die Waffe von mir eingetragen.

Mein Vater hat mir das dann leider erst bei einem zufälligen Treffen viel später (mindestens einige Tage bis starke Woche) mitgeteilt.

Sorry, wenn mir hier Zweifel dahingehend kommen, wann du die Waffe überlassen hast. Dem Vater dann auch noch eine Mitschuld andichten wollen ist auch etwas krass. Mit Überlassen auf WBK beginnt die Meldepflicht. Punkt. Ob ein Anwalt den Tatbestand todschreiben kann??? Ein weiterer Verstoß kostet die WBK.
Geschrieben

Zudem ist das Zutandekommen der Verspätung nicht gaz auf meinem Mist gewachsen.

Mein Vater ist nach über 30 Jahren wieder als Sportschütze eingestiegen und ein freundlicher Sachbearbeiter aus einem Anderen zuständigkeitsbereich hat ihm mit erhalt der nagelneuen gelben WBK auch gleich die Waffe von mir eingetragen.

Mein Vater hat mir das dann leider erst bei einem zufälligen Treffen viel später (mindestens einige Tage bis starke Woche)

mitgeteilt. Ich bin Beruflich viel unterwegs und habs dann einfach nicht mehr geschaft zu den Sprechzeiten im Amt aufzuschlagen.

Das hab ich dem Sachbearbeiter auch so schriftlich mitgeteilt !

Hat Ihn aber nicht sonderlich beeindrukt.

Ich bin ein wenig verwirrt.

Deinem Vater wird eine gelbe WBK erteilt und die Waffe sofort eingetragen. Hatte er denn schon vorher eine grüne WBK, ansonsten muss sich die Waffe doch noch zwangsläufig in Deinem Besitz befunden haben, da Dein Vater ohne WBK noch kein Berechtigter war, schon gar nicht zur Leihe? Oder hattest Du ihm die Waffe schon vorher übergeben?

Oder hat Dein Vater in überschwenglicher Vorfreude einfach schon mal den Erwerb angezeigt, obwohl der noch gar nicht stattgefunden hatte? Da hätte ich dann aber arge Bedenken bezüglich seiner Sachkunde.

Aber egal, nach einer Woche, also noch deutlich innerhalb der Meldefrist, teilt Dir Dein Vater mit, dass die Waffe jetzt bei ihm eingetragen ist. Und du brauchst dann noch drei Wochen, um Deiner Behörde das Überlassen anzuzeigen? Früher ging nicht mal per Fax oder E-Mail?

Mein Rat, nimm das Bußgeld an.

Geschrieben
Die üblichen Einschränkungen von Rechtschutzversicherungen bezüglich Strafsachen gelten natürlich trotzdem.

Äh, 'tschuldigung, die Nicht-Einhaltung einer Meldefrist ist auch waffenrechtlich nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat!

Und die Höhe der "gebührenpflichtigen Verwarnung", hier: Ordnungsgeld, von 150,00 € zuzügl. Verfahrenskosten liegt in dem für solche Verfehlungen üblichen Bereich.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine typische Verletzung der dem Erlaubnisinhaber obliegenden Sorgfaltspflicht handelt, kommt der TE da auch nicht raus.

Rechtsschutzversicherung und Anwalt kannste vergessen: die Versicherung wird die Übernahme des Rechtsschutzes ablehnen, da keine Aussicht auf ein Obsiegen im gerichtlichen Verfahren besteht; ein fähiger Rechtsanwalt wird die Sache nur auf Honorarbasis übernehmen, die üblichen Stundensätze liegen bei 200,00 € zuzügl. Nebenkosten (Schreibgebühren, Telefon- u. Portokosten, etc.).

Meine Empfehlung: Zähneknirschen und Zahlen, in Zukunft besser aufpassen, d.h. bei einem zukünftigen "Halterwechsel" minutiöse und unmißverständliche Absprache zum Ablauf des Verfahrens zwischen allen Beteiligten.

CM

Geschrieben
...Ob ein Anwalt den Tatbestand todschreiben kann?...
Mit Sicherheit nicht, aber er kann relativieren und dieses rechtlich korrekt formulieren. Das könnte dann bei einem folgenden Fall, hoffentlich nicht, das Zünglein an der Waage sein
Geschrieben
...Rechtsschutzversicherung und Anwalt kannste vergessen: die Versicherung wird die Übernahme des Rechtsschutzes ablehnen, da keine Aussicht auf ein Obsiegen im gerichtlichen Verfahren besteht...
I.d.R. bezahlt die Versicherung ein klärendes Gespräch mit einem RA und auch noch einen Brief vom RA an das Amt. Dann aber wird aus den von dir genannten Gründen Schicht im Schacht sein.

...
Du bist mit deinen Vermutungen bzgl. Übergabe etc. auf dem Holzweg.
Geschrieben

Hallo und guten Morgen an die Gemeinde,

ich hatte gestern abend leider Probleme mit dem Internet (Landleben halt)

und kann deswegen erst heute im Büro wieder online gehen.

Vielen Dank erst mal an alle die sich mit dem Fall auseinander gesetzt haben.

Die Beiträge sind ja sehr brei aufgestellt.

Zum Verständniss vieleicht noch mal!

Ich möchte meinem Vater mit nichten eine Schuld antragen.

Wenn ich aber gewusst hätte das der Sachbearbeiter auf die neu beantragte WBK gleich die Waffe einträgt hätte ich

meine WBK meinem Vater gleich mitgegeben um den Vorgang gleich Abzuschließen. (So hab ich das bis jetzt immer gemacht)

Andernfalls hätte ich meinem Vater gesagt das ich aus Beruflichen Gründen (Aussendienst) keine Chance habe

innerhalb der nächsten 14 Tage aufs Amt zu kommen. (In der Zeit hatte ich Termine quer durch Deutschland!)

Das Problem ist also das "Überaschungsmoment" der Eintragung in Verbindung mit

Zudem sind zwei unterschiedliche Ämter beteiligt die sehr unterschiedich reagieren.

Der Sachbearbeiter der meinem Vater die Eintragung gemacht hat ist bekannt für seine nennen wir es mal Bürgernähe.

Das Amt und die Leute die für mich zuständig sind fahren mehr die aktuelle politisch gewollte Schiene.

Ih hab in einem Schreiben den Sachverhalt genau so meinem Sachbearbeiter ausführlich geschildert und bekam die Info das das nicht reicht um den Bußgeldbescheid abzuwenden.

Ich finde es Schade das diese Sache die ja mitnichten absichtlich geschah und die auch nicht wirklich das "Verschwinden" einer Waffe zurfolge hatte so hart sanktioniert wird.

Wenn das Gespräch mit dem Amt bzw. mit den Ämtern jetzt nichts bringt bleibt dann nur Bezahlen oder Streiten.

Das Problematische ist ja nach der Meinung einiger hier im Forum der Bescheid an sich bezüglich der Zuverlässigkeit.

Das macht mir zugegeben bei der aktuellen Politischen Großwetetrlage auch mehr Sorgen als das Geld.

Ich wede also beim Scheitern der Gespräche an einem Anwalt nicht vorbeikommen um herauszufinden ob die Sachlage ein juristischen Streit zuumindest im Ansatz sinnvoll erscheinen läst.

Versicherungstechnisch ist bei mir Waffenrecht explizit nicht ausgeschlossen. (Das hab ich bei Abschluss der Versicherung bereits geklärt)

Woher bekomme ich jetzt aber einen Sachverständigen Anwalt der sich der Sache annimt?

Gibt es da Verzeichnisse oder Listen vieleicht bei den Verbänden ?

Danke im Voraus für weitere Unterstützung

Geschrieben

Hallo Flohbändiger,

mein Vater hat eine grüne aus den vor 70er Jahren für ein KK Selbstlader.

Auf die Waffe die er von mir wollte hatte er schon länger ein auge geworfen.

Die Stand aber völlig Rechtskonform bei mir bis er sich dazu durchringen konnte eine gelbe WBK zu beantragen.

Gruss

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